Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.172.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

zur Durchführung des Abkommens vom 24. September 1975 ² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 30. November 1978 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Mai 1977 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² SR 0.831.109.172.1
In Anwendung von Artikel 34 Buchstabe a) des Abkommens vom 24. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 34 Buchstabe a) des Abkommens sind
in der Schweiz:

a)

Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung:


die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf;

b)

Versicherung gegen
Betriebsunfälle und Berufskrankheiten:



die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt in Luzern;

c)

Krankenversicherung und
Familienleistungen:

das Bundesamt für Sozialversicherung in
Bern;

in Belgien:
A.  System der Arbeitnehmer:

a)

Krankheit und Mutterschaft:

das «Institut national d’assurance maladie-
invalidité»;

b)

Invalidität

– im allgemeinen:

das «Institut national d’assurance maladie-
invalidité»;

– bei Bergarbeitern:

der «Fonds national de retraite des ouvriers mineurs»;

c)

Alters-/Todesfall­versicherung (Pensionen)

– das «Office national des pensions pour travailleurs salariés» (für die Leistungs-
feststellung);

– die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs-
auszahlung);

d)

Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten:


das Ministerium für Sozialordnung;
für die zwischen Trägern vorzunehmende
Erstattung der Kosten von Sachleistungen
wegen Arbeitsunfällen: das «Institut national
d’assurance maladie-invalidité»

e)

Familienzulagen:

das Ministerium für Sozialordnung;

f)

Garantiertes Einkommen
für Betagte:

– das «Office national des pensions pour travailleurs salariés» (für die Leistungs-
feststellung);

– die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs-
auszahlung).
B.  System der Selbständigerwerbenden:

a)

Kranken- und
Invalidenversicherung:


das «Institut national d’assurance maladie-
invalidité»;

b)

Pensionen:

das «Institut national d’assurance sociales
pour travailleurs indépendants» (für die
Leistungsfeststellung);
die «Caisse nationale des pensions de
retraite et de survie» (für die Leistungs-
auszahlung);

c)

Familienzulagen:

das «Institut national d’assurances sociales
pour travailleurs indépendants».

² Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Art. 2
Die zuständigen Behörden legen im gegenseitigen Einvernehmen den Text der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest. Die zuständigen Behörden können die Verbindungsstellen mit der Vor­bereitung dieser Formulare beauftragen.

Titel II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
Für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens weist der Arbeitnehmer, der im Gebiet von Belgien eine selbständige und gleichzeitig im Gebiet der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die zuletzt erwähnte Erwerbs­tätigkeit durch eine Bescheinigung nach, welche dem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und belegt, dass er der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Arbeitnehmer unterstellt ist.
Art. 4
¹ Für die Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens gelten folgende Bestimmungen:
a) Wenn die Schweiz der gewöhnliche Erwerbsort ist, regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Fragen betreffend ihre Sozialversicherungsbeiträge direkt mit den schweizerischen Trägern, denen der Versicherte auf Grund seiner Tätigkeit in dem ihn entsendenden Unternehmen unterstellt ist, und wenn Belgien der gewöhnliche Erwerbsort ist, mit dem «Office national de sécu­rité sociale».
b) Die zuständigen Träger des gewöhnlichen Erwerbsortes stellen jedem Arbeitnehmer eine Bescheinigung aus, welche dem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und bestätigt, dass er der Ver­sicherung des gewöhnlichen Erwerbsortes unterstellt bleibt. Diese Bescheinigung ist vom Beauftragten oder Vertreter des Arbeitgebers im anderen Staat oder, wenn ein solcher Vertreter fehlt, vom Arbeitnehmer selbst vorzulegen. Verlassen mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig den gewöhnlichen Erwerbsort, um gemeinsam im anderen Vertragsstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben und hernach wieder gemeinsam in den ersten Vertragsstaat zurückzukehren, so können diese Arbeitnehmer in einer einzigen Bescheinigung erfasst werden.
² Zuständige Träger im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) sind in der Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige Kreisagentur der Schweizerischen Unfallver­sicherungsanstalt und in Belgien das «Office national de sécurité sociale».
³ Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene erste Frist von zwölf Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist um das Einverständnis nach Buchstabe a) ersucht, und zwar
– in der Schweiz: beim Bundesamt für Sozialversicherung,
– in Belgien: beim Ministerium für Sozialordnung.
⁴ Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens getroffene Entscheid ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
Art. 5
¹ Die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Abkommens vorgesehene Wahl wird am ersten Tag nach dem Monat wirksam, in welchem der vom Arbeitnehmer getroffene Entscheid dem im folgenden Absatz 2 bezeichneten zuständigen Träger mitgeteilt worden ist.
² Der Arbeitnehmer übt sein Wahlrecht aus, indem er seinen Entscheid durch Einschreibebrief dem «Office national de sécurité sociale» oder der Eidgenössischen Ausgleichskasse mitteilt, je nachdem ob er sich für die Anwendung der belgischen oder der schweizerischen Gesetzgebung entscheidet. Er unterrichtet davon unverzüglich seinen Arbeitgeber.
³ Wählt der Arbeitnehmer die Gesetzgebung seines Heimatstaates, so stellt ihm der in Absatz 2 bezeichnete Träger eine Bescheinigung darüber aus, dass er während seiner Beschäftigung in der betreffenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder bei einem Mitglied dieser Vertretung der von diesem Träger angewandten Gesetzgebung unterstellt ist.

