1 – Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz
1 439.32-1 Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) vom 26.05.2011 (Stand 01.08.2014) Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, gestützt auf Artikel 48 und 63a Absatz 2 der Bundesverfassung 1 ) , gestützt auf Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG) 2 ) , gestützt auf die Vereinbarung vom 9. März 2001 zwischen den Kantonen Frei burg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura über die Aushandlung, Ratifika tion, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinba rungen der Kantone mit dem Ausland, gestützt auf den Bericht (Botschaft), schliessen folgende Vereinbarung ab:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Partnerkantone und allgemeines Ziel
1 Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura (nach stehend die Partnerkantone) schliessen sich für eine unbestimmte Dauer und gemäss Bundesgesetzgebung zur Fachhochschule der Westschweiz (HES- SO) zusammen.
2 Die HES-SO entwickelt und koordiniert insbesondere ihre Unterrichts- und Forschungstätigkeiten in den verschiedenen Hochschulen sowie in den durch besondere Vereinbarungen angebundenen Schulen.
3 Sie fördert die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Regio nen, aus denen sie sich zusammensetzt.
Art. 2
Rechtsform und Sitz
1 Die HES-SO ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1) SR 101
2) SR 414.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-53
439.32-1 2
2 Sie ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und deren Zielvereinba rung autonom.
3 Die Institution ist nicht gewinnorientiert.
4 Sie kann andere Schulen, die über einen Sonderstatus verfügen, durch be sondere Vereinbarungen aufnehmen oder anbinden, insbesondere a die Westschweizer Theaterhochschule (HETSR), b die Ingenieurschule Changins, c die Hotelfachschule Lausanne. Die Finanzierung dieser Schulen wird durch Einzelverträge geregelt.
5 Die HES-SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Kanton Jura).
Art. 3
Vision
1 Die HES-SO will sich in der nationalen und internationalen Hochschulland schaft als anerkannte Partnerin positionieren.
2 Dank der Qualität ihrer Leistungen, der ausgezeichneten Kompetenzen ihrer Absolventen und Absolventinnen und des Know-hows ihrer Mitarbeitenden leis tet sie einen wichtigen Beitrag zur Ausstrahlung der Westschweiz.
Art. 4
Aufgaben
1 Die HES-SO vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstu fe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor- und Masterdiplom HES-SO abgeschlossen. Das Angebot der HES-SO umfasst auch Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse.
3 Die HES-SO führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungspro jekte durch, deren Resultate sie in den Unterricht einfliessen lässt. Sie erbringt Dienstleistungen zuhanden Dritter und stellt den Austausch mit der Praxis si cher.
4 Sie fördert den Wissens- und Technologietransfer.
5 Sie ist pluridisziplinär und auf Innovation sowie Kreativität ausgerichtet.
6 Sie beteiligt sich an der Erweiterung und Valorisierung der Kenntnisse zu gunsten der Studierenden und der Gesellschaft.
7 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet sie eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und Umweltentwicklung.
8 Sie berücksichtigt in den betroffenen Kantonen die Zweisprachigkeit.
3 439.32-1
2 Beziehungen zwischen den Kantonen und der HES-SO
Art. 5
Zielvereinbarung
1 Die Kantone schliessen mit der HES-SO eine vierjährige Zielvereinbarung (nachstehend Zielvereinbarung) ab.
2 Diese Zielvereinbarung definiert die FH-Aufgaben und umfasst in erster Linie: a die Aufgaben der HES-SO und ihrer Hochschulen sowie der Hochschulen, mit denen sie eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, b die wichtigsten strategischen Entwicklungsachsen (Unterricht sowie an wendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]), c das Produktportfolio (Grundausbildung, aF&E), d den Finanz- und Entwicklungsplan (Globalbudget einschliesslich finanziel ler Verpflichtungen), e die Ziele und deren Messindikatoren.
3 Die Zielvereinbarung wird vom Regierungsausschuss im Namen der Kantone und vom Rektor oder der Rektorin im Namen der HES-SO unterzeichnet.
4 Die Zielvereinbarung wird in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat, den Bereichsleitungen, den Direktionen der Hochschulen sowie den leitenden Or ganen der Hochschulen, mit denen die HES-SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, aufgeteilt. Diese Leistungsaufträge definieren unter ande rem die Aufgaben, das Produktportfolio und die Kompetenzen in Zusam menhang mit dem Unterricht und der Forschung.
