Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (415.428)
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Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO WWF
415.428 Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) (vom 20. Mai 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habi litation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Habilitationsordnung der Wi rtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Wirtschaftsw issenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 und kon kretisiert diese nach Massgabe der besonderen Vorau ssetzungen für die WWF.
3 Soweit die HabilO WWF keine Best immungen enthält, gilt unmit telbar die RVO Habil.
Zweck der
Habilitation

§ 2.

1 Die Habilitation dient der Förd erung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an wissenschaftlichen Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Habilitation bescheinigt die Befähigung, ein Fachgebiet in For schung und Lehre selbstständig an einer wissenschaftlichen Hochschule zu vertreten.
3 Wissenschaftlich ausgewiesene Pe rsonen erhalten mit der Habili tation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozen tinnen und Privatdozenten ernannt.
Rechtsstellung
von Privat
-
dozentinnen
und Privat
-
dozenten

§ 3.

1 Die Lehrbefugnis (Venia Legendi) an der Universität Zürich wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdoze ntinnen und Privatdozenten rich tet sich nach §§
12 und 12 a der Universitä tsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 .
2
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3 Die Lehrtätigkeit kann Veranstaltungen in Studienprogrammen aller Stufen (Bachelor, Master, PhD) umfassen.
4 Die Institutsdirektorin oder der Inst itutsdirektor entscheidet in Kon
- sultation mit dem Institut über die angemessene Berücksichtigung von Privatdozentinnen und Pr ivatdozenten im Rahmen von Studienprogram
- men. Sie bezeichnen die dafür zuständi ge Stelle innerhalb des Instituts, in der Regel die Studienprogramm direktorinnen und Studienprogramm
- direktoren. B. Habilitation Grundlagen

§ 4.

Grundlagen der Habilitation bilden: a. die schriftliche Habilitationsle istung (Habilitationsschrift), b. die mündliche Habilitations leistung (Probevortrag). Voraus setzungen

§ 5.

1 Voraussetzungen für die Habilitation sind: a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakultät der Un iversität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen wi ssenschaftlichen Hochschule mit der Befugnis zur Führ ung des entsprechenden akademischen Gra
- des. b. wissenschaftliche Pu blikationstätigkeit, c. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig
- keiten.
2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über Abs. 1 lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fach
- richtungen anerkennen. Habilitations schrift

§ 6.

1 Die Habilitationsschrift ist ei n selbstständiger wissenschaft
- licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Lehr
- befähigung bescheinig t und die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Die Habilitationsschrift muss sich deutlich von der Dissertation unterscheiden. Arbeiten aus der Dissert ation dürfen nicht erneut für die Habilitationsschrift eingebracht werden.
3 Als Fachgebiete stehen in der Re gel die in der Prüfungs- und Pro
- motionsordnung genannten Fächer zur Verfügung.
3 HabilO WWF
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4 Die Habilitationsschrift besteht aus: a. einer Monografie, in der haupts ächlich eigene Forschungsergebnisse dargestellt werden sollen, oder b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer kommentierten, nach thematisch en Schwerpunkten gegliederten Übersicht (kumulative Habilitation).
5 Bei der Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen soll es sich über wiegend um bereits publizierte oder zur Publikation eingereichte und akzeptierte wissenschaftliche Verö ffentlichungen handeln. Ergänzend können auch begutachtete Arbeitspap iere hinzugenommen werden. Die Publikationen sollen in einen themat ischen Rahmen gestellt und zusam menfassend diskutiert werden. Bei P ublikationen mit mehreren Autoren ist zusätzlich für jede Publikation eine von der Habilitandin oder dem Habilitanden verfasste und unterschri ebene sowie von Ko autorinnen und Koautoren gegengezeichnete Erklärung über die Aufteilung der Beiträge der Arbeit beizufügen. Die erbracht e Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habilitation er kennbar und nachweisbar sein.
6 Der wissenschaftliche Beitrag de r Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkennt nisse enthalten, die durch wissen schaftlich anerkannte Methoden erar beitet worden sind.
7 Die Habilitandin oder de r Habilitand hat eine unterzeichnete schrift liche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Ha bilitationsschrift selbst ständig verfasst hat und in allen Be standteilen der Ha bilitationsschrift sämtliche Quellen, Koautorinnen und Koautoren und Hilfsmittel kor rekt zitiert und aufgeführt sind.
Mündliche
Habilitations
-
leistung

§ 7.

