Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (641.711)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung)

(CO 2 -Verordnung) vom 30. November 2012 (Stand am 15. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das CO 2 -Gesetz vom 23. Dezember 2011¹ (CO 2 -Gesetz),
verordnet:
¹ SR  641.71

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Treibhausgase

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
a. Kohlendioxid (CO 2 );
b. Methan (CH 4 );
c. Distickstoffmonoxid (N 2 O, Lachgas);
d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f. Schwefelhexafluorid (SF 6 );
g. Stickstofftrifluorid (NF 3 ).
² Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO 2 -Äquivalente (CO 2 eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 ²
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. Feuerungswärmeleistung : einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
b.
Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
c. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage);
d. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
e. EHS-Teilnehmer : Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
f. Partnerstaat : Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

3. Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele

Art. 3
¹ Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:
a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
² Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.

4. Abschnitt: …

Art. 4 ³
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 4 a ⁴
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

5. Abschnitt: ⁵ Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland ⁶

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 5 ⁷ Anforderungen
¹ Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistung im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:
a. die Anhänge 2 a oder 3 dies nicht ausschliessen;
b. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt: 1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
2. mindestens dem Stand der Technik entspricht,
3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
5. im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
c. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen: 1. nachweisbar und quantifizierbar sind,
2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind,
3. nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Betreiber mit Verminderungsverpflichtungen mit Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind,
4. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt;
e. das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist; und
f. die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt.
² Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Permanenz der Kohlenstoffbindung unabhängig von der Projektdauer bis mindestens 30 Jahre nach Wirkungsbeginn ausreichend sichergestellt ist und nachvollziehbar dargelegt wird.
³ Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 5 a Programme
¹ Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:⁸
a.⁹
sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
b. sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen;
c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte¹⁰ die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und
d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.
² Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.
³ Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.¹¹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 5 b ¹² Wissenschaftliche Begleitung
¹ Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.
² Die gesuchstellende Person reicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:
a. das Ziel und die Fragestellung;
b. den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
c. das Vorgehen und die Auswertung;
d. die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
e. die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.
³ Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung. Es berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlung der Verifizierungsstelle.
⁴ Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 6 ¹³ Validierung von Projekten und Programmen
¹ Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
² Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:
a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b. die eingesetzten Technologien;
c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
g. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
h. die Finanzierung;
i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
l. bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: ein Konzept nach Artikel 5 b ;
m. bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist;
n. bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich: 1. den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können, und
2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt.
³ Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3 a beziehungsweise 3 b .
⁴ Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.
⁵ Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a entspricht.
⁶ Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
⁷ Das BAFU legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 7 ¹⁴ Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
¹ Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem BAFU ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
² Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.
³ Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 8 ¹⁵ Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
¹ Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
² Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.
³ Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 8 a ¹⁶ Anmerkung im Grundbuch
¹ Die Nutzungsbeschränkung als biologischer oder geologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des BAFU im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.
² Das BAFU meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:
a. das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
b. der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.
³ Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.
⁴ Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 8 b ¹⁷ Verlängerung der Kreditierungsperiode
¹ Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland, die vor dem 1. Januar 2022 als geeignet befunden wurden, wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn die gesuchstellende Person:
a. das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt; und
b. dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
² Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die massgebenden Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a weiterhin erfüllt sind.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 9 ¹⁸ Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
¹ Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
² Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.
³ Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Artikel 5 a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.
⁴ Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
⁵ Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Sie sind dem BAFU spätestens ein Jahr nach diesem Zeitraum einzureichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
⁶ Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem BAFU die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.
⁷ Für Projekte oder Programme, welche in Bezug zu einem Emissionsziel nach Artikel 67 stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
⁸ Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem BAFU unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.
⁹ Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 10 ¹⁹ Ausstellung der Bescheinigungen
¹ Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.
² Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.
³ Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
⁴ Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
⁵ Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.
⁶ Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.
⁷ Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 2016²⁰ (EnG) zurückzuführen sind.
⁸ Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁰ SR 730.0
Art. 11 ²¹ Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
¹ Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.
² Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
a. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen abweichen;
b. die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
c. ein Technologiewechsel stattfindet; oder
d. die Systemgrenze eines Projekts oder Programmes geändert wird.
³ Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.
⁴ Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.
⁵ Das BAFU genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a weiterhin erfüllt sind.
⁶ Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

5 a . Abschnitt: Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen ²²

²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 12 ²³ Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung ²⁴
¹ Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5 a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:²⁵
a. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
b.²⁶
die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben: 1. in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,
2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
c. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG²⁷ für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014²⁸ für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.²⁹
¹bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.³⁰
² Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.³¹
³ …³²
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁷ SR 730.0
²⁸ AS 2014 3293
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 12 a ³³ Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs ³⁴
¹ Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO 2 -Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO 2 -Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:³⁵
a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
b. der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
c.³⁶
die CO 2 -Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben: 1. in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,
2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
d. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG³⁷ für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014³⁸ für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.³⁹
¹bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.⁴⁰
² Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.
³ Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.
⁴ Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.⁴¹
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS  2014  4437 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
³⁷ SR 730.0
³⁸ AS 2014 3293
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

5 b . Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz ⁴²

⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 13 ⁴³ Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
¹ Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.⁴⁴
² Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:
a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person⁴⁵, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d.⁴⁶
die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.
³ Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
⁴⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 14 ⁴⁷ Veröffentlichung von Informationen
¹ Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a.⁴⁸
Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b.⁴⁹
die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 6;
c. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
e.⁵⁰
die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1bis.
² Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.⁵¹
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).

6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15
¹ Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes.
² Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.
³ Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden

Art. 16
¹ Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden.
² Der Bericht muss Angaben enthalten über:
a. die getroffenen und die geplanten CO 2 -wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
b. die Entwicklung der CO 2 -Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.
³ Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

3. Kapitel: ⁵² Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 ⁵³ Persönlicher Geltungsbereich ⁵⁴
¹ Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer eines der folgenden Fahrzeuge, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt:
a. Personenwagen;
b. Lieferwagen;
c. leichter Sattelschlepper.
² Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer:
a. Inhaber der Typengenehmigung oder des Datenblatts nach den Artikeln 3 und 3 a der Verordnung vom 19. Juni 1995⁵⁵ über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr dessen Typengenehmigung oder das entsprechende Datenblatt verwendet wird;
b.⁵⁶
gemäss der Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858⁵⁷ ( Certificate of Conformity , COC) verwendet wird; oder
c. sich vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Importeur bescheinigen lässt: wenn für die Zulassung keines der Dokumente nach den Buchstaben a und b verwendet wird.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁵⁵ SR 741.511
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁵⁷ Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
Art. 17 a ⁵⁸ Personenwagen
¹ Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995⁵⁹ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
² Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG⁶⁰ oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858⁶¹.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁵⁹ SR 741.41
⁶⁰ Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.
⁶¹ Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.
Art. 17 b ⁶² Lieferwagen
¹ Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t sowie Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
² Sie gelten nicht für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009⁶³ gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, sowie für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG⁶⁴ oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858⁶⁵.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁶³ Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.
⁶⁴ Siehe Fussnote zu Art. 17 a Abs. 2.
⁶⁵ Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.
Art. 17 c ⁶⁶ Leichter Sattelschlepper
¹ Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.
² Sie gelten nicht für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009⁶⁷ gemessen werden, sowie für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG⁶⁸ oder nach Anhang 1 Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858⁶⁹.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
⁶⁷ Siehe Fussnote zu Art. 17 b Abs. 2.
⁶⁸ Siehe Fussnote zu Art. 17 a Abs. 2.
⁶⁹ Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.
Art. 17 d ⁷⁰ Erstmaliges Inverkehrsetzen
¹ Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.
² Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁷¹ (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
³ Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, wenn sie vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.
⁴ Führt die Frist nach Absatz 3 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK:
a. die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern; oder
b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
⁷⁰ Ursprünglich: Art. 17 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁷¹ SR 631.0
Art. 17 e ⁷² Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
⁷² Ursprünglich: Art. 17 a , dann Art. 17 a bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 17 f ⁷³ Anwendbare Prüf- und Korrelationsverfahren und Zielwerte nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO 2 -Gesetzes
¹ Für die Bestimmung der Zielwerte nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO 2 -Gesetzes werden folgende Prüf- und Korrelationsverfahren angewendet:
a. das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151⁷⁴ (WLTP);
b. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152⁷⁵;
c. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung 2017/1153⁷⁶.
² In Anwendung der Prüf- und Korrelationsverfahren nach Absatz 1 entsprechen die folgenden Zielwerte jenen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO 2 -Gesetzes:
a. für Personenwagen: 118 Gramm CO 2 /km;
b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 186 Gramm CO 2 /km.
⁷³ Ursprünglich: Art. 17 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
⁷⁴ Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/49, ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1.
⁷⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 1.
⁷⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9.

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 18 ⁷⁷ Grossimporteur
¹ Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
a. 50 Personenwagen; oder
b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.
² Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
³ Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
⁴ Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Absatz 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 311 ).
Art. 19 ⁷⁸
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 311 ).
Art. 20 ⁷⁹ Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als:
a. 50 Personenwagen; oder
b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 311 ).
Art. 21 Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
¹ Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.⁸⁰
² Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 22 a ⁸¹ Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
¹ Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.
² Er muss dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden. Die Meldung muss eine Einverständniserklärung des übernehmenden Grossimporteurs enthalten.
³ Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.⁸²
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 23 ⁸³ Pflichten der Importeure
¹ Importeure müssen dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekannt geben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
¹bis Bei Fahrzeugen mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3 a TGV sowie bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG⁸⁴ oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858⁸⁵ kann ein Grossimporteur dem BFE für die Sanktionsberechnung bis zum 31. Januar des Folgejahres des Referenzjahres COC-basierte Daten einreichen. Das BFE kann zur Kontrolle der Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.⁸⁶
² Ein Kleinimporteur muss dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs zudem die Sanktion nach Artikel 13 des CO 2 -Gesetzes entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁸⁴ Siehe Fussnote zu Art. 17 a Abs. 2.
⁸⁵ Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 24 ⁸⁷ Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte
Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV⁸⁸ aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden ist und dem COC gleichwertig ist.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁸⁸ SR 741.511
Art. 25 ⁸⁹ Bestimmung der CO 2 -Emissionen eines Fahrzeugs
¹ Für die Bestimmung der CO 2 -Emissionen eines Fahrzeugs werden die kombinierten Emissionen gemäss dem WLTP verwendet.
² Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO 2 -Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
³ Können die CO 2 -Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO 2 /km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO 2 /km angenommen.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 26 ⁹⁰ CO 2 -vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
¹ Werden die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO 2 /km berücksichtigt.
² Die aufgrund von Ökoinnovationen erzielten CO 2 -Verminderungen, die im COC ausgewiesen sind, werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, wobei das Ergebnis arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO 2 /km gerundet wird:
a. im Referenzjahr 2021: 1,9;
b. im Referenzjahr 2022: 1,7;
c. im Referenzjahr 2023: 1,5.
³ Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können, wird von den CO 2 -Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils nach Artikel 12 a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017⁹¹ abgezogen; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO 2 /km gerundet.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
⁹¹ SR 730.02
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen bei Grossimporteuren
¹ Die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO 2 -Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
² Für die Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden aus der Neuwagenflotte im Referenzjahr 2022 nur jene 95 Prozent der Fahrzeuge berücksichtigt, die die tiefsten CO 2 -Emissionen aufweisen.⁹²
³ Für die Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte von Personenwagen und der Neuwagenflotte von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden Fahrzeuge mit CO 2 -Emissionen von weniger als 50 g CO 2 /km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:⁹³
a. im Referenzjahr 2020: 2-fach;
b. im Referenzjahr 2021: 1,67-fach;
c. im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.⁹⁴
⁴ Die Mehrfachberücksichtigung von Fahrzeugen nach Absatz 3 erfolgt nur bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 9,3 g CO 2 /km gemäss WLTP. Im Jahr 2020 erzielte Verminderungen, deren Umfang mit den bis Ende 2020 angewandten Messmethoden bestimmt worden ist, werden mit dem Faktor 1,24 multipliziert.⁹⁵
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 28 ⁹⁶ Individuelle Zielvorgabe
Die individuelle Zielvorgabe für die CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4 a .
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 29 Sanktionsbeträge
¹ Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631⁹⁷ und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.⁹⁸
² Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.
⁹⁷ Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

4. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren

Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
¹ Überschreiten die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.⁹⁹
² Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO 2 /km abgerundet.
³ Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt den Zinssatz fest.¹⁰⁰
⁴ …¹⁰¹
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
¹ Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
² Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
a. die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO 2 /km überschreitet;
b. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.¹⁰²
³ Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
⁴ Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.¹⁰³
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 32 und 33 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 34 Sicherheiten
¹ Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
² Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

5. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren

Art. 35 ¹⁰⁵
¹ Überschreiten die CO 2 -Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das ASTRA die Sanktion.
² Artikel 30 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
³ Allfällige Sanktionen für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper werden im Jahr 2022 um 5 Prozent vermindert.¹⁰⁶
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).

6. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit

Art. 36
¹ Das UVEK erstattet im Jahr 2019 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Personenwagen.
² Über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ist erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht zu erstatten.
³ Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Erreichung der Zielvorgaben und publiziert dazu insbesondere folgende Angaben:
a. die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand;
b. die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemeinschaften;
c. die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten.

7. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO 2 ‑Gesetzes

Art. 37
¹   Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO 2 -Gesetzes wird im Folgejahr, nach Erstellung der Schlussabrechnung des BFE, dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gemäss Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom 30. September 2016¹⁰⁷ zugewiesen.
²   Der Ertrag entspricht den für das Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliesslich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten, Debitorenverlusten und Rückerstattungszinsen.
¹⁰⁷ SR 725.13
Art. 38 und 39
Aufgehoben

4. Kapitel: Emissionshandelssystem

1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen ¹⁰⁹
¹ Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.¹¹⁰
² Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.¹¹¹
³ Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 6 und den Treibhausgasemissionen enthalten.¹¹²
⁴ Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung der Meldung benötigt.¹¹³
¹⁰⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Die Berichtigung vom 4. März 2022 betrifft nur den französischen Text ( AS 2022 150 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 41 ¹¹⁴ Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
¹ Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO 2 eq pro Jahr betrugen.
¹bis Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO 2 eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.
¹ter Ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023¹¹⁵ Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bis beantragen.¹¹⁶
² Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes verpflichtet.
³ Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO 2 eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die ein Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung durch die Stromproduktion verursacht, werden dabei nicht berücksichtigt.¹¹⁷
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹¹⁵ SR 734.722
¹¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 ( AS 2023 43 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 ( AS 2023 43 ).
Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
¹ Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
a. er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und
b. die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.¹¹⁸
² Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.¹¹⁹
²bis …¹²⁰
³ Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die Tätigkeiten nach Anhang 7;
b.¹²¹
die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
c.¹²²
die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
⁴ Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen ¹²³
¹ Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.¹²⁴
² Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:¹²⁵
a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
b.¹²⁶
Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015¹²⁷ (VVEA) ist.
³ Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO 2 -Abgabe nicht zurückerstattet.¹²⁸
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS  2015  5699 ).
¹²⁷ SR  814.600
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 43 a ¹²⁹ Austritt
Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 44 ¹³⁰ Verfügung
Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 45 ¹³¹ Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
¹ Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.
² Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:
a.¹³²
Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46 a Absatz 1 einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben; und
b. Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn: 1. sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46 a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder
2. die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46 b erhöht wird.
³ Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:
a.¹³³
mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
b. der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund: 1. der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43 a ,
2. von Anpassungen nach Artikel 46 b ,
3. eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).
⁴ Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:
a. Betreibern nach Artikel 46 a , die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr in Betrieb sind;
b. Betreibern nach Artikel 46 a , deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im Vorjahr in Betrieb genommen wurden;
c. Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
d. Betreibern von Anlagen nach Artikel 46 a , die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im betreffenden Jahr in Betrieb genommen wurden.¹³⁴
⁵ Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Teilnahme am EHS beziehungsweise der Inbetriebnahme neuer Zuteilungselemente massgebend. Erfolgt die Meldung erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise erst nach Inbetriebnahme eines neuen Zuteilungselements, so ist das Datum der Meldung massgebend.¹³⁵
⁶ Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.¹³⁶
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 46 ¹³⁷ Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
¹ Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
² Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig.¹³⁸
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 46 a ¹³⁹ Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen
¹ Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
² Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
³ Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46 b .
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 46 b ¹⁴⁰ Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
¹ Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.
² Für Zuteilungselemente mit Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nur auf Gesuch hin erhöht. Die Menge wird nur erhöht, wenn die Veränderung der Aktivitätsrate nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ändert die Aktivitätsrate eines dieser Zuteilungselemente im Umfang nach Absatz 1 ausschliesslich aufgrund von Wärmelieferungen an Dritte, die nicht am EHS teilnehmen, so ist für die Erhöhung kein Gesuch erforderlich.
³ Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.
⁴ Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.
⁵ Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 46 c ¹⁴¹
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

1 a . Abschnitt: ¹⁴² Betreiber von Luftfahrzeugen

¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 46 d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
¹ Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973¹⁴³ (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.
² Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.
³ Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.
⁴ Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
¹⁴³ SR 748.01
Art. 46 e ¹⁴⁴ Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
¹ Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffern 1–3.
² Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.
³ Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um ihn neuen oder wachstumsstarken Betreibern von Luftfahrzeugen zugänglich zu machen. Die Höhe des Anteils wird nach Anhang 15 Ziffer 4 berechnet.
⁴ Die Menge an Emissionsrechten nach Absatz 3 wird der Sonderreserve nach Anhang IB des EHS-Abkommens¹⁴⁵ zugewiesen.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁴⁵ SR 0.814.011.268
Art. 46 f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
¹ Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 6 und 7. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 2017¹⁴⁶ über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.¹⁴⁷
² …¹⁴⁸
³ Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, dem kostenlos Emissionsrechte zugeteilt worden sind, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 durch, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 30. November des Folgejahres an das BAFU zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.¹⁴⁹
⁴ Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.
¹⁴⁶ [ AS 2017 3477 ; 2019 1477 ]
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

2. Abschnitt: ¹⁵⁰ Versteigerung von Emissionsrechten

¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme
Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.
Art. 48 Durchführung der Versteigerung
¹ Das BAFU versteigert regelmässig:
a.¹⁵¹
die Emissionsrechte für Anlagen des entsprechenden Jahres, die nicht kostenlos zugeteilt werden;
b.¹⁵²
15 Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 3.
¹bis Die Menge der nach Absatz 1 Buchstabe a zu versteigernden Emissionsrechte wird um fünfzig Prozent reduziert, wenn die Differenz zwischen dem Angebot an Emissionsrechten für Anlagen und der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen (Umlaufmenge) mehr als fünfzig Prozent der im Vorjahr maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 beträgt. Die Berechnung der Umlaufmenge erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 8 Ziffer 2.¹⁵³
² Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:
a. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
b. der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder
c. sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.
³ Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.
⁴ Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.
⁵ Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.
⁶ Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben
¹ Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:
a. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;
b. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;
c. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.
² Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
³ In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
⁴ Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:
a. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;
b. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
c. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.
⁵ Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.
⁶ Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
⁷ Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
Art. 49 a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
¹ Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.
² Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.

3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 50 ¹⁵⁴ Datenerhebung
¹ Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:
a. die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
b. die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.¹⁵⁵
¹bis Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46 b erforderlich sind.¹⁵⁶
² Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
³ Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 51 ¹⁵⁷ Monitoringkonzept
¹ Betreiber von Anlagen reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.¹⁵⁸
² Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46 d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.¹⁵⁹
³ Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.
⁴ Das Monitoringkonzept muss angepasst werden, wenn es den Anforderungen nach Anhang 16 nicht mehr genügt. Das angepasste Monitoringkonzept ist der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung einzureichen.¹⁶⁰
⁵ Der CO 2 -Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017¹⁶¹ über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁶¹ [ AS 2017 3477 ; 2019 1477 ]
Art. 52 ¹⁶² Monitoringbericht
¹ Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen reichen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres den Monitoringbericht bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14 eingereicht werden. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden.¹⁶³
² Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
³ Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.
⁴ Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.
⁵ Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO 2 -Emissionen, welche die in Artikel 28 a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG¹⁶⁴ genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066¹⁶⁵ abstützt.¹⁶⁶
⁶ Wird ein Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss eingereicht, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf Kosten des Betreibers der Anlagen oder der Luftfahrzeuge.¹⁶⁷
⁷ Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.
⁸ Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46 b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.¹⁶⁸
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁶⁴ Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.
¹⁶⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085, ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 53 ¹⁶⁹ Meldepflicht bei Änderungen
¹ EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
² Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.
³ Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben und von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sind, informieren das BAFU unverzüglich:
a. wenn die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlagen 25 000 Tonnen CO 2 eq oder mehr betragen;
b. über Änderungen der Kontaktangaben.¹⁷⁰
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 54 Aufgaben der Kantone
¹ Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 und 3 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.¹⁷¹
² Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.
³ Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.
⁴ Das BAFU kann die Kantone zur Klärung von Fragen beiziehen, die für den Vollzug der Bestimmungen zum EHS zu beantworten sind.¹⁷²
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten ¹⁷³

¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 55 ¹⁷⁴ Pflicht
¹ Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.¹⁷⁵
² Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO 2 -Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.¹⁷⁶
²bis Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.¹⁷⁷
³ EHS-Teilnehmer erfüllen diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 55 a ¹⁷⁸ Härtefall
¹ Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 23. November 2017¹⁷⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS-Abkommen) nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:
a. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;
b. er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
c. die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46 e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.
² Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teilnehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.
³ Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.
⁴ Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁷⁹ SR 0.814.011.268
Art. 55 b – 55 d ¹⁸⁰
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
¹ Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO 2 -Gesetzes.¹⁸¹
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.¹⁸²
³ Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.¹⁸³
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

