Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (161.1_1995)
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Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen

14. März 1995 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Gerichtsbehörden
1. Allgemeines

Art. 1

Gerichtsbehörden
1
1. das Obergericht, seine Abteilungen, Unterabteilungen und Kammern unter Einschluss des Wirtschaftsstrafgerichts, des Handelsgerichts und der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
2. die Kreisgerichte,
3. die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten,
4. die Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter,
5. die Jugendgerichte,
6. die Arbeitsgerichte und
7. die Mietämter.
2 durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder oder Ersatzmitglieder des gleichen Kollegialgerichts sein. [Fassung vom 8. 9.
2005]

Art. 2

Zuständigkeit, Gerichtssprache
1 folgenden Bestimmungen festgesetzt sind, durch die Zivil- und Strafprozessgesetze geregelt.
2 Rat durch Dekret unter den bestehenden Behörden die zuständige Instanz bestimmen und das Verfahren ordnen.
3 Verwaltungskreis Berner Jura die französische. [Fassung vom 28. 3. 2006]
4 [Fassung vom 28. 3. 2006]

Art. 3

Wahl
1 Gerichtspräsidenten.
2 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter, die Jugendgerichtspräsidentinnen und -präsidenten, die Fachrichterinnen und Fachrichter an den Jugendgerichten, die kaufmännischen Mitglieder des
Handelsgerichts sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen.

Art. 4

Amtsdauer
1 und Ersatzmitglieder sind in zwei Gruppen mit einer jeweils um drei Jahre verschobenen Wiederwahl eingeteilt.
2
3

Art. 5

Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 oder in das Notariatsregister des Kantons Bern berechtigt, müssen verfügen
28. 3. 2006]
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts,
2. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
3. die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter.
2 Präsident der Arbeitsgerichte unter Einschluss der Stellvertreterin oder des Stellvertreters genügt auch eine andere abgeschlossene juristische Ausbildung. Dieses Erfordernis gilt in der Regel ebenfalls für die Präsidentin oder den Präsidenten des Mietamtes. [Fassung vom 6. 5. 1997]
3
2. Obergericht

Art. 6

Bestand
1 höchstens 23 Richterstellen sowie über 13 bis 15 Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.
2 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.

Art. 7

Präsidium
1 Obergerichts; Wiederwahl nach einer vollen Amtsdauer ist nicht zulässig.
2
3 Vizepräsidenten oder allenfalls durch das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das älteste Mitglied vertreten.
4

Art. 8

Allgemeine Aufgaben, Aufsichtspflichten
1
2 der Zivil- und Strafrechtspflege. Es verfügt dafür über ein ständiges Inspektorat. [Fassung vom 20. 11. 2002]
3 Gemeinde- und Kirchendirektion.

Art. 9

Plenum
1 [Fassung vom 6. 6. 2000]
2 mitwirken. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. [Fassung vom 6. 6. 2000]
3 entscheidet das Los.

Art. 10

Aufgaben Dem Plenum stehen zu
1. die Wahl beziehungsweise die Ernennung a der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Obergerichts, b der stellvertretenden Generalprokuratorinnen und der stellvertretenden Generalprokuratoren sowie der Prokuratorinnen und Prokuratoren, c der Obergerichtsschreiberin oder des Obergerichtsschreibers, d der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Dienste, e der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber (auf Antrag der Abteilung), f der Obergerichtsweibelin oder des Obergerichtsweibels,
2. Entscheide über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind,
3. der Erlass eines Geschäftsreglementes,
4. die Anträge an den Grossen Rat zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts und auf Errichtung von Teilzeitstellen, [Fassung vom 6. 6. 2000]
5. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen und innerhalb derselben an die Unterabteilungen und Kammern,
6. die Bezeichnung der Mitglieder der Aufsichtskammer,
7. die Bestimmung der Präsidentinnen oder Präsidenten der Abteilungen, Unterabteilungen und Kammern,
8. die Bezeichnung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
9. die Bildung von gerichtsinternen Kommissionen und die Bezeichnung von deren Mitgliedern,
10. die Bezeichnung der für die Rechtsprechung in Jugendrechtssachen und die Aufsicht über die Jugendgerichte zuständigen Strafkammer,
11. die Abordnung von Mitgliedern in gerichtsexterne Kommissionen und dergleichen,
12. der Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrades von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, [Fassung vom 16. 9. 2004]
13. der Entscheid über Begehren betreffend die Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern, soweit nicht das Verwaltungsgericht nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG [BSG 153.01] [Eingefügt am 16. 9. 2004]

Art. 11

Gliederung Das Obergericht gliedert sich wie folgt:
1. zivilrechtliche Abteilung, bestehend aus der nötigen Zahl von Zivilkammern (dem Appellationshof), der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie dem Handelsgericht und der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
2. strafrechtliche Abteilung, bestehend aus der nötigen Zahl von Strafkammern, dem Kassationshof, der Anklagekammer und dem Wirtschaftsstrafgericht,
3. Aufsichtskammer (Art. 18 und 18a). [Fassung vom 10. 4. 2008]

Art. 12

Plena der Abteilungen
1 jeweilige Plenum.
2
1. Justizverwaltungsangelegenheiten, welche die Abteilung betreffen,
2. Entscheide über Streitsachen, deren Beurteilung für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung von Bedeutung ist,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung der Gerichtsbehörden aller Stufen in Zusammenarbeit mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Universität Bern,
4. die Vorbereitung von Geschäften des Obergerichts.
3

Art. 13

Besetzung Bei der Beratung und Beurteilung müssen in den Zivilkammern, in der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, in den Strafkammern, in der Anklagekammer sowie im Wirtschaftsstrafgericht jeweils drei Richterinnen oder Richter mitwirken, im Handelsgericht je nach Fall drei oder fünf, im Kassationshof und in der Aufsichtskammer fünf.

Art. 14

Beizug von Ersatzmitgliedern
1 verpflichtet.
2 Präsidenten der Unterabteilungen oder Kammern.

