Kirchengesetz
1 Kirchengesetz (KiG)
180.1 Kirchengesetz (KiG) (vom 9. Juli 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 31. Mai
2006
2 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar
2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
4 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grund züge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römisch- katholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Ch ristkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Begriffe
§ 2.
4 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Kantonale kirchliche Körperschaften: a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b. die Römisch-katholische Körperschaft, c. die Christkatholis che Kirchgemeinde.
2. Kirchenordnungen: die Verfassungen der kantonale n kirchlichen Körperschaften.
3. Direktion: die für die Beziehungen zu den Ki rchen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Mitgliedschaft
§ 3.
4
1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die a. nach der jeweili gen kirchlichen Ordnung Mi tglied der Kirche ist, b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir chenpflege am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzurei chen.
2
180.1 Kirchengesetz (KiG) Zusammen arbeit zwischen Kanton und kantonalen kirchlichen Körperschaften
§ 4.
4
1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaf
- ten arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaf
- ten in der Regel über deren Exekutiven.
3 Er gibt den kantonalen kirchlic hen Körperschaften und den Kir
- chen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, di e sie betreffen.
4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche Gelegenheit, zu Beru fungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung zu nehmen.
2. Abschnitt: Grundzüg e der Organisation A. Kantonale kirchliche Körperschaften Autonomie
§ 5.
4
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren sich im Rahmen des ka ntonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechts staatlicher und demokratischer Grundsätze fest.
3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be
- stimmungen erlassen, wenden sie da s kantonale Recht sinngemäss an. Aufsicht
§ 6.
4
1 Der Kantonsrat übt die staatli che Oberaufsicht über die kantonalen kirchlichen Körperscha ften aus. Er nimmt deren Jahres
- bericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatl iche Aufsicht über die kantona
- len kirchlichen Körperschaften aus.
3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeich
- nisse gemäss §
10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.
16 Organe
§ 7.
4
1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind: a. die Gesamtheit der Stimmberec htigten und die Ki rchensynode als Legislative, b. der Kirchenrat als Exekutive und c. die Rekurskommissi on als Judikative.
2 Die Organe der Römisch-kat holischen Körperschaft sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legis
- lative, b. der Synodalrat al s Exekutive und c. die Rekurskommissi on als Judikative.
3 Kirchengesetz (KiG)
180.1
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe einer Kirchgemeinde gemäss §
11.
Gebiets
-
einteilung
§ 8.
4
1 Die kantonalen kirc hlichen Körperscha ften sind mit Aus nahme der Christkatholischen Kirc hgemeinde in Kirchgemeinden ein geteilt.
2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.
Finanzausgleich
§ 9.
4 Die kantonalen kirchlichen Körp erschaften sorgen mit einem Finanzausgleich für eine ausgewog ene Steuerbelastung unter ihren Kirchgemeinden. B. Kirchgemeinden
Bestand
§ 10.
16
1 Die Evangelisch-reformie rte Landeskirche und die Rö misch-katholische Körperschaft re geln in der Ki rchenordnung die Zu ständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auf lösung sowie für Gebietsverän derungen von Kirchgemeinden.
2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchen ordnung fest.
3 Die Christkatholische Kirchgemei nde bildet eine einzige Kirch gemeinde.
Organisation
§ 11.
16
1 Die Organe der Kirchgemeinden sind: a. die Gesamtheit der Stimmberec htigten und die Kirchgemeindever sammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als Legislative, b. die Kirchenpflege als Exekutive und c. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Pfarrerinnen bezi ehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglie der der Kirchenpflege sein.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4 Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchge meindeordnung. Dies e bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat beziehungsweise den Synodalrat.
Aufsicht
über Kirch
-
gemeinden
§ 12.
16
1 Die Evangelisch-reformie rte Landeskirche und die Rö misch-katholische Körperschaft rege ln die Aufsicht über ihre Kirch gemeinden.
