Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (722.61)

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Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (722.61)

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell

1 Verordnung über das Gesa mtverkehrsmodell (GVMV)
722.61 Verordnung über das Gesamtver kehrsmodell (GVMV) (vom 29. April 2015)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gesamtverkehrs
-
modell

§ 1.

4 Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kan tonalen Verkehrsplanung ein Gesamt verkehrsmodell, das die Wechsel wirkungen zwischen den Verkehrsmitte ln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.
b. Zusammen
-
arbeit

§ 2.

1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For schungseinrichtungen eingehen.
2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre chende Beteiligung an de n Entwicklungskosten vor.
3 Bei Partnerschaften entfa llen die Gebühren nach §§
5 und 7.
Nutzung des
Modells

§ 3.

1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: a. Einräumung von Nutzungsrecht en am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten, b. Bereitstellung von Modelldaten.
2 Die Bereitstellung von Modelldate n gemäss Abs. 1 lit. b kann Part nern gemäss §
2 Abs. 1 übertragen werden.
Einräumung
von Nutzungs
-
rechten

§ 4.

1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchst eller folgende Voraussetzungen er füllt: a. Berechtigung zur Benutzu ng der Basisapplikation, b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung, c. Erfahrung im Bereic h der Verkehrsplanung.
2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.
b. Nutzungs
-
gebühren

§ 5.

1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.
3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
a. Grundsatz
a. Voraus-
setzungen
2
722.61 Verordnung über das Gesa mtverkehrsmodell (GVMV) c. Bericht erstattung

§ 6.

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Di eser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse. Gebühr für Unterstützungs leistungen und die Bereitstel lung von Daten

§ 7.

1 Für Unterstützungsl eistungen gemäss §
3 Abs. 1 lit. a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.
2 Für die Bereitstellung von Daten gemäss §
3 Abs. 1 lit. b werden Gebühren nach Massgabe des Gesetz es über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3 erhoben.
1 OS 70, 268 ; Begründung siehe ABl 2015-05-08 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 170.4 .
4 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 656 ; ABl 2020-12-11
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
3 Verordnung über das Gesa mtverkehrsmodell (GVMV)
722.61 Anhang
1. Nutzungsgebühren gemäss §
5 Abs. 1 Modell A Grundgebühr Fr. 500 / Jahr Anwendungsgebühr Fr.
150 bis Fr.
2000 pro Anwendung in Abhän gigkeit des verwendete n Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände Modell B Pauschalgebühr Fr. 5000 / Jahr
2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss §
7 Abs. 1 Stundenansatz Fr.
100 bis Fr.
180 in Abhängig keit der notwen digen Qualifikation der oder des Mitarbeiten den
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