Satzung des Europarates (0.192.030)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung des Europarates

Angenommen in London am 5. Mai 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1963¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 6. Mai 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Mai 1963 (Stand am 16. März 2022) ¹ AS 1963 771
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Fran­zö­sischen Republik, der Republik Irland, der Italienischen Republik, des Grossher­zogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland haben,
in der Überzeugung, dass die Festigung des Friedens auf den Grundlagen der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit für die Erhaltung der mensch­lichen Gesellschaft und der Zivilisation von lebenswichtigem Interesse ist;
in unerschütterlicher Verbundenheit mit den geistigen und sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer Völker sind und der persönlichen Freiheit, der politischen Freiheit und der Herrschaft des Rechtes zugrundeliegen, auf denen jede wahre Demokratie beruht;
in der Überzeugung, dass zum Schutze und zur fortschreitenden Verwirklichung dieses Ideals und zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts zwi­schen den europäischen Ländern, die von demselben Geiste beseelt sind, eine enge­re Verbindung hergestellt werden muss;
in der Erwägung, dass, um diesem Bedürfnis und den offenkundigen Bestrebungen ihrer Völker Rechnung zu tragen, schon jetzt eine Organisation errichtet werden muss, in der die europäischen Staaten enger zusammengeschlossen werden;
beschlossen, einen Europarat zu gründen, der aus einem Komitee von Vertretern der Regierungen und einer Beratenden Versammlung besteht,
und zu diesem Zweck diese Satzung angenommen.

Kapitel I Aufgabe des Europarates

Art. 1
(a)  Der Europarat hat zur Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen seinen Mit­gliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemein­sames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern.
(b)  Diese Aufgabe wird von den Organen des Rates erfüllt durch Beratung von Fragen von gemeinsamem Interesse, durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wis­senschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreihei­ten.
(c)  Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des Europarates darf ihre Mit­wirkung am Werk der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Organi­sationen oder Vereinigungen, denen sie angehören, nicht beeinträchtigen.
(d)  Fragen der nationalen Verteidigung gehören nicht zur Zuständigkeit des Europa­rates.

Kapitel II Zusammensetzung

Art. 2
Mitglieder des Europarates sind die Vertragspartner dieser Satzung.
Art. 3
Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, dass jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Men­schenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I bestimmten Aufgaben aufrichtig und tatkräftig mitzu­arbeiten.
Art. 4
Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied des Europarates zu werden. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat erwirbt die Mit­gliedschaft mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu dieser Satzung beim Generalsekretär.
Art. 5
(a)  Unter besonderen Umständen kann ein europäisches Land, das für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, vom Minister­komitee eingeladen werden, assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden. Jedes auf diese Weise eingeladene Land erwirbt die Eigenschaft eines assoziierten Mit­gliedes mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über die Annahme dieser Satzung beim Generalsekretär. Die assoziierten Mitglieder können nur in der Beratenden Versammlung vertreten sein.
(b)  In dieser Satzung umfasst der Ausdruck «Mitglied» auch die assoziierten Mit­glieder, soweit es sich nicht um die Vertretung im Ministerkomitee handelt.
Art. 6
Vor der Absendung einer der in den Artikeln 4 oder 5 vorgesehenen Einladungen setzt das Ministerkomitee die Zahl der dem zukünftigen Mitglied in der Beratenden Versammlung zustehenden Sitze und seinen Beitrag zu den finanziellen Aufwen­dungen fest.
Art. 7
Jedes Mitglied des Europarates kann aus diesem ausscheiden, indem es dem Gene­ralsekretär gegenüber eine förmliche Erklärung abgibt. Die Austrittserklärung wird mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie innerhalb der neun ersten Monate dieses Jahres, und mit dem Ende des folgenden Rechnungsjah­res, wenn sie in den drei letzten Monaten dieses Jahres abgegeben worden ist.
Art. 8
Einem Mitglied des Europarates, das sich einer schweren Verletzung der Bestim­mungen des Artikels 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig entzogen und es kann vom Ministerkomitee aufgefordert werden, gemäss den in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen seinen Austritt zu erklären. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Komitee beschliessen, dass das Mitglied von einem vom Komitee bestimmten Zeitpunkt an dem Rat nicht mehr angehört.
Art. 9
Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Ver­samm­lung entziehen, und zwar für so lange, als es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Kapitel III Allgemeine Bestimmungen

Art. 10
Die Organe des Europarates sind
(i) das Ministerkomitee;
(ii) die Beratende Versammlung.
Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Europarates zur Seite.
Art. 11
Der Europarat hat seinen Sitz in Strassburg.
Art. 12
Die Amtssprachen des Europarates sind Französisch und Englisch. Die Geschäfts­ordnungen des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung bestimmen die Umstände und Voraussetzungen, unter denen andere Sprachen verwendet werden können.