Art. 6
Finanzplan und Budget
1 Der Finanz- und Entwicklungsplan, der in der Zielvereinbarung definiert wird, stellt ein Globalbudget im Rahmen der Rechte der Partnerkantone dar.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES-SO müssen von den Partner kantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden Verfahren geneh migt werden.
Art. 7
Jahresbericht
1 Der Regierungsausschuss erstellt jedes Jahr einen Jahresbericht, der von den Regierungen an die Parlamente der Partnerkantone übermittelt wird.
2 Der Jahresbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HES-SO so wie deren Umsetzung, die Beurteilung der Resultate der Zielvereinbarung, die mehrjährige Finanzplanung, das Jahresbudget und die Rechnung der HES-SO.
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Art. 8
Delegation normativer Kompetenzen
1 Die Partnerkantone übertragen der HES-SO die Befugnis, Regeln bezüglich der akademischen Aspekte zu erlassen, die für ihre Tätigkeit und ihren Betrieb notwendig sind.
Art. 9
Subsidiaritätsprinzip
1 Die Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich der HES-SO übertragen werden, werden von den zuständigen Behörden gemäss dem kantonalen oder interkan tonalen Recht ausgeübt.
Art. 10
Interparlamentarische Kontrolle (interparlamentarische Kommissi on)
1 Für die koordinierte parlamentarische Kontrolle der HES-SO gelten die Re geln des interkantonalen Abkommens über die parlamentarische Kontrolle der Fachhochschule Westschweiz vom 13. September 2002 sowie Kapitel 4 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland vom 5. März 2010 (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer).
2 Die interparlamentarische Kommission ist für die koordinierte parlamentari sche Kontrolle der HES-SO verantwortlich und befasst sich mindestens mit a den strategischen Zielen der Institution und deren Umsetzung, b der mehrjährigen Finanzplanung, c dem Jahresbudget der Institution, d deren Jahresrechnung, e der Beurteilung der Resultate der Institution.
3 Sie wird über die allfällige Einführung von Zulassungsbeschränkungen infor miert.
3 Funktionsprinzipien
Art. 11
Akademische Freiheit
1 Die Unterrichts- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen der funktionsspezifi schen Pflichten gewährleistet.
Art. 12
Gerechtigkeitsprinzip
1 Die HES-SO wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.
5 439.32-1
Art. 13
Chancengleichheit
1 Die HES-SO setzt sich für die Chancengleichheit ein.
Art. 14
Mitwirkung
1 Die Mitwirkung der Studierenden und Mitarbeitenden der Hochschulen ist an der HES-SO und den Hochschulen sichergestellt.
2 Ihre Vertreterinnen und Vertreter sind Mitglieder im Kooperationsrat.
Art. 15
Geistiges Eigentum
1 Die Hochschulen besitzen die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die durch Personen, die mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen ihrer Tätig keit hervorgebracht werden. Urheberrechte sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.
2 Bei Software, die Personen, die mit den Hochschulen in einem Arbeitsverhält nis stehen, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit entwickeln, liegen die aus schliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den Hochschulen. Für die Übertra gung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die Hochschulen Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Hochschulen gewährleisten den Schutz und die Valorisierung der For schungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder die Vergabe von Lizenzen. Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach zwölf Monaten an die Personen zurück, die diese Ergebnisse hervorgebracht haben.
4 Wenn die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend ist, erhält deren Urheber eine angemessene Entschädigung.
5 Die besonderen Bestimmungen der Hochschulen sowie der Finanzierungsträ ger der Forschung bleiben vorbehalten.
6 Die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen einer Zusammenarbeit reali siert werden, werden in spezifischen Verträgen festgehalten.
Art. 16
Qualität
1 Die HES-SO garantiert die Anwendung von Qualitätsstandards, die auf natio naler und internationaler Ebene von den zuständigen Akkreditierungsorganen definiert werden.
2 Unter der Leitung des Rektorats stellt die HES-SO im Hinblick auf die von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Akkreditierungen einen QM-Plan auf.
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Art. 17
Aufsicht und Verwaltung
1 Die HES-SO wendet ein internes Kontrollsystem (IKS) an.
2 Die HES-SO verfügt über ein transversales Controlling zur Konsolidierung und Aufstellung der Reporting-Tätigkeiten, zur Durchführung aller notwendigen Analysen und zur Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.
4 Oberaufsicht durch die politischen Behörden
Art. 18
Regierungsausschuss 1. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Der Regierungsausschuss ist das strategische Steuerungsorgan der HES- SO.