5. Abschnitt: Emissionshandelsregister ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 57 ¹⁸⁵ Grundsatz
¹ EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.
² Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.
³ Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.¹⁸⁶
⁴ Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
⁵ Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12 a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
⁶ Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 58 ¹⁸⁷ Kontoeröffnung
¹ Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.
² Das Gesuch muss enthalten:
a. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
b. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
bbis.¹⁸⁸
für zuständige Behörden eines Partnerstaates: eine offizielle Bestätigung der Regierung sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der gesuchstellenden Person;
d. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
e. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;
f. eine Erklärung, wonach die gesuchstellende Person die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
³ Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
⁴ Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
⁵ Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
⁶ Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
⁷ Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die gesuchstellende Person die Gebühren entrichtet hat.
⁸ Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 59 ¹⁸⁹ Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz
¹ Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:
a. bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
b. die Kontobevollmächtigten; und
c. die Transaktionsvalidierenden.
² Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:
a. die Auktionsbevollmächtigten; und
b. die Gebotsvalidierenden.
²bis Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen.¹⁹⁰
³ Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.
⁴ Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.
⁵ Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:
a. für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
b. für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen;
c.¹⁹¹
für die zuständigen Behörden eines Partnerstaates.¹⁹²
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 59 a ¹⁹³ Ablehnung einer Kontoeröffnung
¹ Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:
a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.
² Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
³ Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46, 46 b oder 46 f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.¹⁹⁴
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 60 ¹⁹⁵ Eintragung ins Emissionshandelsregister
¹ Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
² Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.
³ Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:
a. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
b. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
c. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO 2 -Abscheidung und geologischen CO 2 -Sequestrierung (CCS).
⁴ Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.¹⁹⁶
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 61 ¹⁹⁷ Transaktionen
¹ Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.
² Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und ‑validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
³ Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:
a. das Quell- und das Zielkonto; und
b. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.
⁴ Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.
⁵ Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 62 ¹⁹⁸ Registerführung
¹ Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.
² Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.
³ Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.
⁴ Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.¹⁹⁹
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 63 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:
a.²⁰⁰
mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
b. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
c. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 64 ²⁰¹ Kontosperrung und -schliessung
¹ Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.
² Das BAFU kann Konten schliessen:
a. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;
b. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;
c. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.²⁰²
²bis Das BAFU schliesst ab dem 1. Januar 2026 Betreiberkonten von Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO 2 -Gesetzes. Die betroffenen Betreiber haben die Möglichkeit, ein Personenkonto nach Artikel 57 Absatz 4 zu eröffnen.²⁰³
³ Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.²⁰⁴
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 65 ²⁰⁵ Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz
Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:
a. Kontonummer;
b. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis: 1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,
2. Gebotsvalidierenden,
3. Auktionsbevollmächtigten,
4. Kontobevollmächtigten,
5. Transaktionsvalidierenden;
c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
cbis.
Transaktionen;
d.²⁰⁶
bei EHS-Teilnehmern: Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
dbis.²⁰⁷
bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens²⁰⁸ durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate, jeweils frühestens seit 2012;
dter.²⁰⁹
bei Versteigerungen: Versteigerungsgebote, Versteigerungsdatum und –menge, Mindest- und Höchstgebotsmenge, Zuschlagspreis und -menge, an der Versteigerung zugelassene Teilnehmer;
e.²¹⁰
bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;
f.²¹¹
bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen, Emissionsminderungszertifikate und Emissionsrechte;
g.²¹²
bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate und Emissionsrechte.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁰⁸ SR 0.814.011.268
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 66 ²¹³ Voraussetzungen
¹ Ein Betreiber von Anlagen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wenn er:²¹⁴
a. eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
b. mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c. in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO 2 eq ausgestossen hat.
² Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
³ Mehrere Betreiber von Anlagen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:
a. jeder von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
b. jeder von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO 2 eq ausgestossen haben.²¹⁵
⁴ Die Betreiber von Anlagen nach Absatz 3 gelten als ein Betreiber. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.²¹⁶
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 67 Emissionsziel
¹ Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.²¹⁷
² Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
³ Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO 2 -Gesetzes sowie:
a.²¹⁸
an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der vergangenen zwei Jahre;
b.²¹⁹
am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
c. an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
d. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
e. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
f.²²⁰
g. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
h. am Umfang der CO 2 -Abgaben, die eingespart werden können.
⁴ Ein Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.²²¹
⁵ Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO 2 -Gesetzes. Soweit der Betreiber von Anlagen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.²²²
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 68 Massnahmenziel
¹ Ein Betreiber, dessen Anlagen in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO 2 eq pro Jahr ausstossen, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.²²³
² Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.²²⁴
³ Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO 2 -Gesetzes sowie:
a.²²⁵
am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
b. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
c. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
d.²²⁶
e. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
f. am Umfang der CO 2 -Abgaben, die eingespart werden können.
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
¹ Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.²²⁷
² Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die Tätigkeiten nach Anhang 7;
b. die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
c. das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.
²bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.²²⁸
³ Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
a.²²⁹
den Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
b.²³⁰
bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
c. die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
⁴ Es kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.²³¹
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS  2016  2473 ).
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 70 Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen
¹ Emissionsverminderungen, die ein Betreiber von Anlagen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:
a. den Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss entsprechen; und
b. in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers von Anlagen stehen.
² Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.
Art. 72 ²³² Monitoringbericht
¹ Der Betreiber von Anlagen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Endet die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen, reicht der Betreiber den Monitoringbericht dem BFE ein. Die beauftragten privaten Organisationen beziehungsweise das BFE leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.²³³
² Der Monitoringbericht muss enthalten:
a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
d. eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e. Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
³ Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
⁴ Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 73 Anpassung des Emissionsziels
¹ Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:²³⁴
a. in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 Prozent pro Jahr; oder
b. in einem Jahr um mindestens 30 Prozent.
² Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.
³ Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels
¹ Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen der Anlagen wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.²³⁵
² Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 74 a ²³⁶ Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel
Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach den Artikeln 5 oder 12 Absatz 2 ausgestellt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Betreiber von Anlagen.
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 74 b ²³⁷ Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen ²³⁸
¹ Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen, welche die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe nach Artikel 96 a beantragen, auf Gesuch hin an.²³⁹
² Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
³ Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die CO 2 -Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
b. die jährliche Entwicklung der CO 2 -Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
⁴ Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 75 ²⁴⁰ Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
¹ Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
a. für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;
b. für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020;
c.²⁴¹
für Betreiber von Anlagen, die ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO 2 -Gesetztes bis Ende 2021 verlängern: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2021.
² Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:
a. für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b.²⁴²
für einen Betreiber von Anlagen, der bis 2021 im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
c. für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht ²⁴³
¹ Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO 2 -Gesetzes.²⁴⁴
¹bis Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96 a Absatz 2 oder nach Artikel 98 a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32 a des CO 2 -Gesetzes eingesetzt wurden.²⁴⁵
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.²⁴⁶
³ Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO 2 -Abgabe.²⁴⁷
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 77 Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 78 Meldepflicht bei Änderungen ²⁴⁸
Der Betreiber von Anlagen meldet dem BAFU unverzüglich:²⁴⁹
a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 79 ²⁵⁰ Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a. die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen;
b. die Emissions- oder Massnahmenziele;
c. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;
d. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
e.²⁵¹
die Menge der Emissionsminderungszertifikate oder der Emissionsrechte, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;
f. die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
g. die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden;
h. den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96 a Absatz 2 oder nach Artikel 98 a Absatz 2;
i.²⁵²
die nach Artikel 69 Absatz 2bis beauftragte private Organisation.
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

6. Kapitel: …

Art. 80 – 85 ²⁵³
²⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

7. Kapitel: Kompensation der CO 2 -Emissionen von Treibstoffen

Art. 86 Kompensationspflicht
¹ Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
a. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
² Nicht kompensiert werden müssen die CO 2 -Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996²⁵⁴ ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
²⁵⁴ SR 641.61
Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
¹ Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO 2 pro Jahr ausgestossen wurden.
² Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO 2 -Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO 2 betragen.
Art. 88 Kompensationsgemeinschaften
¹ Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
² Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
³ Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 89 ²⁵⁵ Kompensationssatz
¹ Kompensiert werden müssen die CO 2 -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.
² Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2022 mindestens 15 Prozent.
³ Der Kompensationssatz insgesamt beträgt:
a. für das Jahr 2022: 17 Prozent;
b. für das Jahr 2023: 20 Prozent;
c. ab dem Jahr 2024: 23 Prozent.
⁴ Die CO 2 -Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 90 ²⁵⁶ Zulässige Kompensationsmassnahmen
¹ Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen.
² Erfüllen die abgegebenen Bescheinigungen die Anforderung an die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 nicht mehr, können sie nicht an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet werden.
³ Wurden Bescheinigungen nach Absatz 2 bereits an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet, so werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person rückerstattet. Die kompensationspflichtige Person hat im Folgejahr im selben Umfang Bescheinigungen nachzureichen, die die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe abgegeben werden konnten.
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
¹ Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.²⁵⁷
² …²⁵⁸
³ … ²⁵⁹
⁴ Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO 2 .²⁶⁰
⁵ In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:
a. das Ausmass der Kompensationspflicht;
b. die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme;
c. die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
d. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
e. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen;
f. Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO 2 ;
g. die Entwicklungs- und Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten oder Programmen.²⁶¹
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
¹ Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.
² Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO 2 -Gesetzes.
³ Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.²⁶²
⁴ Bei fehlender Kompensation nach Artikel 28 Absatz 2 des CO 2 -Gesetzes sind dem Bund Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.²⁶³
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ).