Kapitel IV Das Ministerkomitee

Art. 13
Das Ministerkomitee ist das Organ, das zuständig ist, im Namen des Europarates gemäss den Artikeln 15 und 16 zu handeln.
Art. 14
Jedes Mitglied hat im Ministerkomitee einen Vertreter, jeder Vertreter hat eine Stimme. Vertreter im Komitee sind die Aussenminister. Kann ein Aussenminister an den Sitzungen nicht teilnehmen oder lassen andere Umstände es wünschenswert er­scheinen, so kann ein Beauftragter bezeichnet werden, der für ihn tätig wird. Der Beauftragte soll, wenn irgend möglich, ein Mitglied der Regierung seines Landes sein.
Art. 15
(a)  Das Ministerkomitee prüft auf Empfehlung der Beratenden Versammlung oder von Amts wegen die Massnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Europarates geeignet sind, einschliesslich des Abschlusses von Abkommen und Vereinbarungen und der Annahme einer gemeinsamen Politik durch die Regierungen in bestimmten Fragen. Seine Beschlüsse werden vom Generalsekretär den Mitgliedern mitgeteilt.
(b)  Die Beschlüsse des Ministerkomitees können gegebenenfalls die Form von Empfehlungen an die Regierungen annehmen. Das Komitee kann die Regierungen auffordern, ihm über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Massnahmen zu berichten.
Art. 16
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 24, 28, 30, 32, 33 und 35 über die Befugnisse der Beratenden Versammlung regelt das Ministerkomitee mit bindender Wirkung alle Fragen der Organisation und der internen Anordnungen des Europa­rates. Es erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Haushalts- und Verwaltungsord­nungen.
Art. 17
Das Ministerkomitee kann zu den von ihm für wünschenswert erachteten Zwecken Komitees oder Ausschüsse beratenden oder technischen Charakters bilden.
Art. 18
Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere:
(i) die zur Beschlussfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;
(ii) den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden und die Dauer seines Mandats;
(iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für die Einreichung der Entschliessungsanträge;
(iv) die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung von Beauftragten gemäss Arti­kel 14.
Art. 19
Bei jeder Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung unterbreitet ihr das Mini­sterkomitee Berichte über seine Tätigkeit unter Beifügung der einschlägigen Unter­lagen.
Art. 20
(a) Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und die Stimmen der Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, sind für Ent­schlie­ssungen des Komitees über folgende wichtige Fragen erforderlich:
(i) Empfehlungen nach Artikel 15 (b);
(ii) Fragen nach Artikel 19;
(iii) Fragen nach Artikel 21 (a) (i) und (b);
(iv) Fragen nach Artikel 33;
(v) Empfehlungen für die Änderung der Artikel 1 (d), 7, 15, 20 und 22; und
(vi) alle sonstigen Fragen, für die das Komitee wegen ihrer Bedeutung durch eine unter den Voraussetzungen des nachstehenden Absatzes (d) angenom­mene Entschliessung gegebenenfalls die Einstimmigkeit vorschreibt.
(b) Fragen aus dem Bereich der Geschäftsordnung oder der Haushalts- oder Verwal­tungsordnungen können den Gegenstand einer Entschliessung bilden, die mit ein­facher Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Mini­sterkomitee haben, gefasst wird.
(c) Die in Anwendung der Artikel 4 und 5 gefassten Entschliessungen des Komitees bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben.
(d)  Alle sonstigen Entschliessungen des Komitees werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. Zu diesen Ent­­schlies­sungen gehören insbesondere diejenigen über die Annahme des Haushalts­plans, der Geschäftsordnung, der Haushalts- und Verwaltungsordnungen, die Emp­fehlungen über die Änderung der vorstehend unter (a) (v) nicht erwähnten Artikel dieser Satzung sowie darüber, welcher Absatz dieses Artikels im Zweifelsfalle anzuwenden ist.
Art. 21
(a)  Die Sitzungen des Ministerkomitees finden, wenn dieses keine andere Entschei­dung trifft, statt
(i) unter Ausschluss der Öffentlichkeit und
(ii) am Sitze des Rates.
(b)  Das Komitee bestimmt selbst, welche Mitteilungen über die nichtöffentlichen Beratungen und über ihre Beschlüsse zu veröffentlichen sind.
(c)  Das Komitee muss vor der Eröffnung der Sitzungsperioden der Beratenden Ver­sammlung und zu Beginn dieser Sitzungsperioden zusammentreten; es tritt ausser­dem zusammen, wenn es von ihm für zweckmässig erachtet wird.