1 Die mündliche Habili tationsleistung best eht aus einem Probe vortrag (mündliche Habilitationsleist ung als wissenschaftlicher Vortrag) mit anschliessendem Kolloquium.
2 Sie soll ein abgegrenztes Thema au f wissenschaftlichem Niveau ver ständlich darlegen oder vermitteln und die Mögl ichkeit bieten, didak tische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. C. Habilitationsverfahren
Eröffnung
und Dauer
des Verfahrens

§ 8.

1 Das Habilitations verfahren wird durch die Einreichung des Habilitationsgesuchs eröffnet.
2 Es wird nur auf Habilitationsgesuche eingetreten, die nicht bereits an einer anderen Hochschule eingereicht wurden.
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415.428 HabilO WWF Habilitations gesuch

§ 9.

1 Das Habilitationsgesuch wird sc hriftlich in elektronischer Form an die Dekanin oder den Deka n der Fakultät gestellt. Das Fach
- gebiet, für das die Venia Legendi bean tragt wird, ist genau zu bezeichnen.
2 Das Gesuch umfasst folgende Un terlagen, die in elektronischer Form einzureichen sind: a. Habilitationsschrift, b. wissenschaftlicher Werdegang, c. Publikationsverzeichnis geor dnet nach folgenden Elementen:
1. Originalarbeiten in rezensierten Zeitschriften oder rezensierte Kongressbeiträge,
2. Übersichtsarbeiten,
3. Buchbeiträge,
4. weitere von der Habilitandin od er dem Habilitanden als wichtig erachtete Publikationen,
5. weitere Veröffentlichung en und Arbeitspapiere, d. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeu rteilungen oder dergleichen), e. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch
- schule eröffnet wurde und was de r Stand des Verfahrens ist. Habilitations kommission

§ 10.

1 Der Fakultätsausschuss setzt na ch Vorschlag der Institute für das Verfahren eine Hab ilitationskommission ein.
2 Die Habilitationskommission wird von einer oder einem Vorsitzen
- den geführt. Es sollen jeweils eine Professorin oder ein Professor je Ins
- titut sowie eine Privatdozentin oder ein Privatdozent vertreten sein. Die Kommission muss aus mindestens vier Personen (je einer pro Institut) bestehen.
3 Die Habilitationskommission prü ft das Gesuch zuhanden des Fa
- kultätsausschusses auf Eint reten oder Nichteintreten. Nichteintreten

§ 11.

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilita
- tionsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf Antrag der Habili
- tationskommission mit begründetem Ents cheid des Fakultätsausschusses auf das Habilitationsgesuch nicht ein getreten. Der Entscheid auf Nicht
- eintreten wird der Habilitandin oder dem Habilitanden von der Deka
- nin oder dem Dekan schriftlich mitgeteilt.
2 Gründe für Nichteintreten sind insbesondere, wenn die Habilita
- tionsschrift in Form und Umfang den Anforderungen offensichtlich nicht genügt oder wenn eine weitestgehend gl eiche Habilitationsschrift bereits an einer anderen Hochschule einger eicht oder nicht angenommen wor
- den ist.
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3 Die Habilitandin oder der Habilitand kann in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.
Begutachtung
der Habilita
-
tionsschrift

§ 12.

