Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (832.01)
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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz

1 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
832.01 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (vom 29. April 2019)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 21. Sep tember 2016
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Februar 2019, beschliesst:
1. Abschnitt: Versicherungspflicht
Kontrolle und
Information

§ 1.

1 Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlas sen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bun desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
8 versichert sind. Sie weisen versiche rungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, eine m Versicherer zu.
2 Der Regierungsrat kann diese Au fgaben für bestimmte Gruppen von Personen gemäss Abs. 1 auf ka ntonale Amtsstellen übertragen. Er regelt die Zuständigkeit für dies e Aufgaben bei Personen ohne Nieder lassung und Aufenthalt in einer Gemeinde.
3 Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4 Der Regierungsrat regelt die In formation über di e Versicherungs pflicht gemäss Art. 6 a KVG in der Verordnung.
Ausnahmen
und Befreiung

§ 2.

1 Die für das Krankenversicher ungswesen zuständige Direk tion (Direktion) entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht.
2 Sie kann von den Antrag stellenden, ihren Ar beitgebern, den Ver sicherern und den kantonalen und kommunalen Behörden Auskunft und Belege verlangen über die Personalien, die Meld everhältnisse, den Zivil stand, die berufliche Tätigkeit, de n Aufenthaltszweck, die Versicherungs verhältnisse und den Gesundheitsz ustand der Antragstellenden.
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832.01 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
2. Abschnitt: Prämienverbilligung A. Höhe Höhe der Prämien verbilligung

§ 3.

1 Der Kanton übernimmt die Kr ankenkassenpräm ie einer an
- spruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimm
- ten Prozentsatz ihres massgebende n Einkommens (Eigenanteil) über
- steigt.
2 Der Regierungsrat legt den Eigenanteil im Vorjahr zum Anspruchs
- jahr so fest, dass die für die Präm ienverbilligung zu r Verfügung stehen
- den Mittel voraussichtlich ausgesc höpft werden. Zur Vermeidung einer erheblichen Budgetabweichung kann er den Eigenanteil im Anspruchs
- jahr neu festlegen.
3 Der Eigenanteil für Einzelpersone n und Alleinerziehende beträgt
80% des Eigenanteils für Verheirate te bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner.
4 Personen, die sich freiwillig fü r Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichern lassen, erhalten keine Prämien
- verbilligung.
5 Kein Anspruch auf Prämienverb illigung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermö gensgrenzen überschritten werden.
11 b. Referenz prämie

§ 4.

1 Die Referenzprämie entspricht 60% der jeweiligen regiona
- len Durchschnittsprämie.
2 Würden mit einer Referenzprämie von 60% voraussichtlich mehr als 30% der Versicherten eine Präm ienverbilligung er halten, wird die Referenzprämie en tsprechend erhöht.
3 Ist die Bruttoprämie einer anspru chsberechtigten Person tiefer als die Referenzprämie, erhält sie höch stens die Bruttoprämie als Prämien
- verbilligung. c. massgebendes Einkommen

§ 5.

1 Das massgebende Einkommen en tspricht der Differenz zwi
- schen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steueraussch eidung. Hinzugerechnet werden a. Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, b. freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Bei
- träge an die gebundene Selb stvorsorge (Säule 3a), c. Zuwendungen an gemei nnützige Organisationen, a. Grundsatz
3 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
832.01 d. 10% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug folgender Frei beträge:
1. Fr. 150 000 bei Verheirateten und Personen mit Kindern im glei chen Haushalt,
2. Fr. 75000 bei de n übrigen Personen.
2 Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten in der Verordnung.
Gemeinsame
Bestimmung
der Prämien
-
verbilligung

§ 6.

1 Für folgende Personengruppen wird die Höhe der Prämien verbilligung geme insam bestimmt: a. gemeinsam besteuerte Erwachsene, b. gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, c. der separat besteuerte Elternte il und minderjährige Kinder im glei d. der separat besteuerte Elternteil mit dem höheren Einkommen und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusam menleben, e. die Eltern oder der Elternteil und ihre erwachsenen Kinder, wenn
1. das Kind höchstens 25 Jahre al t ist und in Ausbildung steht,
2. die Eltern oder der Elternte il unterhaltspflichtig sind,
3. das Kind im Kanton Zürich ei nen Antrag auf Prämienverbilli gung gestellt hat und
4. das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet.
2 Liegt eine gemeinsame Steuerei nschätzung oder Steuererklärung vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls wer den die massgebenden Eink ommen zusammengezählt.
3 Die Referenzprämien we rden zusammengezählt.
4 Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Refe renzprämien auf die Persone n der Gruppe aufgeteilt.
Mindest
-
ansprüche
nach KVG

§ 7.

