Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Täti... (213.231)
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Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften

1 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
213.231 Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisatio n und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften (vom 6. Januar 2006)
1 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf §
11 der Verordnung über das Wahlfähi gkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staats anwälte vom 22. Juni 2005
4 , verordnet: I. Organisation
Aufgaben

§ 1.

Der Prüfungskommission obliege n alle Aufgaben, die nicht dem Präsidium oder einer Subkommission zugewiesen sind.
Sub
-
kommissionen

§ 2.

1 Für die Abnahme von Prüfun gen und die Beurteilung von Kandidaturen werden aus den Mitgli edern oder Ersatz mitgliedern der Kommission Subkommis sionen gebildet, die aus je einer oder einem Vorsitzenden, einer Re ferentin oder einem Re ferenten sowie einer Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.
2 Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der Staatsanwaltschaften.
Präsidium

§ 3.

1 Der Präsidentin oder dem Pr äsidenten obliegen insbeson dere die folgenden Aufgaben: a. Bezeichnung der Ansprechpers onen für Kandidatinnen und Kan didaten, b. Bildung der Subkommiss ionen für die Fähigkeitsprüfungen und die Kandidaturen, c. Festsetzung der Prüfungstermine, d. Leitung der Komm issionssitzungen, e. Vertretung der Kommission und der Subkommissionen gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft und Dritten, f. Genehmigung der Abrechnungen der Kommissionsmitglieder,
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213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften g. Ressourcenplanung und Abrech nung zuhanden der Oberstaats
- anwaltschaft, h. Erstellung des Tätigkeitsberich ts zuhanden der Direktion der Jus
- tiz und des Innern.
2 Die Präsidentin oder der Präsid ent bezeichnet aus den ordent
- lichen Mitgliedern eine ständige St ellvertretung. Sie oder er kann ein
- zelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissione n delegieren. Entscheide

§ 4.

1 Die Entscheide der Prüfungsk ommission ergehen in kolle
- gialer Kompetenz, soweit nicht di e präsidiale oder die Zuständigkeit einer Subkommission gegeben ist.
2 Prüfungsentscheide und Kandidatu rbeurteilungen ergehen nach geheimer Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Bei Einstimmigkeit können Besc hlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Administration

§ 5.

Die Oberstaatsanwaltschaft f ührt das Sekretariat der Prü
- fungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Ob erstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab. II. Zulassungsverfahren Anmeldung

§ 6.

1 Mit der Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung oder die Kandidatur sind der Oberstaats anwaltschaft einzureichen: a. eine Bescheinigung über den Absc hluss eines juristischen Studiums im Sinne von §
81 Abs. 2 GVG
3 , b. Beurteilungen, Zeugnisse und Refe renzen zum Nachweis der erfolg
- reichen Berufstätigkeit, c. ein Handlungsfähigkeitszeu gnis der Wohngemeinde, d. ein kurzer Lebenslauf.
2 Mit dem Gesuch ist die Oberstaa tsanwaltschaft ausdrücklich zur Einholung von Referenzauskünften, Akten zur Person sowie zur Durch
- führung einer Abklärung der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz zu ermächtigen. Eingesch lossen ist das Abfragen in eidgenössischen und kantonalen Registern.
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3 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
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Zulassung

§ 7.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die gemäss §
6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulas sung zur Fähigkeitsprüfung und zu r Kandidatur sowie über den teil weisen oder vollst ändigen Erlass.
2 Ein teilweiser oder vollständige r Erlass kann insbesondere dann bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während mehrerer Jahre in der Strafverfolg ung oder der Strafj ustiz eines ande ren Kantons oder des Bunde s erfolgreich tätig war.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft meld et der Kommission unter Bei lage der Bewerbungs akten die von ihr zugelassenen Personen.
Gebühren und
Zuteilung

§ 8.

1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Verfahrens gebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.
2 Nach Eingang der Zahl ung teilt sie oder er das Geschäft einer Subkommission oder einer Begleitp erson für die Kandidatur zu.
3 Die Bewerberin oder der Bewerber wird über die Prüfungs termine oder den Beginn der Kandida tur informiert. Für die Fähig keitsprüfung wird zudem ein Me rkblatt über das Prüfungsprogramm und die erlaubten bzw. zur Verfüg ung stehenden Hilfsmittel abgege ben.
Widerruf der
Zulassung

§ 9.