Art. 15

Protokollführung
1 Protokollführerin oder eines Protokollführers.
2 Anzahl der Kammerschreiberinnen- und Kammerschreiberstellen wird durch ein Dekret des Grossen Rates bestimmt. [Fassung vom 6. 6. 2000]
3 verfügen. Diese soll in der Regel zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister oder in das Notariatsregister des Kantons Bern berechtigen.
4

Art. 16

Leitung des Obergerichts
1 oder dem Vizepräsidenten und den Präsidentinnen oder Präsidenten der Abteilungen. Die
Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichtsschreiber und die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Dienste nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Justizinspektorinnen oder Justizinspektoren mit beratender Stimme an den Sitzungen beigezogen werden.

Art. 17

Reglement In einem Reglement ordnet das Obergericht
1. die Zahl der Kammern in der Zivil- und der Strafabteilung,
2. die Zuteilung der Geschäfte an die einzelnen Abteilungen, Unterabteilungen und Kammern,
3. den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,
4. die Obliegenheiten und Befugnisse des Leitungsorgans, der Obergerichtsschreiberin oder des Obergerichtsschreibers, der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Dienste und der Kammerschreiberinnen oder Kammerschreiber sowie der Obergerichtsweibelin oder des Obergerichtsweibels.

Art. 18

Beschwerde Wegen widerrechtlicher Amtshandlungen oder Unterlassungen einzelner Mitglieder des Obergerichts oder anderer Gerichtspersonen kann bei der Aufsichtskammer des Obergerichts Beschwerde geführt werden. Die Artikel 327 bis 333 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren [BSG 321.1] (StrV) gelten sinngemäss.

Art. 18a

[Eingefügt am 10. 4. 2008] Beschwerde in Angelegenheiten der Justizverwaltung
1 Angelegenheiten der Justizverwaltung.
2 Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21] .

Art. 19

Aufsicht, Berichterstattung
1
2 seiner Aufsicht unterstehende Rechtspflege des Kantons. In diesem Bericht soll es insbesondere auf Mängel und wünschbare Verbesserungen aufmerksam machen.
3. Kreisgerichte

Art. 20

Gerichtskreise Die Amtsbezirke werden wie folgt in Gerichtskreise eingeteilt: I: Courtelary, Moutier, La Neuveville (Gerichtssitz Moutier) II: Biel, Nidau (Gerichtssitz Biel) III:. Aarberg, Büren, Erlach (Gerichtssitz Aarberg) IV: Aarwangen, Wangen (Gerichtssitz Aarwangen) V: Burgdorf, Fraubrunnen (Gerichtssitz Burgdorf) VI: Signau, Trachselwald (Gerichtssitz Langnau) VII: Konolfingen (Gerichtssitz Schlosswil) VIII: Bern, Laupen (Gerichtssitz Bern) IX: Schwarzenburg, Seftigen (Gerichtssitz Belp)
X: Thun (Gerichtssitz Thun) XI: Interlaken, Oberhasli (Gerichtssitz Interlaken) XII: Frutigen, Niedersimmental (Gerichtssitz Wimmis) XIII: Obersimmental, Saanen (Gerichtssitz Saanen).

Art. 21

Bestand
1 Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Die genaue Anzahl bestimmt ein Dekret des Grossen Rates.
2 Gericht die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 22

Stellvertretung des Gerichtsvorsitzes
1
2 werden, oder es kann die oder der Vorsitzende durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein Mitglied des Kreisgerichts ersetzt werden.

Art. 23

Ausserordentliches Ersatzmitglied
1 Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident berechtigt, für die betreffenden Geschäfte ein ausserordentliches Ersatzmitglied aus den Stimmberechtigten des Gerichtskreises zu ernennen.
2

Art. 24

Spruchbehörde Das Kreisgericht tagt in folgender Besetzung: Präsidentin oder Präsident und vier Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder. Wird ein Urteil gefällt, müssen mindestens drei Mitwirkende an allen für das Urteil wesentlichen Verhandlungen teilgenommen haben.

Art. 25

Gerichtstage
1
2

Art. 26

[Fassung vom 6. 6. 2000] Protokollführung a Grundsatz
1 Gerichtsschreiberinnen- oder Gerichtsschreiber beigeordnet. Die Gesamtzahl der Stellen bestimmt ein Dekret des Grossen Rates.
2 durch ein Reglement des Obergerichts festgesetzt, soweit sie sich nicht aus den Prozessgesetzen ergeben.

Art. 27

b Ernennung
1 Kirchendirektion ernannt. Der Regierungsrat regelt deren Zuteilung in einer Verordnung.
2
Ausbildung verfügen. Diese soll in der Regel zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister oder in das Notariatsregister des Kantons Bern berechtigen.

Art. 28

c Stellvertretung
1 oder der Gerichtspräsident zur Stellvertretung eine Person, die die Ernennungsvoraussetzung von Artikel
27 erfüllt.
2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Zahl der übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber oder der als solche wählbaren Personen.
3

Art. 29

Plantondienst Den Plantondienst bei den Kreisgerichten sowie bei den Gerichtspräsidentinnen und den Gerichtspräsidenten besorgen Angestellte des Gerichts.
4. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten

Art. 30

Anzahl, Geschäftszuteilung
1 ein Dekret des Grossen Rates bestimmt. [Fassung vom 6. 6. 2000]
2 Gerichtskreis in Sachgruppen zusammengefasst und den einzelnen Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten nach Anhörung zugewiesen.

Art. 30a

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Teilzeitstellen
1 Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufgeteilt werden.
2 Reglement fest. Die Geschäftsleitung des betroffenen Gerichtskreises und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.

Art. 30b

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Veränderung des Beschäftigungsgrades Veränderungen des Beschäftigungsgrades von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Stellen (Art. 30 Abs. 1) möglich und bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Obergerichts. Die Geschäftsleitung des betroffenen Gerichtskreises und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.