1 Wird mit einem gemäss §
6 Abs. 4 bestimmten Prämienverbil ligungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG nicht eingehalten, wird die Pr ämienverbilligung dieser Person ent sprechend erhöht. Die Erhöhung geht zulasten des Gesamtbetrags für die Prämienverbilligung.
2 Der Mindestanspruch bezieht si ch auf die Krankenkassenprämie eines günstigen Versicherungsmodells bei einer günstigen Versicherung.
3 Der Regierungsrat legt die Gr enzen des mittleren Einkommens gemäss Art. 65 Abs. 1 bis KVG fest. Die Grenzen für Familien mit Kin dern in Ausbildung gemäss §
6 Abs. 1 lit. e sind um einen Drittel höher als die Grenzen für Familien mit au sschliesslich minde rjährigen Kindern.
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832.01 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) B. Berechnungsgrundlagen Alter

§ 8.

Richten sich die Prämienverbi lligungsbeiträge nach dem Al
- ter der anspruchsberecht igten Person, ist für da s ganze Jahr das Alter am Ende des Vorjahres massgebend. Einkommen

§ 9.

1 Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach der ak
- tuellsten Steuereinschätzung. Einsch ätzungen für Steuerperioden, die mehr als vier Jahr e hinter dem Anspruchsjahr zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
2 Liegt keine den Anforderungen v on Abs. 1 genügende Steuerein
- schätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt.
3 Liegt keine Steuererklärung vor, wi rd auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt.
4 Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten in der Verordnung. b. bei jungen Erwachsenen

§ 10.

1 Für Personen ab dem vollendete n 18. Altersjahr ist bis zum Vorliegen der ersten Steuereinsch ätzung ein Einkommen von null Fran
- ken massgebend.
2 Die Meldepflicht gemäss §
12 Abs. 1 und die Überprüfung der Prä
- mienverbilligung gemäss §
19 bleiben vorbehalten. Veränderung der Grundlagen

§ 11.

1 Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä
- mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich höhere Prä
- mienverbilligung zugute hätte, kann sie im Fo lgejahr deren Anpassung verlangen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt (S VA) passt die Prämienverbilligung rückwirkend auf der Grundlage der St euererklärung für das betreffende Jahr oder ersatzweise anderer Ausweise an.
3 In Härtefällen und in weiteren in der Verordnung bezeichneten Fäl
- len kann die SVA die Präm ienverbilligung bereits im Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist, ga nz oder teilweise anpassen. b. tiefere Prämien verbilligung

§ 12.

1 Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä
- mienverbilligung einer Person, soda ss sie eine wesentlich tiefere Prä
- mienverbilligung zugute hätte, meldet sie dies nach Eintritt der Verän
- derung der SVA.
2 Die SVA passt die Prämienverbill igung rückwirkend auf der Grund
- lage der Steuererklärung des betre ffenden Jahres ode r ersatzweise an
- derer Ausweise an. a. im Allgemeinen a. höhere Prämien- verbilligung
5 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
832.01
c. gemeinsame
Bestimmungen

§ 13.

1 Die SVA teilt den Anspruchsberechtigten mit, von welchen Grundlagen sie bei der Berechnung der Prämienverbilligung ausgeht. Sie weist sie auf das Melderecht (§
11 Abs.
1) und die Meldepflicht (§
12 Abs.
1) sowie bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe (§
15 Abs.
1) auf die Möglichkeit de r Prämienübernahme hin.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er legt insbesondere die Wesent lichkeitsgrenzen gemäss §
11 Abs. 1 und

§ 12 Abs. 1 fest.

C. Einzelne Versichertengruppen
Personen mit
Anspruch auf
Ergänzungs
-
leistungen

§ 14.