8. Kapitel: CO 2 -Abgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt
Der CO 2 -Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
a. von Kohle;
b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996²⁶⁴ unterliegen.
²⁶⁴ SR  641.61
Art. 94 Abgabesatz
¹ Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO 2 , falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
b. ab 1. Januar 2016: 1. auf 72 Franken je Tonne CO 2 , falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2. auf 84 Franken je Tonne CO 2 , falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
c. ab 1. Januar 2018: 1. auf 96 Franken je Tonne CO 2 , falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2. auf 120 Franken je Tonne CO 2 , falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
d.²⁶⁵ ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO 2 , falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
² Die CO 2 -Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.
²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 95 ²⁶⁶ Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO 2 -Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO 2 -Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung
¹ Die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:²⁶⁷
a. die von der CO 2 -Abgabe befreit sind;
b. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32 a Abs. 1 CO 2 -Gesetz); oder
c. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32 c CO 2 -Gesetz).²⁶⁸
² Von der CO 2 -Abgabe befreit sind:
a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO 2 -Gesetz);
b. Aufgehoben
c. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31 a CO 2 -Gesetz).²⁶⁹
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 96 a ²⁷⁰ Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung ²⁷¹
¹ Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, der WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO 2 -Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32 a des CO 2 -Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:²⁷²
a. eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
b. eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
c.²⁷³
der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb der Anlagen verwendet wurde.
² Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO 2 -Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32 a des CO 2 -Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:²⁷⁴
a. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31 a Absatz 2 des CO 2 -Gesetzes einsetzt;
b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c.²⁷⁵
die Massnahmen nicht in einer anderen Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
d. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e.²⁷⁶
die Massnahmen bis 2021 umsetzt;
f. dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet; und
g. dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buchstabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
³ Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 96 b ²⁷⁷ Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken
¹ Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der bezahlten CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 CO 2 -Gesetz rückerstattet.
² Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:
a. die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;
b. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;
c. die Strom an Dritte verkaufen;
d. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
e. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
f. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA²⁷⁸ ist.
³ Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO 2 -Gesetzes berücksichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
⁴ Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörden ein. Das Gesuch muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate enthalten. Die entsprechenden Belege sind beizulegen.
⁵ Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so wird ein Wert von null Franken angenommen.²⁷⁹
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁷⁸ SR 814.600
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 97 Gesuch um Rückerstattung ²⁸⁰
¹ Das Rückerstattungsgesuch ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG )²⁸¹ in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
² Es muss enthalten:
a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO 2 -Abgaben;
b.²⁸²
c. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d. den angewendeten CO 2 -Abgabesatz.
³ Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen.²⁸³
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁸¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁸² Augehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 98 Periodizität der Rückerstattung ²⁸⁴
¹ Ein Rückerstattungsgesuch umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten. Es kann einen kürzeren Zeitraum umfassen, sofern sich der beantragte Betrag auf mindestens 100 000 Franken beläuft.²⁸⁵
² Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO 2 -Abgaben aus dem:
a. Vorjahr;
b. im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 98 a ²⁸⁶ Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
¹ Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32 a Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO 2 -Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
² Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO 2 -Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:
a. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO 2 -Gesetzes einsetzt;
b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
d. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
³ Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 98 b ²⁸⁷ Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen ²⁸⁸
¹ Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:²⁸⁹
a. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG²⁹⁰;
c. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
d. den Monitoringbericht;
e. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO 2 -Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
f. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
g. Angaben über geplante Massnahmen;
h. und i.²⁹¹ …
j.²⁹²
die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO 2 -Abgabesatzes.
² Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
³ Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und leitet das Gesuch zum Entscheid an das BAZG weiter.
³bis Das BAZG sind auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen.²⁹³
⁴ Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO 2 -Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁹⁰ SR 730.0
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 98 c ²⁹⁴ Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen ²⁹⁵
¹ Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98 b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
² Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 Prozent der CO 2 -Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
¹ Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
¹bis Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bei der gesuchstellenden Person keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und die gesuchstellende Person die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.²⁹⁶
² Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
³ Es muss Angaben enthalten über:
a. die Art der nicht energetischen Nutzung;
b. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c. den angewendeten CO 2 -Abgabesatz.
⁴ Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen.²⁹⁷
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
¹ Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
² Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
³ Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 101 Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.
Art. 102 ²⁹⁸ Mindestbetrag für eine Rückerstattung
Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 103 Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe aufschieben.

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO 2 -Abgabe

1. Abschnitt: ²⁹⁹ Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden

²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
¹ Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:
a. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017³⁰⁰ (EnV) eingehalten sind;
b. mit den Massnahmen wirksam CO 2 -Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
c. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.
² Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
a.³⁰¹
die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO 2 -Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO 2 -Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.
³⁰⁰ SR 730.01
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 105 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV³⁰², wobei:
a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
b. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
³⁰² SR 730.01
Art. 106 Einsatz der Mittel
Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG³⁰³ einsetzen.
³⁰³ SR 730.0
Art. 107 Auszahlung
Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.
Art. 108 Vollzugskosten
¹ Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.
² Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 109 Kommunikation
¹ Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO 2 -Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
² Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO 2 -Abgabe stammt.
Art. 110 Berichterstattung
¹ Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV³⁰⁴.
² Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.
³ Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.
³⁰⁴ SR 730.01
Art. 111 Kontrolle
Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Artikel 60 EnV³⁰⁵.
³⁰⁵ SR 730.01
Art. 111 a
Aufgehoben

1 a . Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung ³⁰⁶

³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 112 ³⁰⁷ Zu einem Beitrag berechtigende Projekte
¹ Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO 2 -Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen.
² Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 113 ³⁰⁸ Gesuch
¹ Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.
² Gesuche um Unterstützung der Prospektion müssen den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1, Gesuche um Unterstützung der Erschliessung den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2, entsprechen. Die Gesuche müssen den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.³⁰⁹
³ Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
⁴ Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
⁵ Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113 b festzuhalten.
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 113 a ³¹⁰ Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der gesuchstellenden Person mit.
² Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 113 b ³¹¹ Rückforderung
¹ Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990³¹² (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.
² Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.
³ Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³¹² SR 616.1

2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Bürgschaft
¹ Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO 2 -Gesetzes, wenn:
a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
² Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934³¹³ oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.
³ Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.
³¹³ SR  952.0
Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
¹ Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.
² Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
b. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
d. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.
³ Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
⁴ Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.³¹⁴
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
¹ Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
² Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:³¹⁵
a. den Stand des verbürgten Darlehens;
b.³¹⁶
den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
c.³¹⁷
die Liquidität und die Finanzstruktur.
³ Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.³¹⁸
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 117 ³¹⁹ Vollzug
¹ Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.
² Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.
³ Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.
⁴ Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.
⁵ Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005³²⁰ (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.³²¹
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³²⁰ SR 814.014
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 118 Finanzierung
¹ Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.
² Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.
³ Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
¹ Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes.³²²
² Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
³²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 120 Verteilung
¹ Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.³²³
² Als Versicherer gelten:
a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994³²⁴ über die Krankenversicherung (KVG);
b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992³²⁵ über die Militärversicherung (MVG).
³ Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:
a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
⁴ An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
⁵ Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³²⁴ SR 832.10
³²⁵ SR 833.1
Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
¹ Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
² Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
³ Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 122 Organisation
¹ Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:
a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
² Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.³²⁶
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 123 Entschädigung der Versicherer
Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997³²⁷ über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.
³²⁷ SR  814.018

4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
¹ Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes.³²⁸
² Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 125 Verteilung
¹ Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.³²⁹
² Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.³³⁰
³ Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
⁴ Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.³³¹
⁵ Die Revisionsstellen der Ausgleichskassen prüfen im Rahmen der Abschlussrevision die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft und erstatten dem BAFU nach den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen Bericht.³³²
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 126 Organisation
¹ Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
² Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
¹ Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.
² Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

10. Kapitel: Aus- und Weiterbildung und Information

Art. 128 Förderung der Aus- und Weiterbildung
¹ Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002³³³ die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.
² Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.
³³³ SR  412.10
Art. 129 Information
Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:
a. die Folgen des Klimawandels;
b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland;
c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden
¹ Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–7 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.³³⁴
² Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.³³⁵
³ Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die CO 2 -Abgabe.
⁴ Das BAFU vollzieht:
a. im Einvernehmen mit dem BFE: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland sowie über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
b. im Einvernehmen mit dem BFE, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland.³³⁶
⁴bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden und über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie.³³⁷
⁵ Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.
⁶ Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
⁷ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.³³⁸
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
³³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 130 a ³³⁹ Informations- und Dokumentationssysteme
¹ Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations-und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt:
a. Verfahren über die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen (Art. 5–11);
b. Verfahren über die Teilnahme am EHS (Art. 40–46 f und Art. 50–54);
c. Verfahren über die Verminderungsverpflichtung (Art. 66–79).
² Wenn die Informations- und Dokumentationssysteme in einzelnen Bereichen noch nicht für die Durchführung von elektronischen Verfahren eingerichtet sind, müssen die Eingaben postalisch erfolgen.
³ Das BAFU kann in Abweichung von Absatz 1 Verfügungen postalisch erlassen.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 131 Treibhausgasinventar
¹ Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.
² Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO 2 -Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:
a. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
b. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO 2 -Gesetz übertreffen.³⁴⁰
³ Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.³⁴¹
⁴ Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Artikel 48 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO 2 -Gesetzes.³⁴²
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 132 ³⁴³ Aufwandsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,45 Prozent der Einnahmen aus der CO 2 -Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
¹ Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO 2 -Abgabe stellen.³⁴⁴
² Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:
a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 134 Datenbearbeitung
¹ Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a.³⁴⁵
das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des 3. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;
b.³⁴⁶
das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12 a ),
2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
3. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91);
c.³⁴⁷
das BAZG dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
2. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12 a );
d.³⁴⁸
das BAFU dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe erforderlich sind;
e.³⁴⁹
das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Teilnahmepflicht (Art. 46 d ),
2. Monitoringkonzepte (Art. 51), und
3. Monitoringberichte (Art. 52).
² Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO 2 -Emissionen von Treibstoffen austauschen.³⁵⁰
³ Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998³⁵¹ die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.³⁵²
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS  2013  4479 ).
³⁵¹ SR 152.1
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 134 a ³⁵³ Koordination mit der Europäischen Union
Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens³⁵⁴. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁵⁴ SR 0.814.011.268
Art. 135 Anpassung der Anhänge
Das UVEK passt an:
a. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO 2 ‑Gesetzes;
b. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bbis.³⁵⁵
Anhang 3 a : an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bter.³⁵⁶
Anhang 3 b : an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
c.³⁵⁷
Anhang 4 a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
cbis.³⁵⁸
Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes;
cter.³⁵⁹
Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
d. Anhang 7: wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen;
dbis.³⁶⁰ Anhang 9 Ziffern 1 und 4: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447³⁶¹ geändert oder ersetzt wird;
dter.³⁶²
Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU³⁶³ geändert oder ersetzt wird;
e. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
f.³⁶⁴
Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009³⁶⁵ ändert.
³⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3477 ).
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3477 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
³⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
³⁶¹ Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29.
³⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
³⁶³ Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
³⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁶⁵ Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1.
Art. 135 a ³⁶⁶ Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite
Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens³⁶⁷ genehmigen.
³⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁶⁷ SR 0.814.011.268

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. CO 2 -Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005³⁶⁸;
2. CO 2 -Verordnung vom 8. Juni 2007³⁶⁹;
3. Verordnung des UVEK vom 27. September 2007³⁷⁰ über das nationale Emissionshandelsregister;
4. CO 2 -Kompensationsverordnung vom 24. November 2010³⁷¹;
5. Verordnung vom 16. Dezember 2011³⁷² über die Verminderung der CO 2 ‑Emissionen von Personenwagen.
³⁶⁸ [ AS 2005 3581 ; 2007 2915 Art. 33; 2012 1195 ]
³⁶⁹ [ AS  2007  2915 ; 2009  5945 ; 2010  953  2167 ; 2011  17 Art. 6, 1945 , 3331 Anhang 3 Ziff. 15; 2012  355 Art. 29]
³⁷⁰ [ AS  2007  4531 ; 2011  6205 ]
³⁷¹ [ AS  2011  17 ]
³⁷² [ AS  2012  355 ,  1817 ]
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
…³⁷³
³⁷³ Die Änderung kann unter AS  2012  7005 konsultiert werden.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 138 ³⁷⁴ Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
¹ Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:
a. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
b. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
² Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 ³⁷⁵
¹ Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.³⁷⁶
² Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
³ Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.
⁴ Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.³⁷⁷
⁵ Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.³⁷⁸
⁶ Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.³⁷⁹
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
¹ Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.
² Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.
Art. 141 Berechnung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO 2 -Emissionen von weniger als 50 g CO 2 /km werden bei der Berechnung der massgebenden CO 2 -Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
a. 2013: 3,5–fach;
b. 2014: 2,5–fach;
c. 2015: 1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS
¹ EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
² Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
³ EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.
Art. 142 a ³⁸⁰ Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten
Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 143 ³⁸¹
³⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
¹ Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.
² Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 145 ³⁸²
³⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
Art. 146 Rückerstattung der CO 2 -Abgabe
¹ Das BAZG kann die CO 2 -Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:
a. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
b. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.
² Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

2 a . Abschnitt: ³⁸³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014

³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art. 146 a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.
Art. 146 b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
¹ Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:
a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls³⁸⁴ transferiert werden; oder
b. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.
² Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.
³ Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.
³⁸⁴ SR  0.814.011

2 b . Abschnitt: ³⁸⁵ Übergangsbestimmungen ³⁸⁶

³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS  2016  2473 ).
³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 146 c
¹ Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO 2 ‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111 a ; Artikel 111 gilt nicht.
² Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.
Art. 146 d ³⁸⁷
Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 146 e ³⁸⁸
Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO 2 -Gesetzes.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 ( AS 2017 6753 ).

