Organisationsreglement der Zürcher Kantonalbank
1 Organisationsreglement ZKB
951.11 Organisationsreglement der Zürcher Kantonalbank (vom 16. Dezember 2004)
1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
15 Abs. 4 Ziff. 6 und §
23 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997
2 , erlässt das folgende Or ganisationsreglement: A. Allgemeines
Zweck
und Inhalt
§ 1.
Das Organisationsreglement ergänzt das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997 und ordnet die Ge schäftstätigkeit und di e Organisation der Bank.
Firma
§ 2.
Die Firma lautet «Zürcher Kantonalbank», in französischer Sprache «Banque Cantonale de Zurich », in italienischer Sprache «Banca Cantonale di Zurigo» und in englisch er Sprache «Zuric h Cantonalbank».
Kompetenz
-
delegation
§ 3.
Die im Organisationsreglement festgelegten Zuständigkeiten und Kompetenzen dürfen nur delegier t werden, sofern und soweit dies im Organisationsreglement ausdrück lich vorgesehen ist, oder – im Rahmen des Gesetzes – nach ausd rücklicher Bewi lligung des Bank rates. B. Geschäftskreis
Geografischer
Geschäfts
-
bereich
§ 4.
1 Der Geschäftsbereich der Bank um fasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich.
2 Die Bank kann Geschäfte und Dien stleistungen auch in der übri gen Schweiz und im Ausla nd betreiben und anbieten.
3 Für das Geschäft in der übrigen Schweiz gelten die gleichen Grundsätze über die Bewirtschaft ung, Begrenzung und Überwachung von Risiken wie im Wi rtschaftsraum Zürich.
4 Für das Geschäft im Ausland le gt der Bankrat besondere Para meter fest.
2
951.11 Organisationsreglement ZKB Geschäfts tätigkeit im Allgemeinen
§ 5.
Als Universalbank tätigt di e Zürcher Kantonalbank insbe
- sondere folgende Geschäfte:
1. Entgegennahme von fremden Mitteln in allen banküblichen For
- men,
2. Beschaffung von ergänzendem Ka pital durch nachrangige Verbind
- lichkeiten im Sinne der Bestimmungen der Bankenverordnung,
3. Gewährung von Darlehen und Krediten mit und ohne Deckung,
4. Durchführen von Pensionsgeschä ften (Repurchase- und Repurchase- Reverse-Geschäfte) und Darlehen sgeschäften mit Wertschriften (Securities Lending and Borrowing),
5. Erwerb und Veräusserung von We rtpapieren oder -rechten sowie derivativen Finanz- und Zinsinstru menten in allen banküblichen Formen für eigene und fremde Rechnung,
6. Beratung, Vermittlung und Verwal tung in Vermögensangelegen- heiten sowie Aufbewahrung von Wertpapieren und Gegenständen, Inkasso und Vermietung von Schrankfächern,
7. Durchführung von und Teilnahme an Emissionen von Aktien, Obligationen und anderen Wertpapier en oder -rechten für in- und ausländische Schuldner,
8. Abwicklung des in- und au sländischen Zahlungsverkehrs,
9. Erwerb und Veräusserung von Gu thaben in fremder Währung, von Edelmetallen und fremden Geldsorten,
10. Erwerb und Veräusserung von de rivativen Instrumenten in allen banküblichen Formen für eige ne und fremde Rechnung,
11. Abwicklung von Ge ldmarktgeschäften,
12. Errichtung und Leitung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Übernahme der Funktion als Zeichnungsstelle und als Depotbank von Anlagefonds sowie Einricht ung und Leitung von bankinternen Sondervermögen und Beteil igungsgesellschaften,
13. Beratung in Finanz-, Steuer-, Erbschafts- und Immobilienangelegen
- heiten mit Einschluss von Family Office Dienstleistungen und Trust Geschäft,
14. Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks,
15. Treuhandgeschäfte,
16. Vermittlung von Kreditkart en und Reisezahlungsmitteln,
17. Ausführungen von oder Beteiligung en an Forfaitering-, Leasing-, Factoring- und Syndikatsgeschäften,
18. Übernahme von Dienstleistungen für andere Finanzintermediäre (Insourcing),
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19. Verbriefung von Hypotheken- und anderen Kunde nforderungen, einschliesslich Teilnahme an Emissi onen der Pfandbriefzentrale der Schweizerischen Kantonalbanken,
20. Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes gemäss §
6 dieses Reglementes.
