Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich
1 Zulassungsbeschränkungen zu de n med. Studiengängen (VZMS)
415.432 Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich (VZMS) (vom 8. April 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für di e Bachelor- und Masterstudien gänge der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät der Uni versität Zürich (UZH).
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Kohorte: Gruppe von Studierenden, die einen Bachelorstudiengang ohne Schwerpunkt oder mit dem gleichen Schwerpunkt gemeinsam beginnt, b. Joint-Degree-Masterstudiengang: Masterstudiengang, der von zwei universitären Hochschulen ge meinsam durchgeführt wird, c. Leading House: universitäre Hoch schule, die für die Zulassung, Im matrikulation und Verwaltung eines Joint-Degree-Masterstudien gangs zuständig ist, d. Disziplin: Humanmedizin, Zahnm edizin, Chiropraktische Medizin oder Veterinärmedizin.
2. Abschnitt: Zahl der Studienplät ze und Anordnung von Zulassungs beschränkungen A. Allgemeines
Zahl der
Studienplätze
§ 3.
Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der Klinik kapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze fest: a. für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge, b. für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs,
2
415.432 Zulassungsbeschränkungen zu de n med. Studiengängen (VZMS) c. für das erste Studienjahr der an einen Bachelorstudiengang anschlies
- senden Masterstudiengänge. Anordnung von Zulassungs beschränkungen
§ 4.
1 Zulassungsbeschränkungen können angeordnet werden, wenn die gesamtschweize rischen Anmeldungen für das erste Studien
- jahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienpl ätze um mindes
- tens 10% üb erschreiten.
2 Zulassungsbeschränkungen werd en einzeln angeordnet für: a. die Bachelorstudiengänge, b. die Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs, c. die an einen Bachel orstudiengang anschlie ssenden Masterstudien
- gänge. Eignung
§ 5.
1 Wurden für Bachelorstudie ngänge oder Schwerpunkte Zu
- lassungsbeschränkungen angeordnet , nehmen Studienanwärterinnen und -anwärter an eine m Eignungstest teil.
2 Die Eignung für einen Masterstud iengang bestimmt sich anhand der Leistungen während des Bachelorstudiums. B. Anmeldung und Eignungstest Koordination
§ 6.
Das im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmte Organ wird beauftragt mit: a. der Koordination de s Anmeldeverfahrens, b. der Organisation und Durc hführung des Eignungstests, c. der Durchführung des Zuteilungsv erfahrens für das erste Studien
- jahr des Bachelorstudiums. Anmeldung
§ 7.
1 Das Organ gemäss §
6 legt die Anmeldefrist für die Bache
- lorstudiengänge fest.
2 Nicht fristgerecht oder ni cht beim Organ gemäss §
6 eingereichte Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
3 Die Frist und das Orga n werden auf der Webseite der UZH ver
- öffentlicht. b. Disziplin und Studienort
§ 8.
1 Bei der Anmeldung werden angegeben: a. die bevorzugte Disziplin, b. eine universitäre Hochschule als Studienort erster Wahl, c. die bevorzugte Reihenfolge der weiteren Studien orte, wenn die be
- vorzugte Disziplin an mehreren Studienorten angeboten wird.
2 Als Studienort gilt auch die UZH mit einem Joint-Degree-Master
- studiengang. a. Verfahren
3 Zulassungsbeschränkungen zu de n med. Studiengängen (VZMS)
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c. Änderungen
§ 9.
1 Änderungen der mit der Anme ldung angegebenen Disziplin, des Studienorts oder der Reihenfolg e der Studienorte sind dem Organ gemäss §
6 innerhalb der von di esem Organ festgelegten Frist schrift lich bekannt zu geben.
2 Änderungen sind nicht zulässig, wenn die universitäre Hochschule, die bei der Anmeldung als Studienort erster Wahl angegeben wurde, eine Absage erteilt hat.
3 Die Frist wird auf der Webs eite der UZH veröffentlicht.
Eignungstest
§ 10.
Zum Eignungstest wird zugela ssen, wer die Zuteilungsvoraus setzungen gemäss §
14 erfüllt.
b. Gebühr und
Anmeldung
§ 11.
1 Für die Teilnahme am Eignung stest wird eine Gebühr erho ben.
2 Die Anmeldung für den Eignungste st erfolgt durch die Bezahlung dieser Gebühr innerhalb der vom Organ gemäss §
6 festgelegten Frist.