2 Er setzt sich aus den für das FH-Dossier verantwortlichen Departementsvor stehern der einzelnen Partnerkantone zusammen. Mehrere Partnerkantone können sich zusammenschliessen und einen einzigen Vertreter für den Regie rungsausschuss bestimmen.
3 Die Mitglieder werden gemäss den geltenden kantonalen oder interkantona len Verfahren ernannt.
Art. 19
2. Zuständigkeit
1 In die Zuständigkeit des Regierungsausschusses fallen: a Bestimmung der Zielvereinbarung der HES-SO anhand der Vorschläge der einzelnen Kantone und des Rektorats der HES-SO, b Genehmigung der Finanz- und Entwicklungspläne sowie des Budgets und der Rechnung der HES-SO, c Vorschlag zuhanden der Staatsräte der Partnerkantone der wichtigsten für die Tätigkeit und den Betrieb der HES-SO notwendigen Rechtsnormen, in erster Linie des Personalreglements und des Reglements bezüglich des Finanzwesens, d Schaffung und Aufhebung der Bereiche, Studiengänge und Ausbildungs zyklen der HES-SO, e Ernennung des Rektors oder der Rektorin für vier Jahre (Mandat erneuer bar), f Ernennung der Mitglieder des strategischen Rates für vier Jahre (Mandat einmal erneuerbar), g Ernennung der Mitglieder der Rekurskommission für vier Jahre (Mandat erneuerbar),
7 439.32-1 h Bestätigung der Ernennung des Rektoratsteams, das vom Rektor oder von der Rektorin vorgeschlagen wird, i Ernennung der Kontrollorgane für vier Jahre, j Vertretung der HES-SO in den politischen Instanzen der Schweizer Hoch schulen, k Regelung der Zulassungen, l Festlegung der Studiengebühren, m Ausarbeitung und Abschluss der besonderen Vereinbarungen, durch die Schulen mit einem Sonderstatus aufgenommen oder angebunden wer den.
Art. 20
3. Art der Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse werden einvernehmlich getroffen.
2 In der Regel nimmt der Rektor oder die Rektorin an der Sitzung mit beraten der Stimme teil.
3 Die Mitglieder des Regierungsausschusses können sich nicht vertreten las sen.
Art. 21
4. Arbeitsweise
1 Der Regierungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch zweimal pro Jahr zusammen.
2 Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Reihe nach für zwei Jahre den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Regierungsaus schusses.
3 Im Übrigen organisiert sich der Regierungsausschuss selbst und erlässt Vor schriften über seine Arbeitsweise.
5 Zentrale Organe
Art. 22
Organe
1 Die HES-SO verfügt über folgende zentrale Organe: a Rektorat, b Leitungsausschuss, c Bereichsräte, d Kooperationsrat.
2 Die Organe der HES-SO werden von unabhängigen Instanzen der HES-SO unterstützt: dem strategischen Rat, der Rekurskommission und den Kontrollor ganen.
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Art. 23
1. Rektorat a) Aufgabe, Zusammensetzung und Mittel
1 Das Rektorat stellt die Leitung der HES-SO und deren Vertretung sicher.
2 Es setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, die oder der die Leitung innehat, sowie zwei bis vier stellvertretenden Rektoren oder Rektorin nen.
3 Die stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen werden vom Rektor oder von der Rektorin für vier Jahre ernannt; die Amtszeit kann verlängert werden.
4 Für die Ausführung seiner Aufgaben stehen dem Rektorat die zentralen Dienste zur Seite.
Art. 24
b) Zuständigkeit
1 In die Zuständigkeit des Rektorats fallen: a Definition der globalen Entwicklungsstrategie und Gewährleistung deren Umsetzung, b Treffen aller Massnahmen im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwick lung der verschiedenen Hochschulen, c Organisation und Koordination der institutionellen Akkreditierungsproze dur der HES-SO, d Ausarbeitung des QM-Plans, Sicherstellung der Qualitätskontrollen sowie der internen Evaluationen, e Vorschlag der Finanz- und Entwicklungspläne sowie des Budgets, f Umsetzung der Zielvereinbarung, g Ausarbeitung der entsprechenden Leistungsaufträge in Zusammenarbeit mit den Bereichen, den Hochschulen sowie den Hochschulen, mit denen die HES-SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, h Vorbescheid für die Ernennung der Direktoren oder Direktorinnen der Hochschulen der Kantone/Regionen, i Ernennung der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, j Genehmigung der bereichsspezifischen transversalen Politiken, k Genehmigung der Reglemente und Studienpläne sowie der Zulassungs bedingungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge, l Überwachung und Koordination der Tätigkeiten der Bereichsräte und För derung deren Interdisziplinarität und Zusammenarbeit, m Verwaltung der Masterstudiengänge der HES-SO, n des Budgets,
9 439.32-1 o Unterzeichnung der institutionellen Abkommen zwischen der HES-SO und anderen Institutionen, p Organisation und Verwaltung des Controllings, q Schaffung und Umsetzung des IKS.
