Organisationsverordnung der Baudirektion (172.110.7)
CH - ZH

Organisationsverordnung der Baudirektion

1 BDOV
172.110.7 Organisationsverordnung der Baudirektion (BDOV) (vom 6. Juli 2012)
1 Die Baudirektion, gestützt auf §
60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwal tung (VOG RR) vom 18. Juli 2007
2 , verfügt:
1. Abschnitt: Gliederung
Gliederung der
Direktion

§ 1.

Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungsein heiten: a. Generalsekretariat (GS) b. Ämter
1. Hochbauamt (HBA)
2. Tiefbauamt (TBA)
3. Immobilienamt (IMA)
4. Amt für Raumentwicklung (ARE)
5. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
6. Amt für Landschaft und Natur (ALN) c. Human Resources (HR)
2. Abschnitt: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

§ 2.

1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für di e Führung, Steuerung und Aufgaben erfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umset zung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, legt die Legislaturziele und die or dentliche Aufgaben- und Finanzpla nung der Direktion fest, genehmig t Planungen sowie Anträge der Ver waltungseinheiten und beaufsichtigt diese.
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2 Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretä r, die Leiterinnen ode r Leiter der Ämter und des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz. B. Generalsekretariat Gliederung und Aufgaben

§ 3.

1 Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommu
- nikation (BDkom) sowie Proj ekte und Informatik (P+I).
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2 Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienst
- leistungen und unterstützt und begl eitet die Ämter sowie das HR in deren Aufgabenerfüllung.
3 Es koordiniert insbesondere di e direktionsinternen Gremien in den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, lei
- tet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finan
- zielle Planung und Rec hnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert Baubewilligungen und führt Umweltve rträglichkeitsprüfungen durch, gewährleistet die Information un d Kommunikation, verantwortet und organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Part
- nern, trägt die IT-Gesamtverantwor tung für BD-Fachapplikationen, soweit nicht für einzelne Verwaltu ngseinheiten Ausnahmen gelten, ent
- wickelt und betreibt strategische In strumente für das Projekt-, Prozess- und Qualitätsmanagement.
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4 Es führt zudem eine Liste de r Ausschlüsse im Sinne von §
4
b der Interkantonalen Verei nbarung über das öffent liche Beschaffungswesen
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. General sekretärin oder Generalsekretär

§ 4.

1 Die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich, leitet das Gene ralsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die direkt ionsübergreifende Zusammenarbeit.
2 Sie oder er vertritt die Direkti onsvorsteherin oder den Direk
- tionsvorsteher innerhalb der Direkt ion und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwal tungseinheiten weisungsbefugt.
3 Sie oder er führt als Direktunter stellte die Abte ilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine Assistenz.
3 BDOV
172.110.7 C. Ämter
Aufgaben

§ 5.

9 Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiese nen Aufgaben, erledigen Aufträge der Direktionsvorstehe rin oder des Direktions vorstehers, erarbeiten sie betreffende Regierungs- und Direkt ionsgeschäfte, führen ihre finan zielle Planung, Rechn ungslegung und Steuerung im Rahmen der über geordneten Vorgaben. D. Human Resources (HR)
Aufgaben

§ 6.

Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, Personalentwicklung sowie das Pers onalcontrolling. Insbesondere gehö ren zu seinen Aufgaben die Beratu ng und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-P rozessen, die Entwicklung und Um setzung der HR-Strategie in der Direktion, da s betriebliche Gesund heitsmanagement sowie das Unters tützen der Verw altungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten.
Personal
-
rechtliche
Entscheide

§ 7.

1 Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind bis Lohnklasse 23 zuständig für pe rsonalrechtliche Entscheide ihrer Verwaltungseinheit. Vorbehalten bl eiben Entscheide, die gemäss Per sonalrecht
3 zwingend einen Entscheid de r Direktion erfordern. Die Einzelheiten werden in einer Weisung der Dire ktion geregelt.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Ve rwaltungseinheiten fällen per sonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs selpositionen informiert die Leiter in oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. E. Gemeinsame Bestimmungen fü r die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten
Verantwortung
der Leiterinnen
und Leiter der
Verwaltungs
-
einheiten

§ 8.

