Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung
1 Einführungsverordnung zur Se ilbahnverordnung (ESebV)
743.2 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)
4 (vom 23. November 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Vero rdnung vom 21. Deze mber 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförd erung (Seilba hnverordnung)
3 ,
4 beschliesst:
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidge nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 /
27. November 1972
2 bei.
§ 2.
Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober
1951 / 27. November 1972
2 , dessen Reglement vom 15. Oktober 1954 /
27. November 1972 (nicht verö ffentlicht) und dieser Verordnung.
§ 3.
4
1 Bau und Betrieb der unter da s Konkordat fallenden Seil bahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Das Amt für Mobilität
5 erteilt nach Anhören der Baudirektion sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet über die Einsprachen.
3 Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Er teilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von Konzessionen des Bundes zuständig.
§ 4.
Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewi lligung erteilt ist.
§ 5.
1 Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuch steller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität
5 in zwei Exem plaren eingereicht werden.
4
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht, b. Kostenvoranschlag, Finanzierung splan und Rentabilitätsberechnung,
2
743.2 Einführungsverordnung zur Se ilbahnverordnung (ESebV) c. Übersichtsplan (Landeskarte der Schweiz 1 : 25 000 oder 1 : 50 000) mit eingezeichnetem Trasse der Transportanlage sowie ein Längen
- profil im Massstab 1 : 1000 oder 1 : 500, je in siebenfacher Ausfüh
- rung, d. Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.
§ 6.
Das Gesuch ist in den Gemeinden, in denen die Anlage errich- tet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 20 Ta
- gen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 7.
1 Jedes Gesuch für eine Betr iebsbewilligung muss, vom Ge
- suchsteller unterzeichnet und dati ert, dem Amt für Mobilität
5 in zwei Exemplaren eingereicht werden.
4
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. Bericht der technischen Kontrolls telle über die Betriebsbereitschaft der Anlage, b. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der den Fahrgästen und Drittper sonen durch den Betr ieb der Anlage zuge
- fügten Personen- und Sachschäde n (Haftpflichtversicherung), c. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der Folgen von Betriebsunfällen des eigenen Personals (Unfal lversicherung), sofern das Personal nicht der SUVA untersteht, d. bei Skiliften Nachweis eines Vers icherungsabschlusses zur Deckung von Personen- und Sachschäden v on Drittpersonen auf markierten und hergerichteten oder überwach ten Skipisten (Pistenhaftpflicht
- versicherung), e. Betriebsreglement, f. Bezeichnung des ve rantwortlichen Betriebsleiters.
§ 8.
Die Anlage darf erst in Be trieb genommen werden, wenn die kantonale Betriebsbewi lligung erteilt ist.
§ 9.
4 Das Amt für Mobilität
5 bestimmt je nach Umfang und Be
- deutung der Anlage die minimale H öhe der zu versichernden Leistun
- gen. Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflich
- ten, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherungen dem Amt für Mobilität
5 sofort zu melden.
§ 10.
Für kleinere und sonstwie nicht bedeutende Seilbahnen und kurze Skilifte (sog. Trainerskilifte) können den Betriebsinhabern in Abweichung von §
7 Erleichterungen gewährt werden.
3 Einführungsverordnung zur Se ilbahnverordnung (ESebV)
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§ 11.
Die Gebühr für die Er teilung einer Bau- oder Betriebsbewil ligung beträgt Fr. 100 bis Fr. 1000. Die von der Konkordatsbehörde und der Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung verrechneten Bei tragsleistungen und Gebühren für Di enstleistungen werden dem Bewil ligungsnehmer mit einem Zuschlag von 20% belastet.
§ 12.
Schon bestehende Anlagen sind innert fünf Jahren den Vor schriften des Konkordats
2 und dessen Reglement anzupassen.
§ 13.
Diese Verordnung tritt am Ta ge nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 46, 672 und GS V, 633.
2 LS 743.1 .
3 SR 743.011 .
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 298 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 657 ; ABl 2020-12-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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