2 Soweit die Kirchgemeinden staatli ches Recht unmittelbar anwen den, stehen sie unter der erstinst anzlichen Aufsicht des Bezirksrates.
4
180.1 Kirchengesetz (KiG)
3 Die Christkatholische Kirchgemei nde steht hinsichtlich ihrer ge
- samten Tätigkeit unter der erstinst anzlichen Aufsicht des Bezirksrates Zürich. Pfarrwahl
§ 13.
16
1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die Pfarrerinnen beziehungsw eise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längs
- tens sechs Jahren. Die Wahl erfolg t an der Urne oder in der Kirch
- gemeindeversammlung.
2 Die Kirchenordnungen können festlegen, dass a. für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt, b. die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt.
3 Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit . b ist ausgeschlossen, wenn innert
30 Tagen nach Veröffe ntlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahl
- gang verlangt wird: a. von einem Zwanzigstel der Stim mberechtigten in Gemeinden mit höchstens 2000 Stimmberechtigten, b. von mindestens 100 Stimmberecht igten in den übrigen Gemeinden.
4 Die kantonalen kirchliche n Körperschaften regeln a. die Zuständigkeit und das Ve rfahren für die Pfarrwahl, b. die Wählbarkeitsvoraussetz ungen und die Unvereinbarkeit, c. die vorzeitige Entlassung. Benützung von Schulräumen und Kirchen
§ 14.
1 Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden An spruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulr äumen für den kirchlichen Jugend
- unterricht.
2 Die politischen Gemei nden haben Anspruch darauf, Kirchen, die im Eigentum der kirchlichen Körp erschaften stehen oder von diesen zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemes
- sene Entschädigung zur Erfüllung ö ffentlicher Aufgaben zu benützen. Die Benützung darf den Gottesd ienst nicht beeinträchtigen.
15
3 Über Streitigkeiten ents cheidet der Bezirksrat.
15 Zugang zu Personendaten
§ 15.
17
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitz gemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die An gaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
5 Kirchengesetz (KiG)
180.1
2 Die Kirchgemeinden der kantonal en kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregis ter der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentg eltlich die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglied er beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirch lichen Aufgaben benötigen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körper schaft oder zu einer anerkannten j üdischen Gemeinde sich nicht auf grund der elterlichen Ve rhältnisse ergibt.
Zulassung zur
seelsorgerischen
Tätigkeit
§ 16.
4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Ein richtungen des Kantons und der Ge meinden wie in Spitälern, Pflege heimen oder Gefängnissen.
Anwendung
des Gemeinde
-
gesetzes
§ 17.
4 Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Ge meindegesetzes
6 sinngemäss anwendbar. Vo rbehalten bleiben abwei chende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsord nungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften. C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne
16
§ 17
a.
15
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen die wahlleitende Behörde für kirc hliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne.
2 Die wahlleitende Be hörde kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise übertragen: a. dem Kanton bei kantonalen ki rchlichen Wahlen und Abstimmun gen, b. einem Bezirk, der ganz oder te ilweise im ents prechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmung en in den kirchlichen Regionen und Bezirken, c. einer politischen Gemeinde, die ga nz oder teilweise im entsprechen den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge meinden.
3 Der Urnendienst und der Auszähldie nst werden in jedem Fall von den Wahlbüros der politisch en Gemeinden ausgeübt.
4 Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Kör perschaften an. Ihre Anordnungen si nd bei der gleichen Rechtsmittel instanz anfechtbar wie entsprec hende Anordnungen der kirchlichen Organe, an deren Stelle sie handeln.
6
180.1 Kirchengesetz (KiG)
5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver
- pflichtet, die Aufgaben der Wahl leitung gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entsch ädigung zu übernehmen. D. Rechtsschutz
15 Staatlicher Rechtsschutz
§ 18.
16
1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar: a. Akte von Organen der Evange lisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körp erschaft, soweit sie sich unmit
- telbar auf staatliches Recht stützen, b. alle Akte von Organen der Ch ristkatholischen Kirchgemeinde.