Art. 25
2. Leitungsausschuss a) Aufgabe und Zusammensetzung
1 Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus: a dem Rektorat, b den fünf Direktoren oder Direktorinnen der Hochschulen der Partnerkanto ne/Partnerregionen, c den Bereichsleitern und -leiterinnen.
Art. 26
b) Arbeitsweise
1 Der Leitungsausschuss organisiert sich selbstständig. Der Vorsitz obliegt dem Rektor oder der Rektorin.
2 Der Leitungsausschuss kann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der Mit glieder anwesend ist.
3 Das Rektorat hat eine Stimme, die vom Rektor oder von der Rektorin abgege ben wird.
Art. 27
c) Zuständigkeit
1 Der Leitungsausschuss stellt die Beziehungen zwischen den Bereichen, den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat sicher.
2 Das Rektorat wendet sich für alle Fragen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Bereiche und der Hochschulen der Kantone/Regionen an den Leitungsaus schuss. Dessen Vorbescheid wird vor allem benötigt für: a alle Beschlüsse des Regierungsausschusses, b die globale Entwicklungsstrategie, die Bildungspolitik sowie die Strategie der Bereiche, c den QM-Plan und das IKS, d die transversalen Politiken für die Bereiche, e die Studienreglemente und -pläne sowie alle anderen Rahmenreglemen te, f den Betrag des Forschungs- und Impulsfonds, g die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit und den Betrieb der HES-SO, h die Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat und den Bereichen und Hochschulen der Kantone/Regionen.
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3 Der Leitungsausschuss kann als Mediator auftreten, wenn es zwischen den Bereichen und den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat zu Problemen kommt.
Art. 28
3. Bereiche a) Begriff
1 Ein Bereich fasst dieselben Studiengänge der verschiedenen Hochschulen zusammen.
Art. 29
b) Bereichsräte
1 Jedem Bereich steht ein Bereichsrat vor, der sich aus Mitgliedern der Direkti on der betroffenen Hochschulen zusammensetzt. Den Vorsitz führt die Be reichsleiterin oder der Bereichsleiter, die oder der von der HES-SO angestellt ist.
2 Angesichts der Besonderheiten gewisser Bereiche kann die Leitung eines Be reichs und einer der Hochschulen von derselben Person übernommen werden.
3 Jeder Bereichsrat arbeitet ein Organisationsreglement aus, das vom Rektorat genehmigt werden muss.
Art. 30
c) Zuständigkeit des Bereichsrats
1 In die Zuständigkeit des Bereichsrats fallen: a Vorschlag der Reglemente und Studienpläne der Studiengänge, b Vorschlag der Zulassungsreglemente für die Studiengänge, c Organisation der Masterstudiengänge unter der Leitung des Rektorats, d Vorschlag zuhanden des Rektorats einer aF&E-Strategie unter Berück sichtigung der an den Hochschulen des betroffenen Bereichs vorhande nen Kompetenzen sowie Koordination der Umsetzung dieser Strategie, e Ausarbeitung gemeinsamer Programme für die internationale Zusammen arbeit, f Vorschlag zuhanden des Rektorats von bereichsspezifischen Kommunika tionsmassnahmen, g Entscheid im Fall von besonderen Zulassungsanfragen auf der Basis des Vorbescheids der Hochschule, h Vorbescheid zu geplanten neuen Bachelorstudiengängen, die den Bereich betreffen, i Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher ihn ans Rektorat bindet.
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Art. 31
d) Mitwirkungsrat der Bereiche
1 Jeder Bereich verfügt über einen Mitwirkungsrat, der sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Lehr- und Forschungspersonals, des administrativen und technischen Personals und der Studierenden zusammensetzt und von diesen gewählt wird.
2 Den Vorsitz führt der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin. Dieser Rat hat eine beratende Funktion und äussert sich zu Themen, die ihm unterbreitet wer den.