1 Die Leiterinnen und Leiter de r Verwaltungseinheiten tra gen die Verantwortung für die F ührung, Steuerung und Aufgaben erfüllung ihrer Ve rwaltungseinheit.
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2 Sie a. setzen die internen und übergeordneten Ziele um, b. legen die Ziele der Ve rwaltungseinheit fest, c. regeln die organisa torischen Belange, d. nehmen die finanzie lle Führung und Qualit ätssicherung wahr, e. stellen die Geschä ftskontrolle und Nachvoll ziehbarkeit des Ver
- waltungshandelns in der Ve rwaltungseinheit sicher, f. informieren die Direktionsvors teherin oder den Direktionsvorste
- her über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit er
- heblichen organisatorischen, pe rsonellen oder finanziellen Auswir
- kungen, g.
6 sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).
3 Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertr etung oder andere Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung übertragen. Organisations regelungen

§ 9.

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1 Die Leiterinnen und Leiter de r Verwaltungseinheiten regeln schriftlich a. ihre Stellvertretung in Abspra che mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, b. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Ent
- scheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktions
- vorsteherin oder dem Direkti onsvorsteher zur Kenntnis, c. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.
2 Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anwei
- sungsberechtigungen und Rechnung sführenden mit Unterschriftenmus
- tern und Angabe der deta illierten Berech tigungen. Sie übermitteln diese Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und zur Weiterle itung an die zentrale Kasse der Baudirektion und an di e Finanzverwaltung.
3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit Geschäfts leitung

§ 10.

1 Die Geschäftsleitung der Direkt ion setzt sich aus der Direk
- tionsvorsteherin oder dem Direktio nsvorsteher, der Generalsekretä
- rin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.
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2 Die Geschäftsleitung a. unterstützt und berät die Direkt ionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher in Fragen der Fü hrung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b. erarbeitet die normati ven und strategischen Vorgaben in den Quer schnittaufgaben, c.
7 sorgt für den Informationsaustau sch innerhalb der Direktion und koordiniert ämterübergreif ende Schlüsselprojekte.
3 Es finden regelm ässig Sitzungen und Klausurtagungen der Ge schäftsleitung statt.
Rapporte

§ 11.

1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher führt mit Mitgliedern der Geschäfts leitung periodisc h Rapporte (Jour- Fixe) durch. In diesen werden insb esondere folgende Inhalte themati siert: a. Erteilen von Führungs-, Planung s- und Steuerungsaufgaben sowie weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher, b. Berichterstattung über die Verw altungseinheit anhand von Füh rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres bericht, Personalcontrolling usw.), c. Projektkoordination und Abstim mung bei Querschnittaufgaben, d. Orientierung über wich tige Projekte (Projektcontrolling der Direk tion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Persona langelegen heiten.
2 Traktandenliste und begleitende Un terlagen werden den Teilneh menden vom Geschäftsleitungsmitgli ed möglichst frühzeitig, spätes tens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Ver waltungseinheit erstellt ein Protokoll der wich tigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste.
Kadertreffen

§ 12.

Die Direktionsvorsteherin oder periodisch ein Kadertreffen zur Orient ierung über aktuelle Ereignisse, Führungs- und Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung durch.
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4. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung Kompetenzen

§ 13.

1 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und gebundene Ausgaben so wie über Vergaben an Dritte bis zu den im Anhang genannten Beträgen.
2 Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen füh
- ren.
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3 Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte im Rahmen eines Planervertrages bis Fr.
5000. Weitere Ausnahmen müssen von der Direktionsvorstehe rin oder dem Direktionsvorsteher bewilligt werden.
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4 Die Weiterdelegation der Kompet enzen innerhalb des Natur- und Heimatschutzfonds und des Denkma lpflegefonds erfolgt durch das Generalsekretariat. Budgetdeckung

§ 14.

Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der jeweiligen Verwaltungseinheit. Form der Ausgaben bewilligung

§ 15.

Ausgaben werden ab Fr. 50 000 mittels begründeter Verfü
- gung bewilligt. Bis Fr . 50 000 genügt die Freiga be des Rechnungsbelegs durch die anweisungsberechtigte Person. Entscheide im Vergabe verfahren

§ 16.

9 Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinhei
- ten können in laufenden Vergabever fahren unabhängig von der Verga
- bekompetenz über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren, den Ausschluss von Anbietenden und den Abbruch des Verfahrens entscheiden. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen. Die Verw altungseinheiten erla ssen nach dem Vergabe
- entscheid die Zusc hlagsverfügung. Verträge zur Umsetzung von Vergabe entscheiden

§ 17.

1 Die für das Geschäft zustän digen Verwaltungseinheiten schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab Fr. 50 000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.
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2 Verträge sind mit Doppeluntersc hrift zu unterzeichnen. Ausge
- nommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.
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5. Abschnitt: Kommunikation und Medien
Information der
Mitarbeitenden

§ 18.