Titel III Gemeinsame Bestimmungen über verschiedene Risiken

Art. 6
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungs­anspruchs sowie gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen werden die nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten wie folgt zusammengerechnet:
den nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten werden die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten hinzugerechnet, soweit dies, ohne Überschneidung, für die Vervollständigung der nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten oder diesen gleich­gestellten Zeiten erforderlich ist;
ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Beitragszeiten oder gleichgestellter Zeiten davon abhängig, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist oder in einem bestimmten Versicherungssystem zurückgelegt worden sind, so gelten diese Voraussetzungen auch für entsprechende Zeiten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind.
Art. 7
Werden Versicherungs- oder Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vorgesehenen abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wenn nötig wie folgt umgerechnet:
a) ein Tag gilt als acht Stunden und umgekehrt;
b) sechs Tage gelten als eine Woche und umgekehrt;
c) sechsundzwanzig Tage gelten als ein Monat und umgekehrt;
d) drei Monate oder dreizehn Wochen oder achtundsiebzig Tage gelten als ein Vierteljahr und umgekehrt;
e) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate nach Tagen gezählt;
f) die Anwendung der Buchstaben a), b), c), d) und e) darf nicht dazu führen, dass für die während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegten Zeiten mehr als dreihundertundzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Art. 8
¹ Wird nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Geldleistung aufgrund des Erwerbseinkommens oder der entrichteten Beiträge berechnet, so werden für die Berechnung dieser Leistung ausschliesslich die in diesem Vertragsstaat erzielten Erwerbseinkommen oder dort entrichteten Beiträge berücksichtigt.
² Ändert sich nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates der Betrag der Geldleistungen mit dem Vorhandensein oder der Anzahl von Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates für die Berechnung der Leistungen auch die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnhaften Fa­mi­lien­­angehörigen.