1 Beantragt die Habilitations kommission Eintreten auf das Habilitationsgesuch, schlägt sie dem Fakultätsausschuss zur Beurtei lung der Habilitations unterlagen drei Gutach terinnen oder Gutachter vor. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
2 Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät.
3 Der Habilitandin oder dem Habilitand en ist es freigestellt, zusam men mit dem Habilitationsgesuch ei ne unverbindliche Liste mit höchs tens vier möglichen externen Guta chterinnen oder Gutachtern einzurei chen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. Die Habilitationskommission schlägt in der Regel aus der eingereichten List e eine Person als Gutachterin bzw. als Gutachter vor.
4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer den, bei denen keine Au sstandsgründe vorliegen.
5 Auf der Grundlage der Gutachte n verfasst die Habilitationskom mission zuhanden des Fakultätsausschusses einen Bericht und stellt An trag auf Annahme oder Ablehnun g der Habilita tionsschrift.
6 Bei deutlich voneinander abweic henden Beurteilungen der Habi litationsschrift durch die Gutachte rinnen und Gutachter wird vor der Antragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.
Vorgehen bei
Mängeln der
Habilitations
-
schrift

§ 13.

1 Die Habilitationskommission ka nn die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene Frist an, jedoch nicht länger als sechs Monate.
2 Nimmt die Habilitandin oder de r Habilitand die Empfehlung an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.
3 Wird vom Angebot zur Überarbeit ung kein Gebrauch gemacht, die Überarbeitung nicht innerhalb der Fr ist eingereicht oder von der Habili tationskommission als ungenügend bewe rtet, stellt die Habilitationskom mission Antrag auf Ablehnung der Habilitationsschrift.
4 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habi litandin oder dem Habilitanden Gelege nheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitati onsgesuch zurückzuziehen.
Fakultäts
-
entscheid über
die Habilita
-
tionsschrift

§ 14.

1 Der Fakultätsausschuss beschl iesst auf Antrag der Habili tationskommission gestützt auf di e Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habili tationsschrift.
2 Bei einem Rückzug des Habilitat ionsgesuchs schreibt der Fakul tätsausschuss das Habilitationsver fahren als gegenstandslos ab.
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3 Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird der Habilitandin oder dem Habili tanden mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den Deka n im Namen des Fakultätsausschus
- ses mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren. Fakultäts entscheid über die mündliche Habilitations leistung

§ 15.

1 Wird die Habilitationsschrift angenommen, fordert die oder der Vorsitzende der Habilitationskommi ssion die Habilitandin oder den Habilitanden zu eine m Probevortrag auf.
2 Die Habilitandin oder der Habilitan d reicht der Habilitationskom
- mission drei Themenvorschläge für den Probevortrag ein. Die Themen sollen aus dem Gebiet der Habilitationsschrift stammen.
3 Die Habilitationskommis sion wählt aus diesen ein Thema aus. Sie kann die eingereichten Themenvorsc hläge auch zurückweisen und neue Vorschläge einfordern. Die Vorberei tungszeit für den Probevortrag be
- trägt drei Wochen.
4 Der Probevortrag findet fakultätsöff entlich statt und dauert höchs
- tens 45 Minuten. Anschliessend bean twortet die Habilitandin oder der Habilitand vor den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium Fragen. Dieses dauert höchstens 30 Minuten. Inhalt, Verlauf und Ergeb
- nis der mündlichen Habilitationsleistu ng werden in einem Protokoll zu
- sammengefasst.
5 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Habilitationskom
- mission den Probevortrag und das Ko lloquium und stellt zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der münd
- lichen Habilitationsleistung.
6 Der Fakultätsausschuss beschlie sst über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Habilitandin oder dem Habili tanden den Entschei d im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.
7 Wird die mündliche Ha bilitationsleistung ab gelehnt, kann sie ein
- malig zu einem neuen Thema wiederho lt werden. Themenvorschlag, The
- menwahl und Vorbereitung des Probevo rtrags erfolgen gemäss Abs. 2 und 3.
8 Der Entscheid über die definiti ve Ablehnung der mündlichen Habi
- litationsleistung beendet da s Habilitationsverfahren. Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitäts leitung

§ 16.