Entfallen nach der Zulassun g zur Prüfung oder Kandidatur deren Voraussetzungen oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit de r Bewerberin oder des Bewerbers grundlegend in Frage stel len, kann die Prüfungs kommission die Zulas sung widerrufen. III. Fähigkeitsprüfung
Ziel und Inhalt

§ 10.

1 Die Fähigkeitsprüfung soll de n Nachweis erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen, sprach lichen und persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
2 In fachlicher Hinsicht erstreck t sich die Prüfung auf folgende Gebiete: – Strafrecht (StGB und Nebenerlasse); – Strafprozessrecht, insbesondere – Untersuchungsführung, – Anklagevertretung vor erster Instanz, – Rechtsmittel;
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213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften – Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich; – Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte; – Anwaltsrecht; –Polizeirecht. Abnahme und Beurteilung

§ 11.

1 Alle drei Teile der Fähigkei tsprüfung werden jeweils von der gleichen Subkommissi on abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurz
- protokoll.
2 Die einzelnen Teilprüfungen we rden von der Prüfungskommis
- sion als bestanden oder nicht besta nden erklärt. Note n oder Qualifika
- tionen werden nicht erteilt.
3 Beim Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen haben die Mitglieder der Subkommissi on gleiches Stimmrecht. Beurteilungs kriterien

§ 12.

Für die Beurteilung aller Te ilprüfungen sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: – fundiertes Fachwissen, – lösungsorientiertes, zi elführendes Arbeiten, –die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse, – kriminalistis ches Denken, – Selbst- und Sozialkompetenz, in sbesondere Kommunikationsfähig
- keit und sicheres Auftreten, – Entscheidungsfähigkeit unter Zeit- und Ergebnisdruck, – korrekter Umgang mit den Parteien, – Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift. Schriftliche Prüfung

§ 13.

1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts
- fälle mit Fragen aus den in §
10 genannten Gebieten zu bearbeiten. Gesetzestexte und Literatur werden soweit erforderlich zur Verfügung gestellt.
2 Die Prüfung wird in Klausur abge legt. Sie dauert in der Regel nicht mehr als drei Stunden. Mündliche Prüfung

§ 14.

Die mündliche Prüfung schliess t unmittelbar an die schrift
- liche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Sie kann auf Ton- und Bildträger aufgezeichnet werden. Praktische Prüfung

§ 15.

Innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der schrift
- lichen und der mündlichen Prüfung is t die praktische Prüfung abzule
- gen. Sie dauert höchstens acht St unden und besteht in der Bearbeitung mehrerer Verfahrensdossiers. Dabei sind die sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungs
- handlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten.
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Antragstellung

§ 16.

Erklärt die Subkommission alle Teilprüfungen für bestan den, erstattet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurz bericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
Wiederholung
von Teil
-
prüfungen

§ 17.

Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungs teil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Mona te seit Kenntnis des Ergebnisses wiederholen. Hierfü r wird eine zusätzliche Prüfungs gebühr erhoben. Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus, beantragt die Subkommission zuhande n der Oberstaatsanwaltschaft die Nichterteilung des Wa hlfähigkeitszeugnisses.
Nachprüfung
bei Verhinde
-
rung

§ 18.

1 Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höhe rer Gewalt einen Prüfungsteil nich t ablegen, hat sie oder er der Präsi dentin oder dem Präsidenten unmi ttelbar nach Wegf all des Verhinde rungsgrundes ein schriftliches Ge such um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind die Un terlagen beizulegen, welche die Verhinderung dokumentieren.
2 Liegt kein relevanter Verhinder ungsgrund vor, gilt der Prüfungs teil als nicht bestanden. Andernfa lls setzt die Präsidentin oder der Präsident Termin und Modali täten der Nachholung fest.
Unredliches
Verhalten

§ 19.

Bedient sich eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungs teil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden.
Neuanmeldung
zur Prüfung

§ 20.