3 Wer die Gebühr nicht innert Fris t bezahlt, wird nicht zum Eig nungstest zugelassen.
4 Die Frist wird auf der Webs eite der UZH veröffentlicht.
c. Unregel
-
mässigkeiten
§ 12.
1 Wer den ordnungsgemässen Prüfungsablauf stört, kann durch eine Aufsichtsperson von de r weiteren Teilnahme am Eignungs test ausgeschlossen werden. Als Te stergebnis zählt das bis zum Aus schluss erzielte Resultat.
2 Wer das Testergebnis durch Unredlic hkeit zu beeinflu ssen versucht, kann durch eine Aufsichtsperson vo n der weiteren Teilnahme am Eig nungstest ausgeschlossen werden. Un redlich verhält sich insbesondere, wer unerlaubte Hilfsmi ttel verwendet oder eine n Testabschnitt ausser halb der dafür vorgesehenen Zeit bearbeitet.
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Un redlichkeit von der weiteren Teil nahme am Eignungstest ausgeschlos sen oder wird unredliche s Verhalten nach Absc hluss des Eignungstests festgestellt, beträgt da s Testergebnis null Punkte.
4 Diese Regelung gilt für Studien anwärterinnen und -anwärter, die als Studienort erster Wahl die UZH oder die UZH mit einem Joint- Degree-Masterstudiengang angegeben haben, unabhängig vom Ort des Eignungstests.
5 Studienanwärterinnen und -anwärte r, die mit der getroffenen Mass nahme nicht einversta nden sind, können verlangen, dass die UZH eine Anordnung erlässt.
d. erneutes
Ablegen
§ 13.
1 Der Eignungstest kann erneut abgelegt werden, sofern eine neue Anmeldung gemäss §
7 vorliegt und Zulassungsbeschränkungen gemäss §
4 angeordnet wurden.
a. Zulassung
4
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2 Wer sich innerhalb eine s Jahres nach Ablegung des Eignungstests erneut anmeldet, kann das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf das Folgejahr übertragen lassen.
3 Wird der Eignungstest erneut abgelegt, ist für die Zuteilung eines Studienplatzes gemäss §§
17 und 20–23 das jeweils zuletzt erzielte Test
- ergebnis massgebend.
3. Abschnitt: Zuteilung von Studienplätzen A. Allgemeines Zuteilung
§ 14.
Die Zuteilung eines Studien platzes setzt voraus, dass a. die Zulassungsvoraussetzung en der UZH erfüllt sind und b. der Zugang gemäss §
31 möglich ist. b. Kriterien
§ 15.
Die Zuteilung innerhalb der Personenkategorien nach §§
22 f.,
25 f., 28 und 30 erfolgt unter Berücksichtigung a. der Noten, b. des Wohnsitzes, c. in Ausnahmefällen der persönlichen Verhältnisse. Datenschutz
§ 16.
Werden Studienanwärterinnen und -anwärter an eine andere universitäre Hochschule umgeleit et, kann die UZH dieser Hochschule die Personendaten, die si e im Rahmen der Prüfung der Zuteilungsvoraus
- setzungen gemäss §
14 erhebt, zum Zweck der Zulassung bekannt geben. B. Erstes Studienjahr des Bachelorstudiums Zuteilung
§ 17.
1 Das Organ gemäss §
6 teilt die Studienanwärterinnen undanwärter mit einem ausreichenden Testergebnis den am Verfahren des Eignungstests beteiligten uni versitären Hochschulen zu.
2 Es berücksichtigt bei der Zuteilung der Studienorte: a. die bevorzugte Wahl, b. den Wohnsitz, c. das Testergebnis, d. in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse der Studienanwär
- terinnen und -anwärter.
3 Das zuständige Organ vergibt Studienplätze, die nach einer ersten Zuteilungsrunde frei geblieben sind, nach Rücksprache mit den betrof
- fenen universitär en Hochschulen. a. Grundvoraus- setzungen a. Verfahren
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4 Das Zuteilungsverfahren wird spät estens zehn Tage vor Beginn der Lehrveranstaltungen abgeschlossen.
b. Entscheid
§ 18.
Die UZH eröffnet den Entscheid über die Zuteilung oder Umleitung den Studiena nwärterinnen und -anwär tern, die als Studien ort erster Wahl die UZH oder di e UZH mit einem Joint-Degree-Mas terstudiengang angegeben haben.
c. Annahme des
Studienplatzes
§ 19.