Titel IV Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Leistungen

Erstes Kapitel Kranken- und Mutterschaftsversicherung

Art. 9
¹ Um in den Genuss der Bestimmungen des Artikels 10 des Abkommens zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der im folgenden Absatz 3 erwähnten schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten im Lauf der letzten sechs Monate vor, auf welcher ihre Zugehörigkeit zur belgischen Sozialversicherung und der Zeitpunkt des Austritts aus der belgischen Krankenversicherung oder, soweit es sich um Pensionsbezüger handelt, der Zeitpunkt des Wohnortwechsels vermerkt ist. Die schweizerische Krankenkasse kann den belgischen Versicherungsträger gegebenenfalls um die Bestätigung von Zeiten ersuchen, welche weiter als sechs Monate zurückliegen.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch denjenigen belgischen Krankenversicherungsträger ausgestellt, dem er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmeantrag befasst, an den erwähnten Träger, um die Bescheinigung zu erhalten.
³ Die zuständige schweizerische Behörde nennt der zuständigen belgischen Behörde diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 10 des Abkommens mitwirken.
Art. 10
¹ Um in den Genuss der in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem belgischen Versicherungsträger eine dem im gegenseitigen Einvernehmen erstellten Formular entsprechende Bescheinigung vor über die Beendigung ihrer Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse sowie über die Versicherungszeiten im Lauf der letzten sechs Monate.
² Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der Träger, der sich mit dem Aufnahmeantrag befasst, diese entweder direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung bei der erwähnten Krankenkasse einholen.

Zweites Kapitel Invalidenversicherung

Art. 11
Für die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens reicht der Antragsteller, der seinen Wohnort nach Belgien verlegt hat, seinen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein, die ihm die erforderlichen Formulare abgibt.
Art. 12
Für die Anwendung von Artikel 15 und 17 des Abkommens ersucht die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, dessen Versicherung der Antragsteller bei Eintritt der Invalidität angehört, die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Mitteilung der in der Versicherung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten.
Art. 13
¹ Ersucht der leistungspflichtige Träger um Durchführung einer ärztlichen Unter­suchung, so lässt die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Leistungs­bezüger sich befindet, diese Untersuchung wie bei einem eigenen Versicherten vornehmen. Die Feststellungen werden in einem Bericht vermerkt, der dem leis­tungspflichtigen Träger innert dreier Monate übermittelt wird.
² Kann der leistungspflichtige Träger aufgrund des in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Arztberichtes über die Arbeitsunfähigkeit des Leistungsbezügers nicht entscheiden, so unterrichtet er davon die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Leistungsbezüger sich befindet. In diesem Falle teilt der leistungspflichtige Träger der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates die Art der von ihm benötigten ergänzenden ärztlichen Angaben mit. Diese Verbindungsstelle erteilt diese Auskünfte nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.
Art. 14
¹ Dem leistungspflichtigen Träger bleibt es freigestellt, den Arbeitnehmer für eine ärztliche Untersuchung in das Gebiet seines Staates zurückzurufen. In diesem Fall werden dem Arbeitnehmer die Fahrkosten zu dem für das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel geltenden Ansatz durch den leistungspflichtigen Träger erstattet.
² Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt es dem leistungspflichtigen Träger freigestellt, durch einen Arzt seiner Wahl den Arbeitnehmer untersuchen zu lassen.
Art. 15
¹ Die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Beobachtungen sowie für Fahrten von Ärzten und Leistungsbezügern werden dem Träger des Vertragsstaates, der die Untersuchung durchgeführt hat, vom auftraggebenden Träger erstattet.
² Die Kosten werden aufgrund einer detaillierten Abrechnung über die tatsächlich aufgewendeten Beträge nach den für den beauftragten Träger geltenden Ansätzen und Vorschriften erstattet.
Art. 16
¹ Erfährt der Träger des Vertragsstaates, in dem der Bezüger von Geldleistungen sich befindet, dass dieser in seinem Wohnortstaat die Erwerbstätigkeit wieder auf­genommen hat, so übermittelt er dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht über Beginn und Art der ausgeübten Tätigkeit sowie über die Höhe des erzielten Einkommens.
² Erfährt der Träger des Vertragsstaates, in dem der Arbeitnehmer, der Geldleistungen des Trägers des anderen Vertragsstaates bezieht, sich befindet, dass dieser im Wohnortstaat eine Pension, Rente oder irgendein Einkommen bezieht, so teilt er dies dem leistungspflichtigen Träger mit, unter Angabe der Art und Höhe der Pension, Rente oder des Einkommens, des Bezugsbeginns sowie des Namens und der Anschrift des zahlungspflichtigen Trägers.
Art. 17
Die Geldleistungen werden den in der Schweiz oder in Belgien wohnhaften Berechtigten direkt durch die leistungspflichtigen Träger zu den Fälligkeitsdaten und nach den Verfahren ausbezahlt, welche die von diesen Trägern angewandten Gesetz­­gebungen vorsehen.
Art. 18
Für die Anwendung von Artikel 13 und 16 sind Träger des Vertragsstaates, in dem der Leistungsbezüger sich befindet:
a) in der Schweiz: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf;
b) in Belgien: das «Institut national d’assurance maladie-invalidité» in Brüssel.

