Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (612.1)
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Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds

1 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)
612.1 Verordnung über den Gemeinnütz igen Fonds (VGF) (vom 9. Dezember 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs.
2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020 (LFG)
3 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Fi nanzdirektion ve rwaltet den Ge meinnützigen Fonds.
Beitrags
-
empfängerin
oder
-empfänger

§ 2.

1 Beiträge aus dem Fonds werden nur juristischen Personen gewährt, insbesondere Gemeinwe sen, Vereinen und Stiftungen.
2 Die juristische Person muss im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, in der Regel mindesten s fünfjährigen erfolgreichen Leis tungsausweis verfügen.
3 Wird einer juristischen Person ei n Beitrag gewährt, ist die Gewäh rung weiterer Beiträge an sie während vier Jahren ausgeschlossen.
Vorhaben

§ 3.

1 Das Vorhaben muss zusätzlich zu den Voraussetzungen ge mäss §
6 Abs. 1 LFG a. über die gewöhnliche Tätigkeit de r gesuchstellend en Organisation hinausgehen, b. mindestens von regiona ler Bedeutung sein, c. von den Gemeinden und den Kant onen, in denen es verwirklicht wird, in angemessenem Umfang unterstützt werden.
2 Ausgeschlossen sind: a. Beiträge an Vorhaben, für die ei n Anspruch auf einen Staatsbeitrag besteht, b. Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vorhaben, aus genommen Betriebsbeiträge an den Zoo Zürich und an Institutio nen im Bereich Naturbildung, c. Beiträge an Aufführungen und andere Produktionen, d. Beiträge an Kongresse, Konferenze n, Tagungen, Seminare und ähn liche Veranstaltungen, e. Beiträge an Wettbewerbe, Au szeichnungen und Preisvergaben, f. Beiträge an wissenschaftliche Vorhaben,
2
612.1 Verordnung über den Geme innützigen Fonds (VGF) g. Beiträge an Publikat ionen, ausgenommen so lche von breitem all
- gemeinem Interesse und kantonaler Bedeutung, h. Beiträge an Vorhaben von priv aten Schulen, mit Ausnahme von Schweizerschulen im Ausland, i. Starthilfen, ausgenommen solche an Vorhaben mit überregionaler Bedeutung, deren Weiterführung nach der Startphase als gesichert erscheint und an deren rascher Ve rwirklichung der Kanton ein gros
- ses Interesse hat, j. Beiträge an Vorhaben, die den Zielen der Politik des Kantons zu
- widerlaufen, k. Beiträge an Vorhaben mit vorw iegend politischer, weltanschau
- licher, religiöser oder wi rtschaftlicher Zielsetzung, l. Einlagen in Fonds, m. Nachfinanzierungen und Ausfalldeckungen. Beitrag

§ 4.

1 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be
- rücksichtigt: a. die Bedeutung und die Qu alität des Vorhabens, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung und das Vermög en der gesuchstellenden Organi
- sation, d. die Erfüllung der Pf lichten, Bedingungen und Auflagen durch die gesuchstellende Organisation bei früher gewährten Beiträgen, e. die Beiträge der Gemeinden und der Kantone, in denen das Vorha
- ben verwirkl icht wird, f. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande
- ren Gesuche.
2 An jedes Vorhaben wird nur ein Beitrag gewährt.
3 Es werden keine Beiträge von weniger als Fr. 10 000 gewährt. Ausnahmen

§ 5.

1 Von den Voraussetzungen gemäss §
6 Abs. 1 lit. b LFG und den Bestimmungen der §§
2–4 dieser Verordnung kann abgewichen wer
- den bei: a. Vorhaben in anderen Kantonen mit einem engen Bezug zum Kan
- ton Zürich, b. Vorhaben in anderen Kantonen von nationaler Be deutung sowie mit Beteiligung des Bundes und a nderer Kantone, c. Vorhaben in struktur- oder finanzschwachen Regionen anderer Kan
- tone,
3 Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)
612.1 d. Vorhaben der Entwicklungszusam menarbeit in Staaten ausserhalb der Europäischen Union von Organisationen, die über ein Güte siegel der Stiftung ZEWO verfügen und im Jahr der Beitragsgewäh rung oder im Vorjahr Mittel von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit erhalten haben, e. Vorhaben von Schweize rschulen im Ausland, f. Wiederaufbauvorhaben nach gr ossen Schadenereignissen in ande ren Kantonen und im Ausland.
2 Der Gesamtbetrag der in einem Jahr gewährten Beiträge an Vor haben gemäss Abs. 1 darf in der Regel einen Fünftel der Mittel, die dem Fonds im Vorjahr zugewiesen wurden, nicht übersteigen. Im Ent scheid über die Gewährung des Beitra gs wird vermerkt, dass ein Vor haben gemäss Abs. 1 vorliegt.
3 Bei anderen Vorhaben, insbesondere bei einmaligen Grossvor haben in den Bereichen Sport, Ku ltur und Denkmalpflege gemäss §
3 Abs. 1 Satz 2 LFG, kann aus be sonderen Gründen von den Bestimmun gen der §§
2–4 dieser Verordnung abgewichen werden. Die Gründe werden im Entscheid zur Gewähr ung des Beitrags offengelegt.
4 Die Fondsverwaltung veröffentlicht die Grundsätze ihrer Praxis zu den Vorhaben gemäss Abs. 1 lit. c und d im Internet.
Beitragsgesuch

§ 6.

1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be messung des Beit rags gemäss §
4, werden elektronisch eingereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzei tig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vo rhabens einzureichen.
3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtl inien zu Form und Inhalt der Gesuche und veröffentlicht diese im Internet.
1 OS 75, 670 ; Begründung siehe ABl 2020-12-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 612 .
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