Kapitel V Beratende Versammlung

Art. 22
Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlun­gen.
Art. 23 ²
(a)  Die Beratende Versammlung kann über alle Fragen, die nach den Begriffs­bestimmungen des Kapitels I der Aufgabe des Europarates entsprechen und in dessen Zuständigkeit fallen, beraten und Empfehlungen ausarbeiten; sie berät ferner über jede Frage, die ihr vom Ministerkomitee zur Stellungnahme unterbreitet wird, und kann dazu Empfehlungen ausarbeiten.
(b)  Die Versammlung setzt ihre Tagesordnung im Einklang mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (a) und unter Berücksichtigung der Tätigkeit der ande­ren europäischen zwischenstaatlichen Organisationen, denen einige oder alle Mit­glieder des Rates angehören, fest.
(c)  Der Präsident der Versammlung entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine im Laufe einer Sitzungsperiode aufgeworfene Frage auf die Tagesordnung der Versammlung gehört.
² Fassung vom Mai 1951.
Art. 24
Die Beratende Versammlung kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 38 (d) Komitees oder Ausschüsse bilden, die beauftragt sind, alle Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 23 zu prüfen, ihr Bericht zu erstatten und zu den auf ihre Tagesordnung gesetzten Angele­genheiten sowie zu allen Verfahrensfragen Stellung zu nehmen.
Art. 25
(a)  Die Beratende Versammlung besteht aus Vertretern aller Mitglieder, die von ihrem Parlament aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt oder nach einem von die­sem bestimmten Verfahren aus dem Kreis der Mitglieder des Parlamentes bezeich­net werden, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Regierung eines jeden Mitglieds ergänzende Ernennungen vornehmen kann, wenn das Parlament nicht tagt und das in diesem Falle zu befolgende Verfahren nicht bestimmt hat. Jeder Vertreter muss Staatsangehöriger des von ihm vertretenen Mitglieds sein. Er darf nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee angehören.³
Das Mandat der so gewählten Vertreter wird mit der Eröffnung der auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Sitzungsperiode wirksam; es erlischt erst mit der Eröffnung der folgenden oder einer späteren ordentlichen Sitzungsperiode, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Wahl neuer Vertreter im Anschluss an Parlaments­wahlen.
Besetzt ein Mitgliedstaat Sitze, die infolge des Todes oder des Rücktritts eines Ver­treters frei geworden sind, oder wählt er neue Vertreter im Anschluss an Parla­mentswahlen, so beginnt das Mandat der neuen Vertreter mit der ersten auf die Wahl folgenden Sitzung der Versammlung.
(b)  Kein Vertreter kann im Laufe einer Sitzungsperiode der Versammlung ohne deren Zustimmung seines Mandates enthoben werden.
(c)  Jeder Vertreter kann einen Ersatzmann haben, der im Falle der Abwesenheit des Vertreters berechtigt ist, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (a) finden auch auf die Bezeichnung der Ersatzleute Anwendung.
³ Fassung genehmigt vom Ministerkomitee und der Beratenden Versammlung am 18. Sept. 1970, für die Schweiz in Kraft seit 14. Okt. 1970 ( AS 1971 63 ).
Art. 26 ⁴
Die Mitglieder haben Anrecht auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:

Albanien

4

Moldau

5

Andorra

2

Monaco

2

Armenien

4

Montenegro

3

Aserbaidschan

6

Niederlande

7

Belgien

7

Norwegen

5

Bosnien und Herzegowina

5

Österreich

6

Bulgarien

6

Polen

12

Deutschland

18

Portugal

7

Dänemark

5

Rumänien

10

Estland

3

Russland⁵

Finnland

5

Serbien

7

Frankreich

18

San Marino

2

Georgien

5

Slowakei

5

Griechenland

7

Slowenien

3

Irland

4

Spanien

12

Island

3

Schweden

6

Italien

18

Schweiz

6

Kroatien

5

Tschechische Republik

7

Lettland

3

Türkei

12

Liechtenstein

2

Ukraine

12

Litauen

4

Ungarn

7

Luxemburg

3

Vereinigtes Königreich

Malta

3

Grossbritannien und Nordirland

18

«Ehemalige jugoslawische

Zypern

3

Republik Mazedonien»

