Kulturfondsverordnung
1 Kulturfondsverordnung (KufV)
612.3 Kulturfondsverordnung (KufV) (vom 24. Februar 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
5 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung
§ 1.
Die Fachstelle Kultur der Dire ktion der Justiz und des Innern verwaltet den Kulturfonds.
Vorhaben
§ 2.
1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenös sischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für a. Betriebsbeiträge an Kulturinstit utionen bis zur Hälfte der anrechen baren Defizite gemäss §
2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Feb ruar 1970
3 , b. Projektbeiträge zur Förderung de s Kunst- und Kulturschaffens von Einzelpersone n oder Gruppen, c. Ankäufe von Werken der bildenden Kunst, d. Beiträge an Kooperationen mit öf fentlichen und privaten Partner schaften, e. Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen, f. einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bil dungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur, g. Beiträge an Bau- und Infrastrukt urvorhaben von Kulturinstitutio nen, h. Beiträge an Institutionen mit ei nem mehrjährigen Leistungsausweis für einmalige ausserorden tliche kulturelle Vorh aben, die über deren gewöhnliche Tätigk eit hinausgehen.
2 Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.
3 Der Fonds kann ausnahmsweise Pr ojekte unterstützen, die ausser halb des Kantons stattfinden, we nn sie einen engen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen.
2
612.3 Kulturfondsverordnung (KufV) Beitrag
§ 3.
1 Bei der Beurteilung der Gesuche und der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt: a. die Bedeutung des Vorhabens für die Kulturförderung im Kanton, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung, d. die Angemessenheit des Be itrags der Standortgemeinde, e. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande
- ren Gesuche.
2 Die Fondsverwaltung kann Empfeh lungen der Fachgruppen der Kulturförderungskom mission gemäss §
7 der Kulturförderungsverord
- nung vom 26. Mai 2010
4 einholen.
3 Die Fondsverwaltung entscheide t über die Gewährung von Bei
- trägen im Rahmen de r Direktionskompetenz. Beitragsgesuch
§ 4.
1 Das Beitragsgesuch und die Be ilagen, insbesondere zur Be
- messung des Beitrags gemäss §
3 Abs. 1, werden elektronisch einge
- reicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzei tig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vo rhabens einzureichen.
3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhalten
- den Fristen und veröffentli cht diese im Internet.
1 OS 76, 61 ; Begründung siehe ABl 2021-02-26 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 440.1 .
4 LS 440.11 .
5 LS 612 .
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