Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (634.1)
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Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (vom 4. November 1998)
1 A.
13

§ 1.

13 B. Behörden I. Allgemeine Bestimmungen
Kantonale
Verwaltung
für die direkte
Bundessteuer
und Erlass
-
behörde

§ 2.

12 Das Steueramt ist: a. kantonale Verwaltung für die di rekte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundes steuer (DBG)
4 , b. Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.
Organe

§ 3.

12 Der Vollzug des Bundesgeset zes über die direkte Bundes steuer wird folgende n Organen übertragen: a. dem Steueramt mit seinen Divi sionen, Dienstabteilungen und Gruppen, b. den Gemeindesteuerämtern, c.
10 dem Steuerrekursgericht, d. dem Verwaltungsgericht, e. der Finanzdirektion.
Organisation
und Verfahren

§ 4.

10 Soweit Organisation und Verf ahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuer rekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden an wendbar.
2
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer II. Steueramt Geschäfts- leitung
12

§ 5.

1 Der Geschäftsleitung kommen zu: a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes
- steuer (Art. 104 Abs. 1 DBG), b. der Verkehr mit der Eidgenössi schen Steuerverw altung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, c. der Erlass der für die Durchf ührung der Steuer erforderlichen Anweisungen, d. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur di rekten Bundessteuer.
2 . . .
13 Dienstabteilung Inkasso

§ 6.

15 Der Dienstabteilung Inkasso kommen zu: a. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vor
- schriften dieser Verordnung, b.
10 die Erhebung von Besc hwerden gegen Vera nlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art.
141 Abs. 1 DBG), c. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG), d. der Entscheid über die Rückfo rderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG), e. die Festsetzung von Bussen w egen Verletzung von Verfahrens
- pflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG, f.
9 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln , soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt. Gruppe Bezugsdienste

§ 6

a.
1 Der Gruppe Bezugsdienste kommen zu:
15 a. der Entscheid über einen Steuererlass, b. die Sicherstellung von Steuerfo rderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173 DBG), c. Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflich
- ten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. b und c DBG, d. der Erlass von Haftungsverfüg ungen (Art. 13 und 55 DBG), e.
17 der Entscheid über den Eint rag im Grundbuch (Art. 172 DBG
4
).
2 Der Gruppe Bezugsdienste können weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.
3 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
Dienstabteilung
Akten- und
Datenpflege

§ 6

b.
14 Der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege kommen zu: a. die Führung des Registers der St euerpflichtigen (Art. 122 DBG), b. die Vorbereitung des Veranlagung sverfahrens von natürlichen Per sonen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG), c. die Durchführung des Steuererkl ärungsverfahrens für juristische Personen, d. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art.
171 DBG). e.
19
Dienstabteilung
Rechnungs
-
wesen und
Controlling

§ 6

c.
14 Der Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling kommen zu: a. die Festsetzung des Pauschalanteils des Bu ndes am Quellensteuer ertrag (Art. 17 Abs. 2 Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
5 ), b. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG), c. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundes steuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).
Divisionen und
Dienstabteilung
Inventar
-
kontrolle/
Erbschaftssteuer

§ 7.

7 Den Divisionen und der Dienstab teilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer kommen zu: a.
9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG), b.
9 die Veranlagung der direkten B undessteuer von kollektiven Kapi talanlagen und ausländischen Pe rsonengesamtheiten ohne juris tische Persönlichkeit (A rt. 49 Abs. 2 und 3 DBG), c. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjäh rung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG), d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuc hungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverw altung (Art. 190 DBG), e.
10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht.
Dienstabteilung
Spezialdienste
7

§ 8.

Der Dienstabteilung Spezialdienste
7 kommen zu: a. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermi ttlung der Nach steuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nach steuern und Bussen wegen Steuer hinterziehung (Art. 175,
176, 177, 178 und 181 DBG), b. die Strafanzeige wegen Steuer betrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG), c.
15 der Erlass von Haftungsverfüg ungen (Art. 177 Abs. 1 DBG),
4
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer d.
7 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafunter
- suchungsbehörden, vor Gerichte n und die Ergreifung der Rechts
- mittel. Dienstabteilung Recht

§ 9.