Effektenhandel
§ 6.
1 Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kun den das Geschäft mit Effekten. Die Bank führt ferner die Emission, Übernahme, Platzierung und Verm ittlung von Effekten durch und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.
2 Die Bank handelt alle Arten von Effekten, namentlich Aktien und aktienähnliche Produkte, Obligatione n, Fondsanteile, derivative Finanz instrumente und andere Wertrechte.
3 Der Handel erfolgt entweder di rekt als Börsenmitglied oder indi rekt über Banken und Broker an E ffektenmärkten im In- und Aus land, namentlich an Börsen, die einer angemessenen Aufsicht unter stehen.
4 Einzelheiten, insbesondere OTC-Geschäfte, sind in speziellen Reglementen geregelt, die von der Generaldirektion zu erlassen und vom Bankrat zu genehmigen sind.
Hypothekar
-
darlehen
§ 7.
Die Bank kündigt Hypothekardarle hen in der Regel so lange nicht, als der Hypothekarschuldner seine gesetzlichen und vertrag lichen Verpflichtungen erfüllt, kreditwürdig und -fähig ist, und das Grundpfand gut unterhalten wird und werthaltig ist. Bei unverschul deter Notlage kann die Bank Zinsen und Abzahlungsraten stunden oder herabsetzen.
Förderung von
Unternehmen
§ 8.
Für die Finanzierung erfolgsv ersprechender Vorhaben kann die Bank in besonderen Fällen ausse rordentliche Risiken übernehmen.
Ermässigter
Zinssatz
§ 9.
Die Bank kann Einrichtungen gemeinnützigen Charakters Darlehen zu ermässigtem Zinssatz gewähren. Der Zinsertrag soll min destens die Selbstkosten der Bank decken.
Bürgschaften
§ 10.
Mitglieder der Bankorgane und Mitarbeitende der Bank werden als Bürgen nicht angenommen.
Pfandleihkasse
§ 11.
Der Betrieb der Pfandleihkass e wird durch ein Spezialreg lement des Bankrates geordnet.
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951.11 Organisationsreglement ZKB C. Organisation
1. Bankrat Aufgaben und Befugnisse im Allgemeinen
§ 12.
1 Dem Bankrat obliegt die Ober leitung der Bank sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung.
2 Der Bankrat kann die Vorbereitu ng und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Bericht
- erstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Aufgaben und Befugnisse im Besonderen
§ 13.
1 Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
2 erwähnten Aufgaben und Befugnissen steht dem Bankrat zu:
1. die Genehmigung der Unternehme nspolitik, des Leitbildes und der Geschäftsstrategie,
2. die Einrichtung eines internen Kontrollsystems,
3. die Ausgestaltung des Rechnungsw esens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung,
4. der Erlass von Reglementen, wo das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
2 und dieses Organisation sreglement es vorsehen,
5. die Genehmigung von Spezialregl ementen, welche die General
- direktion erlässt,
6. die Abfassung des jährli chen Geschäftsberichts,
7. . . .
6
8. der Erlass von Bestimmungen über die Ausgabe von Partizipa
- tionsscheinen und die Rechts stellung der Partizipanten,
9. . . .
8
10.
7 der Erlass des Reglementes übe r das Personal und die Vergütun
- gen der Zürcher Kantonalbank,
11. die Behandlung und Kenntnisnah me von den Berichten des In
- spektorates, der bankengesetzlic hen Revisionsstelle sowie der Compliance,
12. der Erlass einer Kompetenzordnung für a. die Genehmigung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Emissionen und Privatplat zierungen sowie die Mitwir
- kung bei Syndikaten, b. die Anlage von Geldern be i in- und ausländischen Banken, c. den Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie für Um- und Neubauten, d. die Abschreibung von Forderung en und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Zivilprozessen,
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13. der Erlass von Richtlinien, we lche die Erfüllung des Leistungs auftrages im Einzelnen umschrei ben, unter Vorbehalt der Geneh migung durch den Kantonsrat.
2 Der Bankrat kann im Übrigen in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem andern Organ zugeteilt sind.
Delegation
§ 14.