1 Wer den zugeteilten Studienplatz beansprucht, teilt dies der UZH innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Zute ilungsentscheids mit.
2 Unterbleibt die Mitteilung, verfäll t der Anspruch auf einen Studien platz. C. Höheres Studienjahr des Bachelorstudiums
Zuteilung
§ 20.
1 Werden durch Exmatrikulati onen oder endg ültige Abwei sungen Studienplätze frei, kann di e UZH diese neu zuteilen. Die Neu zuteilung erfolgt unter Vorbehalt vo n Abs. 2 und im Rahmen der Kapa zitätsgrenzen, die für das erste St udienjahr des Masterstudiums fest- gelegt wurden.
2 Die UZH hält Studienplätze frei für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der Übernahmeverei nbarungen bestehen.
b. Voraus
-
setzungen
§ 21.
1 Studienplätze können zugeteilt werden, wenn a. die Studienanwärterin oder der Studienanwärter einen Eignungstest gemäss §§
10 ff. abgelegt hat und über ein für die entsprechende Kohorte ausreichendes Te stergebnis verfügt, da s nicht älter als ein Jahr ist, und b. bereits erbrachte universitäre St udienleistungen im Umfang von min destens 60 Punkten des Europäisch en Kreditpunktesystems (ECTS Credits) an den angestrebten Abschluss des be treffenden Studien gangs angerechnet werden können.
2 Die Fakultät kann eine Person mi t ausreichender Eignung auf An trag von der erneuten Ablegung des Eignungstests entbinden.
Reihenfolge
der Zuteilung
§ 22.
Studienplätze an der Medizini schen Fakultät werden in fol gender Reihenfolge zugeteilt an: a. Personen, die an der UZH Human- oder Zahnmedizin studiert ha ben und nach einer Exmatrikulat ion ihr Studium an der UZH im entsprechenden Bachelorstudien gang ohne Änderung betreffend Schwerpunkt fortsetzen möchten,
a. Grundsatz
a. Medizinische
Fakultät
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415.432 Zulassungsbeschränkungen zu de n med. Studiengängen (VZMS) b. Personen, die an der UZH oder einer anderen schweizerischen uni
- versitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Human- oder Zahnmedizi n abgeschlossen haben. b. Vetsuisse- Fakultät
§ 23.
Studienplätze an der Vetsuisse-Fakultät werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an: a. Personen, die an der UZH Veterinärmedizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten, b. Personen, die an der Universitä t Bern Veterinärmedizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möch
- ten, c. Personen, die an der UZH oder einer anderen schweizerischen uni
- versitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Veterinärmedizin ab geschlossen haben, d. Personen, die an einer ausländi schen universitären Hochschule Vete
- rinärmedizin studieren oder studi ert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten, e. Personen, die an einer ausländi schen universitären Hochschule ein Studium in einer anderen Diszipli n als Veterinärmedizin abgeschlos
- sen haben. D. Drittes Studienjahr des Bachelorstudiums für Personen, die mit Bedingungen zu einem Ma sterstudiengang zugelassen sind Grundsatz
§ 24.
Personen, die mit Bedingungen zu einem Masterstudiengang zugelassen sind, bedürfe n eines Studienplatzes im dritten Studienjahr des entsprechenden Bachelorstudie ngangs mit oder ohne Schwerpunkt. Reihenfolge der Zuteilung
§ 25.