7 Der Dienstabteilung Recht kommen zu: a. der Entscheid über St euerbefreiungen (Art.
56 DBG) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung v on Rechtsmitteln, b.
10 die Erhebung von Beschwerden g egen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
141 Abs.
1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art. 146 DBG), c. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Ver
- waltungsgericht und dem Bundes gericht, soweit diese Verord
- nung keine andere Stelle für zuständig erklärt. Division Quellensteuer

§ 10.

18 Der Division Quellens teuer kommen zusätzlich zu den Auf
- gaben gemäss §
7 zu: a. die Veranlagung des Bundessteu eranteils nach Massgabe der Quel
- lensteuerver ordnungen I
2 und II
3 , b. die Vertretung des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art. 85 Abs. 4 und 5 DBG, c. der Erlass von Haftung sverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und
100 Abs. 2 DBG), d. die Vertretung des Kantons bei der Festl egung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteue r von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG). e.
19 g.
16 h.
13 Übrige Organi sationseinheiten

§ 11.

15 Die übrigen Organisationseinheiten des kantonalen Steuer
- amtes stehen den in §§
6–10 aufgeführten Orga nisationseinheiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direk
- ten Bundessteuer zur Verfügung. III. Gemeinden Zuständigkeit

§ 12.

9 Den Gemeindesteuerämtern kommen zu: a. die Durchführung des Steuererkl ärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflich tigen natürlichen Personen,
5 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1 b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuer pflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland, c. die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfak toren natürlicher Personen an die Dienstabteilung Inkasso
15 , d. die Beschaffung von Informati onen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes, e. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueramtes, f. die Mitwirkung beim Steuerbe zug nach den besonderen Weisun gen der Dienstab teilung Inkasso
15 , g. die Aufnahme des Steuerinvent ars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG), h. die Mitwirkung bei de r Erhebung der Quellensteuern nach Mass gabe der Quellens teuerverordnungen I
2 und II
3 . IV. Rechtsmittelinstanzen
7
Steuerrekurs
-
gericht

§ 13.

10
1 Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.
2 Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nach steuern und Bussen, Sicherst ellung sowie Steuererlass.
Verwaltungs
-
gericht

§ 14.

7
1 Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.
2 Für Beschwerden gegen Entsch eide über Nachsteuern und Bus sen sowie Sicherstellung ist allein das Verwal tungsgericht zuständig.
12
Rechtsmittel
-
verfahren bei
Steuererlass

§ 14

a.
11 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirek tion und gegen Rekursentscheide de r Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG). C. Ordentliches Veranlagungsverfahren I. Vorbereitungsverfahren
Register

§ 15.

15 Die Meldungen über Mutati onen werden für die steuer pflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übr igen Steuerpflichtigen von der Dienstabteilung Akten- u nd Datenpflege erstellt.
6
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer Meldepflicht der Grundbuch ämter

§ 16.

15 Die Grundbuchämter me lden der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege den Erwerb von Li egenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen. II. Steuererklärung Öffentliche Aufforderung

§ 17.

Das Steueramt erlässt die öffe ntliche Aufforderung zur Ein
- reichung der Steuererklärung. Zustellung der Formulare

§ 18.

15 Die Formulare für die Steuerer klärungen werden zugestellt: a. den natürlichen Personen dur ch die Gemeindesteuerämter, b. den juristischen Personen durch die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege. Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung

§ 19.

1 Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurück
- zugeben, welche die Fo rmulare versandt hat.
2 Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstre
- ckung und mahnt säumige Steuerpflichtige. III. Veranlagung Eröffnung der Veranlagung

§ 20.

9 Die Dienstabteilung Inkasso
15 , die Division, die Dienstab
- teilung Inventarkontro lle/Erbschaftssteuer oder das Gemeindesteuer
- amt eröffnet den Steuerpflichtig en das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Bete iligungsabzug und Steuerbeträge). IV. Einsprache Verfahren und Register

§ 21.

