Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (142.204)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

(VEV) vom 15. August 2018 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005¹ (AIG)²,
verordnet:
¹ SR 142.20 ² Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
² Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
³ Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.
⁴ Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verord­nungen:
a. Verordnung (EU) Nr. 514/2014³;
b. Verordnung (EU) Nr. 515/2014⁴;
c. Verordnung (EG) Nr. 810/2009⁵ (Visakodex);
d.⁶
Verordnung (EU) 2019/817⁷;
e.⁸
Verordnung (EU) 2019/818⁹;
f.¹⁰
Verordnung (EG) Nr. 1683/95¹¹;
g.¹²
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002¹³.¹⁴
³ Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
⁴ Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.
⁵ Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1837 ).
⁷ Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informations­systemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1837 ).
⁹ Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informations­systemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1837 ).
¹¹ Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visa­gestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1837 ).
¹³ Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b.
längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; 
c.
Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA¹⁵ gebunden sind (Schengen-Staaten);
d.
Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: 1.
einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.
räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e. Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: 1.
einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2.
räumlich beschränkt : nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt.
¹⁵ Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit

Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
¹ Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex¹⁶.
² Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
³ Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14–18) kann erbracht werden mit:
a. Bargeld;
b. Bankguthaben;
c. einer Verpflichtungserklärung; oder
d. einer anderen Sicherheit.
⁴ Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex¹⁷) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a. die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b. gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
⁵ Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
¹⁶ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
¹⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
¹ Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex¹⁸ zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
² Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
¹⁸ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.
b. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.
c. Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reise­dokumente und Visa verfügen.
d. Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.
e. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
f. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
Art. 6 Reisedokument
¹ Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
² Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein.
b. Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
c. Es muss bei Einreichung des Visumgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber der Visumpflicht untersteht.
³ Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
a. die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe a bei einer Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt in begründeten Notfällen;
b. die Anforderungen nach Absatz 2 bei einer Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt in begründeten Fällen.
⁴ Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Aus ihm gehen die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebiets­körperschaft hervor.
b. Ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine von der Schweiz anerkannte Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt.
c. Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleistet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen.
d. Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944¹⁹ über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.
⁵ Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
¹⁹ SR 0.748.0
Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
¹ Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806²⁰ aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.²¹
² In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex²²);
b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d. Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI²³ ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f.²⁴
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 1946²⁵ über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951²⁶ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g.²⁷
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954²⁸ über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten.
³ Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.²⁹
⁴ In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a. Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b. Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c. Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
⁵ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.³⁰
²⁰ Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/592, ABl. L 103l vom 12.4.2019, S. 1.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6415 ).
²² Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
²³ Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6415 ).
²⁵ SR 0.142.37
²⁶ SR 0.142.30
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6415 ).
²⁸ SR 0.142.40
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6415 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 ( AS 2019 431 ).
Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
¹ Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes Visum.
² In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.³¹
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6415 ).
Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
¹ Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f erfüllen.
² In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit:
a. Staatsangehörige der in Anhang IV des Visakodex³² genannten Staaten (Art. 3 Abs. 1 des Visakodex);
b. Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex).
³ Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.
⁴ Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
b.³³
Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen: 1. einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visa­kodex, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert,
2. einen gültigen Aufenthaltstitel für ein überseeisches Land oder Gebiet der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
c.³⁴
Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum der folgenden Staaten verfügen: 1. eines EU-Mitgliedstaates, der den Visakodex nicht übernimmt oder noch nicht vollständig anwendet,
2. von Japan, Kanada oder den Vereinigten Staaten,
3. eines überseeischen Landes oder Gebietes der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999³⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
e. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;
f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944³⁶ über die internationale Zivilluftfahrt sind.
⁴bis Treten die Staatsangehörigen nach Absatz 4 Buchstabe c die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Staat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.³⁷
⁵ Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.
³² Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).
³⁵ SR 0.142.112.681
³⁶ SR 0.748.0
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).