2 Die Zuständigkeit der Rechtsmitte linstanz bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung des kantonal en Verwaltungsverfahrensrechts. Kirchlicher Rechtsschutz
§ 18
a.
15
1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö
- misch-katholische Körperschaft ge währleisten einen dem kantonalen Recht gleichwertigen Rechtsschutz.
2 Akte ihrer Organe können letztinsta nzlich an die Judikative der kantonalen kirchlichen Körpe rschaft weitergezogen werden.
3 Die Kirchenordnung kann a. den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter, b. ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltung sgericht festle
- gen, unter Ausschluss der Be urteilung kultischer Fragen.
3. Abschnitt: Finanzen A. Staatliche Leistungen Kostenbeiträge
§ 19.
4
1 Der Kanton bewilligt mit ei nem Globalbudget Kostenbei
- träge an die kantonalen ki rchlichen Körperschaften.
2 Er unterstützt mit den Kostenbe iträgen ihre Tätigkeiten mit Bedeutung für die ganze Gesellscha ft, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur.
3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kosten
- beiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbrin gung von Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.
4 Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils sechs Jahren fest. Die Dire ktion wird dazu angehört.
7 Kirchengesetz (KiG)
180.1
5 Beiträge an die kantonalen kirchl ichen Körperschaften aufgrund anderer rechtliche r Grundlagen bleiben vorbehalten.
Gesamtbetrag
der Kosten
-
beiträge
§ 20.
4
1 Der Kantonsrat setzt mit ei nem Rahmenkredit den Ge samtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körper schaften jeweils für eine Beitrags periode von sechs Jahren fest. Der Regierungsrat entscheidet über di e jährliche Aufteilung des Rahmen kredits.
2 Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamt betrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der kantonalen kirchlichen Körperscha ften am Ende der jeweils vorher gehenden Beitragsperiode.
3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätig keitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode, die diesbezügliche Berichterstatt ung sowie die Entwicklung der Teue rung berücksichtigt.
Anteile für die
einzelnen kirch
-
lichen Körper
-
schaften
§ 21.
4
1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirch lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen für eine Beitragsperi ode von sechs Jahren.
2 Die Anteile der kantonalen ki rchlichen Körperschaften werden als jährliche Paus chalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer Mitglieder bemessen.
3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält nis ihrer Mitgliederzahlen abweic ht, können die Tätigkeitsprogramme bei der Berechnung der entspreche nden Anteile berü cksichtigt wer den.
Bericht
-
erstattung
§ 22.
4
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten der Direktion jeweils au f das Ende einer Beitra gsperiode über die Ver wendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.
2 Die Direktion kann die Evaluati on einzelner Punkte der Tätig keitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten einer solchen Evaluation.
3 Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurück zuerstatten.
Rechtsschutz
§ 23.
4
1 Streitigkeiten im Zusammenha ng mit der Verteilung der Anteile an den Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Kör perschaften entscheidet der Regierungsrat.
8
180.1 Kirchengesetz (KiG)
2 Rekursentscheide des Regierung srates können von den kantona
- len kirchlichen Körperschaften mi t Beschwerde beim Verwaltungs
- gericht angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal
- tungsrechtspflegegesetzes
10 . Ausführungs bestimmungen
§ 24.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzel
- heiten zu den Kostenbeiträgen sowi e zur Festlegung der Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften. B. Steuern natürlicher und juristischer Personen
§ 25.
4
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Pers onen nach Massgabe des Steuer
- gesetzes vom 8. Juni 1997
11 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt unmittelbar zur Anwendung.
14
2 Die Erträge aus den Kirchensteue rn der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Ver
- wendung dieser Steuerer träge legen die kantonalen kirchlichen Kör
- perschaften gesamthaft Rechenschaft ab.
3 Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbst
- ständig über die Verwe ndung der Steuererträge. C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons
§ 26.