3 Unterbreitet werden dem Mitwirkungsrat insbesondere: Entwürfe von Regle menten und Studienplänen sowie Entwicklungsprojekte bezüglich des Unter richts und der Forschung des Bereichs.
1 Der/die Bereichsleiter/in vertritt den Bereich in den entsprechenden nationa
Art. 33
4. Kooperationsrat a) Definition und Funktionsweise
1 Der Kooperationsrat setzt sich aus 15 bis 21 Mitgliedern zusammen, welche die Studierenden der HES-SO und die Mitarbeitenden der Hochschulen vertre ten und von diesen gewählt werden.
2 Er arbeitet sein eigenes Reglement aus und unterbreitet dieses dem Regie rungsausschuss zur Genehmigung.
3 Er kann Kommissionen bilden.
Art. 34
b) Aufgaben und Zuständigkeit
1 Der Kooperationsrat hat folgende Aufgaben: a Vorbescheid zur Zielvereinbarung, b Vorbescheid zur Entwicklungsstrategie, c Vorbescheid zum Budgetentwurf der HES-SO, d Vorbescheid zu den Vorschlägen betreffend die Stellung des Personals sowie jene der Studierenden, e Treffen von Beschlüssen, die Fragen in Zusammenhang mit der HES-SO betreffen, f Stellungnahme zu Fragen, die die HES-SO und die Hochschulen im Allge meinen betreffen,
439.32-1 12 g Unterbreitung von allgemeinen Vorschlägen zuhanden des Rektorats, das ihm einen Bericht unterbreitet, h Vorbescheid zu den Vorschlägen, die ihm von den anderen Organen der HES-SO unterbreitet werden.
Art. 35
Rekurskommission
1 Eine Rekurskommission, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Regierungsausschuss ernannt werden, behandelt in zweiter Instanz die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden.
2 Es gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) 1 ) .
Art. 36
Aufsichtsorgane
1 Das oder die vom Regierungsausschuss ernannten Aufsichtsorgane sind ver antwortlich für: a die Rechnungsprüfung des Rektorats und der Hochschulen, b die Buchprüfung des Rektorats und der Hochschulen.
2 Das oder die Aufsichtsorgane verfassen einen Jahresbericht zuhanden des Regierungsausschusses. Die interparlamentarische Kommission wird infor miert.
Art. 37
Strategischer Rat 1. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Über den strategischen Rat kann die HES-SO auf externe Erfahrung und Ex pertise zurückgreifen.
2 Der strategische Rat setzt sich aus neun bis dreizehn Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsausschuss ernannt werden. Die HES-SO-externen Mitglie der sind Persönlichkeiten aus den akademischen, kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und soziosanitären Kreisen. Die verschiedenen Partnerkan tone/Partnerregionen der HES-SO sind darin gleichmässig vertreten.
3 Er organisiert sich selbst und kann Fachkommissionen bilden.
4 Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
1) SR 172.021
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Art. 38
2. Zuständigkeit
1 Der strategische Rat erlässt Empfehlungen in Zusammenhang mit der allge meinen Politik der HES-SO, in erster Linie zu den strategischen Zielsetzungen, den Kompetenznetzen, den Aus- und Weiterbildungsprogrammen, den For schungs- und Entwicklungsprogrammen und deren Finanzierung sowie den Dienstleistungen.
2 Er wird auf Ersuchen des Rektorats oder auf eigene Initiative tätig.
6 Hochschulen
Art. 39
Aufgaben und Selbstständigkeit
1 Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.
2 Sie müssen die unter Artikel 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten Auf gaben erfüllen.
3 Die Organisation der Hochschulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei fol gende Auflagen erfüllt werden müssen: a Sie stellen sicher, dass die Hochschulen über die für ihren Betrieb not wendige Selbstständigkeit verfügen und gegenüber der Kantonsverwal tung unabhängig sind; b die von den kantonalen Behörden auf Vorbescheid des Rektorats ernann ten Direktionen der Hochschulen verpflichten sich gegenüber dem Rekto rat zur Erfüllung des Leistungsauftrags der HES-SO, welcher sie an das Rektorat bindet.