1 Bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen ge mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
7 über weist die SVA dem Versicherer eine n Betrag in der Höhe des Mindest anspruchs nach ELG und höchstens in der Höhe der nach ELG aner kannten Ausgabe für die obligator ische Krankenpflegeversicherung.
2 Die Überweisungen gemäss Abs. 1 gehen zulasten des Gesamt betrags für die Prämienverbilligung.
3 Entfällt der Anspruch auf Ergänz ungsleistungen, gilt das Gesuch um Ergänzungsleistungen als Antrag auf Prämienverbilligung. §
21 über die Verjährung gilt nicht.
Personen mit
Anspruch auf
Sozialhilfe

§ 15.

1 Die Gemeinde oder die SVA übe rnimmt die durch die Prä mienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von versichert en Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit da s nach dem Sozialhilferecht berech nete soziale Existenzminimu m nicht gewähr leistet ist.
2 Die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie wird direkt dem Versicherer überwiesen.
3 Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Per son gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§
26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981
5 geltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter.
4 Der Kanton vergütet der Gemeinde oder der SVA die Aufwendun gen zulasten des Gesamtbetrag s für die Prämie nverbilligung.
Quellensteuer
-
pflichtige
Personen

§ 16.

1 Bei anspruchsberechtigten Personen, die im Kanton Zürich quellensteuerpflichtig sind, wird der Quellensteuerbetrag in das entspre chende massgebende Einkommen gemäss §
5 umgerechnet.
2 Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten in der Verordnung.
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832.01 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

§ 17.

1 Der Kanton entrichtet an Pe rsonen mit Wohnsitz im Aus
- land eine Prämienverbilligung, wenn sie verpflichtet sind, sich in der Schweiz für Krankenpflege zu versi chern. Der Anspruch auf Prämien
- verbilligung gegenüber dem Bund bleibt vorbehalten.
2 Das für die Höhe der Prämienv erbilligung ma ssgebende Einkom
- men wird an das Preisniveau im Wo hnsitzstaat der an spruchsberechtig
- ten Person angepasst. D. Verfahren Antrag und Entscheid

§ 18.

1 Die SVA richtet Prämienverbill igungen nur auf Antrag hin aus.
2 Sie stellt Personen, deren Prämie nverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu.
3 Sie bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung in der Regel vor Beginn des Anspruchsjahres. Die Neubestimmung der Prämienverbilli
- gung im Anspruchsjahr infolge A npassung des Eigena nteils gemäss §
3 Abs. 2 Satz 2 bleibt vorbehalten.
4 Sie übermittelt den Gemeinde n periodisch und auf Anforderung hin Daten über die ausbezahlten Prämienverbilligungen. Provisorische und definitive Bestimmung der Prämien verbilligung

§ 19.

1 Die SVA überweist den Versich erern 60–80% der nach den vorstehenden Bestimmungen bestim mten Prämienverbilligung. Der Re
- gierungsrat bestimmt den Prozentsatz.
2 Liegt die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienv erbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus. Rückforderung

§ 20.

Die SVA und die Gemeinden fordern Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurü ck, wenn sie aufgrund unvollstän
- diger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden. Verjährung

§ 21.

1 Gesuche um Ausrichtung ode r Anpassung einer Prämien
- verbilligung können bis 31. März de s auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.
2 Rückforderungsansprüche verjähre n in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.
7 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
832.01
Erheblichkeits
-
grenze

§ 22.

1 Prämienverbilligungen in geringer Höhe werden nicht aus bezahlt oder zurückgefordert.
2 Der Regierungsrat legt die Gren ze in der Verordnung fest.
Ergänzende
Regelungen

§ 23.

Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten des Verfahrens in der Verordnung. E. Finanzierung und Vollzug
Bundes- und
Kantonsbeitrag

§ 24.

1 Die Prämienverbilligungen werden durch den Bundesbei trag und durch einen Beitra g des Kantons finanziert.
2 Der Bundesbeitrag darf nicht fü r folgende Aufwendungen verwen det werden: a. bei Personen mit Anspruch auf Soz ialhilfe: Übernahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien gemäss §
15 Abs. 1, b. bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen: Prämienver billigung gemäss §
14, c. Entschädigung de r SVA gemäss §
25 Abs. 1.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Vi erjahresdurchschnitt mindestens
80% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der Regierungsrat legt de n Kantonsbeitrag fest.
Vollzug

§ 25.