Art. 31

Geschäftsleitung Für jeden Gerichtskreis wird eine Geschäftsleitung bestimmt. Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates. [Fassung vom 12. 4. 2000]

Art. 32

Stellvertretung
1 Dauern derartige Vertretungen länger als eine Woche, sind sie dem Präsidium des Obergerichts zu melden.
2 Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten eines andern Gerichtskreises oder eine in dieses Amt
wählbare Person ganz oder für bestimmte Amtshandlungen mit der Stellvertretung.
3 Obergericht einen Teil der Amtsgeschäfte einer Präsidentin oder einem Präsidenten eines andern Gerichtskreises oder einer in dieses Amt wählbaren Person übertragen.

Art. 33

Gerichtstage
1 die rasche Erledigung der Geschäfte erfordert. Die Gerichtstermine dürfen auch ausserhalb des Gerichtssitzes durchgeführt werden.
2 auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu erfüllen.

Art. 34

Protokollführung Die Protokollführung wird durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber oder durch Kanzleipersonal besorgt. Näheres ordnet ein Reglement des Obergerichts.

Art. 35

Haftgericht
1 mehrere Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten am Sitz des regionalen Untersuchungsrichteramtes als Haftgericht und bezeichnet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 zugeordnet.
3 Gerichtspräsidentin oder einen andern Gerichtspräsidenten der Untersuchungsregion ersetzt.
4 berücksichtigen.

Art. 36

Berichterstattung Die Gerichtspräsidentinnen oder die Gerichtspräsidenten haben auf Ende jedes Jahres dem Obergericht über ihre Amtsführung und diejenige des von ihnen präsidierten Gerichts Bericht zu erstatten.
5. Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter

Art. 37

Regionale Untersuchungsrichterämter
1 I: Berner Jura–Seeland mit je einer französisch- und einer deutschsprachigen Abteilung: Amtsbezirke Aarberg, Biel, Büren, Courtelary, Erlach, Moutier, La Neuveville, Nidau, (Gerichtskreise I–III), mit Sitz in Biel und Zweigstelle in Moutier; II: Emmental–Oberaargau: Amtsbezirke Aarwangen, Burgdorf, Fraubrunnen, Signau, Trachselwald, Wangen, (Gerichtskreise IV–VI), mit Sitz in Burgdorf; III: Bern–Mittelland: Amtsbezirke Bern, Konolfingen, Laupen, Schwarzenburg, Seftigen (Gerichtskreise VII–IX), mit Sitz in Bern; IV: Berner Oberland: Amtsbezirke Frutigen, Interlaken, Niedersimmental, Oberhasli, Obersimmental, Saanen, Thun (Gerichtskreise X–XIII), mit Sitz in Thun.
2 Untersuchungsrichterämter geschaffen werden.

Art. 38

Anzahl, Geschäftszuteilung
1 Untersuchungsregion wird durch ein Dekret des Grossen Rates bestimmt. [Fassung vom 6. 6. 2000]
2 aufgeteilt und den einzelnen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichtern nach Anhörung zugewiesen.

Art. 39

Kantonales Untersuchungsrichteramt
1 und Drogenkriminalität und für das organisierte Verbrechen. Es bearbeitet die bedeutenden Fälle aus diesem Bereich. Dem Amt ist ein Revisorat beigegeben.
2 Revisorinnen und Revisoren wird durch ein Dekret des Grossen Rates bestimmt.
3 Untersuchungsrichteramtes verständigen sich direkt darüber, welche Geschäfte vom kantonalen Amt zu führen sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Anklagekammer.

Art. 39a

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Teilzeitstellen Der Grosse Rat kann freie Stellen für regionale und kantonale Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl legt er den Beschäftigungsgrad fest. Das Obergericht, die Geschäftsleitung der betroffenen Untersuchungsregion und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.

Art. 39b

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Veränderung des Beschäftigungsgrades Veränderungen des Beschäftigungsgrades von regionalen und kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern sind während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Stellen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2) möglich und bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Obergerichts. Die Geschäftsleitung der betroffenen Untersuchungsregion und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.

Art. 40

Geschäftsleitung In jedes regionale sowie das kantonale Untersuchungsrichteramt wird eine Geschäftsleitung bestimmt. Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates. [Fassung vom 12. 4. 2000]

Art. 41

Stellvertretung
1 gemäss Anordnung der Geschäftsleitung. Das gleiche gilt für die kantonalen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter.
2 Untersuchungsrichteramt eine Untersuchungsrichterin oder einen Untersuchungsrichter aus einer andern Region oder eine in dieses Amt wählbare Person mit der Stellvertretung beauftragen.
3 Anklagekammer einzelne Geschäfte oder das Obergericht auf Antrag der Anklagekammer einen Teil der Gesamtgeschäfte einer in das Amt als Untersuchungsrichterin oder Untersuchungsrichter wählbaren Person übertragen.

Art. 42

Protokollführung Die Protokollführung wird durch Kanzleipersonal besorgt oder ausnahmsweise durch Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber. Näheres ordnet ein Reglement des Obergerichts.

Art. 43

Berichterstattung Die Geschäftsleitungen der regionalen Untersuchungsrichterämter sowie des kantonalen Untersuchungsrichteramtes haben auf Ende jedes Jahres dem Obergericht über die Amtsführung Bericht zu erstatten.
6. Jugendgerichte

Art. 44

Jugendgerichtskreise Zur Verwaltung der Jugendrechtspflege durch die Jugendgerichte wird der Kanton durch Dekret des Grossen Rates in Jugendgerichtskreise eingeteilt.

Art. 45

Bestand
1
1. einer Jugendgerichtspräsidentin oder einem Jugendgerichtspräsidenten,
2. vier nebenamtlichen Fachrichterinnen oder Fachrichtern,
3. den Präsidentinnen und Präsidenten sowie je einem Mitglied der im Jugendgerichtskreis zuständigen Kreisgerichte.
2 Jugendgerichtsschreiberstellen geschaffen sowie die Anzahl der Jugendgerichtspräsidentinnen- und - präsidentenstellen und die Zahl der Fachrichterinnen und Fachrichter erhöht oder vermindert werden. [Fassung vom 6. 6. 2000]
3

Art. 45a

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Teilzeitstellen Der Grosse Rat kann freie Stellen für Jugendgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl legt er den Beschäftigungsgrad fest. Die zuständige Strafkammer des Obergerichts und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.