Art. 40
Pflichten und Zuständigkeit
1 Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten: a Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES-SO, b Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung, Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie Sicherstellung der Qualität, c Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES-SO und ihrer regiona len Identität, d Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Leistungsaufträge, die sie an die HES-SO binden, sowie Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben,
439.32-1 14 e Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der von der HES-SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den Lehrkörper (Ad-hoc-Jury), f Leitung der aF&E-Tätigkeiten, g Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von Weiterbildungsstu diengängen, die nicht von der HES-SO finanziert werden, sowie Sicher stellung deren Qualität, h Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten der Regionen, i Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen/ regiona len, nationalen und internationalen Institutionen, j Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen, der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind, k Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES-SO, insbesondere in Zu sammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements, l Bildung von Organen, die die Mitwirkung der Studierenden und des Per sonals sicherstellen, m Erfüllung des Leistungsauftrags, der sie an das Rektorat bindet.
7 Studierende
Art. 41
Definition
1 Als Studierende gelten alle Personen, die an der HES-SO immatrikuliert sind.
2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörerinnen und Hörer gewisse Vorlesun gen an den Hochschulen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.
Art. 42
Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen für einen Studiengang sind identisch.
2 Die Hochschulen gewährleisten die Einhaltung der Zulassungsbedingungen. Spezialfälle werden dem zuständigen Bereichsrat zur Entscheidung unterbrei tet.
3 Je nach verfügbarer Anzahl der Ausbildungsplätze können Zulassungsbe schränkungen eingeführt werden.
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Art. 43
Studiengebühren und Kostenbeteiligung
1 Die Studiengebühren sind sozial tragbar und für jeden Studiengang und jeden Ausbildungszyklus (Bachelor, Master) gleich.
2 Die Studiengebühren werden an diejenigen der anderen Fachhochschulen der Schweiz angeglichen.
3 Höhere Studiengebühren können von Studierenden verlangt werden, die nicht in einem Partnerkanton wohnhaft sind und für die sich kein Kanton oder Staat an den Ausbildungskosten beteiligt.
4 Für gewisse besondere Dienstleistungen kann eine Beteiligung an den Ausbil dungskosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 44
Ausbildung und Bestehen der Ausbildung
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden von der HES-SO festge legt.
2 Die Bedingungen für die Ausbildung und den Studienabschluss werden von den jeweiligen Studiengängen bestimmt.
Art. 45
Mobilität
1 Die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES-SO sowie auf nationaler und internationaler Ebene wird gefördert.
Art. 46
Titel
1 Die verliehenen Diplome werden vom Rektor oder von der Rektorin sowie von einem Mitglied der Direktion der zuständigen Hochschule unterzeichnet.
Art. 47
Beschwerde/Rekurs
1 Die Hochschulen verfügen über ein Beschwerdeverfahren.
2 Die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden wer der zuständigen Behörde unterbreitet.
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8 Personal
Art. 48
1. Öffentliche Hochschulen a) Anwendbares Recht
1 Zur Stärkung des Zusammenhalts, zur Sicherstellung der Chancengleichheit und zur Förderung der Kompetenzen sowie der beruflichen Mobilität der Mitar beitenden der Hochschulen erlässt die HES-SO bezüglich des Anstellungspro fils, der Funktionen und der Aufgaben des Unterrichts- und Forschungsperso nals allgemeingültige Regeln.
2 Für alle weiteren Aspekte unterstehen die Mitarbeitenden ihren Arbeitgebern gemäss dem öffentlichen Recht der Kantone/Regionen, die diese Vereinbarung anerkennen.
Art. 49
b) Mitwirkung der Mitarbeitenden
1 Das Unterrichts- und Forschungspersonal beteiligt sich an der Ausarbeitung der gemeinsamen Verfügungen. Die hierfür eingesetzte statutarische Kommis sion setzt sich gleichermassen aus allen beteiligten Partnern zusammen.
2 Die Gewerkschaften beteiligen sich gegebenenfalls an den vorbereitenden Arbeiten.
Art. 50
2. Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung
1 Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung verpflichten sich im Rahmen einer Vereinbarung, die sie mit der HES-SO unterzeichnen, sich an die für das Personal geltenden Regeln der öffentlichen Schulen zu halten.
9 Finanzfragen
Art. 51
Rechnungsführung und rechnungsmässige Verselbstständigung
1 Die HES-SO verfügt für die Rechnungsführung über ein einheitliches Finanz- und Buchhaltungssystem, das auf gemeinsamen, transparenten, wirksamen und effizienten Verfahren beruht.
2 Die HES-SO benutzt einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist und eventuell an ihre spezifischen Bedürfnisse angepasst werden kann.
3 len Buchhaltung.
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4 Die Hochschulen verbuchen alle Aufwendungen und Erträge sowie alle Aus gaben und Einnahmen in Zusammenhang mit ihrem Betrieb, einschliesslich je ner bezüglich der Investitionen.
