Sportfondsverordnung
1 Sportfondsverordnung (SfV)
612.2 Sportfondsverordnung (SfV) (vom 9. Dezember 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs.
2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
3 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung
§ 1.
Das Sportamt verw altet den Sportfonds.
Vorhaben
§ 2.
1 Die Mittel des Fonds werden zu r Förderung des Jugend- und Breitensports sowie des Nachwuch s- und Leistungssports verwendet, insbesondere für: a. Beiträge an den Bau und di e Sanierung von Sportanlagen, b. Beiträge an Sportveranstaltungen, c. Beiträge an Sportprojekte und -programme, d. Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport, e. Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstüt zung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine, f. die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rah men von Leistungsver einbarungen mit der Sicherheitsdirektion, g. die Finanzierung von Sportpr ojekten und -programmen des Kan tons, h. die Finanzierung von Bau, Unte rhalt und Betrieb des Sportzentrums Kerenzerberg.
2 Ausgeschlossen sind: a. Beiträge an Sportanlagen, die au sschliesslich dem Schulsport die nen, b. Beiträge an Sportanlagen, Sport veranstaltungen, Sportprojekte undprogramme mit vorwiegend kommerziellem Charakter, c. Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums Kerenzerberg, d. Beiträge an Sportveranstaltung en, Sportprojekte und -programme von ausschliesslich lokaler Bedeutung, e. Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden, f. Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports.
2
612.2 Sportfondsverordnung (SfV)
3 Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungs
- sport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise geför
- dert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton auf
- weisen. Beitrag
§ 3.
Bei der Bemessung ei nes Beitrags werd en insbesondere be
- rücksichtigt: a. die Bedeutung des Vorhabens für die Sportförderung im Kanton, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung, d. die verfügbaren Mittel des Fond s unter Berücksichtigung der ande
- ren Gesuche. Beiträge an Sportanlagen
§ 4.
1 Die Sicherheitsdirektion besti mmt die Beitragssätze für Bei
- träge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchst- und Mindestbeträge für Beiträge festlegen.
2 Es werden keine Beiträge von me hr als 2 Mio. Franken gewährt. Ausgenommen sind Beiträge an be sonders bedeute nde Sportanlagen. Beitragsgesuch
§ 5.
1 Das Beitragsgesuch und die Be ilagen, insbesondere zur Be
- messung des Beitrags gemäss §
3, werden in der Regel elektronisch ein
- gereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzeiti g und vor Beginn des Baus, der Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten.
3 Die Fondsverwaltung erlässt Rich tlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inha lt der Gesuche mit den einzuhalten
- den Fristen und veröffentli cht diese im Internet.
1 OS 75, 675 ; Begründung siehe ABl 2020-12-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 612 .
Feedback