Gesetz über das Archivwesen (II A/7/1)
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Gesetz über das Archivwesen

II A/7/1 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) Vom 4. Mai 2003 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2003)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der kantonalen öffentlichen Organe an das Landesarchiv und der Gemeinden an die Gemeindearchive, die Archivierung sowie den Datenschutz im Archivbereich. *

Art. 2 Ziele

1 Das Landesarchiv bewahrt kulturelles Erbe des Kantons und hilft Rechte und Ansprüche des Kantons und von Dritten zu sichern.
2 Es dient der öffentlichen Verwaltung und den Behörden zur kontinuierli - chen und rationellen Abwicklung ihrer Tätigkeit.
3 Es gewährleistet für die kantonalen öffentlichen Organe sowie für die Öf - fentlichkeit, insbesondere für Forschung und Bildung, eine dauerhafte doku - mentarische Überlieferung und die Nachvollziehbarkeit staatlichen Han - delns.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das Gesetz ist auf die archivierende Tätigkeit folgender anbietepflichtiger Organe anzuwenden:
a. des Kantons;
b. der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privater Personen und Organisationen, denen vom Kanton öffentliche Aufgaben übertragen sind;
c. der interkantonalen Institutionen, an denen der Kanton partizipiert, soweit nach deren Statut glarnerisches Recht anwendbar ist;
d. natürliche oder juristische Personen, welche mit dem Landesar - chiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
2 Das Gesetz gilt für die Gemeinden sinngemäss, soweit ihre Archivierung nicht im Gemeindegesetz 1 ) geregelt ist.

Art. 4 Begriffe

1 Archive sind Einrichtungen zur Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, welche rechtlichen, poli - tischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, wissenschaftli - chen oder administrativen Interessen dienen können. 1) GS II E/2 SBE VIII/8 409 1
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2 Akten sind alle schriftlichen, elektronischen oder anderen Aufzeichnungen von öffentlichen Organen, unabhängig vom Informationsträger.
3 Archivgut sind Akten, welche von den Archiven der öffentlichen Hand oder von andern öffentlichen Stellen des Kantons zur Aufbewahrung und zur Ar - chivierung übernommen werden.
4 Archivwürdig sind Akten, welche für die kantonalen öffentlichen Organe von Bedeutung oder sonst wie von öffentlichem Interesse im Sinne der Ziele dieses Gesetzes sind.
5 Archivieren umfasst namentlich das Übernehmen, Bewerten, Erfassen, Er - halten und Betreuen von Akten.
6 Aktenablagen sind Einrichtungen, die der geordneten Aufbewahrung von Akten dienen, bevor sie einem Archiv zur Übernahme angeboten werden.

Art. 5 Das Landesarchiv: Funktionen und Aufgaben

1 Das Landesarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechts - vorgänger.
2 Es archiviert insbesondere die Akten:
a. der Landsgemeinde, des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte;
b. der kantonalen Kommissionen;
c. der kantonalen Verwaltung und der kantonalen öffentlich-rechtli - chen Anstalten mit Ausnahme der Glarner Kantonalbank;
d. von weiteren Personen des öffentlichen und privaten Rechts, so - weit diese öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen;
e. der interkantonalen Institutionen, an denen der Kanton partizipiert, soweit für diese glarnerisches Recht anwendbar ist.
3 Das Landesarchiv erschliesst das Archivgut für die Benutzung. Es kann Archivgut Dritter übernehmen und sich an der Erforschung und der Veröf - fentlichung von staatlichem Archivgut beteiligen. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Verordnung. *

Art. 6

* Aufsicht *
1 ...... *
2 Die Archivleitung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset - zes und meldet Verstösse und Missstände an die jeweils Aufsicht führende Stelle.

Art. 7

* ......

Art. 8 Sicherung des Archivgutes

1 Das Landesarchiv sorgt für die dauerhafte Erhaltung sowie Benutzbarkeit des Archivgutes und schützt es vor unbefugter Kenntnisnahme oder Ver - nichtung.
2
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2 Das Archivgut des Kantons ist unveräusserlich; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Dritte können Archivgut durch Ersitzung nicht erwerben.
4 ...... *
5 Archivgut darf nicht verändert werden.
6 ...... *

Art. 9 Anbietepflicht und Registraturen

1 Die kantonalen öffentlichen Organe im Sinne von Artikel 3 sind verpflichtet, diejenigen Akten, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv periodisch zur Übernahme anzubieten.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterla - gen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven auf der Grundlage eines Registraturplanes aufzubewahren. Das Landesarchiv erstellt die ent - sprechenden Richtlinien.
3 Das Landesarchiv ist befugt, Registraturen oder Zwischenarchive der kantonalen öffentlichen Organe einzusehen.
4 Der Regierungsrat kann für die anbietepflichtigen Stellen diesbezügliche Weisungen erlassen.