2 c . Abschnitt: ³⁸⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020

³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
Art. 146 f Gutschriften
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31.  Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Art. 146 g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021
¹ Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.
² Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.
³ Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.
⁴ Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.
⁵ Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.
⁶ Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.
⁷ Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.
Art. 146 h Vorläufige Rückerstattung der CO 2 -Abgabe
¹ Das BAZG kann die CO 2 -Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:
a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146 g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146 g Absatz 4 eingereicht haben;
b. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO 2 -Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.
² Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:
a. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
b. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146 i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO 2 -Gesetzes
¹ Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO 2 -Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.
² Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.
³ Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.
⁴ Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO 2 -Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.
Art. 146 j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020
¹ Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
² Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

2 d . Abschnitt: ³⁹⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2021

³⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
Art. 146 k
Das BAFU kann die Frist nach Artikel 55 Absatz 3 für die Abgabe von Emissionsrechten des Jahres 2021 auf einen Termin nach dem 30. April 2022 verschieben, wenn sich die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die kostenlos zugeteilt werden, verzögert.

2 e . Abschnitt: ³⁹¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

³⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022, Art. 146 m seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 146 l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021
Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn:
a. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992³⁹² der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
b. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
³⁹² SR  0.814.01
Art. 146 m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden für Projekte und Programme Bescheinigungen ausgestellt, wenn:
a. sie vor dem 1. Januar 2022 gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Klimarappen in einem Partnerstaat umgesetzt wurden;
b. sie nach dem 1. Januar 2022: 1. im Ausland umgesetzt werden oder die Senkenleistung im Inland erhöhen, und
2. die gesuchstellende Person das Gesuch nach Artikel 7 bis am 30. September 2022 einreicht.
Art. 146 n Vorläufige Rückerstattung der CO 2 -Abgabe 2022
¹ Das BAZG kann Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO 2 -Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO 2 -Abgabe vorläufig rückerstatten.
² Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146 o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO 2 -Gesetzes
¹ Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf.
² Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 Prozent.
³ Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.
⁴ Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufnehmen.
⁵ Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.
Art. 146 p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
Für Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 31 Absatz 1quater verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäss.
Art. 146 q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO 2 -Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Artikel 31 Absatz 1quater des CO 2 -Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.
Art. 146 r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
¹ Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
² Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
Art. 146 s ³⁹³
³⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 513 ).
Art. 146 t Anrechnung von Emissionsrechten
Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich für die Jahre 2022–2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022–2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
Art. 146 u ³⁹⁴ Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.
³⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 513 ).
Art. 146 v ³⁹⁵ Nichtberücksichtigung von CO 2 -Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
¹ CO 2 -Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.
² Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO 2 -Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:
a. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
b. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
c. Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO 2 -Emissionen;
d. Dauer des Energieträgerwechsels.
³ Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO 2 -Emissionen publizieren.
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 513 ).

2 f . Abschnitt: ³⁹⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023

³⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 ( AS 2023 43 ).
Art. 146 w
Emissionen, die durch die Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023³⁹⁷ verursacht werden, werden bis 2024 bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.
³⁹⁷ SR 734.722

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 147
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO 2 eq

Treibhausgas

Chemische Formel

Wirkung in CO2eq

Kohlendioxid

CO2

1

Methan

CH4

25

Distickstoffmonoxid, Lachgas

N2O

298

Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)

– HFC-23

CHF3

14 800

– HFC-32

CH2F2

675

– HFC-41

CH3F

92

– HFC-43-10mee

CF3CHFCHFCF2CF3

1 640

– HFC-125

C2HF5

3 500

– HFC-134

C2H2F4 (CHF2CHF2)

1 100

– HFC-134a

C2H2F4 (CH2FCF3)

1 430

– HFC-143

C2H3F3 (CHF2CH2F)

353

– HFC-143a

C2H3F3 (CF3CH3)

4 470

– HFC-152

CH2FCH2F

53

– HFC-152a

C2H4F2 (CH3CHF2)

38

– HFC-161

CH3CH2F

12

– HFC-227ea

C3HF7

3 220

– HFC-236cb

CH2FCF2CF3

1 340

– HFC-236ea

CHF2CHFCF3

1 370

– HFC-236fa

C3H2F6

9 810

– HFC-245ca

C3H3F5

693

– HFC-245fa

CHF2CH2CF3

1 030

– HFC-365mfc

CH3CF2CH2CF3

794

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

– Perfluoromethan – PFC-14

CF4

7 390

– Perfluoroethan – PFC-116

C2F6

12 200

– Perfluoropropan – PFC-218

C3F8

8 830

– Perfluorobutan – PFC-3-1-10

C4F10

8 860

– Perfluorocyclobutan – PFC-318

c-C4F8

10 300

– Perfluourpentan – PFC-4-1-12

C5F12

9 160

– Perfluorohexan – PFC-5-1-14

C6F14

9 300

– Perfluorodecalin – PFC-9-1-18

C10F18

>7 500

Schwefelhexafluorid

SF6

22 800

Stickstofftrifluorid

NF3

17 200

Anhang 2 ³⁹⁸

³⁹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 146l Bst. b)

Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland

1.  Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet:
a. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biologischen CO 2 -Sequestrierung oder geologischen CO 2 -Abscheidung und CO 2 ‑Sequestrierung erzielt wurden;
c. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d. übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder ‑verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
e. schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate;
f. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die ab dem 1. Januar 2021 erzielt wurden.
2.  Weiter werden Emissionsminderungszertifikate nicht angerechnet, wenn:
a. die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
b. die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
c. Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung der Anrechnung gebieten.
3.  Ziffer 1 Buchstabe a gilt nicht für:
a. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997³⁹⁹, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
b. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.
³⁹⁹ SR  0.814.011

Anhang 2a ⁴⁰⁰

⁴⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhungen der Senkenleistungen erzielt werden durch:
a. Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger;
b. den Einsatz von Kernenergie;
c. den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW;
d. Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen;
e. Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nutzung oder Reduktion des Abfalls;
f. Projekte zur biologischen CO 2 -Sequestrierung;
g. die Reduktion von Entwaldung;
h. die Degradierung von Wäldern;
i. den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger;
j. Aktivitäten, die im Widerspruch zu von der Schweiz ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;
k. Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben;
l. Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz widersprechen.

Anhang 3 ⁴⁰¹

⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
a. den Einsatz von Kernenergie;
b. Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
c. den Einsatz biogener Brenn- und Treibstoffe, die den ökologischen und sozialen Anforderungen nach Artikel 12 b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996⁴⁰² und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
d. den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
e. den Einsatz von Wasserstoff; ausgenommen ist die Verwendung von Biowasserstoff nach Artikel 19 a Buchstabe f der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996⁴⁰³ in Brennstoffzellen;
f. Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung in Wärmepumpen; 
g. Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
h. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist der Einsatz von weniger als acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001⁴⁰⁴ entspricht;
i. den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Artikel 2 Buchstabe e der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017⁴⁰⁵.
⁴⁰² SR 641.61
⁴⁰³ SR 641.611
⁴⁰⁴ SR 916.171
⁴⁰⁵ SR 730.03

Anhang 3a ⁴⁰⁶

⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3477 ). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 19. Febr. 2019 ( AS 2019 683 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
(Art. 6 Abs. 2bis)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

1 Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:
a. den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer mehrheitlich CO 2 -neutraler Wärmequelle;
b. den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO 2 -neutrale Wärmequellen;
c. die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO 2 -neutrale Wärmequellen;
d. den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO 2 -neutrale Wärmequellen vorsieht; oder
e. den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO 2 -neutrale Wärmequellen vorsieht.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Quellen und dezentralen Bezügern (Wärmebezügern);
b. Bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
c. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Messtechnische Anforderungen

Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen Anforderungen erfüllen:
a. Es sind der Verbrauch aller fossiler Energieträger der Heizzentrale und der Elektrizitätsverbrauch von Wärmepumpen der Heizzentrale zu messen.
b. Es sind die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern zu messen, wobei Wärmemengen an Neubauten und an von der CO 2 -Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 separat ausgewiesen werden müssen.

3.2 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Heizzentrale, das Wärmenetz und alle Bezüger, eingehende Energieflüsse sowie die aus dem Projekt resultierenden Emissionen umfassen.