Art. 45b

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Veränderung des Beschäftigungsgrades Veränderungen des Beschäftigungsgrades von Jugendgerichtspräsidentinnen und -präsidenten sind während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Stellen (Art. 45 Abs. 2) möglich und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Strafkammer des Obergerichts. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist vorgängig anzuhören.

Art. 46

Wahl
1 Fachrichterinnen und Fachrichter Wahlvorschläge unterbreiten.
2 [Fassung vom 27. 1. 1998] werden auf Vorschlag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion durch den Regierungsrat gewählt.
3 Personen, die sich über eine hinreichende Ausbildung oder erfolgreiche Tätigkeit in der Jugendrechtspflege oder der Jugenderziehung und -fürsorge ausweisen.

Art. 47

Spruchbehörden
1
1. die Jugendgerichtspräsidentinnen und -präsidenten,
2. das Kollegialgericht als a Dreierkammer, bestehend aus der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten und zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern, b Fünferkammer, bestehend aus der durch die Präsidentin oder den Präsidenten und ein Mitglied des örtlich zuständigen Kreisgerichts (Art. 372 StGB [SR 311.0] ) ergänzten Dreierkammer.
2
3 Jugendgerichtsschreiber [Fassung vom 27. 1. 1998] übertragen werden können.

Art. 48

Stellvertretung
1 vertreten:
1. die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident durch eine andere Jugendgerichtspräsidentin oder einen andern Jugendgerichtspräsidenten, die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident durch eine andere Kreisgerichtspräsidentin oder einen andern Kreisgerichtspräsidenten, bezeichnet in beiden Fällen durch die zuständige Strafkammer,
2. die Kreisrichterin oder der Kreisrichter durch ein vom Kreisgericht aus seiner Mitte bezeichnetes anderes Mitglied.
2 Jugendgerichtspräsidenten oder bei länger dauernder Abwesenheit auf Antrag der zuständigen Strafkammer eine in dieses Amt wählbare Person als ausserordentliche Jugendgerichtspräsidentin oder ausserordentlichen Jugendgerichtspräsidenten einsetzen.

Art. 49

Andere Aufgaben Im Interesse des Jugendschutzes können dem Jugendgericht und seinen Mitgliedern im Rahmen des Bundeszivilrechts und der kantonalen Gesetzgebung vormundschaftliche und Verwaltungsaufgaben übertragen werden.

Art. 50

Aufsicht In ihrer rechtspflegenden Tätigkeit unterstehen die Jugendgerichte der Aufsicht der zuständigen Strafkammer, in ihrer übrigen Tätigkeit derjenigen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
7. Handelsgericht

Art. 51

Bestand, Präsidium
1 Mitgliedern, die dem Obergericht angehören, und kaufmännischen Mitgliedern.
2 Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten des Handelsgerichts.

Art. 52

Zahl, Wahl der kaufmännischen Mitglieder
1
2
3
4 Altersjahr zurückgelegt hat oder andere erhebliche Gründe wie Krankheit oder Invalidität geltend macht. Über Gesuche entscheidet das Obergericht.
5

Art. 53

Ausserordentliche Stellvertretung
1 Präsidium berechtigt, für die betreffende Sitzung ein Ersatzmitglied aus den übrigen Stimmberechtigten des Kantons beizuziehen.
2

Art. 54

Zuständigkeit
1 Artikel 5 der Zivilprozessordnung [BSG 271.1] .
2

Art. 55

Handelsrechtliche Streitsache
1 des Auslandes als Handelsleute nachgewiesen, gilt eine Streitsache als handelsrechtlich, wenn sie mit dem Gewerbebetrieb einer der Parteien im Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang wird vermutet, wenn nicht die beklagte Partei sofort das Gegenteil glaubhaft macht.
2 kaufmännisch tätig nachgewiesen, gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn sie mit dem Gewerbebetrieb der beklagten Partei zusammenhängt. Die Klägerschaft hat in diesem Falle die Wahl zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Handelsgericht. Klagt sie vor dem Handelsgericht, hat sie diesen Zusammenhang im Bestreitungsfalle sofort glaubhaft zu machen.

Art. 56

Einlassung Hat sich die beklagte Partei trotz mangelnder Zuständigkeit vor einem ordentlichen oder vor dem Handelsgericht eingelassen und hat das Gericht seine Kompetenz nicht von Amtes wegen abgelehnt, wird das Gericht zur Beurteilung zuständig, sofern die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können.

Art. 57

Spruchbehörde
1 Mitglied und zwei Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern.
2 ein weiteres juristisches Mitglied und eine dritte Handelsrichterin oder ein dritter Handelsrichter mit.

Art. 58

Protokollführung
1 werden vom Obergericht aus der Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber bezeichnet.
2 Kammerschreiber oder eine in dieses Amt wählbare Person mit der Protokollführung. Im übrigen ist Artikel
15 Absatz 4 anwendbar.

Art. 59

Ausführungsbestimmungen Der Grosse Rat regelt durch Dekret das Nähere über die Organisation und das Verfahren.
8. Arbeitsgerichte

Art. 60

Grundsatz, Streitwert
1 oder Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis können Arbeitsgerichte eingesetzt werden.
2 Zivilprozessordnung festzusetzenden Streitwert.

Art. 61

Zuständigkeit Zuständig ist das Arbeitsgericht der Gemeinde oder des Arbeitsgerichtsbezirks (Art. 63 Abs. 2), wo die beklagte Partei wohnt oder sich der Betrieb beziehungsweise der Haushalt befindet, für den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeit leistet oder geleistet hat. Unter mehreren zuständigen Arbeitsgerichten hat die Klägerschaft die Wahl.

Art. 62

Einlassung
1
2 hat dieses seine Zuständigkeit auch nicht von Amtes wegen abgelehnt, wird das Gericht zur Beurteilung zuständig, sofern die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können.
3 Arbeitsgerichten vorbehalten.

Art. 63

Bildung
1
2 Arbeitsgericht anschliessen, selbst wenn sie in verschiedenen Verwaltungskreisen [Fassung vom 28. 3.
2006] liegen.