Art. 10 Vernichtung von Akten

1 Akten aus der laufenden Schriftgutverwaltung, welche unter die Anbiete - pflicht fallen, dürfen von den kantonalen öffentlichen Organen ohne Zustim - mung des Landesarchivs nicht vernichtet werden.
2 Das Landesarchiv vernichtet keine Akten ohne Zustimmung der abliefern - den Stellen.
3 Die Aufbewahrungsfristen von Akten aus der laufenden Schriftgutverwal - tung werden von der abliefernden Stelle in Absprache mit dem Landesarchiv festgelegt. Davon ausgenommen sind spezialrechtliche Regelungen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen entscheidet das Archiv endgültig darüber, ob Akten vernichtet werden oder erhalten bleiben.

Art. 11 Zugänglichkeit und Benutzung des Archivgutes

1 Nach Ablauf der Schutzfristen können die Akten grundsätzlich von der Öf - fentlichkeit eingesehen werden. Die anbietepflichtigen Stellen können auch während den Schutzfristen in die eigenen Akten Einsicht nehmen, die Ein - sichtnahme durch Dritte bedarf deren Einwilligung. *
2 Die Benutzung von Archivgut wird vom Landesarchiv eingeschränkt, wenn: *
a. Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen pri - vater Personen beeinträchtigt oder verletzt werden;
b. Vereinbarungen einer Einsichtnahme entgegenstehen; 3
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c. ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand entstünde, der vom Benutzer nicht entschädigt werden will;
d. der Zustand des Archivgutes dies erfordert.
3 Die Benutzung von Archivgut ist in der Regel unentgeltlich. Für aufwändige Leistungen kann das Landesarchiv kostendeckende Gebühren erheben.
4 Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise aus der Be - nutzung des Archivgutes hervorgehen, ist dem Landesarchiv unentgeltlich ein Belegexemplar auszuhändigen.
5 ...... *

Art. 12 Schutzfristen

1 Für archivierte Akten gilt eine allgemeine Schutzfrist wie im Bundesrecht von 30 Jahren von ihrer Anlage an gerechnet, sofern keine besonderen Schutzfristen vorgehen. Für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist
30 Jahre seit dem Tod der betroffenen Person und, falls der Tod ungewiss ist, 100 Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach der Anlage. * 2–3 ...... *
4 Akten, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung ver - öffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen kei - ner Schutzfrist.
5 ...... *

Art. 13 Rechtsstreitigkeiten und Rechtshilfe

1 In hängigen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich die Pflicht zur Herausgabe archivierter Akten nach den anwendbaren Prozessvorschriften.
2 Das Gesuch um Aktenedition bzw. Amts- oder Rechtshilfe ist an jene Stelle zu richten, welche die Akten abgeliefert hat.

Art. 14 Auskunft und Einsicht

1 Personen ist in der Regel auf deren Antrag Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten und Akten zu gewähren.
2 Auskunft oder Einsicht werden eingeschränkt oder verweigert, wenn über - wiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter es er - fordern.

Art. 15 Bestreitungsvermerk

1 Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von archivierten Daten, die sie betreffen, so kann sie verlangen, dass den Akten ein kurzer Vermerk zur Bestreitung beigegeben wird. Nach dem Tod der betroffenen Person steht dieses Recht den nächsten Angehörigen zu, soweit diese ein schutz - würdiges Interesse glaubhaft machen können.
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Art. 16 Gemeindearchive

1 Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der kommunalen Vorschriften.
2 Der Kanton kann sich bestimmte Aufgaben gegen Erstattung der vollen Kosten durch die Gemeinden zur Ausführung übertragen lassen. *

Art. 17 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht ein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.

Art. 18 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Der Regierungsrat kann die notwendigen Ausführungs- und Vollzugsbe - stimmungen zu diesem Gesetz erlassen, namentlich über die Anbietepflicht, die Gebühren, die Bedingungen einer vorzeitigen Einsichtnahme, die Benut - zung und die Reproduktion von staatlichem Archivgut.
2 ...... *

Art. 19 *

......

Art. 20 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. 5
II A/7/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE X/1 22 07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 Abs. 5 geändert SBE X/1 22 04.05.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, a. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, b. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, c. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, d. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, e. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, f. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, g. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3, h. aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 6 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 5 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 19 aufgehoben SBE 2014 38
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II A/7/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, a. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, b. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, d. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, e. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, f. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, g. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 5 Abs. 3, h. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 6 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 22 Art. 6 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 38 Art. 6 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 7 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 8 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 8 Abs. 6 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 11 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38 Art. 11 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38 Art. 11 Abs. 5 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 22 Art. 11 Abs. 5 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 12 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38 Art. 12 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 12 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 12 Abs. 5 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 16 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 38 Art. 18 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 Art. 19 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 7
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