3.3 Referenzszenario

1.  In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt respektive Programm darzustellen.
2.  In diesen müssen mindestens die folgenden Situationen beschrieben werden:
a. die Fortführung der bestehenden Situation, ohne Umsetzung des Projektes oder Programmes; und
b. der projektierte Wärmeverbund, aber ohne Einnahmen aus Bescheinigungen.
3.  Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Szenarien sind in der Beschreibung des Projektes oder Programmes darzulegen, wobei das wahrscheinlichste Szenario als Referenzszenario gewählt wird.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

Die jährlichen Gesamtemissionen in der Referenzentwicklung sind wie folgt zu berechnen:
RE y = (RE neu,y + RE bestehend,y ) * F KEV (1)
dabei bedeuten:
RE y
Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO 2 eq].
RE neu,y
Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO 2 eq], s. Gleichung (2)
RE bestehend,y
Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO 2 eq] s. Gleichung (3)
F KEV
Abschlagfaktor kostendeckende Einspeisevergütung (KEV); dieser Parameter ist gleich 1 zu setzen.
Wird mit der Wärmequelle des Wärmeverbundes Elektrizität produziert und wird diese durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet, ist der einzusetzende Parameter wie folgt zu bestimmen:
1.  für KEV-Projekte vor dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998⁴⁰⁷ (EnV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen; oder
2.  für KEV-Projekte ab dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017⁴⁰⁸ (EnFV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen.
Die einzelnen Terme sind wie folgt zu berechnen:
RE neu,y = ∑ i W neu,i,y * EF WV (2)
dabei bedeuten:
W neu,i,y
Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger des Wärmenetzes im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
i Alle neuen Bezüger ohne Neubauten und von der CO 2 -Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2.
EF WV
Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO 2 eq/MWh.
RE bestehend,y = ∑ k W bestehend,k,y * EF bestehend * RF y *1/(1-WVN)) (3)
dabei bedeuten:
W bestehend,k,y
Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
k
Alle bestehenden Wärmebezüger ohne von der CO 2 -Abgabe befreite Betreiber von Anlagen.
RF y
Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %.
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Wärmenetzes von 10 %.
EF bestehend
Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.
Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1 Gas / 90 %.
Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1 Heizöl / 85 %.
EF1 Gas
Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO 2 eq/MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO 2 eq/TJ in tCO 2 eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ/MWh zu verwenden.
EF1 Heizöl
Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO 2 eq/MWh.
EF Strom
Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt 29,8 * 10-⁶ tCO 2 eq/kWh.
⁴⁰⁷ SR 730.01
⁴⁰⁸ SR 730.03

3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen

Die jährlichen Projektemissionen des Projekts oder die Projektemissionen eines jeden Projekts des Programmes sind wie folgt zu berechnen:
PE y = EF2 Heizöl * M Heizöl,y + EF2 Gas * M Gas,y + EF el * M el,y (4)
dabei bedeuten:
PE y
Erwartete Projektemissionen des Projekts oder des Projekts des Programmes im Jahr y [tCO 2 eq]
M Heizöl,y
Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt.
M Gas,y
Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt.
M el,y
Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt.
EF2 Gas
Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO 2 eq/Nm³ oder in tCO 2 eq/MWh umgerechnet je nachdem welche Einheit für M Gas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO 2 /TJ in die Einheit tCO 2 eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden.
EF2 Heizöl
Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO 2 eq/1000 l.

3.6 Berechnung der Emissionsverminderungen

Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte oder Projekte von Programmen wie folgt zu berechnen:
ER y = RE y – PE y
(5)
dabei bedeuten:
ER y
Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO 2 eq].
RE y
Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO 2 eq].
PE y
Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO 2 eq].

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

1.  Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte, Belege und Anforderungen zu berücksichtigen.
2.  Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte bestimmt werden.

4.1 Wärmebezügerliste mit belegten Wärmelieferungen

1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen.
2. Die Einträge in der Wärmebezügerliste müssen so beschaffen sein, dass eine eindeutige Identifizierung der Wärmebezüger möglich ist.
3.  Für von der CO 2 -Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zusätzlich:
a. Namen und Adressen anzugeben; und
b. die Emissionen des Referenzszenarios in tCO 2 eq für jeden Betreiber von Anlagen auszuweisen.
4.  Die Emissionen nach Ziffer 3 Buchstabe b sind wie folgt zu berechnen:
RE Betreiber von Anlagen,neu,m,y = W Betreiber von Anlagen,neu,m,y * EF WV
dabei bedeuten:
W Betreiber von Anlagen,neu,m,y
Wärmelieferung des neuen Wärmeverbundes an das von der CO 2 -Abgabe befreite Betreiber von Anlagen m im Jahr y [MWh].
EF WV
Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO 2 eq/MWh.
RE Betreiber von Anlagen,bestehend,n,y = W Betreiber von Anlagen,bestehend,n,y * EF bestehend * RF y *1/(1-WVN))
dabei bedeuten:
W Betreiber von Anlagen,bestehend,n,y
Wärmelieferung des bestehenden Wärmeverbundes an den von der CO 2 -Abgabe befreiten Betreiber von Anlagen n im Jahr y [MWh].
RF y
Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %.
WVN Wärmeverlust des Wärmenetzes als pauschaler Abzug von 10 %.
EF bestehend
Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.
Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1 Gas / 90 %.
Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1 Heizöl / 85 %.
EF1 Gas
Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO 2 eq/ MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO 2 eq/MJ in tCO 2 eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ zu verwenden.
EF1 Heizöl
Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO 2 eq/MWh.
EF Strom
Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt 29,8 * 10-⁶ tCO 2 eq/kWh.

4.2 Bei Bezügern gemessene Wärmemenge

Bei der Messung der gelieferten Wärme (W neu,1,y ) (W bestehend,l,y ) an neue und bestehende Bezüger sind die folgenden Anforderungen zu beachten:
a. es ist die gelieferte Wärme an den Bezüger l im Jahr y zu messen;
b. als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden;
c. die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen;
d. die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen;
e. die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006⁴⁰⁹ (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen; und
f. als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbundes zum Bezüger zu verwenden.
⁴⁰⁹ SR 941.210

4.3 Alter des ersetzten Kessels

Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr des ersetzten oder ergänzten fossil betriebenen Kessels zu berücksichtigen.

4.4 Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (M Heizöl,y ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinaus geht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.

4.5 Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (M Gas,y ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist die gemessene Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.6 Elektrische Energie

Bei der Messung von elektrischer Energie (M el,y ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist die gemessene Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

Anhang 3b ⁴¹⁰

⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018 ( AS 2018 3477 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 6 Abs. 4)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme

1 Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:
a. diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
b. die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
c. die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a. Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
b. Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen;
c. Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen;
d. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
e. Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas;
f. Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
g. Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
h.
Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
i. Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden;
j. bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 existierten;
k. neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 erstellt werden.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Systemgrenzen

1.  Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen.
2.  Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.

3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors

Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3.3 Ex-ante Berechnung der Emissionsverminderungen

Die Emissionsverminderungen können ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:
ER ex-ante,y,Fackel = (AE – OX) * SE * FOD CH4,y * GWP eff,CH4 – PE y (1)
dabei bedeuten:
ER ex-ante,y,Fackel 
Abgeschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO 2 eq).
GWP eff,CH4
Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (25,25 tCO 2 eq / t CH 4 ).
AE Abfackelungseffizienz.
OX Oxidationsfaktor.
SE Saugeffizienz.
FOD CH4,y
Die mit einer «First Order Decay» Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH 4 ); s. Formel (2).
PE y
Projektemissionen aus dem Jahr y.
FOD CH4,y = (16/12) * F * DOC f * ∑ x ∑ j A j,x * DOC j *
Exp(-k j (y-x)) * (1 – Exp(-k j )) (2)
dabei bedeuten:
y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden.
x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge A j,x der Kategorie j befüllt wurde, läuft von EJ bis y.
16/12 Quotient Molekulargewicht CH 4 zu C.
F = 0.5; Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas.
DOC f
Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen-%).
A j,x
Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall).
EJ Eröffnungsjahr der Deponie, das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde.
j Abfallkategorie.
DOC j
Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall).
k j
Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr).

3.4 Ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen

Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:
ER ex-post,y,Fackel = (AE – OX) * GWP effCH4 * V DG,y * c CH4 * D CH4 – PE y (3)
dabei bedeuten:
ER ex-post,y,Fackel
Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mit Hilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO 2 eq).
AE Abfackelungseffizienz.
OX Oxidationsfaktor.
GWP eff,CH4
Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO 2 eq/ tCH 4 ).
V DG,y
Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm³); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
c CH4
Methangehalt im Deponiegas (Volumen-%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
D CH4
Methandichte bei Standardbedingungen (0.0007202 tCH 4 /Nm³).
PE y
Projektemissionen im Jahr y.

3.5 Berechnung der Projektemissionen

Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen:
PE y = EF Gas * M Gas,y (4)
dabei bedeuten:
EF Gas
Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO 2 eq/Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
M Gas,y
Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

1.  Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen.
2.  Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.

4.1 Abfackelungseffizienz

Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:
a. Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
b. Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten: 1. Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.
2. Gesuchstellende Personen können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.
3. Gesuchstellende Personen können eigene Messungen vornehmen.
c. Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
d. Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.

4.2 Volumenstrom des Deponiegases

Bei der Bestimmung des Volumenstroms (V DG,y ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
b. Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
c. Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm³) zu erfolgen.
d. Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.3 Methangehalt des Deponiegases

Bei der Messung des Methangehalts (c CH4 ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
c. Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
d. Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
e. Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen

Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.

4.5 Emissionsfaktor Gas

Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EF Gas ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 10 verwendet werden.
b. Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO 2 eq/Nm³) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäqiovalent pro Tonne (tCO 2 eq/t) erfolgen.

4.6 Gasmenge

Bei der Bestimmung der Gasmenge (M Gas,y ) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen.
b. Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden.
c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen, sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.

Anhang 4 ⁴¹¹

⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6081 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
(Art. 25 Abs. 2)

Berechnung der CO 2 -Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 25 Absatz 2

1 Berechnung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen

1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung: CO 2 = 0,045 m + 0,345 p + 59,490
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe: CO 2 = 0,069 m + 0,234 p + 36,506
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: CO 2 = 0,046 m + 0,324 p + 38,999
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: CO 2 = 0,100 m + 0,048 p – 16,230
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe: CO 2 = 0,083 m + 0,045 p + 15,290
1.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: CO 2 = 0,085 m + 6,157
1.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb: CO 2 = 0,027 m + 3,730
1.8. Die CO 2 -Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
1.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO 2 -Emissionswert von 0 g/km. CO 2 :
CO 2 -Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in Kw

2 Berechnung der CO 2 -Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

2.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: CO 2 = 0,101 m + 0,505 p – 39.981
2.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe: CO 2 = 0,108 m – 11,462
CO 2 :
CO 2 -Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2.3 Die CO 2 -Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 2.1 oder 2.2 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 1 berechnet.

3 Rundung der CO 2 -Emissionen

Die CO 2 -Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet: a. Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b. Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

Anhang 4a ⁴¹²

⁴¹² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Sept. 2019 ( AS 2019 2959 ), vom 18. Sept. 2020 ( AS 2020 3911 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6081 ), vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 859 ) und Ziff. I der V des UVEK vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 798 ).
(Art. 28)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO 2 -Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a ∙ (m – M t-2 ) g CO 2 /km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a ∙ (M i,t – M t-2 ) g CO 2 /km; z: Zielwert für CO 2 -Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes und Artikel 17 b der vorliegenden Verordnung:
bei Personenwagen: 118 g CO 2 /km
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 186 g CO 2 /km
a: Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: 0,0333
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096
m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 24 und 25)
M i,t :
durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen.
M t-2 :
durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg

2 Durchschnittliches Leergewicht

2.1 Personenwagen

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr: a. 2015: 1532 kg;
b. 2016: 1563 kg;
c. 2017: 1588 kg;
d. 2018: 1601 kg;
e. 2019: 1636 kg;
f. 2020: 1674 kg;
g. 2021: 1693 kg.