3
1 Das Grossmünster sowie di e Klosterkirchen Kappel und Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.
2 Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf a. das Grossmünster und die Kloste
- trägen zwischen dem Kanton und der Evangelisc h-reformierten Landeskirche, b. die Klosterkirche Rheinau aufgr und eines Vertrages zwischen dem Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§
81 ff. des Verwaltungs
- rechtspflegegesetzes
10 .
14
9 Kirchengesetz (KiG)
180.1
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen A. Aufhebung und Änder ung bisherigen Rechts
Aufhebung
§ 27.
4 Mit Inkrafttreten di eses Gesetzes werden das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landesk irche vom 7. Juli 1963 und das Ge setz über das katholische Kirchenwes en vom 7. Juli 1963 aufgehoben.
Änderung
§ 28.
4 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. B. Übergangsbestimmungen
Gesamtbetrag
der Kosten
-
beiträge
§ 29.
4
1 Der Gesamtbetrag der an di e kantonalen kirchlichen Kör perschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Bei tragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.
2 Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Ge setzes, im Falle des In krafttretens während des Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs.
Angleichung
der Kosten
-
beiträge
§ 30.
4
1 Auf den Beginn der ersten Beitragsperiode wird der Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evan gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an die Evangelisch-reformierte Landeskir che wird innert vier Jahren auf null reduziert.
2 Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den Beginn eines neuen Jahres.
Berufliche
Vorsorge
§ 31.
4 Bestehende Verträge zwisch en den kirchlichen Körper schaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Staatspersonal werden durch den Erla ss dieses Gesetzes nicht berührt.
Übertragung
kirchlicher
Liegenschaften
§ 32.
3
1 Pfarrliegenschaften und Kirche n, die sich im Eigentum des Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim menden Frist ins Eigent um der entsprechenden Kirchgemeinden über tragen.
2 Ausgenommen sind die unter §
26 dieses Gesetzes aufgeführten Kirchen.
3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.
10
180.1 Kirchengesetz (KiG) Umnutzung kirchlicher Liegenschaften
§ 32
a.
15
1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und Forderungen des Kantons aus eine m Vertrag betreffend die Übertra
- gung einer kirchlichen Liegenscha ft, wenn diese nach der Umnutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
2 Weisen bei kirchlichen Liegensch aften im Eigentum der Kirch
- gemeinden Verträge und Anmer kungen im Grundbuch die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderu ngen oder Veräusserungen dem Regierungsrat zu, ist dafür die Ex ekutive der betreffenden kantonalen kirchlichen Körperschaft zuständig.
3 Hat sich eine Kirchg emeinde beim Er werb einer kirchlichen Lie
- genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Fall e einer Zweckände
- rung oder Veräusserung der Liegen schaft eine Zahlung zu leisten, erlischt diese Zahlungspflicht ents prechend der vert raglichen Verein
- barung, spätestens jedoch 20 Jahr e nach dem Erwerb der Liegenschaft. Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer
§ 33.
4 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Re
- gierungsrat und vom Kirchenrat ge wählten Pfarreri nnen beziehungs
- weise Pfarrer endet im Zeitpunkt de s Inkrafttretens dieses Gesetzes. Anhang
4 Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
6 : . . .
5 b. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
7
:
.
.
.
5 c. . . .
13 d. Das Gesetz über die Be zirksverwaltung vom 10. März 1985
9
:
.
.
.
5 e. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
10 : . . .
5 f. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997
11 : . . .
5 g. Das Erbschafts- und Sche nkungssteuergesetz vom 28. September
1986
12 : . . .
5
1 OS 62, 482 .
2 ABl 2006, 573 .
3
4 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
5 Text siehe OS 62, 482 .
11 Kirchengesetz (KiG)
180.1
6 LS 131.1 .
7 LS 161 .
8 LS 171.1 .
9 LS 173.1 .
10 LS 175.2 .
11 LS 631.1 .
12 LS 632.1 .
13 Aufgehoben durch Finanzkontroll gesetz vom 30. Juni 2008 ( OS 63, 543 ; ABl
2007, 2325 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
16 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
17 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Feedback