Drittes Kapitel Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Schweizerische und belgische Staatsangehörigkeit in Belgien
Art. 19
Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Leistungsantrag entsprechend der in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Form und Frist ein.
Art. 20
¹ Für die Bearbeitung von Anträgen auf Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung lässt der zuständige belgische Träger den Antragsteller das hiefür vorgesehene Formular ausfüllen.
² Der zuständige belgische Träger vermerkt das Datum der Einreichung des Antrags auf diesem Formular, prüft das Formular auf seine Vollständigkeit und bestätigt, soweit vorgesehen, die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben; er übermittelt den Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse. Die Übermittlung dieses Formulars ersetzt die Übermittlung von Ausweisen.
³ Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt der zuständige belgische Träger ihr weitere Unterlagen und Bescheinigungen.
⁴ Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt sie dem zuständigen belgischen Träger.
Art. 21
¹ Wenn für die Bearbeitung von Anträgen auf belgische Pensionen Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zusammenzurechnen sind, ersucht der zuständige belgische Träger die Schweizerische Ausgleichskasse um Übermittlung der Aufstellung der nach der schweizerischen Gesetzgebung gültigen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten.
² Bei Erhalt dieser Aufstellung stellt der zuständige belgische Träger in Anwendung von Artikel 20 und 22 des Abkommens die nach der belgischen Gesetzgebung geschuldete Leistung fest.
³ Der zuständige belgische Träger stellt seine Verfügung, mit einer Belehrung über die in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel versehen, durch Einschreibebrief direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
B. Schweizerische und belgische Staatsangehörige in der Schweiz
Art. 22
Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Antrag auf belgische Leistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
Art. 23
¹ Für die Bearbeitung von Anträgen auf belgische Pensionen lässt die Schweizerische Ausgleichskasse den Antragsteller das hiefür vorgesehene Formular ausfüllen.
² Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum der Einreichung des Antrags auf diesem Formular, prüft das Formular auf seine Vollständigkeit und bestätigt, soweit vorgesehen, die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben; sie übermittelt das Formular dem zuständigen belgischen Träger. Die Übermittlung dieses Formulars ersetzt die Übermittlung von Ausweisen.
³ Mit diesem Formular übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse die Aufstellung der nach der schweizerischen Gesetzgebung gültigen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten.
⁴ Auf Ersuchen des zuständigen belgischen Trägers übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse ihm weitere Unterlagen und Bescheinigungen.
⁵ Der zuständige belgische Träger stellt in Anwendung von Artikel 20 und 22 des Abkommens die nach der belgischen Gesetzgebung geschuldete Leistung fest.
⁶ Der zuständige belgische Träger stellt seine Verfügung, mit einer Belehrung über die von der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel versehen, durch Einschreibebrief direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
C. In Drittländern wohnhafte schweizerische und belgische Staatsangehörige
Art. 24
¹ Schweizer Bürger, die in einem Drittstaat wohnen und ausschliesslich eine Leis­tung nach der belgischen Gesetzgebung beanspruchen können, reichen ihren Antrag mit den erforderlichen Ausweisen direkt beim zuständigen belgischen Träger ein.
