Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Re... (916.181)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV)

(PGRELV) vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 147 a Absatz 2, 147 b und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG) sowie in Ausführung des Internationalen Vertrags vom 3. November 2001² über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft,
verordnet:
¹ SR 910.1 ² SR 0.910.6
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Nationalen Genbank PGREL und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne diese Verordnung bedeuten:
a. pflanzengenetische Ressou r cen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL): jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat;
b. genetisches Material: jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich des generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält;
c. Genbank: Einrichtung, in der PGREL als Saatgut gelagert und erhalten werden;
d. Erhaltungssammlung: Einrichtung, in der PGREL als vegetatives Pflanzenmaterial erhalten werden;
e. Ex-situ-Erhaltung: Erhaltung von PGREL ausserhalb ihres natürlichen Lebensraums;
f. In-situ-Erhaltung: Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und im Fall kultivierter Pflanzenarten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben.
Art. 3 Nationale Genbank PGREL
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) betreibt für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der PGREL die Nationale Genbank PGREL. Sie enthält Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-situ -Erhaltungsflächen.
² Das BLW kann den Betrieb und den Erhalt von Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-situ -Erhaltungsflächen an Dritte übertragen, wenn diese gewährleisten können, dass die PGREL langfristig erhalten werden.
Art. 4 Aufnahme in die Nationale Genbank PGREL
¹ In die Nationale Genbank PGREL werden insbesondere folgende PGREL aufgenommen:
a. in der Schweiz entstandene oder gezüchtete Sorten und Landsorten;
b. Sorten und Landsorten oder Genotypen, die in der Vergangenheit eine nationale, regionale oder lokale Bedeutung hatten.
² PGREL werden nur in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen, wenn sie:
a. Dritten gemäss Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden dürfen;
b. nicht immaterialgüterrechtlich geschützt sind.
³ PGREL, die im Eigentum von natürlichen und juristischen Personen sind, können in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen werden, sofern deren Eigentümer bereit sind, diese im Multilateralen System nach Artikel 5 zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Zugang zur Nationalen Genbank PGREL und Aufteilung von Vorteilen
¹ Für land- und ernährungswirtschaftliche Forschung, Züchtung, Weiterentwicklung oder das Herstellen von Basisvermehrungsmaterial wird Material aus der Nationalen Genbank PGREL zur Verfügung gestellt, sofern dafür eine standardisierte Materialübertragungsvereinbarung (SMTA)³ des Multilateralen Systems des Internationalen Vertrags vom 3. November 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abgeschlossen wird.
² Soll das Material für andere Zwecke verwendet werden, so vereinbart das BLW die Voraussetzungen für den Zugang zur Nationalen Genbank PGREL; dabei berücksichtigt es den finanziellen oder sonstigen Vorteil, der aus der Nutzung des Materials entstehen kann.
³ Das BLW setzt Vorteile, die ihm aus Verträgen nach Absatz 2 entstehen, zugunsten der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der PGREL ein.
³ Die Vereinbarung ist einsehbar unter: www.planttreaty.org/content/what-smta (Version vom 16. Juni 2006)
Art. 6 Massnahmen für die Erhaltung von PGREL
¹ Für die Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL kann das BLW insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
a. Inventarisierung und Monitoring von PGREL;
b. Identifizierung von PGREL;
c. Sanierungen von PGREL;
d. Ex-situ -Erhaltung von PGREL;
e. Regeneration und Vermehrung von PGREL für deren Erhaltung.
² Es kann die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 an Dritte übertragen, wenn diese nachweisen können, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen.
Art. 6 a ⁴ Beitrag für die In-situ- Erhaltung
¹ Für In-situ -Erhaltungsflächen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn auf diesen Flächen die folgenden Bewirtschaftungsziele erreicht werden:
a. Es wird die natürliche genetische Vielfalt des autochthonen Pflanzenbestands beibehalten.
b. Die botanische Zusammensetzung des autochthonen Pflanzenbestands erfährt keine wesentliche Veränderung.
² Das BLW informiert über die Möglichkeit, für In-situ -Erhaltungsflächen Beiträge zu erhalten. Es wählt aus den Flächen, für die um Beiträge ersucht werden, die beitragsberechtigten Flächen aus.
³ Die Auswahl der beitragsberechtigen Flächen erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien:
a. botanische Zusammensetzung des autochthonen Pflanzenbestands;
b. Art der Bewirtschaftung der Fläche;
c. geografische Verteilung aller Flächen, für die um Beiträge ersucht wurde;
d. nationales Flächenziel, ausgedrückt in Hektaren.
⁴ Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die:
a. die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 4–7 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁵ (DZV) sowie den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV erfüllen;
b. einverstanden sind, dass die Fläche in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen wird; und
c. im Rahmen von Artikel 5 den Zugang zur Nationalen Genbank PGREL gewähren.
⁵ Das BLW entscheidet über die Beitragsberechtigung. Es kann vorsehen, dass die Kantone die Gesuche vorprüfen.
⁶ Die Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Bewirtschaftungsziele erreicht werden.
⁷ Der Beitrag beträgt 450 Franken pro Hektare und Jahr.
⁸ Das Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele und für die Auszahlung der Beiträge richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des 3. Titels DZV. Der Vollzug obliegt den Kantonen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6139 ).
⁵ SR 910.13
Art. 7 Projekte zur Förderung der nachhaltigen Nutzung
¹ Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL können mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen und eine der folgenden Massnahmen vorsehen:
a. weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial;
b. Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial;
c. Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind.
² Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden.
³ Ein Projekt nach Absatz 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird.
⁴ Das BLW kann Projekte nach von ihm festgelegten Themenschwerpunkten auswählen.
Art. 8 Gesuche
¹ Gesuche um Beiträge für Projekte nach Artikel 7 sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim BLW einzureichen.
² Die Gesuche haben eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan zu enthalten.
Art. 9 Informationssystem, Konzepte und Zusammenarbeit
¹ Das BLW führt ein Informationssystem, in dem Daten zu den pflanzengenetischen Ressourcen der Nationalen Genbank PGREL und Informationen aus den unterstützten Projekten öffentlich zugänglich gemacht werden. Es arbeitet mit Betreibern von anderen relevanten und thematisch verwandten Informationssystemen zusammen.
² Es kann Konzepte, Strategien und andere Grundlagen erarbeiten oder erarbeiten lassen, welche für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung nötig oder hilfreich sind.
³ Es fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit im Bereich der PGREL.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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