Soweit im Gesetz und in dies em Reglement nicht anders bestimmt, delegiert der Bankrat di e operative Geschäftstätigkeit der Bank an die Generaldirektion.
Sitzungen
§ 15.
1 Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsiden ten, so oft es die Geschäfte erford ern, sowie auf Antrag von zwei Mit gliedern oder aufgrund eines Besc hlusses der Genera ldirektion, min destens jedoch sechs Mal jährlich.
2 Der Vorsitzende entscheidet über die Teilnahme der Mitglieder der Generaldirektion sowie in Absprache mit dem Vorsitzenden der Generaldirektion über die Te ilnahme weiterer Personen.
Beschluss
-
fassung
§ 16.
1 Der Bankrat ist beschlussfäh ig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Teilnahme über Telefon, Videokonfe renz oder gleichwertige Kommunikationsmittel ist in dringenden Fällen zulässig.
2 Die Beschlussfassung auf dem Zir kulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied des Bankrates die mündliche Beratung verlangt.
3 Beschlüsse des Bankrates werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
4 Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offenes Hand mehr, sofern nicht ein Mitglied des Bankrates eine geheime Abstim mung verlangt. Wahlen, Ernennungen und Abberufungen erfolgen geheim.
Protokoll
§ 17.
Über die Verhandlungen des Bankrates wird ein Protokoll geführt, woraus die Meinungsbildun g ersichtlich wird. In Ausnahme fällen kann ein Bankratsmitglied die wörtliche Protokollierung ver langen. Der Sekretär des Bankrates führt das Protokoll, sofern der Bankrat damit nicht eine andere Person betraut, die nicht Mitglied des Bankrates zu sein braucht.
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2. Ausschüsse des Bankrates Ausschüsse des Bankrates
§ 18.
1 Der Bankrat ernennt die folgenden Ausschüsse: a. Prüfungsausschuss (Audit Committee), b. Entschädigungs- und Personalausschuss, c. Risiko-Ausschuss, d. IT-Ausschuss.
2 Der Bankrat kann bei Bedarf weit ere ständige oder für besondere Aufgaben Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen. Zusammen setzung
§ 19.
1 Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrates.
2 Dem Prüfungsausschuss darf kein Mitglied des Bankpräsidiums angehören.
3 Die Ausschüsse sind berechtigt, aussenstehende Fachleute zur Beratung beizuziehen. Aufgaben und Befugnisse
§ 20.
1 Die ständigen Ausschüsse an alysieren Sach- und Personal
- bereiche, bereiten in ihrem jeweili gen Zuständigkeitsbereich die Grund
- lagen für die Sitzungen des Bankrates vor und unterstützen den Bank
- rat im Zusammenhang mit seiner Au fsichts- und Kontrollfunktion. Die Aufgaben der Ad-hoc-Ausschüsse legt der Bankrat jeweils anlässlich deren Bildung fest.
2 Einzelheiten bezüglich Zusa mmensetzung, Anforderungen, Ar
- beitsmethoden, Aufgaben und Berich terstattung sind – soweit erfor
- derlich – in speziellen Richtlinien festzulegen, welche vom Bankrat zu genehmigen sind.
3. Bankpräsidium Aufgaben und Befugnisse
§ 21.
Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
2 erwähnten Aufgaben und Befugnisse n steht dem Bankpräsidium zu:
1. das Antragsrecht für die Wahl des Chefinspektors und des Stell
- vertreters des Chefinspektors,
2. der Entscheid über Er werb und Verkauf von Liegenschaften sowie Neu- und Umbauten im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung,
3. die Genehmigung v on Bauabrechnungen für vom Bankrat bewil
- ligte Bauten,
4. der Beschluss über die Unterstütz ung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Institutionen,
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5. die Festsetzung der Gehälter der Mitglieder der Generaldirektion sowie des Chefinspektors und des Stellvertreters des Chefinspek tors,
6. der Entscheid über die Mitgliedsc haft und Vertretung der Bank in Organisationen,
7. der Erlass und die Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Zivil prozessen im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenz ordnung.
Sitzungen
§ 22.
Das Bankpräsidium versammelt si ch, sooft es die Geschäfte erfordern auf Einladung des Präsid enten. Es tagt zudem auf begründe ten Antrag eines Mitgliedes des Bankpräsidiums oder der General direktion. Der Präsident regelt mit dem Vorsitzenden der General direktion die Teilnahme weiterer Mitglieder der Generaldirektion sowie anderer Personen.