15
1 Einsprachen sind bei der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege einzureichen.
2 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege führt das Register über Einsprachen und übe rmittelt sie der zust ändigen Division oder Dienstabteilung zur Prüf ung und Entscheidung.
3 Erhebt der Einsprecher eine Spr ungbeschwerde oder gelangt die zuständige Division oder Dienstabteil ung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt di ese die erforderliche Zustimmung ein und lei
- tet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132 Abs. 2 DBG). Einsprache entscheid

§ 22.

7
1 Die Dienstabteilung Inkasso
15 , die Division oder die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Er bschaftssteuer eröffnet den Ein
- spracheentscheid dem Einsprecher.
7 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
2 Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu , wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Ei nspracheentscheids verlangt hat (Art.
135 Abs. 2 DBG). D.
8

§§

23 und 24.
8 E. Quellensteuern
Verfahren

§ 25.

Das Veranlagungs- und Rechts mittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlich en Quellensteue rn massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG). F. Steuerbezug
Bezugsbehörde

§ 26.

Die direkte Bundessteuer wi rd durch die Dienstabteilung Inkasso
15 bezogen. Sie kann die Gemei ndesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.
Aufforderung
zur Zahlung

§ 27.

Die Dienstabteilung Inkasso
15 gibt auf den Zeitpunkt der Fäl ligkeit der Steuer die allgemeine n Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsst ellen öffentlich bekannt (Art.
163 Abs. 3 DBG).
Zahlstellen

§ 28.

9 Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filia len und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Eintrag
im Grundbuch

§ 29.

15
1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigen tums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
2 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege bescheinigt dem Ver äusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).
8
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer Löschung einer Firma im Handelsregister

§ 30.

15
1 Das Handelsregisteramt gibt der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handels
- registeramt erst löschen, wenn ih m die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege angezeigt ha t, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG). Abrechnung

§ 31.

15 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab. G. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 32.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord
- nung über die Durchführung der di rekten Bundessteuer vom 25. Mai
1994 aufgehoben.

§ 33.

8 Inkrafttreten

§ 34.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 170 )
1 Geschäfte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vor der Bundessteuer-Rekurskommissio n hängig sind, werden von den Steuerrekurskommissione n weiterbearbeitet.
2 Der zweistufige Instanzenzug gemäss §§
13 Abs.
1 und 14 Abs.
1 gilt ab der Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2001 endet. Für Be
- schwerden gegen Veranl agungen für frühere St euerperioden sind die Steuerrekurskommissionen als einz ige Beschwerdeinstanz zuständig.
3 Der einstufige Instanzenzug gemäss §
14 Abs.
2 gilt für Nach
- steuer- und Bussenverfahren, die en tweder die Steuer perioden ab 2001 oder sowohl solche als auch frühe re Steuerperioden betreffen. Soweit Verfahren ausschliesslich Steuerpe rioden vor 2001 zugrunde liegen, sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.
9 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. August 2013 ( OS 68, 381 ) Für Geschäfte betreffend Sicher stellung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vo r dem Steuerrekursgericht hängig sind, bleibt das Steuer rekursgericht zuständig.
1 OS 54, 808.
2 LS 631.41 .
3 LS 631.42 .
4 SR 642.11 .
5 SR 642.118.2 .
6 Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 170 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 170 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 170 ). In Kraft seit 1. Juli
2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 469 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 381 ; ABl 2013-09-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2014. Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2015 ( OS 70, 113 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2015 ( OS 70, 113 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
13 Aufgehoben durch RRB vo m 25. Februar 2015 ( OS 70, 113 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
14 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2016 ( OS 71, 393 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
15 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 ( OS 71, 393 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
16 Aufgehoben durch RRB vo m 24. August 2016 ( OS 71, 393 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
17 Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 624 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 624 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
19 Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 624 ; ABl 2020-11-
20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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