2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr: a. 2018: 2056 kg;
b. 2019: 2067 kg;
c. 2020: 2089 kg;
d. 2021: 2094 kg.

Anhang 5 ⁴¹³

⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 21. Sept. 2018 ( AS 2018 3497 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Sept. 2019 ( AS 2019 2959 ), vom 18. Sept. 2020 ( AS 2020 3911 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 859 ) und Ziff. I der V des UVEK vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 798 ).
(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO 2 -Gesetzes)

1 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2017:
a. für das erste Gramm CO 2 /km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
b. für das zweite Gramm CO 2 /km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
c. für das dritte Gramm CO 2 /km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
d. für jedes weitere Gramm CO 2 /km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.

2 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2018:
a. für das erste Gramm CO 2 /km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
b. für das zweite Gramm CO 2 /km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
c. für das dritte Gramm CO 2 /km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
d. für jedes weitere Gramm CO 2 /km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.

3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO 2 /km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
a. für das Referenzjahr 2019: 111.00 Franken;
b. für das Referenzjahr 2020: 109.00 Franken;
c. für das Referenzjahr 2021: 103.50 Franken;
d. für das Referenzjahr 2022: 104 Franken;
e. für das Referenzjahr 2023: 101 Franken.

Anhang 6 ⁴¹⁴

⁴¹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ), Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 ( AS  2015  5699 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
(Art. 40 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:
1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA⁴¹⁵ ist;
2. Raffination von Mineralöl;
3. Herstellung von Koks;
4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, einschliesslich Sulfiderz;
5. Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;
6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegierungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; als Verarbeitung von Eisenmetallen gilt insbesondere die Verarbeitung in Walzwerken, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerken, Giessereien sowie Beschichtungs- und Beizanlagen;
7. Herstellung von Primäraluminium;
8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe, von über 20 MW;
10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
12. Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;
14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;
18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
19. Herstellung von Salpetersäure;
20. Herstellung von Adipinsäure;
21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure;
22. Herstellung von Ammoniak;
23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag;
24. Herstellung von Wasserstoff (H 2 ) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag;
25. Herstellung von Soda (Na 2 CO 3 ) und Natriumbicarbonat (NaHCO 3 );
26. Herstellung von Niacin.
⁴¹⁵ SR 814.600

Anhang 7 ⁴¹⁶

⁴¹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ) und Ziff. II Abs. 1 vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und 66 Abs. 1 Bst. a und b und 3 Bst. a und b)

Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen

1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern;
2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau;
3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
3bis.
Mästerei von Schweinen und Geflügel;
4. Getränkeherstellung;
5. Tabakverarbeitung;
6. Herstellung und Reinigung von Textilien;
7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets;
8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
9. Kokerei und Mineralölverarbeitung;
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung;
11. Herstellung von Kunststoffwaren;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten;
13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung sowie Lackieren von Carrosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien;
14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn;
15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltgeräten und elektrischen Drähten und Kabeln;
16. Herstellung von Uhren;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach den Ziffern 1–16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen;
20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Betreiber von Anlagen geliefert wird, die Tätigkeiten nach den Ziffern 1–19 und 21 ausüben;
21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.

Anhang 8 ⁴¹⁷

⁴¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ).
( Art. 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1bis)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS und Berechnung der Umlaufmenge

1 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:
Cap i  = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.826 – (i-2020) * 0.022]
Cap i
Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i
∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden
∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden

2 Berechnung der Umlaufmenge

2.1 Die Umlaufmenge nach Artikel 48 Absatz 1bis ist die Menge an Emissionsrechten, die sich ergibt aus dem Angebot von Emissionsrechten für Anlagen abzüglich der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen.
2.2 Das Angebot von Emissionsrechten für Anlagen ist die Summe folgender Emissionsrechte: a. 157 741 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet und für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a in die Periode 2013–2020 übertragen wurden;
b. die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr kostenlos zugeteilt worden sind;
c. die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr versteigert worden sind.
2.3 Die Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen ist das Ergebnis folgender Subtraktion: die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr nach Artikel 55 relevanten Treibhausgasemissionen der Anlagen abzüglich der Emissionsminderungszertifikate, die für die Jahre 2013–2020 zur Deckung dieser Treibhausgasemissionen abgegeben worden sind.

Anhang 9 ⁴¹⁸

⁴¹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 ( AS  2014  3293 ), vom 22. Juni 2016 ( AS  2016  2473 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ), vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ), der Berichtigung vom 10. Febr. 2021 ( AS 2021 80 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 859 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 46 Abs. 1, 46 a Abs. 2 sowie 46 b Abs. 1 und 3)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

1 Benchmarks

1.1 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet:

Produkt

Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)

Koks

0,217

Eisenerzsinter

0,157

Flüssiges Roheisen

1,288

Vorgebrannte Anoden

0,312

Aluminium

1,464

Grauzementklinker

0,693

Weisszementklinker

0,957

Kalk

0,725

Dolomitkalk

0,815

Sinterdolomit

1,406

Floatglas

0,399

Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas

0,290

Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas

0,237

Produkte aus Endlosglasfasern

0,309

Vormauerziegel

0,106

Pflasterziegel

0,146

Dachziegel

0,120

Sprühgetrocknetes Pulver

0,058

Gips

0,047

Getrockneter Sekundärgips

0,013

Kurzfaser-Sulfatzellstoff

0,091

Langfaser-Sulfatzellstoff

0,046

Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Holzstoff

0,015

Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier

0,030

Zeitungsdruckpapier

0,226

Ungestrichenes Feinpapier

0,242

Gestrichenes Feinpapier

0,242

Tissuepapier

0,254

Testliner und Fluting

0,188

Ungestrichener Karton

0,180

Gestrichener Karton

0,207

Salpetersäure

0,230

Adipinsäure

2,12

Vinylchloridmonomer (VCM)

0,155

Phenol/Aceton

0,230

S-PVC

0,066

E-PVC

0,181

Soda

0,753

Raffinerieprodukte

0,0228

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

0,215

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

0,268

Eisenguss

0,282

Mineralwolle

0,536

Gipskarton

0,110

Industrieruss («Carbon Black»)

1,485

Ammoniak

1,570

Steamcracken

0,681

Aromaten

0,0228

Styrol

Wasserstoff

0,401

6,84

Synthesegas

0,187

Ethylenoxid/Ethylenglycole

0,389

1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:
47,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht mit Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und: a. innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder
b. an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.
1.3 Ist weder eine Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:
42,6 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz an Brennstoffen
1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen der Prozessemissionen berechnet.
1.5 Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentlichen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO 2 -Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.
1.6 Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie mit Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 47,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.

2 Allgemeine Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

2.1 Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 4 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilung i  = BM * AR * AF i * SKF i
Zuteilung i
Zuteilung im Jahr i
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AF i
Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3
SKF i
Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
2.2 Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.1–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt.
2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018 für den Zuteilungszeitraum 2021–2025 und dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030.
2.4 Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021, so wird die Menge der kostenloszuzuteilenden Emissionsrechten für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.

3 Anpassungsfaktoren

3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2019/708/EU⁴¹⁹ aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert: 3.1.1 für das Jahr 2021: 0,3
3.1.2 für das Jahr 2022: 0,3
3.1.3 für das Jahr 2023: 0,3
3.1.4 für das Jahr 2024: 0,3
3.1.5 für das Jahr 2025: 0,3
3.1.6 für das Jahr 2026: 0,3
3.1.7 für das Jahr 2027: 0,225
3.1.8 für das Jahr 2028: 0,15
3.1.9 für das Jahr 2029: 0,075
3.1.10 für das Jahr 2030: 0
3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungsfaktor des Wärmebezügers massgebend.
3.3 Der Anpassungsfaktor für messbare Wärme beträgt 0,3, wenn sie über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird.
3.4 Für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA⁴²⁰ ist, beträgt der Anpassungsfaktor 1.
⁴¹⁹ Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO 2 -Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
⁴²⁰ SR 814.600

4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen

4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO 2 pro MWh bestimmt.
Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:
Zuteilung i  = ( E direkt   / (E direkt + E indirekt ) ) * BM * AR * AF i * SKF i
Zuteilung i
Zuteilung im Jahr i
E direkt
Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Berücksichtigt werden zusätzlich auch die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde; diese Emissionen werden mit 47,3 t CO 2 pro TJ bestimmt.
E indirekt
Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AF i
Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3
SKF i
Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
4.2 Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind, können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden: 4.2.1 Raffinerieprodukte
4.2.2 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl
4.2.3 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl
4.2.4 Eisenguss
4.2.5 Mineralwolle
4.2.6 Gipskarton
4.2.7 Industrieruss («Carbon Black»)
4.2.8 Ammoniak
4.2.9 Steamcracken
4.2.10 Aromaten
4.2.11 Styrol
4.2.12 Wasserstoff
4.2.13 Synthesegas
4.2.14 Ethylenoxid und Ethylenglycole

5 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

5.1 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46 b Absatz 1

5.1.1 Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:
abs(X i ) = abs(aAR i – hAR ) / hAR
abs(X i ) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i
aAR i = Arithmetisches Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;
hAR = historische Aktivitätsrate
5.1.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate: a. das arithmetische Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oder
b. die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozentintervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.

5.2 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Art. 46 b Absatz 4

5.2.1 Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird jährlich angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Werte eines bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameters der zwei vorangehenden Jahre zum historischen Wert des gleichen Parameters mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:
abs(Z i ) = abs(aZP i – hZP) / hZP
abs(Z i ) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i
aZP i = Arithmetisches Mittel der Werte eines Parameters nach Ziffer 5.2.3 der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;
hZP = historischer Wert des Parameters in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
5.2.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für das Jahr i gilt aZP i als massgebender Wert des Parameters.
5.2.3 Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere: 1. die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme gemäss Ziffer 1.7;
2. das Verhältnis der direkten Emissionen zur Summe der direkten und indirekten Emissionen gemäss Ziffer 4.1.