Art. 64

Bestand, Wahl
1 Beisitzern und der Zentralsekretärin oder dem Zentralsekretär.
2 gesondert von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beziehungsweise von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern derselben Gruppe aus ihrer Mitte gewählt.
3 die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zentralsekretärin oder den Zentralsekretär und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Art. 65

Wählbarkeit Wahlberechtigt und als Beisitzerin oder Beisitzer wählbar sind alle im Arbeitsgerichtsbezirk wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Art. 66

Ablehnung der Wahl
1 welche zur Ablehnung einer Gemeindebeamtung berechtigen.
2
Arbeitsgerichtskreis vereinigt sind, eine Delegation der betreffenden Gemeinderäte. Gegen diesen Beschluss kann nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung Beschwerde geführt werden.

Art. 67

Spruchbehörde
1 dem Präsidenten, zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und der Zentralsekretärin oder dem Zentralsekretär.
2 Arbeitgeber beziehungsweise derjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören.
3 wesentlichen Verhandlungen teilgenommen haben.

Art. 68

Vertretung Das Dekret über das Verfahren bestimmt, in welchen Fällen eine Vertretung der Parteien möglich ist.

Art. 69

Kosten
1 Anwältinnen oder Anwälte werden zu 65 Prozent vom Kanton und zu 35 Prozent von der Gemeinde getragen. [Fassung vom 27. 11. 2000]
2 verwendet.
3 Gemeinde dem Arbeitsgericht einer andern Gemeinde an, tragen die beteiligten Gemeinden ihren Kostenanteil im Verhältnis, in dem ihre Einwohnerinnen und Einwohner das Arbeitsgericht beanspruchen, sofern die Gemeinden nicht eine andere Kostenteilung beschliessen.

Art. 70

Ausführungsbestimmungen
1 hinsichtlich der rechtspflegenden sowie der übrigen Tätigkeit der Arbeitsgerichte.
2
9. Mietämter

Art. 71

Zuständigkeit, Bildung
1 Pachtsachen.
2 sich Gemeinden, selbst wenn sie in verschiedenen Verwaltungskreisen [Fassung vom 28. 3. 2006] liegen, zur Bildung von Mietämtern vereinigen oder sich einem bestehenden Mietamt anschliessen.
3 oder einen Anschluss nicht einigen, bezeichnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter das zuständige Mietamt.
4 Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters den Zusammenschluss von Mietämtern beschliessen und die betreffenden Gemeinden zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages über ein gemeinsames Mietamt verpflichten. Nötigenfalls bestimmt er dabei die Standortgemeinde.

Art. 72

Bestand
1
1. einer Präsidentin oder einem Präsidenten,
2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern,
3. einer Sekretärin oder einem Sekretär.
2 Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und für die Beisitzerinnen oder Beisitzer Ersatzleute bestimmt.
3

Art. 73

Wahl
1 Gemeinden ist Wahlbehörde eine Delegation der Gemeinderäte, die sich im Verhältnis der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinden zusammensetzt.
2 Mieterverbände des betreffenden Mietamtskreises oder ersatzweise auf Vorschlag der entsprechenden Dachorganisation unter Berücksichtigung der paritätischen Zusammensetzung gewählt (Art. 274a Abs. 2 OR [SR 220]

Art. 74

Wählbarkeit Als Beisitzerin oder Beisitzer wählbar sind alle im Mietamtskreis wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Art. 75

Amtsdauer
1
2 Besetzung des Mietamtes nicht mehr gewährleistet, sind für den Rest der Amtsdauer Ergänzungswahlen vorzunehmen.

Art. 76

Ablehnung der Wahl
1 des Gemeindegesetzes.
2

Art. 77

Erscheinen der Parteien, Vertretung
1
2

Art. 78

Kosten
1 Anwältinnen oder Anwälte werden zu 45 Prozent vom Kanton und zu 55 Prozent von den Gemeinden getragen.
2 verwendet.
3 Verfügung zu stellen.
4 dem Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt, sofern diese nicht eine andere Kostenteilung beschliessen.
5 Kurse, die zur Aus- und Weiterbildung der Mietamtsmitglieder von den Vermieter- und Mieterverbänden oder den entsprechenden Dachorganisationen organisiert werden.

Art. 79

Ausführungsbestimmungen, Aufsicht
1 hinsichtlich der rechtspflegenden sowie der übrigen Tätigkeit der Mietämter.
2 II. Staatsanwaltschaft

Art. 80

Allgemeine Aufgabe
1
2 anderseits dafür zu sorgen, dass die Strafverfolgung nicht mit unnötiger Strenge oder gegen Unschuldige durchgeführt wird.

Art. 81

Bestand
1 [Absatz 1 Fassung vom 6. 6. 2000]
1. eine Generalprokuratorinnen- oder Generalprokuratorenstelle,
2. zwei Stellen für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Generalprokuratorin oder des Generalprokurators,
3. die nötige Anzahl Prokuratorinnen- oder Prokuratorenstellen für die einzelnen Regionen,
4. die nötige Anzahl Prokuratorinnen- oder Prokuratorenstellen für das ganze Kantonsgebiet,
5. je eine Stelle als Jugendstaatsanwältin oder Jugendstaatsanswalt deutscher und französischer Muttersprache, wobei der Prokuratorinnen- oder Prokuratorenstelle für die Region Berner Jura- Seeland zugleich die jugendstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben in französischer Sprache zugeteilt sind.
2 ein Dekret des Grossen Rates bestimmt. [Fassung vom 6. 6. 2000]
3 Regierungsrat durch Verordnung.

Art. 81a

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Teilzeitstellen
1 Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent reduzieren. Die übrigen Stellenprozente fallen den Stellen für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Generalprokuratorin oder des Generalprokurators zu. Das Obergericht und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.
2 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Generalprokuratorin oder des Generalprokurators und freie Stellen für Prokuratorinnen oder Prokuratoren in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Es legt mit der Wahl den Beschäftigungsgrad fest. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist vorgängig anzuhören.
3 Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Es legt mit der Wahl den Beschäftigungsgrad fest. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist vorgängig anzuhören.