3. Abschnitt: Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit

Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a. kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz;
b. Einreise in die Schweiz nach Artikel 3 Absatz 4.
Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
¹ Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4–36) des Visakodex³⁸.
² Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt.
³⁸ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 13 Fingerabdrücke
¹ Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013³⁹ abgenommen.
² Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen.
³⁹ SR 142.512
Art. 14 Verpflichtungserklärung
¹ Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
² Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen⁴⁰ berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.
³ Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
a. Schweizerbürgerinnen und -bürger;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG) oder einer Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG);
c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
⁴⁰ SR 0.142.112.681
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
¹ Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a. die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b. die Kosten für Unfall und Krankheit;
c. die Kosten für die Rückreise.
² Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
³ Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
⁴ Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
⁵ Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
¹ Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.
² Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.
Art. 17 Reisekrankenversicherung
¹ Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des Visakodex⁴¹ verfügt.
² Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:
a. Personen, bei denen aufgrund ihrer beruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht (Art. 15 Abs. 6 des Visakodex);
b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses (Art. 15 Abs. 7 des Visakodex).
³ Für Visumgesuche, die an der Grenze erteilt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vorsehen.
⁴¹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 18 Andere Sicherheiten
Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
Art. 19 Visumgebühr
Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex⁴² und nach der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007⁴³ (GebV-AIG).
⁴² Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
⁴³ SR 142.209
Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
¹ Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Artikel 98 b AIG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.
² Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex⁴⁴ ab.
³ Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;
b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;
c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex überwachen;
d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;
e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des Visakodex gesichert sind.
⁴ Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
⁵ Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren nach Artikel 17 Absätze 4, 4 a und 4 b des Visa­kodex erheben.⁴⁵
⁶ Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.
⁴⁴ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).

4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte

Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
¹ Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a. Wiedereinreise in die Schweiz (Rückreisevisum nach Abs. 2);
b. Aufenthalt in der Schweiz nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 AIG;
c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 4 Absatz 2.
² Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn:
a. die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt;
b. der Ausländerin oder dem Ausländer der Aufenthalt im Verlauf des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AIG gestattet wurde; oder
c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung vom 14. November 2012⁴⁶ über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.
⁴⁶ SR 143.5
Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
¹ Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen.
² Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute.
³ Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.
Art. 23 Persönliches Erscheinen
¹ Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.
² Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.
³ In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen.
Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
Das SEM bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.
Art. 25 Visumgebühr
Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AIG⁴⁷ erhoben.
⁴⁷ SR 142.209
Art. 26 Fingerabdrücke
¹ Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.
² In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen.
³ In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke erfasst.
Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
¹ Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage.
² In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens⁴⁸ kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007⁴⁹ über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen erteilt werden.
⁴⁸ Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
⁴⁹ SR 142.201

5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 28 Überschreiten der Grenze
Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenz­kodex⁵⁰. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005⁵¹ und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
⁵⁰ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
⁵¹ SR 631.0
Art. 29 Schengener Aussengrenzen
¹ Das SEM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.
² Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex⁵².
³ Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.
⁵² Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
¹ Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex⁵³ vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
² In dringenden Fällen ordnet das EJPD die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
³ Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps (GWK) im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.
⁵³ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen
¹ Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.
² Die Kantone und das GWK erledigen die Personenkontrollen an der Grenze. Das GWK übt diese Tätigkeit sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AIG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁵⁴).
³ ...⁵⁵
⁴ Die Kantone können das GWK ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG erlassen und zu eröffnen.
⁵⁴ SR 631.0
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1435 ).

6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen

Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
¹ Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:
a. sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals;
b. zweckmässige Organisation des Check-in und der Einsteigekontrolle und Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung.
² Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
a. vor der Abreise kontrolliert wird, ob die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel gültig und anerkannt sind;
b. Fälschungen oder Verfälschungen von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln, die für geschulte Personen mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar sind, erkannt werden;
c. erkannt wird, wenn ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel offensichtlich nicht der zu befördernden Person zusteht;
d. sich die zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelungen des Reisedokuments ermitteln lassen.
³ Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:
a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder
b. die Anzahl der Personen stark ansteigt, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reise­dokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.
⁴ Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.
Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
¹ Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AIG umfassen namentlich:
a. die Mitwirkung des SEM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen;
b. die Beratung durch das SEM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;
c. die Durchführung des Rückweisungsverfahrens und die Umsetzung der Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Luftverkehrsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;
d. die Zusammenarbeit der Luftverkehrsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.
² Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AIG vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AIG.