5 Die Hochschulen führen eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren Mo dalitäten in einem Kostenrechnungshandbuch festgehalten sind.
Art. 52
Mittel der HES-SO
1 Die finanziellen Mittel der HES-SO stammen hauptsächlich aus den finanziel len Beiträgen der Vertragskantone/Vertragsregionen, den Bundesbeiträgen und den finanziellen Beteiligungen der Nichtmitgliedskantone der HES-SO gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) 1 ) sowie von Dritten.
2 Rahmen des vierjährigen Finanzplans unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen der Kantonsparlamente festgesetzt und bestehen aus drei Teilen: a einem von den Vertragskantonen/Vertragsregionen bezahlten Pauschal beitrag (Mitspracherecht), der 5% des Gesamtbetrags ausmacht, b einem Beitrag, der von allen Vertragskantonen/Vertragsregionen propor tional zur Anzahl ihrer Studierenden an der HES-SO bezahlt wird (Gemeinwohl) und der 50% des Gesamtbetrags ausmacht, c einem Beitrag, der von den Vertragskantonen/Vertragsregionen als Sitz kantonen einer oder mehrerer Ausbildungsstätten proportional zur Anzahl Studierender, die sie an den im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten aufnehmen, bezahlt wird (Standortvorteil) und der 45% des Gesamtbe trags ausmacht.
3 Die Regeln für die Verteilung der kantonalen Beiträge sind in einem detaillier ten Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist. Der Regierungsausschuss wendet eine Obergrenze für das Gemeinwohl der ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Studierenden an. Diese Obergrenze beläuft sich auf 50% pro anerkannten Studiengang/Standort. Wird diese Obergrenze überschritten, wird das Gemeinwohl durch den betroffenen Kanton oder die betroffene Region finanziert.
Art. 53
Mittel der Hochschulen, allgemeine Prinzipien
0 Die Hochschulen verfügen über folgende Mittel:
1) BSG 439.21-1
439.32-1 18
1 Direkt erhobene Beiträge: a Studiengebühren und Beiträge zu Ausbildungskosten, die von den Studie renden bezahlt werden, b Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen zu handen privater oder öffentlicher Drittpersonen, c Schenkungen und Vermächtnisse, d andere Beiträge von Mäzenen und Sponsoren, die durch ein von der HES-SO erlassenes Reglement geregelt werden.
2 Beiträge der HES-SO: a Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierenden sowie des Studien gangs und des Ausbildungszyklus, b andere Beiträge in Zusammenhang mit den FH-Aufträgen.
3 Beiträge des Standortkantons/der Standortregion jeder Hochschule: a Die Kantone/Regionen finanzieren direkt jene Hochschulen, die ihren Auf wand aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht mit den in den Absät zen 1 und 2 genannten Beiträgen decken können. b Die Kantone/Regionen können die Forschungstätigkeiten und anderen Aufgaben der Hochschulen in Zusammenhang mit der kantonalen Strate gie direkt finanzieren. c Die in Absatz 3 Buchstaben a und b vorgesehenen Finanzierungen wer den ins Budget aufgenommen. Für die von den Kantonen/Regionen in diesem Zusammenhang gemachten Überweisungen wird ein Bericht zu handen des Rektorats der HES-SO verfasst, und diese Überweisungen werden auch in den Prüfungsberichten erwähnt.
4 Die Verfügungen zur Bestimmung der Beiträge, die gemäss Absatz 2 Buch stabe a an die Hochschulen überwiesen werden, sind in einem Reglement fest gehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist.
5 Die vollständige Liste der örtlichen Besonderheiten und deren zahlenmässige Bestimmung werden aufgestellt und der vierjährigen Zielvereinbarung beige legt.
6 Die Kantone/Regionen können den Hochschulen die Schaffung von Reserven erlauben.
Art. 54
Mittel der Hochschulen, besondere Modalitäten
1 Ein allfälliger Überschuss, der aus Einnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 3 re sultiert, wird der HES-SO erstattet und den Beiträgen der Partnerkantone/Partnerregionen angerechnet.
19 439.32-1
Art. 55
Finanzierung des Forschungs- und Impulsfonds
1 Der Forschungs- und Impulsfonds wird gemäss den vom Regierungsaus schuss erlassenen Verfügungen über das Budget finanziert. Dieser Fonds darf jährlich höchstens 10% des Gesamtaufwands der HES-SO ausmachen. Nicht verbrauchte Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden.