Art. 81b

[Eingefügt am 6. 6. 2000] Veränderung des Beschäftigungsgrades
1 während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers möglich und bedürfen der Zustimmung des Obergerichts. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist vorgängig anzuhören.
2 sind während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Stellen (Art. 81 Abs. 2) möglich und bedürfen der Zustimmung der Generalprokuratorin oder des Generalprokurators. Bei den Jugendstaatsanwältinnen oder Jugendstaatsanwälten ist die Zustimmung des Obergerichts erforderlich. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist vorgängig anzuhören.

Art. 82

Wahl
1 oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen. Der Regierungsrat kann diesen Vorschlag ergänzen.
2 das Obergericht auf Amtsdauer.
3 Rest der Amtsdauer.

Art. 83

Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Ausbildung verfügen, die zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister oder in das Notariatsregister des Kantons Bern berechtigt. [Fassung vom 28. 3. 2006]
2

Art. 84

Generalprokuratur
1 dem Generalprokurator die Leitung der gesamten Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) mit Weisungsrecht zu.
2 Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz über das Strafverfahren zukommenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere vor der Anklagekammer, den Strafkammern und dem Kassationshof.

Art. 85

Prokuratur für die Region Die Prokuratorinnen oder Prokuratoren für die Region haben die ihnen gemäss Gesetz über das Strafverfahren zukommenden Aufgaben innerhalb der jeweiligen Untersuchungsregion und der entsprechenden Gerichtskreise (Kreis- und Einzelgerichte) zu erfüllen.

Art. 86

Prokuratur für das ganze Kantonsgebiet
1
1. zur Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Geschäften der Wirtschafts- und Drogenkriminalität und des organisierten Verbrechens,
2. zur Vertretung der Generalprokuratur,
3. zur Vertretung der Prokuratorinnen oder Prokuratoren für die einzelnen Regionen.
2

Art. 87

Stellvertretung a ordentliche
1 vertreten sich gegenseitig. Sind alle verhindert, bezeichnet die Generalprokuratorin oder der Generalprokurator eine Stellvertretung aus dem Kreis der Prokuratorinnen oder Prokuratoren für die Region oder für das ganze Kantonsgebiet.
2 gegenseitig. Die Stellvertretung wird im einzelnen Fall durch die Generalprokuratur geordnet.

Art. 88

b ausserordentliche Bei dauernder Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen kann das Obergericht auf Antrag der Generalprokuratur eine in dieses Amt wählbare Person als ausserordentliche Prokuratorin oder ausserordentlichen Prokurator einsetzen.

Art. 89

Andere Aufgaben
1 Gesetzes über das Strafverfahren aufgeführten Strafverfolgungsbehörden sowie den Strafvollzug, soweit er in Regional- und Bezirksgefängnissen der Region erfolgt.
2 in die Vollzugsregister (Art. 426 StrV [BSG 321.1] ).
3

Art. 90

Zivilprozesse Die Prokuratorinnen oder Prokuratoren für die Region oder für das ganze Kantonsgebiet haben den Kanton in Zivilprozessen zu vertreten, in welchen dieser aus Grund des öffentlichen Interesses beteiligt ist. Sie haben dabei die ihnen allfällig vom Regierungsrat erteilten Weisungen zu befolgen.

Art. 91

Oberaufsicht
1 die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter stehen unter derjenigen des Obergerichts und die übrigen Prokuratorinnen und Prokuratoren unter derjenigen der Anklagekammer.
2

Art. 92

Berichterstattung a Generalprokuratur
1 Bericht über den Zustand der Strafrechtspflege und die zur Kenntnis gelangten Mängel zu erstatten.
2 anhalten, zu bestimmten Punkten der Strafrechtspflege Stellung zu nehmen.

Art. 93

b übrige Staatsanwaltschaft Die Prokuratorinnen oder Prokuratoren für die Region und für das ganze Kantonsgebiet haben auf Ende jedes Jahres der Generalprokuratur über ihre Amtsführung Bericht zu erstatten.

Art. 94

Jugendstaatsanwaltschaft a Aufgaben, Aufsicht
1 Jugendrechtspflegegesetz bestimmt.
2

Art. 95

b Stellvertretung Im Verhinderungsfall regelt die zuständige Strafkammer die Stellvertretung. Sie ist befugt, eine in dieses Amt wählbare Person als ausserordentliche Jugendstaatsanwältin oder ausserordentlichen Jugendstaatsanwalt einzusetzen.

Art. 96

c Berichterstattung Die Jugendstaatsanwältinnen und -anwälte erstatten auf Ende jedes Jahres dem Obergericht und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bericht über den Stand der Jugendrechtspflege. III. Gerichtsberichterstattung

Art. 97

Grundsatz Berichterstattungen über Gerichtsverhandlungen durch die Medien müssen wahrheitsgemäss und sachlich sein und dürfen niemanden unnötig blossstellen.

Art. 98

Zulassung Vertrauenswürdige, berufsmässig als Medienschaffende tätige Personen können vom Obergericht auf Gesuch hin als Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter allgemein oder in Einzelfällen zugelassen werden.

Art. 99

Medienschaffende Über die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter erlässt das Obergericht ein Reglement.

Art. 100

Entzug der Zulassung Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann das Obergericht die Zulassung entziehen. IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 101

Wohnsitzpflicht a Gerichtsbehörden
1
1. die Mitglieder des Obergerichts im Kanton,
2. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in ihrem Gerichtskreis,
3. die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter in ihrer Untersuchungsregion,
4. die für das ganze Kantonsgebiet eingesetzten Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter im Kanton,
5. die Jugendgerichtspräsidentinnen und -präsidenten im Kreis ihres Jugendgerichts.
2 eines andern Wohnsitzes gestatten, sofern keine Nachteile für die Rechtspflege zu befürchten sind.