1 Abgewiesene Bewe rberinnen und Bewerber können sich frühestens drei Jahre nach der rech tskräftigen Nichterteilung des Wahl fähigkeitszeugnisses zu einer neue n Fähigkeitsprüfung anmelden, unter Wiederholung des Anmelde- und Zula ssungsverfahrens. Sie haben die ganze Prüfung zu bestehen.
2 Die Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach Beginn der Prüfungen zurückgezogen wird. IV. Kandidatur
Allgemeines

§ 21.

Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskrite rien bei der Fähigkeitsprüfung ge lten für die Kandi datur sinngemäss.
Vorlage von
Arbeits
-
ergebnissen

§ 22.

Die Kandidatin oder der Kandidat legt der ihr zugeteilten Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Ein vernahmeprotokolle, Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Haftanträge, Einstellun gsverfügungen, Strafbef ehle, Anklageschriften und Berufungsanregungen vor, soweit sie oder er Gelegenheit hatte, solche Untersuchungsha ndlungen vorzunehmen.
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213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften Aufgaben der Begleitperson

§ 23.

1 Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungs
- handlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quar
- talsweise Gespräche mit den Vorg esetzten der Kandidatin oder des Kandidaten, um deren Be urteilung einzubeziehen.
2 Die Begleitperson kann weiter e Mitglieder der Subkommission beiziehen. Einsatzort

§ 24.

Die Oberstaatsanwaltschaft gi bt der oder dem einer Spezial
- staatsanwaltschaft zugeteilten Ka ndidatin oder Kandidaten Gelegen
- heit, während mindestens dreier Monate bei ei ner allgemeinen Staats
- anwaltschaft zu arbeiten. Fortbildung

§ 25.

Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvie
- rende Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und wird durch die Kommission im Ei nvernehmen mit der Oberstaats
- anwaltschaft bestimmt. Teilzeit

§ 26.

Bei einer teilzeitlichen Anstel lung bestimmt die Oberstaats
- anwaltschaft die effektiv e Dauer der Kandidatur. Beurteilung und Antragstellung

§ 27.

1 Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkom
- mission vor. Diese kann die Kandida tin oder den Kandidaten anhören.
2 Erklärt die Subkommission die Kandi datur für bestanden, erstat
- tet sie zuhanden der Oberstaatsan waltschaft einen Kurzbericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeits zeugnisses.
3 Erachtet die Subkommission die Da uer der Kandidatur als zu kurz, um eine schlüssige Be urteilung vorzunehmen, beantragt sie der Ober
- staatsanwaltschaft deren Verlänger ung um höchstens sechs Monate. V. Erteilung des Fähigkeitsausweises Zuständigkeit

§ 28.

Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. VI. Entschädigungen Mitglieder ausserhalb der Staatsanwalt schaften

§ 29.

6 Mitglieder und Ersa tzmitglieder der Pr üfungskommission, die nicht Angehörige einer Staatsan waltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss

§ 55 Abs. 2 VVO

2 entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten.
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Angehörige der
Staatsanwalt
-
schaften

§ 30.

6 Mitglieder und Ersa tzmitglieder der Pr üfungskommission, die Angehörige einer Staatsanwaltscha ft sind, werden für ihre Tätig keit, insbesondere für die Beglei tung und Beurteil ung der Kandidatu ren, pauschal mit Fr. 40
00 pro Jahr entschädigt.
Präsidium

§ 31.

Die Präsidentin oder der Präs ident wird für die Wahrneh mung präsidialer Aufgaben, soweit diese nicht an andere Kommis sionsmitglieder delegiert werden, und für die Vorbereitung der Prü fungen pauschal mit Fr. 80
00 pro Jahr entschädigt. VII. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 32.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
1 OS 61, 50 .
2 LS 177.111 .
3 LS 211.1 .
4 LS 213.23 .
5 Fassung gemäss Vfg. vom 19. Juli 2013 ( OS 68, 310 ; ABl 2013-08-02 ). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2020 ( OS 76, 29 ; ABl 2020-12-04 ). In Kraft seit 1. März 2021.
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