Asylverordnung
Asylverordnung (AsV) vom 26.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG); gestützt auf die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra - gen (AsylV 1); gestützt auf die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs - fragen (AsylV 2); gestützt auf die Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3); gestützt auf die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA); gestützt auf die Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Rei - sepapieren an ausländische Personen (RPAV); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben der für den Vollzug des Bundes - rechts im Asylbereich zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 2 Delegierung von Aufgaben an Private
1 Die im Bundesrecht vorgesehenen Aufgaben im Bereich der Fürsorge kön - nen an private Institutionen delegiert werden.
Art. 3 Aufgaben der Gemeinden
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Staat gemäss der Ge - setzgebung über den Zivilschutz die Gemeinden beauftragen, für die Beher - bergung der Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen zu sorgen.
2 Die Kosten werden vom Staat übernommen.
2 Zuständige Behörden
Art. 4 Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er entscheidet über Kauf und Erstellung von Gebäuden für die Beher - bergung von Personen, die der Bundesgesetzgebung über das Asylwe - sen unterstehen.
b) Er ordnet bei ausserordentlichen Umständen die entsprechenden Mass - nahmen an.
c) Er entscheidet über die Leistungen der Gemeinden bei ausserordentli - chen Umständen.
d) Er kann eine kantonale Rückkehrberatungsstelle schaffen.
e) Er bezeichnet das Organ, das für die Vertretung der Interessen der un - begleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuständig ist (Vertrauens - person).
f) Er kann mit Vertrag private Institutionen mit der Wahrung bestimmter Aufgaben im Bereich der Fürsorge beauftragen.
g) Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben im Bereich des Asylwesens abschliessen.
Art. 5 Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist, unter Vorbe - halt der Befugnisse der Direktion für Gesundheit und Soziales, für den Vollzug des Bundesrechts im Asylwesen zuständig. Sie verfügt hierfür über das Amt für Bevölkerung und Migration.
2 Sie plant die entsprechenden Massnahmen für den Fall ausserordentlicher Umstände.
3 ...
Art. 6 Direktion für Gesundheit und Soziales
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist zuständig für alle Massnah - men im Bereich der Sozialhilfe und der Gesundheitsversorgung, namentlich für die Aufnahme, die Betreuung und die Krankenversicherung der Personen, die der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen unterstehen.
2 Sie erlässt gestützt auf die Gesetzgebung über das Asylwesen Normen für die materielle Hilfe.
Art. 7 Amt für Bevölkerung und Migration
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist die für das Asylwesen zuständi - ge kantonale Behörde, mit Ausnahme jener Befugnisse, die durch diese Ver - ordnung einer andern Behörde übertragen werden.
2 Es hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es nimmt die Asylgesuche von Personen entgegen, die im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, und benachrichtigt die zuständige Bundesbehörde.
b) Es empfängt die Personen, die der Gesetzgebung über das Asylwesen unterstehen, und benachrichtigt die betroffenen Behörden und Institu - tionen.
c) Es weist die um Asyl oder vorübergehenden Schutz nachsuchenden Personen, die nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe - willigung sind, einer Empfangsstelle zu.
d) Es hört die Gesuchsteller an und überweist die Akten an die zuständige Bundesbehörde.
e) Es regelt die Anwesenheitsbedingungen der Schutzbedürftigen und der Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde.
f) Es vollzieht die von der zuständigen Bundesbehörde ausgesprochenen Wegweisungen.
g) Es unterbreitet der Bundesbehörde die Fälle von schwerwiegenden per - sönlichen Notlagen zur Genehmigung.
h) Es unterbreitet in anderen Situationen gegebenenfalls der Bundesbehör - de ein Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
i) Es erteilt die vorläufige Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätig - keit. i bis ) Es nimmt die Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme entge - gen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Bundesbehörde wei - ter.
j) Es nimmt zu den kantonalen Beschäftigungsprogrammen Stellung.
3 Es verfügt über eine eigene Abteilung, die die Bedingungen für die Aus - übung einer Erwerbstätigkeit prüft. Auf Gesuch der betroffenen Kreise kann es die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Berufe beschränken.
Art. 8 Kantonales Sozialamt
1 Das Kantonale Sozialamt erbringt gestützt auf die Bundesgesetzgebung über das Asylwesen und auf die kantonale Gesetzgebung über die Sozialhilfe die Fürsorgeleistungen für die im Kanton wohnhaften Personen; es erlässt nö - tigenfalls entsprechende Weisungen oder Empfehlungen.
2 Es hat im Übrigen folgende Befugnisse:
a) Es kann den im Kanton wohnhaften Personen, mit Ausnahme der Flüchtlinge, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, einen Aufent - haltsort und eine Unterkunft zuweisen; es kann die Mithilfe der Polizei anfordern, um die entsprechenden Verfügungen zu vollziehen.
b) Es erstattet den Gemeinden die Leistungen zurück, die sie für die Fälle ausserordentlicher Umstände erbracht haben.
c) Es regelt zusammen mit der zuständigen Bundesbehörde die finanziel - len Fragen in Bezug auf die Sozialhilfe und die Gesundheitsversorgung.
d) Es erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle im Sinne der Asylver - ordnung 2.
Art. 9 Kantonsarztamt
1 Das Kantonsarztamt organisiert die Gesundheitskontrolle der Gesuchsteller und der Schutzbedürftigen, die beim Eintritt in die Schweiz noch nicht unter - sucht wurden. Es ordnet eine allfällige Desinfizierung an.
2 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem ärztlichen Bericht festgehal - ten.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann das Kantonsarztamt die medizinischen Dienste privater Institutionen in Anspruch nehmen.
Art. 10 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei führt in den von der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen vorgesehenen Fällen die Durchsuchung der Gesuchsteller durch und trifft die nötigen Massnahmen zu deren Identifizierung, sofern dies nicht bereits in einer Empfangsstelle oder in einem anderen Kanton geschehen ist.
2 Diese Massnahmen werden vom Amt für Bevölkerung und Migration ange - ordnet.
3 Rechtsmittel
Art. 11
1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Gegen Entscheide der privaten Institutionen, die bestimmte Aufgaben im Bereich des Asylwesens erfüllen, muss jedoch vorgängig bei der Direktion für Gesundheit und Soziales Einsprache erhoben werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zum Asylgesetz des Bundes (SGF 114.23.11) wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_128
05.12.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_147
05.12.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_147
18.02.2022 Art. 5 Titel geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.11.2002 01.01.2003 2002_128
Art. 5 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_147
Art. 5 Titel geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 7 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_147
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