Art. 102

b Staatsanwaltschaft
1
1. die Generalprokuratorin oder der Generalprokurator sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Kanton,
2. die Prokuratorinnen und Prokuratoren für die Region in ihrer Region,
3. die Prokuratorinnen und Prokuratoren für das ganze Kantonsgebiet im Kanton,
4. die Jugendstaatsanwältinnen und -anwälte in ihrer Sprachregion.
2 von Ziffer 4 kann den der Staatsanwaltschaft zugehörigen Personen die Wahl eines andern Wohnsitzes gestatten, sofern keine Nachteile für die Rechtspflege zu befürchten sind.

Art. 103

Verbot des Berichtens Sämtlichen Gerichtsbehörden ist die Besprechung der Streitfragen mit den Parteien ausserhalb des Verfahrens untersagt.

Art. 104

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter nur mit Bewilligung der Justizkommission des Grossen Rates ausüben. Für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts ist die Ausübung öffentlicher Ämter bewilligungspflichtig. Das Obergericht stellt Antrag. Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie die der Staatsanwaltschaft zugehörigen Personen dürfen Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter nur mit Bewilligung des Obergerichts ausüben. Die Bewilligungen sind der Justizkommission des Grossen Rates alljährlich zur Kenntnis zu bringen. vom 6. 6. 2000]
2 oder mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar sind oder Unabhängigkeit und Ansehen des Gerichts oder des Amtes beeinträchtigen.
3 Untersuchungsrichterin oder eines Untersuchungsrichters, einer Gerichtspräsidentin oder eines Gerichtspräsidenten, einer Jugendgerichtspräsidentin oder eines Jugendgerichtspräsidenten und ein Amt in der Staatsanwaltschaft sind mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden unvereinbar. Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichtern des Obergerichts ist die berufsmässige Vertretung Dritter vor dem Obergericht untersagt. [Eingefügt am 6. 6. 2000]

Art. 105

Verantwortlichkeit Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

Art. 106

Kostentragung
1
2 Nähere durch ein Dekret.
3 festgesetzt.

Art. 107

Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen
1 sichergestellten Geldbeträgen.
2

Art. 108

Personal, Lokalitäten, Hilfsmittel Der Kanton stellt den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft das erforderliche Personal sowie die nötigen Lokalitäten, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Der Grosse Rat regelt das Nähere durch ein Dekret.

Art. 109

Entschädigung der nebenberuflichen Gerichtspersonen Nebenberuflich tätige Gerichtspersonen haben für ihre richterliche Arbeit Anspruch auf eine Entschädigung durch den Kanton. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch eine Verordnung. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 110

Übergangsbestimmung
1 und Regierungsstatthalter, der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder der Kreisgerichte ordnet der Regierungsrat für den Rest der laufenden Amtsperiode Gesamterneuerungswahlen an.
2 bisher nicht zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten amtierten.
3 [Aufgehoben am 6. 5. 1997]

Art. 111

Änderung von Gesetzen Folgende Gesetze werden geändert:
1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches:
2. Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern: [BSG
271.1]
3. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte: [BSG 141.1]
4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege: [BSG 155.21]
5. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge: [BSG 213.316]
6. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung: [BSG 711]