3

⁴ Fassung genehmigt vom Ministerkomitee am 9. Mai 2007 und von der Parlamentarischen Versammlung am 17. April 2007 ( AS 2007 3729 ).
⁵ Mit Wirkung ab dem 16. März 2022 ist die Russische Föderation nicht länger Vertragspart (siehe AS 2022 248 Ziff. 1).
Art. 27 ⁶
Die Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee insgesamt bei den Aussprachen der Beratenden Versammlung vertreten sein kann, und diejenigen, unter denen die Vertreter im Komitee und ihre Beauftragten einzeln das Wort vor der Versammlung ergreifen können, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsord­nung, die nach Anhörung der Versammlung vom Komitee beschlossen werden kön­nen.
⁶ Fassung vom Mai 1951.
Art. 28
a)  Die Beratende Versammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten, der bis zur Eröffnung der folgenden ordentlichen Sitzungs­periode im Amt bleibt.
(b)  Der Präsident leitet die Arbeiten, nimmt aber weder an den Aussprachen noch an der Abstimmung teil. Der Ersatzmann des Präsidenten ist befugt, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen.
(c)  Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:
(i) die zur Beschlussfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;
(ii) das Verfahren für die Wahl und die Dauer des Mandates des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Büros;
(iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für deren Bekannt­gabe an die Vertreter;
(iv) Zeitpunkt und Verfahren der Bekanntgabe der Namen der Vertreter und ihrer Ersatzleute.
Art. 29
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 30 bedürfen alle Entschliessungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschliesslich der Entschliessungen, die zum Gegenstand haben:
(i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;
(ii) Vorschläge an das Komitee über die auf die Tagesordnung der Versamm­lung zu setzenden Fragen;
(iii) die Bildung der Unterkomitees oder Ausschüsse;
(iv) die Festsetzung des Eröffnungstages der Sitzungsperioden;
(v) die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit für die Annahme der Ent­schlies­­sungen, die nicht unter die vorstehenden Ziffern (i) bis (iv) fallen, oder in Zweifels­fällen die Bestimmung der angemessenen Mehrheitsregel.
Art. 30
Die Entschliessungen der Beratenden Versammlung über Fragen des inneren Geschäftsganges, insbesondere über die Wahl der Mitglieder des Büros, die Ernennung der Mitglieder für die Komitees und Ausschüsse und die Annahme der Geschäfts­ordnung, bedürfen der von der Versammlung gemäss Artikel 29 (v) zu bestimmen­den Mehrheit.
Art. 31
Die Beratungen über die dem Ministerkomitee zu unterbreitenden Vorschläge über die Aufnahme einer Frage auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dür­fen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.
Art. 32
Die Beratende Versammlung tritt alljährlich zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, deren Zeitpunkt und Dauer von der Versammlung so festgesetzt werden, dass jedes Zusammentreffen mit den Sitzungsperioden der Parlamente der Mitglie­der und der Generalversammlung der Vereinten Nationen nach Möglichkeit vermie­den wird. Die Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden darf einen Monat nicht überschreiten, es sei denn, dass die Versammlung und das Ministerkomitee in bei­derseitigem Einvernehmen etwas anderes beschliessen.
Art. 33
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung finden am Sitze des Rates statt, es sei denn, dass die Versammlung und das Ministerkomitee in bei­derseitigem Einvernehmen anders entscheiden.
Art. 34 ⁷
Die Beratende Versammlung kann auf Vorschlag des Ministerkomitees oder des Präsidenten der Versammlung nach einem zwischen ihnen erzielten diesbezüglichen Einvernehmen, das sich auch auf den Zeitpunkt und den Ort bezieht, zu einer aus­serordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden.
⁷ Fassung vom Mai 1951.
Art. 35
Die Sitzungen der Beratenden Versammlung sind öffentlich, es sei denn, dass die Versammlung anders entscheidet.