2 Das Rektorat stellt sicher, dass die Errichtung des Forschungs- und Impuls fonds sowie die daraus stammenden Zuwendungen zwischen den Bereichen und den Hochschulen nicht durch die in Artikel 53 Absatz 3 vorgesehenen kantonalen Finanzierungen beeinflusst werden.
3 Externe Finanzierungen zugunsten dieses Fonds bleiben Eigentum der HES- SO und ihrer Hochschulen.
1 Die Finanzierung der Praxisausbildung dient der Deckung der Kosten für die am Praktikumsort.
2 Die Praxisausbildung wird über das Budget finanziert. Nicht verbrauchte Be träge können auf die nächsten Jahre übertragen werden.
3 Die Benutzung des Praxisausbildungsfonds wird auf dem Reglementsweg festgelegt.
Art. 57
Immobilien und Investitionen
1 Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die vorliegende Verein barung nicht verändert.
2 Die Investitionen, einschliesslich der Ausrüstungen, gehen zulasten der Hoch schulen, der Kantone oder gegebenenfalls Dritter gemäss den geltenden Fi nanzierungsmodalitäten..
10 Streitigkeiten
Art. 58
Streitigkeiten
1 Die Partnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelun gen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.
439.32-1 20
2 Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam den dritten Schiedsrichter wählen, der den Vorsitz innehat. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wird der Präsident des Schiedsgerichts vom Präsidenten des für das Verwaltungsrecht zuständigen Obergerichts des Standortkantons der HES- SO bestimmt.
3 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. Es wendet das Verwaltungsver fahren des Standortkantons der HES-SO an.
11 Dauer und Kündigung
Art. 59
Dauer
1 Die vorliegende Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer.
Art. 60
Evaluation
1 Der Regierungsausschuss wird das Rektorat vier Jahre nach dem Inkrafttre ten der Vereinbarung um eine erste Evaluation deren Anwendung bitten.
2 Nach Erhalt der Evaluation wird der Regierungsausschuss das Rektorat ge gebenenfalls bitten, innerhalb von zwölf Monaten die für die korrekte Anwen dung der Vereinbarung notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 61
Kündigung
1 Jeder Partnerkanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren auf Beginn eines Studienjahres kündigen. Während dieser Frist werden die finanziellen Verpflichtungen aufrechterhalten. Die Vereinbarung bleibt für die anderen Unterzeichnerkantone gültig.
2 Ein Kanton oder eine Gruppe von Kantonen kann ohne vorherige Kündigung der vorliegenden Vereinbarung nicht von seinen bzw. ihren finanziellen Ver pflichtungen befreit werden.
3 Die Studierenden, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegen den Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Anwendungsbestimmungen beenden.
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12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 62
Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
1 Die Ausführungsgesetzgebung des interkantonalen Konkordats zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997 und der in terkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S2) vom 6. Juli 2001 wird vollständig übernommen.
2 Dasselbe gilt für die unter dem Konkordat HES-SO und der Vereinbarung HES-S2 eingegangenen Rechte und Pflichten.
3 Gegebenenfalls werden die notwendigen Änderungen der Ausführungsge setzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch die zuständigen Stellen, gemäss der vorliegenden Vereinbarung, erlassen.
Art. 63
Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1 Die Partnerkantone verfügen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinba rung über eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung und, gegebenen falls, die zwischen ihnen abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen an das neue Recht anzupassen.
Art. 64
Spezifische Vereinbarungen und Aufhebung früherer interkantona ler Vereinbarungen
1 Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden aufgehoben: a das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule West schweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997, b die interkantonale Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule West schweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S2) vom 6. Juli 2001.
2 Die Mitgliedskantone der Vereinbarung vom 31. Mai und 27. September 2001 über die Westschweizer Hochschule für Theater (Convention relative à la Haute école de théâtre de Suisse romande [HETSR]) verpflichten sich, diese form- und fristgerecht zu kündigen.
Art. 65
Inkrafttreten
3 Der Bundesrat wird über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis gesetzt.
4 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch alle Kantone an dem vom Regierungsausschuss bestimmten Datum in Kraft.
439.32-1 22 Lausanne, 26. Mai 2011 Im Namen des Strategischen Ausschusses der Fachhochschule Westschweiz (HES- SO) Die Präsidentin: Anne-Catherine Lyon
23 439.32-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.05.2011 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53
439.32-1 24 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.05.2011 01.08.2014 Erstfassung 14-53
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