7. Abschnitt: Zuständige Behörden

Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit ⁵⁶
¹ Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten, welche die Europäische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des Einreise- und Ausreisesystems gestützt auf Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2226⁵⁷ erlassen hat, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁵⁸ (RVOG) darstellen.
² Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Verfahren für die Berichterstattung über die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Schengen-Staaten betreffen und gestützt auf die Artikel 10 Absatz 6 und 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014⁵⁹ erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen.
²bis Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Aussengrenzen betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben b und Artikel 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen.⁶⁰
³ Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/2014⁶¹, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen und:⁶²
a. die Meldungen der finanziellen Unregelmässigkeiten betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
b. das Arbeitsprogramm und die Soforthilfe betreffen und gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
c. das Muster, nach dem die nationalen Programme erstellt werden, betreffen und gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
d. die Bedingungen und Modalitäten des elektronischen Datenaustauschsystems betreffen und gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
dbis.⁶³
die Mindestvoraussetzungen für die Benennung der zuständigen Behörden in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Monitoring sowie Verfahrensregeln für die Erteilung und die Aufhebung der Benennung betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
dter.⁶⁴
die Regeln für die Überwachung und das Verfahren für die Überprüfung der Benennung der zuständigen Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
dquater.⁶⁵ die Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Massnahmen sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
e. die Verfahren und Vorschriften zwecks Vereinheitlichung der Kontrollen durch die zuständige Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
f. die Muster für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos betreffen und gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
g. die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren betreffen und gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
h. die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses betreffen und gestützt auf Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
i. die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen betreffen und gestützt auf Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
j. die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht betreffen und gestützt auf Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 907 ).
⁵⁷ Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
⁵⁸ SR 172.010
⁵⁹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. b.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 153 ).
⁶¹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. a.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 153 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 153 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 153 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 153 ).
Art. 34 a ⁶⁶ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem
¹ Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240⁶⁷, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG⁶⁸ darstellen und Folgendes regeln:
a. ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen ermöglicht (Art. 15 Abs. 5);
b. den Betrieb der öffentlichen Website und die Anwendung für Mobilgeräte sowie die entsprechenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit (Art. 16 Abs. 10);
c. die Anforderungen an das Format der Personendaten, die in das Gesuchsformular aufzunehmen sind, sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Gesuchs und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen (Art. 17 Abs. 9);
d. die Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel sowie deren Einsatz (Art. 27 Abs. 5);
e. die Anforderungen im Bereich der Risiken (Art. 33 Abs. 3);
f. die technischen Spezifikationen der Überwachungsliste des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und das Bewertungsinstrument dieser Liste (Art. 35 Abs. 7);
g. das Standardformular für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung (Art. 38 Abs. 3);
h. die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45 Abs. 2);
i. das Authentifizierungssystem, das ausschliesslich den Beförderungsunternehmen vorbehalten ist (Art. 45 Abs. 3);
j. die Einzelheiten des Ausweichverfahrens (Art. 46 Abs. 4);
k. die Muster-Notfallpläne für den Fall, dass der Datenzugriff an den Schengen-Aussengrenzen technisch nicht möglich ist (Art. 48 Abs. 4);
l. das Muster eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs (Art. 59 Abs. 4);
m. die Massnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur und des Zugangs für Beförderungsunternehmen notwendig sind (Art. 73 Abs. 3 Bst. b);
n. den Mechanismus und das Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im ETIAS-Zentralsystem sowie die Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität (Art. 74 Abs. 5);
o. die Merkblätter, die den Reisenden während des Übergangszeitraums abgegeben werden (Art. 83 Abs. 4);
p. den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 84 Abs. 2);
q. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Generierung von Statistiken (Art. 92 Abs. 8).
² Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über­nahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a. die Anforderungen des Dienstes für sichere Konten, der es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln (Art. 6 Abs. 4);
b. die Festlegung der Liste der Berufsgruppen (Art. 17 Abs. 3 und 5);
c. den Inhalt und das Format der Fragen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (Art. 17 Abs. 5);
d. den Inhalt und das Format der zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten (Art. 17 Abs. 6);
e. die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und die Änderungen der Höhe dieser Gebühr (Art. 18 Abs. 4);
f. den Inhalt und das Format der vorgegebenen Liste von Optionen zur Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen an die nationale ETIAS-Stelle (Art. 27 Abs. 3);
g. die Definition des Überprüfungsinstruments, das es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Gesuchs sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung zu überprüfen (Art. 31);
h. die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 33 Abs. 2);