1 Hat der Fakultätsauss chuss die Annahme der schriftlichen und der mündlichen Habili tationsleistung beschlos sen, stellt er zuhan
- den der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi und Ernennung zur Privat dozentin oder zum Privatdozenten.
2 Die Dekanin oder der Dekan orient iert die Habili tandin oder den Habilitanden über den Stand des Verfahrens.
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Publikation der
Habilitations
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schrift

§ 17.

1 Nach Bescheinigung der Lehrbefähigung und der Erteilung der Venia Legendi muss die Privatdozen tin oder der Privatdozent innert Jahresfrist vier gebundene Exemplare der Habilitationsschrift der Zen tralbibliothek Zürich abgeben. Die Arbeit ist gut sichtbar als Habilita tionsschrift der Universitä t Zürich zu kennzeichnen.
2 Wenn die Habilitationsschrift aus einer oder mehreren Publikatio nen besteht, muss dazu eine Titelsei te erstellt und daran anschliessend die Zusammenfassung mi t eingebunden werden.
3 Die Habilitationsschrift kann auch in einer vom Fakultätsausschuss bewilligten elektronischen Fo rm veröffentlicht werden.
Umhabilitierung

§ 18.

1 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen in- oder ausländische n Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habili tiert, für das sie oder er sich an der Universität Zürich habilitieren möchte, kann der Fakultätsausschuss auf Antrag das Einreichen eine r Habilitationssc hrift erlassen.
2 Hat sich die Habilitandin oder de r Habilitand bereits an einer an deren in- oder ausländischen Hoch schule unter vergleichbaren Bedin gungen habilitiert und wä hrend mehrerer Jahre er folgreich im Fachgebiet doziert, kann der Fakultätsausschu ss auch die mündliche Habilitations leistung erlassen. D. Entzug der Venia Legendi
Verfahren

§ 19.

1 Der Entzug der Venia Legendi und der Widerruf der Ernen nung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten richten sich nach

§§

21–23 RVO Habil.
2 Im Zusammenhang mit wissenscha ftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Or gane, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mi t wissenschaftlic hem Fehlverhal ten vom 25. Mai 2020.
3 Besteht im Rahmen eines Habilitationsverfahrens ein Anfangs verdacht auf wissenschaftliches Fehl verhalten, bestimmt der Fakultäts ausschuss eine Person aus seinem Kreis, welche die Vertrauensperson der Universität da rüber informiert.
4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch di e Habilitandin ode r den Habilitan den bzw. die Privatdozentin oder den Privatdozenten setzt der Fakultäts ausschuss eine Kommission ein, di e den Sachverhalt prüft und ihm Be richt erstattet.
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5 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Habilitandin oder der Habilitand die Interessen der Universi tät im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, stellt sie zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Ab
- weisung des Habili tationsgesuchs.
6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Privatdozentin oder der Privatdozent die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fa kultätsausschusses Bericht und äussert sich über di e Massnahme eines Titelentzugs.
7 Hält der Fakultätsauss chuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekani n oder der Dekan in dessen Namen entsprechend einen begründ eten Antrag an die Erweiterte Universitäts
- leitung. E. Verwaltungsrechtspflege Einsichtsrecht und Rechts schutz

§ 20.

Einsichtsrecht, Anordnungen u nd Rechtsschutz richten sich nach §§
24–26 RVO Habil. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 21.

Diese Habilitationsordnung trit t unter Vorbehalt der Geneh
- migung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020 in Kraft. Übergangs bestimmung

§ 22.

Laufende Habilitationsverfahr en, die vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be
- stimmungen der Habilita tionsordnung der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 22. November 2004. Vorbehalten bleibt §
28 RVO Habil.
1 OS 75, 499 ; Begründung siehe ABl 2020-09-11 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung genehmigt am
1. September 2020.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.23 .
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