Die Direktion stellt den Mita rbeitenden Informationen von allgemeinem Inte resse insbesondere über da s Intranet und via E-Mail zur Verfügung. Über wesentliche Be schlüsse der Gesc häftsleitung der Baudirektion werden die Mi tarbeitenden informiert.
Zuständigkeiten
in Medien
-
angelegenheiten

§ 19.

1 Zu Sachverhalten von grundsätz licher Bedeutung oder gros ser politischer Tragweit e äussert sich gegenüber Medien die Direktions vorsteherin oder der Dire ktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von der BDkom unterstützt.
2 Die Verwaltungseinheiten und de ren Mitarbeitende äussern sich gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Auf gabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medien schaffende werden durch die BDkom koordiniert.
Medien
-
mitteilungen
und
-konferenzen

§ 20.

1 Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Sie werden über die Kommunikati onsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
2 Medienkonferenzen zu Themen de r Direktion werden durch die BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Di rektionsvorsteher oder die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom. Die Einladung erfolgt du rch die Staatskanzlei.
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Äusseres
Erscheinungs
-
bild

§ 21.

1 Logo, Bezeichnung der Verwal tungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind für die ganze Dire ktion einheitlich und entsprechen dem Corporate Design des Kantons Zürich.
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2 Treten Mitarbeitende der Direkt ion in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und Ersche inung ihres Auftritts der Bedeutung der An gelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen.
Datenschutz
und Öffentlich
-
keitsprinzip

§ 22.

1 Die Verwaltungseinheiten si nd dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Datenschutzes so wie des Öffentlic hkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.
2 Betrifft ein Gesuch um Informat ionszugang die ganze Direktion oder den Aufgabenbere ich mehrere Verwaltung seinheiten der Direk tion, ist es dem Generals ekretariat zu überweisen.
3 Das Generalsekretariat entscheide t über Gesuche betreffend die Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober
2008 gefasst wurden.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt am
1. Oktober 2012 Kraft.
1 OS 67, 307 ; Begründung siehe ABl 2012-08-03 .
2 LS 172.11 .
3 LS 177.1
0 ff.
4 LS 611.2 .
5 Obsolet.
6 Eingefügt durch Vfg. vom 8. Dezember 2015 ( OS 71, 63 ; ABl 2015-12-18
). In Kraft seit 1. März 2016.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Dezember 2015 ( OS 71, 63 ; ABl 2015-12-18
). In Kraft seit 1. März 2016.
8 Eingefügt durch Vfg. vom 29. Oktober 2020 ( OS 75, 558 ; ABl 2020-11-06
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 29. Oktober 2020 ( OS 75, 558 ; ABl 2020-11-06
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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172.110.7 Anhang
9 Übersicht Ausgabenkompetenzen Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariats oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenzen bis Fr. bis Fr. Bereich einmalig wiederkehr end einmalig
wiederkehrend jährlich
jährlich Neue oder gebundene Ausgaben
500 000
100 000
1 Mio.
200 000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben –
500 000 –
>
500 000 zulasten eines der im Anhang 1 FCV
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(nach oben aufgeführten Konten
unbegrenzt) Gebundene Ausgaben, sofern sie
500 000
500 000 >
500 000
>
500 000 aufgrund einer der im Anhang 2 (nach oben
(nach oben FCV
4 aufgeführten Bestimmungen unbegrenzt)
unbegrenzt) bewilligt werden Miet-, Baurechts- und Pachtverträge –
200 000 –
200 000 (nur IMA) Beitragszusicherungen von
500 000 –
1 Mio.
– Investitionsbeiträgen Vergabe von Aufträgen an Dritte
500 000
100 000
1 Mio.
200 000 Vergabe von Aufträgen
1,5 Mio.
3 Mio. im Zusammenhang mit Bauten des Kantons Prozesse führen und Vergleiche
500 000
1 Mio. abschliessen bis zu einem Streitwert von Übertragung nicht mehr
500 000
1 Mio. benötigter Vermögenswerte des Verwalt ungsvermögens in das Finanzvermögen sowie deren Veräusserung Übertragung nicht mehr benötigter
1 Mio.
1 Mio. Immobilien des Verwaltungs- vermögens in das Finanzvermögen (nur IMA) Abschluss und Vollzug von ding-
1 Mio.
1 Mio. lichen Rechtsgeschäften (nur IMA)
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