i. die Schutzvorkehrungen, die Konflikte mit Ausschreibungen in anderen Informationssystemen vermeiden sollen, und die Kennzeichnung der Reisegenehmigung (Art. 36 Abs. 4);
j. die Art der zusätzlichen Angaben, die hinzugefügt werden können, sowie die zu verwendende Sprache und die zu verwendenden Formate und Kennzeichnungsgründe (Art. 39 Abs. 2);
k. das Instrument, mit dessen Hilfe die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können (Art. 54 Abs. 2);
l. die Verlängerung des Zeitraums für die fakultative Nutzung des ETIAS (Art. 83 Abs. 1);
m. die Verlängerung der Schonfrist (Art. 83 Abs. 3);
n. die genaue Definition der finanziellen Unterstützung für die Schengen-Staaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automati­sierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS (Art. 85 Abs. 3).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 907 ).
⁶⁷ Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
⁶⁸ SR 172.010
Art. 34 b ⁶⁹ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex⁷⁰, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG⁷¹ darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. die Festlegung einer einheitlichen Liste von Belegen, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist (Art. 14 Abs. 5 a );
b. die in den einzelnen Konsularbezirken geltenden Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise (Art. 24 Abs. 2 d );
c. das Ausfüllen der Visummarke (Art. 27 Abs. 1);
d. das Anbringen der Visummarke (Art. 29 Abs. 1 a );
e. Weisungen zur Erteilung von Visa an den Schengener Aussengrenzen an Seeleute (Art. 36 Abs. 2 a );
f. Weisungen zur praktischen Anwendung des Visakodex (Art. 51).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).
⁷⁰ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
⁷¹ SR 172.010
Art. 34 c ⁷² Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
¹ Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817⁷³ und (EU) 2019/818⁷⁴, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG⁷⁵ darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. ein Formular, das der Information einer betroffenen Person bei Vorliegen einer roten Verknüpfung zwischen zwei oder mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen dient (Art. 32 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/ 817 und [EU] 2019/818);
b. ein Formular, das der Information einer betroffenen Person bei Vorliegen einer weissen Verknüpfung zwischen zwei oder mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen dient (Art. 33 Abs. 6 der Verordnungen [EU] 2019/ 817 und [EU] 2019/818).
² Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. das Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden können (Art. 28 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
b. die Details zum Web-Portal zur Ausübung der Rechte auf Auskunft über Personendaten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Bearbeitung (Art. 49 Abs. 6 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1837 ).
⁷³ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d.
⁷⁴ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e.
⁷⁵ SR 172.010
Art. 34 d ⁷⁶ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige
¹ Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über­nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Ver­or­dnung (EG) Nr. 1683/95⁷⁷, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG⁷⁸ darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festlegen.
² Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Ver­ordnung (EG) Nr. 1030/2002⁷⁹, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige (Art. 2 und 3);
b. technische Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Daten (Art. 4 b ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1837 ).
⁷⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. f.
⁷⁸ SR 172.010
⁷⁹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. g.
Art. 35 Staatssekretariat für Migration
¹ Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 38 und der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39.
² Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2.
³ Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:
a. Erlassen von Weisungen zu Visa und Grenzkontrolle, soweit diese nicht unter die europäischen Rechtsvorschriften fallen;
b. Erlassen von Weisungen zum Entzug von Reisedokumenten, Identitätsausweisen und anderen Nachweisen, die falsch oder gefälscht sind oder für die konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen;
c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen; dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen;
d. Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behörden;
e. Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa und Erstellen der Visumstatistik;
f. Entwicklung der schweizerischen Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung zusammen mit den betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone.
Art. 36 Auslandvertretungen
Die Auslandvertretungen sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.
Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.
Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
¹ Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von:
a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;
b. Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen;
c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007⁸⁰ Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
² Es ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 erteilt werden. Diese Kompetenz kann an die Kantone übertragen werden.
³ Das EDA erlässt Weisungen zu den Visa in seinem Zuständigkeitsbereich.
⁸⁰ SR 192.12
Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
¹ Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.
² Sie sind zuständig für:
a. die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und
b. für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA.
Art. 40 Aufsicht
¹ Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.
² Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
¹ Das EDA und das SEM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme:
a. dem Bundesamt für Polizei;
b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
d. den kantonalen Migrationsbehörden;
e. dem Nachrichtendienst des Bundes.
² Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex⁸¹), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das SEM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex.
³ Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.
⁸¹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
¹ Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visa­kodex⁸². Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
² Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.
⁸² Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des Visakodex⁸³.
⁸³ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen

Art. 45 Automatisierte Grenzkontrolle
¹ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.
² Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:
a. bei der Ein- oder Ausreise die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und
b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 1 der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016⁸⁴ und im SIS nach der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013⁸⁵ überprüft.
³ Ist eine Person im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.
⁸⁴ SR 361.0
⁸⁵ SR 362.0
Art. 46 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle
¹ An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:
a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf das Freizügigkeits­abkommen⁸⁶ berufen können;
b. volljährig sind;
c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist; und
d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis des Strafgesetzbuchs⁸⁷ oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁸⁸ betroffen sind.
² Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 48 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.
³ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.
⁸⁶ SR 0.142.112.681
⁸⁷ SR 311.0
⁸⁸ SR 321.0
Art. 47 Teilnehmerkarte
¹ Wer im Informationssystem nach Artikel 48 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.
² Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
a. Fingerabdrücke;
b. Gesichtsbilder.
³ Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.
⁴ Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.
Art. 48 Informationssystem
¹ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.
² Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden:
a. Name;
b. Allianzname;
c. Vorname;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum und Geburtsort;
f. Staatsangehörigkeit;
g. Zivilstand;
h. Adresse;
i. Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses;
j. Registrierungs- und Erfassungsdatum;
k. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle.
³ Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.
⁴ Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.
Art. 49 Datenbekanntgabe
¹ Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.
² Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 48 registriert sind.
Art. 50 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten
¹ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
² Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:
a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;
b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
³ Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
Art. 51 Rechte der Betroffenen
¹ Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.
² Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁸⁹ über den Datenschutz (DSG) Anwendung.
³ Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einreichen.
⁸⁹ SR 235.1
Art. 52 Datensicherheit
¹ Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.
² Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 1993⁹⁰ zum Bundesgesetz über den Datenschutz und nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020⁹¹.⁹²
³ Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
⁹⁰ SR 235.11
⁹¹ SR 120.73
⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
Art. 53 Statistik und Auswertung
¹ Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.
² Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das DSG⁹³ Anwendung.
³ Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.
⁹³ SR 235.1