Studienplätze, die nach einer Zuteilung gemäss §
22 an der Medizinischen Fakultät noch verfügba r sind, werden in folgender Rei
- henfolge zugeteilt an: a. Inhaberinnen und Inhaber eines Masterabschlusses in Human- oder Zahnmedizin einer schweizerische n universitären Hochschule in Ver
- bindung mit einem eidgenössischen Diplom als Ärztin oder Arzt bzw. Zahnärztin oder Zahnarzt, die für di e Spezialisierung in Mund-, Kie
- fer- und Gesichtschirurgie zusätzli ch einen Masterabschluss in der dass sie sich ernsthaft um dieses Berufsziel bemühen (jeweils höchs
- tens drei Studienplätze), a. Medizinische Fakultät
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415.432 b. Inhaberinnen und Inha ber eines Bachelordi ploms der UZH in Hu man- oder Zahnmedizin, die einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und ih re Motivation für die Änderung des Berufsziels begründen können, c. Inhaberinnen und Inha ber eines Bach elordiploms in Human- oder Zahnmedizin einer anderen schweizerischen universitären Hoch schule, die einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels be gründen können, d. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzt innen und Zahnärzte sowie Chiro praktorinnen und Chiropraktoren mi t einem durch die Medizinal berufekommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkenn baren ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in der jeweils entsprechenden Disziplin anstreben, e. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländi schen universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin, di e einen Masterabschluss in der jeweils entsprechenden Disziplin anstreben, f. Ärztinnen und Ärzt e, Zahnärztinnen und Za hnärzte sowie Chiro praktorinnen und Chiropraktoren mit einem ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in einer jeweils anderen Disziplin anstre ben und ihre Motivation für die Ä nderung des Berufsziels begrün den können, g. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländi schen universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Me dizin, die einen Mast erabschluss in einer jeweils anderen Disziplin anstrebe n und ihre Motivation für die Än derung des Berufsziels begründen können.
b. Vetsuisse-
Fakultät
§ 26.
Studienplätze, die nach einer Zuteilung gemäss §
23 an der Vetsuisse-Fakultät noch verfügbar si nd, werden in folgender Reihen folge zugeteilt an: a. Tierärztinnen und Tierärzte mit einem von der Medizinalberufekom mission des Bundesamtes für Gesu ndheit nicht anerkennbaren aus ländischen Diplom, die einen Mast erabschluss in der entsprechen den Disziplin anstreben, b. Inhaberinnen und Inhaber eines Ba chelordiploms in Veterinärmedi zin einer ausländischen universitären Hochschule, die einen Master abschluss in der entsprec henden Disziplin anstreben.
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415.432 Zulassungsbeschränkungen zu de n med. Studiengängen (VZMS) E. Erstes Studienjahr des Masterstudiums Anspruch
§ 27.
1 Anspruch auf einen Studienplatz haben: a. Inhaberinnen und Inhaber eine s Bachelordiploms der UZH oder einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der Übernahme
- vereinbarungen bestehen, die ihr Studium an der UZH im entspre
- chenden Masterstudiengang ohne Un terbruch im Anschluss an ihr Bachelorstudium fo rtsetzen möchten, b. Personen gemäss §
24, welche die Bedingungen erfüllt haben und ohne Unterbruch das erste Studie njahr dieses Ma sterstudiengangs absolvieren möchten.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH, die im ersten Studienjahr des Bachel orstudiums einen Studienplatz mit anschliessendem Joint-Degree-Mast erstudiengang beansprucht haben, bei dem die UZH nicht als Leading H ouse wirkt, erhalten an der UZH in einem Masterstudiengang der ents prechenden Disziplin keinen Stu
- dienplatz. Reihenfolge der Zuteilung
§ 28.
Studienplätze, die nach einer Zuteilung gemäss §
27 noch ver
- fügbar sind, werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an: a. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH, die ihr Studium an der UZH im entspr echenden Masterstudiengang nach einer Exmatrikulation fortsetzen möchten, b. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizeri
- schen universitären Hochschule, mit der keine Übernahmeverein
- barungen bestehen, c. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzti nnen und Zahnärzte, Chiroprakto
- rinnen und Chiropraktoren sowie Ti erärztinnen und Tierärzte mit einem von der Medizinalberufek ommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkennba ren ausländischen Diplom, d. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländi
- schen universitären Hochschule. F. Höheres Studienjahr des Masterstudiums Zuteilung
§ 29.
1 Werden während des Master studiums durch Exmatrikula
- tionen oder endgültige Abweisungen Studienplät ze frei, können diese neu zugeteilt werden. Die Neuzute ilung erfolgt im Rahmen der Kapa
- zitätsgrenzen, die für das erste St udienjahr des Masterstudiums festge
- legt wurden.
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2 Voraussetzung für die Zuteilung eines verfügbaren Studienplatzes ist, dass bereits erbrachte universitä re Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits an de n angestrebten Abschluss des be treffenden Studiengangs an gerechnet werden können.
Reihenfolge
der Zuteilung
§ 30.