² Belgische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und ausschliesslich eine Leistung nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen können, reichen ihren Antrag mit den erforderlichen Ausweisen direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
³ Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und sowohl schweizerische als auch belgische Leistungen beanspruchen können, reichen ihren Antrag mit den erforderlichen Ausweisen beim zuständigen Träger ihres Heimatstaates ein.
D. Verschiedene Bestimmungen
Art. 25
Die nach Artikel 20–24 für die Bearbeitung der Anträge, die Übermittlung und Entgegennahme der Begleitformulare für die Bearbeitung dieser Anträge sowie für die Mitteilung der erlassenen Verfügungen zuständigen Träger sind:
in der Schweiz:
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf;
in Belgien:
a) für Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene: das «Office national des pensions pour travailleurs salariés (O.N.P.T.S.)» in Brüssel;
b) für Selbständigerwerbende oder deren Hinterlassene: das «Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (I.N.A.S.T.I.») in Brüssel;
c) für die Gesetzgebung über das garantierte Einkommen von Betagten:             das «Office national des pensions pour travailleurs salariés (O.N.P.T.S.)» in Brüssel.
Art. 26
Bei Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a) des Abkommens werden die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung, ob ein Leistungsanspruch nach dieser Gesetzgebung erworben worden ist, in bezug auf Belgien nur berücksichtigt, wenn sie in demselben Kalenderjahr zurückgelegt worden sind.
Art. 27
¹ Die Leistungen werden von den leistungspflichtigen Trägern direkt an die Berechtigten ausbezahlt.
² Die Zahlungen erfolgen zu den Fälligkeitsdaten und nach den Verfahren, welche die für diese Träger geltenden Gesetzgebungen vorsehen.
³ Die belgischen «pensions inconditionnelles» des Systems der Selbständigerwerbenden werden von den «Caisses libres d’assurances sociales pour travailleurs indépendants» sowie der «Caisse nationale auxiliaire d’assurances sociales pour travailleurs indépendants» ausbezahlt, soweit sie nicht durch die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» ausbezahlt werden.
Art. 28
¹ Stellt die schweizerische Verbindungsstelle fest, dass der Bezüger einer der in Artikel 20–23 des Abkommens erwähnten Leistungen oder gegebenenfalls seine Ehefrau erwerbstätig ist oder während des Bezugs dieser Leistungen erwerbstätig war oder über Vermögenswerte verfügt, welche die vorgeschriebene Grenze übersteigen, so übermittelt er dem leistungspflichtigen belgischen Träger einen Bericht. Dieser gibt die Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Einkommens oder der Vermögenswerte an, die dem Leistungsbezüger oder seiner Ehefrau zur Verfügung stehen.
Die schweizerische Verbindungsstelle unterrichtet den leistungspflichtigen Träger unverzüglich, wenn ein Leistungsbezüger oder, in Fällen nach Absatz 2 zweiter Unterabsatz, seine Ehefrau die Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt.
² Leistungsbezüger, die beabsichtigen, eine andere Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen, als die belgische Gesetzgebung bewilligt, unterrichten die schweizerische Verbindungsstelle vorher davon.
Die gleiche Pflicht obliegt den Bezügern einer Haushaltsruhestandspension, deren Ehefrau eine solche Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wiederaufnimmt.
Art. 29
Für die Anwendung von Artikel 4 erster Unterabsatz des Abkommens legen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren fest, nach dem die zuständigen Träger einander über jede Änderung der Höhe der Pension von Pensionsbezügern unterrichten, die auch eine Leistung des anderen Vertragsstaates beziehen.