Kapitel VI Sekretariat

Art. 36
(a)  Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär, einem stellvertretenden Gene­ralsekretär und dem erforderlichen Personal.
(b)  Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär werden von der Be­ratenden Versammlung auf Empfehlung des Ministerkomitees ernannt.
(c)  Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden vom Generalsekretär nach Mass­gabe der Verwaltungsordnung ernannt.
(d)  Kein Mitglied des Sekretariats kann eine entgeltliche Stellung bei einer Regie­rung innehaben, Mitglied der Beratenden Versammlung oder eines nationalen Par­laments sein oder eine Tätigkeit ausüben, die mit seinen Pflichten unvereinbar ist.
(e)  Jeder Angehörige des Personals des Sekretariats hat in einer feierlichen Erklä­rung seine Treuepflicht gegenüber dem Europarat zu bekräftigen und zu geloben, dass er die Pflichten seiner Stellung gewissenhaft erfüllen wird, ohne sich dabei durch Erwägungen nationaler Art beeinflussen zu lassen, und dass er Weisungen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben von keiner Regierung und keiner anderen Behörde als dem Rat anfordern oder entgegennehmen und sich jeder Handlung enthalten wird, die mit seiner Stellung als eines internationalen, aus­schliesslich dem Rat verantwortlichen Beamten unvereinbar ist. Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär geben diese Erklärung vor dem Komitee ab; die übrigen Mitglieder des Personals geben die Erklärung vor dem Generalsekre­tär ab.
(f)  Jedes Mitglied hat den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals des Sekretariats zu achten und davon Abstand zu nehmen, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 37
(a)  Das Sekretariat wird am Sitze des Rates eingerichtet.
(b)  Der Generalsekretär ist für die Tätigkeit des Sekretariats dem Ministerkomitee gegenüber verantwortlich. Er hat insbesondere, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 38 (d) , der Beratenden Versammlung die von ihr etwa benötigten Verwal­tungsdienste und sonstigen Dienste zur Verfügung zu stellen.

Kapitel VII Finanzen

Art. 38
(a)  Jedes Mitglied trägt die Kosten seiner eigenen Vertretung im Ministerkomitee und in der Beratenden Versammlung.
(b)  Die Aufwendungen des Sekretariats und alle sonstigen gemeinsamen Aufwen­dungen werden in dem vom Komitee unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl jedes Mitglieds bestimmten Verhältnis auf alle Mitglieder umgelegt.
Der Beitrag eines jeden assoziierten Mitglieds wird vom Komitee festgesetzt.
(c)  Der Haushalt des Rates wird alljährlich vom Generalsekretär unter Beachtung der Haushaltsordnung dem Komitee zur Genehmigung unterbreitet.
(d)  Der Generalsekretär unterbreitet dem Ministerkomitee die Anforderungen der Versammlung, die geeignet sind, Ausgaben zu verursachen, welche den Betrag der im Haushalt für die Versammlung und ihre Arbeiten bereits bewilligten Kredite überschreiten.
(e)⁸  Der Generalsekretär unterbreitet dem Ministerkomitee ferner einen Voran­schlag der Ausgaben, die mit der Durchführung jeder der dem Komitee vorgelegten Emp­fehlungen verbunden sind. Ein Beschluss, dessen Durchführung zusätzliche Aus­gaben verursacht, gilt erst dann als vom Ministerkomitee angenommen, wenn dieses die daraus bezüglichen zusätzlichen Kostenvoranschläge genehmigt hat.
⁸ Eingefügt im Mai 1951.
Art. 39
Der Generalsekretär gibt alljährlich den Regierungen der Mitglieder die Höhe ihres Beitrages bekannt. Die Beiträge sind mit dem Tage dieser Bekanntgabe fällig; sie sind dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten zu überweisen.

Kapitel VIII Vorrechte und Immunitäten

Art. 40
(a)  Dem Europarat, den Vertretern der Mitglieder und dem Sekretariat stehen im Gebiete der Mitglieder die Immunitäten und Vorrechte zu, die für die Erfüllung ih­rer Aufgaben erforderlich sind. Auf Grund dieser Immunitäten dürfen insbesondere die Vertreter der Beratenden Versammlung im Gebiete der Mitglieder wegen der im Laufe der Beratungen der Versammlung, ihrer Komitees und Ausschüsse zum Aus­druck gebrachten Auffassungen oder wegen ihrer Stimmabgabe weder festgenom­men noch verfolgt werden.
(b)  Die Mitglieder verpflichten sich, so bald wie möglich ein Abkommen abzu­schliessen, um die Anwendung des vorstehenden Absatzes (a) in vollem Masse sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird das Ministerkomitee den Regierungen der Mitglieder den Abschluss eines Abkommens empfehlen, das die in ihren Gebieten zu gewährenden Vorrechte und Immunitäten näher bezeichnet. Ausserdem wird mit. der Regierung der Französischen Republik ein besonderes Abkommen getroffen, das die Vorrechte und Immunitäten bezeichnet, die dem Rat an seinem Sitze zuste­hen.

