Kantonale Personenbeförderungsverordnung (744.11)
CH - ZH

Kantonale Personenbeförderungsverordnung

1 Kantonale Personenbeförd erungsverordnung (KPBV)
744.11 Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
4 (vom 1. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)
3 ,
4 beschliesst:
Zuständigkeit

§ 1.

4
1 Das Amt für Mobilität
5 entscheidet über Bewilligungen nach Art. 7 und Art. 30–35 VPB
3 . Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
2009 über die Persone nbeförderung (Persone nbeförderungsgesetz, PBG)
2 Stellung.
2 Die Aufsicht über die Einhaltu ng der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraus setzungen ist das Amt für Mobilität
5 zuständig.
Gesuche

§ 2.

1 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Mobilität
5 in zwei facher Ausfertigung spätestens dr ei Monate vor dem Zeitpunkt, auf wel chen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Das Gesuch enthält:
1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,
2. Zweck der Fahrten,
3. Angaben über die zu befördernden Personen,
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Be zeichnung der Anfangs- und End punkte sowie der Haltestellen,
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden,
6. Angaben, ob die Fahrten in eige ner Regie oder im Auftragsverhält nis ausgeführt werden,
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
8. gewünschte Bewilligungsdauer,
9. Fahrplan und Tarif,
10. Angaben über die Art und die Zu lassung der einzusetzenden Fahr zeuge oder Schiffe,
2
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11. Angaben zur Art der Bewilligung,
12. bei Änderungen zusätz lich deren Umschreibung,
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffern 1 bis 10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
3 Das Amt für Mobilität
5 kann weitere Angaben verlangen. Vernehm lassungs verfahren

§ 3.

Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund sowie die weiteren betroffenen Am tsstellen angehör t. Die Zulassung der Fahrzeuge oder Schiffe und di e vorgesehene Fahrstrecke, ein
- schliesslich der Haltestellen, sowi e die Massnahmen zur Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Stellen beurteilt. Fahrbetrieb

§ 4.

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist. Unterhalts- und Melde pflicht

§ 5.

1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gu
- tem Zustand zu halten.
2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesent
- liche Änderungen, welche die Angaben gemäss §
2 betreffen, sind dem Amt für Mobilität
5 umgehend zu melden. Verzicht

§ 6.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung sc hriftlich dem Amt für Mobilität
5
. Grundgebühr

§ 7.

1 Die Grundgebühren für Bewilligung werden in einem Rah
- men von Fr. 500 bis 2000 festgesetzt.
4
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör den ist ergänzend anwendbar. Regalgebühr

§ 8.

1 Das Amt für Mobilität
5 erhebt eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 10 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.
4
2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehe
- nen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze. Sonder regelungen

§ 9.

Bei Schülertransporten gemä ss Art. 7 lit. b VPB
3 wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduz iert, und die Regalgebühr entfällt.
4
2 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebühren
- pflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.
3 Kantonale Personenbeförd erungsverordnung (KPBV)
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Übergangs
-
bestimmungen

§ 10.

4
1 Bestehende Bewilligungen bl eiben in Kraft. Änderungen gemäss §
5 werden dem Amt für Mobilität
5 gemeldet.
2 Für bestehende, bisher nicht konz essionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätes tens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf ei nstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge ode r Schiffe den gesetzlichen Anfor derungen entsprechen.
Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über das Bewilligungsverfah ren nach Automobilkonzessionsveror dnung vom 4. Dezember 1996 auf gehoben.
1 OS 55, 570 .
2 SR 745.1 .
3 SR 745.11 .
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 300 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 658 ; ABl 2020-12-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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