Anhang 10 ⁴²¹

⁴²¹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 ( AS 2017 2815 ).
(Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)

Treibstoffe, deren CO 2 -Emissionen kompensiert werden müssen

Zolltarifnummer⁴²²

Warenbezeichnung

Emissionsfaktor t CO2 je 1000 kg

Emissionsfaktor t COje TJ

Emissionsfaktor t CO2 je m³

2710.1211

Benzin und seine Fraktionen, sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer, ohne Flugbenzin

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m³

ex 2710.1211

Flugbenzin

3,17

72,50

bei einem Heizwert (Hu) von 43,7 MJ/kg

2,27

bei einer Dichte* von 715 kg/m³

2710.1911

Petroleum, inkl. Flugpetrol

3,14

72,80

bei einem Heizwert (Hu) von 43,2 MJ/kg

2,51

bei einer Dichte* von 799 kg/m³

2710.1912

Dieselöl sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m³

2710.2010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m³

2711.1110

Erdgas verflüssigt

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

1,16

bei einer Dichte** von 451 kg/m³

2711.2110

Erdgas in gasförmigem Zustand

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

0,002

bei einer Dichte*** von 0,795 kg/m³

ex 2711

LPG (Butan, Propan)

3,01

65,50

bei einem Heizwert (Hu) von 46,0 MJ/kg

1,63

bei einer Dichte* von 540 kg/m³

3824.9920

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m³

3826.0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m³

* bei 15 °C
** bei –161,5 °C
*** bei 0 °C, 1 bar
⁴²² SR 632.10 Anhang

Anhang 11 ⁴²³

⁴²³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 859 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 94 Abs. 2)

Tarif der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO 2

1 …

2 Abgabesätze

Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze:

Zolltarifnummer⁴²⁴

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

je 1

000 kg

2701.

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:

–  Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

1100

–  –  Anthrazit

283.20

1200

–  –  bituminöse Steinkohle

283.20

1900

–  –  andere Steinkohle

283.20

2000

–  Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

283.20

2702.

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:

1000

–  Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert

272.40

2000

–  Braunkohle, agglomeriert

272.40

2704. 0000

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

340.80

je 1000 l
bei 15 °C

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:

– Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:

–  –  Leichtöle und Zubereitungen:

–  –  –  zu andern Zwecken:

1291

–  –  –  –  Benzin und seine Fraktionen

278.40

1292

–  –  –  –  White Spirit

278.40

1299

–  –  –  –  andere

278.40

–  –  andere:

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

–  –  –  zu andern Zwecken:

1991

–  –  –  –  Petroleum

301.20

1992

–  –  –  –  Heizöle zu Feuerungszwecken:

–  –  –  –  –  extraleicht

318.00

je 1000 kg

–  –  –  –  –  mittel und schwer

380.40

1993

–  –  –  –  Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

379.40

1999

–  –  –  –  andere Destillate und Produkte:

je 1000 l
bei 15 °C

–  –  –  –  –  Gasöl

318.00

je 1000 kg

–  –  –  –  –  andere

380.40

je 1000 l
bei 15 °C

– Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:

2090

–  –  zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil)

318.00

je 1000 lkg

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

–  verflüssigt:

–  –  Erdgas:

1190

–  –  –  anderes

321.60

je 1000 l
bei 15 °C

–  –  Propan:

1290

–  –  –  anderes

182.40

–  –  Butane:

1390

–  –  –  andere

211.20

–  –  Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

1490

–  –  –  andere

234.00

–  –  andere:

1990

–  –  –  andere

234.00

je 1000 kg

–  in gasförmigem Zustand:

–  –  Erdgas:

2190

–  –  –  anderes

321.60

–  –  andere:

2990

–  –  –  andere

331.30

2713.

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

–  Petrolkoks:

1100

–  –  nicht calciniert

349.20

1200

–  –  calciniert

349.20

je 1000 l
bei 15 °C

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  gesättigte einwertige Alkohole:

–  – Methanol (Methylalkohol):

1190

– – – anderer (nur fossiler Anteil)

130.75

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0090

–  andere (nur fossiler Anteil)

318.00

Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen

278.40

⁴²⁴ SR 632.10 Anhang

3 Höhe der CO 2 -Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen

3.1 Höhe der CO 2 -Abgabe

Die CO 2 -Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO 2 , wenn die Brennstoffe verwendet werden: a. zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte; oder
b. zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.

3.2 Abgabesätze

Die nach Ziffer 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziffer 2.

Anhang 12 ⁴²⁵

⁴²⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 859 ) und Ziff. III der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
(Art. 112–113 b )

Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

1 Prospektion und Erschliessung

1.1 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.
1.2 Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zutagefördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die: a. Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet;
b. Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen;
c. Analyse und Interpretation.
2.2 Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für: a. die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;
b. Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;
c. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
d. Bohrlochtests;
e. Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;
f. Zirkulationstests;
g. Analysen vorgefundener Substanzen;
h. die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.
2.3 Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesuchseinreichung entstanden Kosten sind anrechenbar.
2.4 Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Ausführungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
2.5 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.

3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion

3.1 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen;
b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung;
c. Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen;
d. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.
3.2 Prüfung des Gesuchs
3.2.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
3.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements;
b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen;
d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
e. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags;
d. die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
3.3 Vertrag
Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: a. die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113 b notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch.
3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Prospektion. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.

4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung

4.1 Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.
4.2 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;
e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen;
g. den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
h. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;
i. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen;
j. die Verwertung der geförderten Heisswasservorkommen anhand eines Nutzungskonzepts, die Beschreibung der geplanten Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Minderungen der CO 2 -Emissionen.
4.3 Prüfung des Gesuchs
4.3.1 Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz.
4.3.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich: a. der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt.
4.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter.
4.4 Vertrag
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: a die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113 d notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss
4.5.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Erschliessung insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
4.5.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
4.5.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
4.5.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.

5 Geodaten

5.1 Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
5.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007⁴²⁶ sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008⁴²⁷ nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
5.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
⁴²⁶ SR 510.62
⁴²⁷ SR 510.624

Anhang 13 ⁴²⁸

⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 311 ).
(Art. 46 d )

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen: a. Inlandflüge in der Schweiz;
b. Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR;
c. Flüge von der Schweiz in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (UK).
2. Ausgenommen sind: a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
b. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
c. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;
d. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944⁴²⁹ über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
e. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt;
f. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
g. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;
h. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;
i. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;
j. Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO 2 betragen;
k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO 2 betragen;
l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete: 1. Guadeloupe,
2. Französisch-Guayana,
3. Martinique,
4. Mayotte,
5. Réunion,
6. Saint-Martin,
7. Azoren,
8. Madeira,
9. Kanarische Inseln.
3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.
4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.
⁴²⁹ SR 0.748.0

Anhang 14 ⁴³⁰

⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).
(Art. 46 d Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1, 2 und 4, 52 Abs. 1, 6 und 7, 53 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer

1 Betreiber von Anlagen

Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.

2 Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/2009⁴³¹.
2.2 Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist: a. welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder
b. der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO 2 -Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.
2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Behörde.
⁴³¹ Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. f.

Anhang 15 ⁴³²

⁴³² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
(Art. 46 e und 46 f )

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

1. Die Menge der Emissionsrechte wird basierend auf folgendem Benchmark berechnet:
0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer
2. Die im Jahr 2020 gesamthaft maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird wie folgt berechnet:
Cap 2020  = ∑tkm CH-EHS * BM * 100 / 82
Cap 2020
Emissionsobergrenze für das Jahr 2020
∑tkm CH-EHS
Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS
BM Benchmark
3. Die ab dem Jahr 2021 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird aus der Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 und dem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent gegenüber 2020 wie folgt berechnet:
Cap 202x  = Cap 2020 – x * 0.022 * Cap 2020
Cap 202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3, etc.
4. Die jährlich maximal zur Verfügung Menge der Emissionsrechte wird wie folgt verwendet: a. 82 Prozent stehen für die kostenlose Zuteilung an Betreiber von Luftfahrzeugen zur Verfügung.
b. 15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten.
c. 3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten.
5. Im Jahr 2020 wird die Menge an Emissionsrechten, die gemäss Artikel 46 e Absatz 3 Buchstabe c für das Jahr 2020 zurückbehalten wird, gelöscht.
6. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020 kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilung = ∑tkm Betreiber * BM
∑tkm Betreiber
Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS
BM Benchmark
7. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr 2021 kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilung 202x  = Zuteilung 2020 – x * 0.022 * Zuteilung 2020
Zuteilung 202x Zuteilung für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3 etc.

Anhang 16 ⁴³³

⁴³³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6081 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen

Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass: a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b. die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;
d. die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46 b vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.

2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die CO 2 -Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO 2 -Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3.
2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen: a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;
c. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;
d. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;
e. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO 2 -Emissionen der einzelnen Flüge.
2.3 Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO 2 -Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen: a. ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;
b. eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.
2.4 Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52 Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.

3 Berechnung der CO 2 -Emissionen von Luftfahrzeugen

3.1 Die CO 2 -Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet:
CO 2 -Emissionen [t CO 2 ] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emis sionsfaktor [t CO 2 /t Treibstoff] .
3.2 Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO 2 /t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden:
Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,15
Jet B: 3,10
Flugbenzin (AvGas): 3,10
3.3 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001⁴³⁴ erfüllt.
⁴³⁴ Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

Anhang 17 ⁴³⁵

⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6081 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen

1.1 Der Monitoringbericht muss enthalten: a. Angaben über die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch und deren Entwicklung;
b. Angaben über die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46 b ;
c. eine Warenbuchhaltung der Energieträger;
d. Angaben über allfällige Änderungen der Produktionskapazitäten;
e. Mengen (Primärdaten) und angewandte Parameter zur Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs;
f. Betriebszeiten von Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse.
1.2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

2 Monitoringbericht für Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Der Monitoringbericht muss enthalten: a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b. die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Luftfahrzeugbetreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist;
c. eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Beschreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept;
d. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;
e. die Gesamtzahl der erfassten Flüge;
f. den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstofftyp, für den CO 2 -Emissionen berechnet werden;
g. die Summe aller CO 2 -Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union;
h. bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus berechneten Emissionen;
i. für jedes Flugplatzpaar die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen Jahresemissionen.
2.2 Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066⁴³⁶ können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 schätzen.
⁴³⁶ Siehe Fussnote zu Art. 52 Abs. 5.

Anhang 18 ⁴³⁷

⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
(Art. 52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers

1.1 Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der CO 2 -Emissionen gestatten.
1.2 Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.

2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung

2.1 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden: a. für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist;
b. die tatsächlich durchgeführt wurden;
c. für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.
2.2 Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat.

3 Schritte der Verifizierung

Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:
3.1 Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (strategische Analyse);
3.2 Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);
3.3 Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);
3.4 Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.

4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle

4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss: a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁴³⁸; oder
b. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008⁴³⁹ sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067⁴⁴⁰.
4.2 Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben professionell und objektiv durchführen.
4.3 Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verifizierung von CO 2 -Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
4.4 Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
⁴³⁸ SR 946.512
⁴³⁹ Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
⁴⁴⁰ Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084, ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 23.

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