Kapitel IX Änderungen

Art. 41
(a)  Vorschläge auf Änderung dieser Satzung können dem Ministerkomitee oder, unter den in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen, der Beratenden Versammlung unterbreitet werden.
(b)  Das Komitee empfiehlt die von ihm für wünschenswert erachteten Änderungen der Satzungen und sorgt für ihre Aufnahme in ein Protokoll.
(c)  Jedes Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der Mitglie­der ratifiziert ist.
(d)  Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels treten die Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Komitee und die Versammlung mit dem Datum des vom Generalsekretär errichteten Sonderprotokolls, das den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft. Die Bestimmun­gen dieses Absatzes können erst vom Schluss der zweiten ordentlichen Sitzungs­periode der Versammlung an Anwendung finden.

Kapitel X Schlussbestimmungen

Art. 42
(a)  Diese Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt.
(b)  Diese Satzung tritt nach der Hinterlegung von sieben Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreiches gibt allen Unterzeichnerregie­rungen das Inkrafttreten der Satzung und die Namen der derzeitigen Mitglieder des Europarates bekannt.
(c)  In der Folge wird jeder weitere Unterzeichner mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartner dieser Satzung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten diese Sat­zung unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. Mai 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exem­plar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt wird; diese übersendet beglaubigte Abschriften den anderen Unterzeichnerregierun­gen.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. März 2022 ⁹

⁹ AS 1963 772 ; 2022 248 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs dieser Übereinkommen und Protokolle ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

13. Juli

1995 B

13. Juli

1995

Andorra

10. November

1994 B

10. November

1994

Armenien

25. Januar

2001 B

25. Januar

2001

Aserbaidschan

25. Januar

2001 B

25. Januar

2001

Belgien

  8. August

1949

  8. August

1949

Bosnien und Herzegowina

24. April

2002 B

24. April

2002

Bulgarien

  7. Mai

1992 B

  7. Mai

1992

Dänemark

14. Juli

1949

  3. August

1949

Deutschland

13. Juli

1950 B

13. Juli

1950

Estland

14. Mai

1993 B

14. Mai

1993

Finnland

  5. Mai

1989 B

  5. Mai

1989

Frankreich

  4. August

1949

  4. August

1949

Georgien

27. April

1999 B

27. April

1999

Griechenland

28. November

1974 B

28. November

1974

Irland

  2. August

1949

  3. August

1949

Island

  7. März

1950 B

  7. März

1950

Italien

  3. August

1949

  3. August

1949

Kroatien

  6. November

1996 B

  6. November

1996

Lettland

10. Februar

1995 B

10. Februar

1995

Liechtenstein

23. November

1978 B

23. November

1978

Litauen

14. Mai

1993 B

14. Mai

1993

Luxemburg

  3. August

1949

  3. August

1949

Malta

29. April

1965 B

29. April

1965

Moldau

13. Juli

1995 B

13. Juli

1995

Monaco

  5. Oktober

2004 B

  5. Oktober

2004

Montenegro

11. Mai

2007 B

11. Mai

2007

Niederlande

  5. August

1949

  5. August

1949

Nordmazedonien

  9. November

1995 B

  9. November

1995

Norwegen

30. Juli

1949

  3. August

1949

Österreich

16. April

1956 B

16. April

1956

Polen

26. November

1991 B

26. November

1991

Portugal

22. September

1976 B

22. September

1976

Rumänien

  7. Oktober

1993 B

  7. Oktober

1993

San Marino

16. November

1988 B

16. November

1988

Schweden

20. Juli

1949

  3. August

1949

Schweiz

  6. Mai

1963 B

  6. Mai

1963

Serbien

  3. April

2003 B

  3. April

2003

Slowakei

30. Juni

1993 B

30. Juni

1993

Slowenien

14. Mai

1993 B

14. Mai

1993

Spanien

24. November

1977 B

24. November

1977

Tschechische Republik

30. Juni

1993 B

30. Juni

1993

Türkei

13. April

1950 B

13. April

1950

Ukraine

  9. November

1995 B

  9. November

1995

Ungarn

  6. November

1990 B

  6. November

1990

Vereinigtes Königreich

26. Juli

1949

  3. August

1949

Zypern

24. Mai

1961 B

24. Mai

1961

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