10. Abschnitt : Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 54 Gesichtserkennungssystem
Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AIG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.
Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
¹ Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:
a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild);
b. Name, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person;
c. Geburtsdatum;
d. Geschlecht;
e. Staatsangehörigkeit;
f. Abflugort;
g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten;
h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.
² Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.
³ Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.
Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung
Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg in die Schweiz einreist und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.
Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage
Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die:
a. in den Transitzonen des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und
b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.
Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
¹ Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme des Gesichts der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.
² Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 an.
Art. 59 Datenbekanntgabe
Die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:
a. SEM;
b. kantonale Migrationsbehörden;
c. Auslandvertretungen.
Art. 60 Löschung der Daten
¹ Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.
² Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.
³ Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.
Art. 61 Verantwortlichkeit
Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.
Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51–53.

11. Abschnitt : Dokumentenberaterinnen und -berater

Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
¹ Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100 a Abs. 3 AIG) abschliessen.
² In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.
Art. 64 Zusammenarbeit
Das SEM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die Konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:
a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;
b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;
c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
¹ Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.
² Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und der entsendenden Grenz­kontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
³ Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.
Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
¹ Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.
² Es kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
³ Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

12. Abschnitt : Einreiseverweigerung und Rechtsschutz

Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
¹ Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 35) oder des EDA (Art. 38) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex⁹⁴ erlassen.
² Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AIG.
³ Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
⁹⁴ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
² Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen.

13. Abschnitt : Schlussbestimmungen

Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Die Verordnung vom 22. Oktober 2008⁹⁵ über die Einreise und die Visumerteilung wird aufgehoben.
² Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...⁹⁶
⁹⁵ [ AS 2008 5441 6273 Ziff. III, 2009 5097 6937 Anhang 4 Ziff. II 6, 2010 1205 5763 5767 , 2011 3317 , 2012 3817 4891 , 2013 2733 , 2014 1393 , 2015 1849 Ziff. I 2 1867 3035 3723 4237 Ziff. III, 2016 1283 3721, 2017 563 Ziff. I 2 1683 2549 3273]
⁹⁶ Die Änderungen können unter AS 2018 3087 konsultiert werden.
Art. 70 Übergangsbestimmung
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.
Art. 71 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 3)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004⁹⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004⁹⁸ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 2011⁹⁹ zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommis­sion bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹⁰⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 2005¹⁰¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Be­stimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 2008¹⁰² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
⁹⁷ SR 0.362.31
⁹⁸ SR 0.362.1
⁹⁹ SR 0.362.11
¹⁰⁰ SR 0.362.32
¹⁰¹ SR 0.362.33
¹⁰² SR 0.362.311

Anhang 2 ¹⁰³

¹⁰³ Bereinigt durch Berichtigung vom 4. Dez. 2018 ( AS 2018 4559 ).
(Art. 8 Abs. 4 Bst. a)

Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Georgien
Nordmazedonien
Moldau
Montenegro
Serbien
Taiwan (Chinesisches Taipei)
Ukraine

Anhang 3

(Art. 8 Abs. 4 Bst. b)

Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem neunten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Bau­nebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushal­ten, im Überwachungs- und Sicherheits­dienst, im Reisenden­gewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschafts­bau der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen

Antigua und Barbuda

Mikronesien

Argentinien

Nicaragua

Australien

Palau

Bahamas

Panama

Barbados

Paraguay

Brasilien

Peru

Chile

Republik Korea

Costa Rica

Salomoninseln

Dominica

Samoa

El Salvador

Seychellen

Grenada

St. Kitts und Nevis

Guatemala

St. Lucia

Honduras

St. Vincent und die Grenadinen

Hongkong

Timor-Leste

Israel

Tonga

Kanada

Trinidad und Tobago

Kiribati

Tuvalu

Kolumbien

Uruguay

Macau

Vanuatu

Marshallinseln

Venezuela

Mauritius

Vereinigte Arabische Emirate

Mexiko

Vereinigte Staaten

Anhang 4

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b)

Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex)

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