Viertes Kapitel Betriebsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 30
¹ In Belgien wohnhafte schweizerische und belgische Staatsangehörige, die Leistungen wegen eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit nach der in Artikel 2 des Abkommens erwähnten schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, können ihren Antrag beim Ministerium für Sozialordnung in Brüssel einreichen, das ihn an den schweizerischen Träger weiterleitet.
Die Verfügung wird dem Antragsteller direkt zugestellt; betrifft diese Verfügung eine Berufskrankheit, so werden zwei Durchschriften dem Ministerium für Sozialordnung übermittelt.
² In der Schweiz wohnhafte schweizerische und belgische Staatsangehörige, die Leistungen nach der in Artikel 2 des Abkommens erwähnten belgischen Gesetz­gebung über die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beanspruchen, können ihren Antrag bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einreichen, die ihn an das Ministerium für Sozialordnung in Brüssel weiterleitet.
Die Verfügung wird dem Antragsteller direkt zugestellt; betrifft diese Verfügung eine Berufskrankheit, so wird eine Durchschrift der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt übermittelt.
Art. 31
¹ Auf Ersuchen des schweizerischen Trägers lässt das Ministerium für Sozialordnung in Brüssel im Gebiet von Belgien Erhebungen zur Feststellung von Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Entschädigung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten durchführen.
² Auf Ersuchen des Ministeriums für Sozialordnung in Brüssel lässt der schweizerische Träger im Gebiet der Schweiz Erhebungen zur Feststellung von Leistungen nach der belgischen Gesetzgebung über die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durchführen.
³ Der auftraggebende Träger erstattet auf Rechnung des zuständigen Trägers dem beauftragten Träger die Kosten.
Art. 32
Entschädigungen, Zulagen oder Renten wegen Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten werden den schweizerischen oder belgischen Staatsangehörigen, die im nicht-leistungspflichtigen Land wohnen, direkt zu den in der betreffenden Gesetzgebung vorgesehenen Fälligkeitsdaten ausbezahlt.
Art. 33
¹ a) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens legt der Arbeitnehmer dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung vor, welche dem von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und bestätigt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die erwähnten Leistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Vertragsstaates hat. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger ausgestellt und gilt so lange, bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung über ihren Widerruf erhält.
b) Legt der Arbeitnehmer keine Bescheinigung vor, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag auf Sachleistungen dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, der über den Leistungsanspruch des Arbeitnehmers Auskunft erteilt.
² Jeder Antrag auf Gewährung oder Weitergewährung von Sachleistungen ist mit den nach der Gesetzgebung des Wohnortstaates für die Gewährung solcher Leistungen normalerweise erforderlichen Ausweisen zu versehen.
³ Wird der Arbeitnehmer in eine Heilanstalt eingeliefert, teilt der Träger des Wohnortes dem zuständigen Träger und nötigenfalls der Verbindungsstelle so bald als möglich den Zeitpunkt der Aufnahme in die Heilanstalt sowie die voraussichtliche Aufenthaltsdauer mit.
⁴ Die Liste der in Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke, grösseren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung wird von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
⁵ a) Die Kosten für Sachleistungen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens werden dem leistungsgewährenden Träger halbjährlich aufgrund einer geson­derten Abrechnung über die von ihm tatsächlich aufgewendeten Beträge vom zuständigen Träger erstattet.
b) Für die Kostenerstattung können keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an Arbeitnehmer gelten, welche der vom leis­tungsgewährenden Träger angewandten Gesetzgebung unterstellt sind.
⁶ Der Arbeitnehmer teilt dem Träger des Wohnorts jede Änderung seiner Verhält­nisse, insbesondere jeden Wohnortwechsel mit.
⁷ Für die Anwendung dieses Artikels sind Träger des Wohnorts:
in Belgien:
für Arbeitsunfälle: das «Institut national d’assurance maladie-invalidité» durch Vermittlung der Versicherungsträger; für Berufskrankheiten: der «Fonds des maladies professionnelles»;
in der Schweiz:
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.
Art. 34
¹ Auf Ersuchen des zuständigen Trägers lässt der Träger des Wohnorts im anderen Staat die Bezüger von Leistungen wegen Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten insbesondere für die Neufeststellung der Arbeitsunfähigkeit nach der für ihn geltenden Gesetzgebung ärztlich untersuchen.
² Dem zuständigen Träger bleibt es freigestellt, die Bezüger im Gebiet seines Staates durch einen Arzt seiner Wahl und nach der für ihn geltenden Gesetzgebung unter­suchen zu lassen.
³ Die Kosten für ärztliche Untersuchungen übernimmt der auftraggebende Träger.
Art. 35
In Fällen nach Artikel 30 des Abkommens erteilt der Arbeitnehmer dem Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Leistungsanspruch geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen sowie über die seit der Gewährung dieser Leistungen von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Der Träger kann wegen der von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gelangen.