Art. 112

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 30. März 1922 betreffend die Vereinfachung der Bezirksverwaltung (BSG 152.311),
2. Gesetz vom 19. Oktober 1924 über die Vereinfachung der Bezirksverwaltung (BSG 152.312),
3. Verordnung vom 12. März 1935 über die Bürokosten der Bezirksverwaltung (BSG 152.315),
4. Dekret vom 20. Februar 1957 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Aarberg (BSG 152.371.11),
5. Dekret vom 3. Mai 1983 betreffend die Organisation der Gerichtsschreiberei und des Betreibungs- und Konkursamtes im Amtsbezirk Aarberg (BSG 152.371.111),
6. Dekret vom 9. September 1957 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Büren (BSG 152.371.51),
7. Dekret vom 9. September 1957 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Fraubrunnen (BSG 152.372.11),
8. Dekret vom 3. Mai 1983 betreffend die Organisation der Gerichtsschreiberei und des Betreibungs- und Konkursamtes im Amtsbezirk Fraubrunnen (BSG 152.372.111),
9. Dekret vom 15. Februar 1966 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Laufen (BSG 152.372.51),
10. Dekret vom 22. Februar 1956 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Nidau (BSG 152.372.91),
11. Dekret vom 15. Februar 1966 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Niedersimmental (BSG 152.373.01),
12. Dekret vom 17. Mai 1960 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Seftigen (BSG 152.373.61),
13. Dekret vom 23. Februar 1949 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Signau (BSG 152.373.71),
14. Dekret vom 5. März 1951 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Trachselwald (BSG 152.373.91),
15. Dekret vom 16. November 1949 betreffend die Organisation des Regierungsstatthalter- und Richteramtes im Amtsbezirk Wangen (BSG 152.374.01),
16. Dekret vom 3. Mai 1983 betreffend die Organisation der Gerichtsschreiberei und des Betreibungs- und Konkursamtes im Amtsbezirk Wangen (BSG 152.374.011),
17. Gesetz vom 31. Januar 1909 über die Organisation der Gerichtsbehörden (BSG 161.1),
18. Reglement vom 30. Januar 1929 über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber (BSG 162.321),
19. Dekret vom 30. August 1977 über die Organisation des besonderen Untersuchungsrichteramtes für den Kanton Bern (BSG 163.21),
20. Dekret vom 29. August 1983 über den Ausbau der Staatsanwaltschaft (BSG 164.21),
21. Dekret vom 14. Februar 1990 betreffend die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Aarberg (BSG 165.111),
22. Reglement vom 20. Dezember 1990 betreffend die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Aarberg (BSG 165.111.1),
23. Dekret vom 15. September 1966 betreffend die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Aarwangen (BSG 165.121),
24. Reglement vom 5. Dezember 1985 betreffend die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Aarwangen (BSG 165.121.1),
25. Dekret vom 2. Februar 1938 betreffend die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Bern (BSG 165.131),
26. Reglement vom 24. Mai 1982 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Bern (BSG 165.131.1),
27. Dekret vom 6. September 1972 betreffend die Organisation der Gerichtsschreiberei und des Handels- und Güterrechtsregisteramtes im Amtsbezirk Bern (BSG 165.132),
28. Dekret vom 14. November 1951 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Biel (BSG 165.141),
29. Reglement vom 19. Januar 1991 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Biel (BSG 165.141.1),
30. Dekret vom 10. Februar 1958 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Burgdorf (BSG 165.161),
31. Reglement vom 29. August 1951 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Burgdorf (BSG 165.161.1),
32. Dekret vom 11. Februar 1987 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Courtelary (BSG 165.171),
33. Reglement vom 21. August 1987 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Courtelary (BSG 165.171.1),
34. Dekret vom 15. Mai 1985 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Fraubrunnen (BSG 165.221),
35. Reglement vom 9. Dezember 1985 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Fraubrunnen (BSG 165.221.1),
36. Dekret vom 15. Mai 1951 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Interlaken (BSG 165.231),
37. Reglement vom 29. August 1951 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Interlaken (BSG 165.231.1),
38. Dekret vom 10. Februar 1958 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Konolfingen (BSG 165.241),
39. Reglement vom 20. Januar 1967 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Konolfingen (BSG 165.241.1),
40. Dekret vom 4. September 1956 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Münster (BSG 165.271),
41. Règlement du 1 (BSG 165.271.1),
42. Dekret vom 9. November 1971 über die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Nidau (BSG 165.291),
43. Reglement vom 17. Juni 1986 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Nidau (BSG 165.291.1),
44. Dekret vom 4. September 1956 betreffend die Organisation der Gerichtsbehörden im Amtsbezirk Thun (BSG 165.381),
45. Reglement vom 19. Januar 1987 über die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten im Amtsbezirk Thun (BSG 165.381.1),
46. Verordnung vom 2. Dezember 1987 betreffend die Einführung der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Oktober 1984 (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht; BSG 211.112),
47. Verordnung vom 28. Februar 1973 betreffend die behördliche Zuständigkeit zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption; BSG
213.21),
48. Verordnung vom 30. November 1977 betreffend die Einführung des neuen Kindesrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BSG 213.211),
49. Gesetz vom 24. Oktober 1849 über den Loskauf von Eigentums- und Nutzungsrechten auf Bäume (BSG 215.122.14),
50. Gesetz vom 12. Dezember 1839 über den Loskauf der Weiddienstbarkeiten (BSG 215.211.1),
51. Verordnung vom 23. Dezember 1816 zur Beförderung des Landbaues in den Leberbergischen Amtsbezirken (BSG 215.211.2),
52. Gesetz vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern (BSG
215.321.1),
53. Verordnung vom 3. August 1909 betreffend die Anlegung der Grundbuchblätter (BSG
215.321.11),
54. Dekret vom 30. März 1920 betreffend die Schaffung der Stelle eines zweiten Adjunkten der Amtsschreiberei Bern (BSG 215.322.913),
55. Dekret vom 11. Februar 1987 über die Schaffung einer Adjunktenstelle für die Grundbuchämter Thun und Interlaken (BSG 215.322.914),
56. Verordnung vom 15. Juni 1937 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des OR (BSG 220.2),
57. Verordnung vom 25. November 1992 betreffend die Einführung der Änderung des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 4. Oktober 1991 (Änderung des Aktienrechtes Artikel
620 bis 763) (BSG 220.3),
58. Verordnung vom 10. Juli 1985 über die Anrufung des Richters gemäss Artikel 28l ZGB (Persönlichkeitsschutz, Gegendarstellungsrecht) (BSG 271.12),
59. Verordnung vom 21. April 1993 über die Anpassung behördlicher Zuständigkeiten in Zivilsachen an die EMRK (BSG 271.14),
60. Beschluss des Regierungsrates vom 28. Januar 1947 betreffend Ermächtigung der Gerichtsschreiber zum Inkasso von Gerichtskosten (BSG 278.32),
61. Dekret vom 20. November 1969 betreffend die Organisation der Gerichtsschreiberei und des Betreibungs- und Konkursamtes im Amtsbezirk Nidau (BSG 282.222.9),
62. Dekret vom 8. September 1936 betreffend die Betreibungsgehilfen (BSG 282.31),
63. Regulativ vom 18. Dezember 1941 betreffend die Kreise für die Wahl der Betreibungsgehilfen (Weibel) (BSG 282.311),
64. Dekret vom 19. September 1967 betreffend die Organisation des Betreibungsamtes und des Konkursamtes des Amtsbezirkes Bern (BSG 282.813.1),
65. Beschluss der Justizdirektion vom 8. August 1974 über die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter der Amtsbezirke Bern, Biel, Burgdorf und Thun (BSG 282.813.2).

Art. 113

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 14. März 1995 Marthaler Nuspliger RRB Nr. 2348 vom 6. September 1995:
1. Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997.
2. Artikel 110 Absatz 1 und 2 auf den 1. Januar 1996
3. Auf die Gesamterneuerungswahlen gemäss Artikel 110 Absatz 1 finden die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung.
4. Der Regierungsrat wird die Gesamterneuerungswahlen gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt anordnen. * Durch die Redaktionskommission am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt Anhang
14.3.1995 G BAG 95–64, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
6.5.1997 BAG 97–133, in Kraft am 1. 1. 1998
27.1.1998 G Jugendrechtspflegegesetz, BAG 98–50 (II.), in Kraft am 1. 10. 1998
12.4.2000 G BAG 00–79, in Kraft am 1. 1. 2001
6.6.2000 BAG 00–121, in Kraft am 1. 1. 2001
27.11. 2000 G über den Finanz- und Lastenausgleich, BAG 01–48 (Art. 53), in Kraft am 1. 1. 2002
20.11.2002 G BAG 03–43, in Kraft am 1. 8. 2003
16.9.2004 G Personalgesetz, BAG 05–45 (Art. 117), in Kraft am 1. 7. 2005
8.9.2005 BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
22.11.2005 G Notariatsgesetz, BAG 06–40 (Art. 63), in Kraft am 1. 7. 2006
28.3.2006 G Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006 G über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1.
2010
10.4.2008 G über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
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