1 Studienplätze werden in folgen der Reihenfolge zugeteilt an: a. Personen, die an der UZH Huma nmedizin oder Chiropraktische Medizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH in der jeweils a nderen Disziplin fortsetzen möchten, b. Personen, die an der UZH Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinär medizin oder Chiropraktische Medizi n studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH im entsprechenden Mas terstudiengang fortsetzen möchten, c. Personen, die an einer anderen schweizerischen universitären Hoch schule Human-, Zahn- oder Veterinä rmedizin studieren oder stu diert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten, d. Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule Hu manmedizin, Zahnmedizin, Veterinä rmedizin oder Chiropraktische Medizin studieren oder studiert ha ben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten.
2 Personen, die in einem Joint-Deg ree-Masterstudiengang immatri kuliert sind, bei dem die UZH nicht als Leading House wirkt, erhalten an der UZH in einem Masterstudiengang der entsprechenden Disziplin keinen Studienplatz.
4. Abschnitt: Zugang von auslä ndischen Studienanwärterinnen und -anwärtern
§ 31.
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1 Ausländische Studienanwärt erinnen und -anwärter haben Zugang zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang der Medizini schen Fakultät oder der Ve tsuisse-Fakultät, wenn sie einer der folgen den Personenkatego rien angehören: a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, b. in der Schweiz oder im Fürstent um Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, c. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island und Norwegen, mi t einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Anhang I Art. 9 Abs. 3 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossens chaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitg liedstaaten andererseits über
10
415.432 Zulassungsbeschränkungen zu de n med. Studiengängen (VZMS) die Freizügigkeit (FZA)
8 , die eine mindestens einjährige Erwerbs
- tätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss Art. 2 des Me
- dizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006
7 nachweisen können, d. Kinder, ungeachtet ih rer Staatsange hörigkeit, von Staatsangehöri
- gen eines Mitgliedstaates der Euro päischen Union, von Island, Nor
- wegen und des Fürstentums Liecht enstein, mit Aufenthaltsbewilli
- gung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA in der Schweiz gemäss Anhang I Art. 3 Abs. 6 FZA
8
, e. Ausländerinnen und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz,
1. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Auf
- enthaltsbewilligung in der Sc hweiz mit dem Ha uptaufenthalts
- zweck der Erwerbstätigkeit verfügen,
2. die einen schweizerischen oder einen kantonalen schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis nach der Maturitäts-Anerken
- nungsverordnung vom 15. Februar 1995
5 und dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsauswei
- sen vom 16. Januar / 15. Februar 1995
3 oder ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis haben,
3. die ein eidgenössisches oder vo m Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkanntes liechtensteinisches Be
- rufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkann
- tes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüf ung nach der Verordnung vom
2. Februar 2011 über die Ergä nzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufs
- maturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkann
- ten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschu
- len
6 haben,
4. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind,
5. deren Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. deren eingetragene Partnerinnen oder Partner in der Schweiz niedergelassen sind,
6. deren Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. deren eingetragene Partnerinnen oder Partner seit mi ndestens fünf Jahren zivilrecht
- lichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mi t dem Hauptaufenthaltszweck f. Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in de r Schweiz haben und deren Eltern
1. in der Schweiz niedergelassen sind,
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2. seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbroche n über eine Aufenthaltsbewil ligung mit dem Hauptaufenthaltsz weck der Erwerbstätigkeit ver fügen, g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und über eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departe ments für auswärtige Angelegenheiten des Typs B, C oder D blau verfügen, h. von der Schweiz an erkannte Flüchtlinge.
2 Als Stichdatum für die Erfüllu ng der Zugangsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 gilt für Bachelorstudiengänge der letzte Tag der Anmelde frist gemäss §
7 und für Masterstudiengänge der letzte Tag der Bewer bungsfrist der UZH.
3 Die Dokumente zum Nachweis de r Erfüllung der Zugangsvoraus setzungen sind bis spätestens am letzten Tag der Fristen gemäss Abs. 2 einzureichen. Der Vorbildungsausweis gemäss Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und 3 kann nachgereicht werden.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 32.
Anordnungen gemäss dieser Ve rordnung können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürche r Hochschulen angefochten wer den.
1 OS 75, 249 ; Begründung siehe ABl
2020-04-17 .
2 Inkrafttreten: 15. Mai 2020.
3 LS 410.5 .
4 LS 415.11 .
5 SR 413.11 .
6 SR 413.14 .
7 SR 811.11 .
8 SR 0.142.112.681 .
9 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 ( OS 76, 24 ; ABl 2020-11-27 ). In Kraft seit 1. Februar 2021.
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