Fünftes Kapitel Familienleistungen

Art. 36
Um in den Genuss der in Artikel 31 des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, legt der Arbeitnehmer, soweit notwendig, dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die von ihm im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurück­gelegten Erwerbszeiten oder gleichgestellten Zeiten vor.
Art. 37
¹ Für den Bezug von Familienzulagen nach Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Abkommens reicht der Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch Vermittlung seines Arbeit­gebers, beim zuständigen Träger einen Antrag ein.
² Der Arbeitnehmer belegt seinen Antrag mit einer von der hiefür zuständigen Behörde des Wohnortstaates der Familienangehörigen ausgestellten Familienstandsbescheinigung. Diese Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.
³ Der Arbeitnehmer unterrichtet den zuständigen Träger, gegebenenfalls durch Vermittlung seines Arbeitgebers,
– von jeder seine Familienangehörigen betreffenden Änderung der Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung oder der belgischen Gesetzgebung berühren könnten;
– von jeder Änderung der Zahl seiner Familienangehörigen, für die Familienzulagen geschuldet werden;
– von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen.
⁴ Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens unterrichtet der Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch Vermittlung seines Arbeitgebers, den zuständigen Träger von jeder Erwerbstätigkeit oder gleichgestellten Tätigkeit, für die auch nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienzulagen zu zahlen sind.
Art. 38
¹ a) Für den Bezug von Familienzulagen nach Artikel 33 Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 2 erster Unterabsatz des Abkommens reicht der in Belgien wohnhafte Leistungsansprecher beim zuständigen belgischen Träger einen Antrag nach dem von der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren ein.
b) Wohnt der Antragsteller in der Schweiz, so kann er seinen Antrag entweder dem zuständigen belgischen Träger oder bei der schweizerischen Verbindungsstelle einreichen, die ihn unter Angabe des Einreichungsdatums dem zuständigen belgischen Träger übermittelt. Dieses Datum gilt als Datum der Einreichung des Antrags beim zuständigen belgischen Träger.
² Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Abkommens melden die schweizerische und die belgische Verbindungsstelle einander die Beträge der Kinder- oder Waisenrenten, auf die der Berechtigte nach der schweizerischen Gesetzgebung Anspruch hat, sowie den Betrag der ihm geschuldeten belgischen Familienzulagen.
Je nach dem Wohnort des Berechtigten oder Arbeitnehmers teilt ihm der zuständige belgische Träger oder die schweizerische Verbindungsstelle diese Auskünfte unter dem Hinweis darauf mit, dass er belgische Familienzulagen beanspruchen kann, soweit deren Betrag denjenigen der schweizerischen Kinder- oder Waisenrenten übersteigt.
In diesem Fall reicht der Berechtigte für den Bezug der belgischen Familienzulagen seinen Antrag gemäss Absatz 1 ein.
³ Jeder Bezüger von Leistungen nach Artikel 33 des Abkommens unterrichtet den leistungspflichtigen Träger
– von jeder die Kinder oder Waisen betreffenden Änderung der Verhältnisse, die den Leistungsanspruch berühren könnte,
– von jeder Änderung der Zahl der Kinder oder Waisen, für die Leistungen geschuldet werden,
– von jedem Wohnortwechsel der Kinder oder Waisen,
– von jeder Erwerbstätigkeit, die Anspruch auf Familienleistungen oder ‑zulagen für diese Kinder oder Waisen gibt.

Titel V Schlussbestimmungen

Art. 39
¹ Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt vom gleichen Zeitpunkt an wie das Abkommen vom 24. September 1975³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit.
³ Die Verwaltungsvereinbarung vom 24. Juli 1953⁴ betreffend die Durchführung des Abkommens vom 17. Juni 1952 zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung tritt ausser Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 30. November 1978, in doppelter Ausfertigung.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherung:

Für das
Königreich Belgien:

H. Wolf

A. Nokermann

³ RS 0.831.109.172.1
⁴ [ AS 1953 938 ]
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