1 Die SVA führt die Prämienverb illigung durch. Sie erhält eine kostendeckende Entschädigung zulasten des Gesamtbetrags für die Prä mienverbilligung.
2 Sie ist für den Datenaustausch ge mäss Art. 65 Abs. 2 KVG zustän dig.
Bearbeitung
von Personen
-
daten

§ 26.

1 Die SVA kann jederzeit verlangen , dass die Versicherer ihr die Daten der im Kanton versiche rten Personen gemäss Art. 105 g der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
9 melden.
2 Sie ist berechtigt, Daten im Abrufverfahren aus nationalen, kanto nalen und kommunalen Registern, in sbesondere den Steuerregistern, der kantonalen Einwohnerdatenplat tform und dem Familienzulagen register, sowie aus Veranlagungssystem en der Steuerbehörden zu bezie hen und zu bearbeiten, soweit sie die Daten für die Durchführung der Prämienverbilligungen benötigt.
8
832.01 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
3 Sie kann im Einzelfall von den Antragstellenden, den Gemeinden, den Ausbildungsstätten und den Ve rsicherern Angaben und Belege ver
- langen über die Personalien, die AHV-Versichertennummer, die Melde
- verhältnisse, die Ausbildungssituatio n, die Versicherungsverhältnisse sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag
- stellenden.
4 Bei jungen Erwachsenen in Ausb ildung kann sie zudem Angaben und Belege verlangen über die unterhalt spflichtigen Personen, insbeson
- dere über deren Einkommen und Vermögen und deren AHV-Versicher
- tennummer. Verlustscheine für unbezahlte Prämien

§ 27.

1 Die Entschädigung der Versic herer für Verlustscheine und andere Rechtstite l gemäss Art. 64 a Abs. 4 KVG geht zulasten des Ge
- samtbetrags für die Prämienverbilligung.
2 Der Versicherer gibt der SVA die Personen bekannt, die wegen aus
- stehender Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Kran
- kenpflegeversicherung betrieben werden (Art. 64 a Abs. 2 KVG). Die SVA leitet die Betreibung sanzeige an die zuständige Gemeinde weiter. Überweisung an die Versicherer

§ 28.

1 Der Kanton schiesst der SVA die den Versicherern zu über
- weisenden Prämienv erbilligungen vor.
2 Die SVA vergütet den Versicherern die Prämienverbilligungen mit Valuta 1. Juli des Anspruchsjahres. Abrechnungen und Revision

§ 29.

1 Die SVA erstellt Abrechnungen zuhanden der Direktion und stellt ihr jährlich Revisionsberichte zu.
2 Die Verordnung regelt Inhalt u nd Ablieferungsdaten der Abrech
- nungen und des Revisionsberichts.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen Vollzug

§ 30.

Die Gesetzgebung über die Krankenversicherung wird von der Direktion vollzogen, soweit nichts Abweichende s geregelt ist. Amts- und Verwaltungs hilfe

§ 31.

Die Versicherer, die SVA und die kantonalen und kommuna
- len Verwaltungseinheiten leisten einander beim Vollzug des Kranken
- versicherungsrechts kostenlos Amts- und Verwaltungshilfe. Anwendbares Verfahrensrecht

§ 32.

1 Für die Ausrichtung von Prämie nverbilligungen gilt das Bun
- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial
- versicherungsrechts (ATSG)
6 .
9 Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
832.01
2 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Sozialversiche rungsgericht dann zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, wenn der Kanton für die Ausrichtung der Prämienverbilligung zuständig ist.
Straf
-
bestimmungen

§ 33.

Mit Busse wird bestraft, wer a. vorsätzlich die Meldepflicht gemäss §
12 Abs. 1 verletzt, b. vorsätzlich durch falsche Angaben eine zu hohe Prämienverbilligung erwirkt.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 34.

Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 wird aufgehoben.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 35.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
5 wird wie folgt geändert: . . .
10 b. Das Gesetz über das Sozi alversicherungsgericht vom 7. März 1993
4 wird wie folgt geändert: . . .
10
1 OS 75, 174 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 ABl 2016-10-07 .
4 LS 212.81 .
5 LS 851.1 .
6 SR 830.1 .
7 SR 831.30 .
8 SR 832.10 .
9 SR 832.102 .
10 Text siehe OS 75, 174 .
11 Eingefügt durch G vom 2. November 2020 ( OS 75, 473 ; ABl 2020-08-28 ). In Kraft seit 15. November 2020.
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