Beschluss
-
fassung
§ 23.
1 Das Bankpräsidium ist beschlussfähig, wenn alle drei Mit glieder oder deren Er satzleute anwesend sind. Die Teilnahme über Telefon, Videokonferenz oder gleichwertige Kommunikationsmittel ist in Ausnahmefällen zulässig.
2 Die Beschlussfassung auf dem Zir kulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied des Bankpräsidiu ms die mündliche Beratung ver langt.
3 Beschlüsse des Bankpr äsidiums werden mit der absoluten Mehr heit der abgegebenen Stimmen gefasst . Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präs identen doppelt.
Beschluss
-
fassung
in dringenden
Fällen
§ 24.
In dringenden Fällen können au snahmsweise zw ei Mitglie der des Bankpräsidiums bei Abwesenhe it des dritten Mitgliedes Ent scheidungen treffen, die in die Ko mpetenz des Bankpräsidiums fallen. Diese Entscheidungen sind dem Bank präsidium nachträglich zur Kennt nis zu bringen.
Protokoll
§ 25.
Über die Verhandlungen des Ba nkpräsidiums wird ein Proto koll geführt, woraus die Meinungsbildung ersichtlich wird. In Aus nahmefällen kann ein Bankpräsidiu msmitglied die wörtliche Protokol lierung verlangen. Das Bankpräsidium bezeichnet den Protokollführer. Dieser braucht nicht Mitglied des Bankpräsidiums zu sein.
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4. Generaldirektion Aufgaben und Befugnisse
§ 26.
Ausser den im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
2 erwähnten Aufgaben und Befugnisse n steht der Generaldirektion zu:
1. die Organisation des Bankbetrie bes sowie die Führung der Mit
- arbeitenden, mit Ausnahme de s Personals des Inspektorates,
2. die Orientierung des Bankra tes und des Bankpräsidiums über den Geschäftsgang,
3. die Vorbereitung der vom Ba nkpräsidium und vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte,
4. die Festlegung der Themen für die Strategien der Geschäftsein
- heiten im Rahmen der vom Ba nkrat genehmigten Gesamtbank
- strategie,
6. die Festlegung von Führungsrichtlinien,
7. die Ausarbeitung der Mittelfri st- und Jahresplanung sowie der Budgetierung,
8. die Aufstellung der Jahresrechnung,
9. die Genehmigung der Verpfändung von Vermögenswerten der Bank,
10.
5 die Festlegung von Richtlinien für Zinssätze für Hypotheken (inkl. variable Hypotheken) und a ndere Hypothekarmodelle,
11. die Festlegung der Zinssätz e für Kassenobligationen und des Sparsortimentes sowie der Richtl inien im Hypothekargeschäft im Rahmen des bankrätlichen Richtsatzes,
12. die Errichtung und Leitung von Anlagefonds sowie die Über
- nahme von weiteren Funktionen im Zusammenha ng mit dem An
- lagefondsgeschäft gemäss §
5 Ziff. 12 dieses Reglementes,
13. die Festlegung der nicht vom Bankpräsidium festgelegten Gehäl
- ter, mit Ausnahme des Personals des Inspektorates,
14. die Berichterstattung an die Eidgenössische Bankenkommission,
15. der Erlass von allgemeinen Geschäfts bedingungen und Weisun
- gen über die Abwickl ung der Geschäfte,
16. der Erlass ei nes Spezialreglem entes über die Funktion Compli
- ance, das der Genehmigung durch den Bankrat bedarf,
17. der Erlass einer Compliance-Po litik und die jährliche Bericht
- erstattung über die Einhaltung der Compliance-Grundsätze inner
- halb der Bank an das Bankpräsidium,
18. die Abordnung von Vertretern der Bank in Organisationen, denen die Bank als Mitglied angehört, die nicht unter §
21 Ziff. 6 dieses Reglementes fallen.
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Organisation
§ 27.
Die Organisation der Generald irektion und die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen unter ihre Mitglieder werden in einem Spezialreglement geordne t. Insbesondere kann die Generaldirektion die Ernennung und die Entlassung von Mitgliedern des Kaders an ein zelne ihrer Mitglieder delegieren.
5. Revisionsstelle
Revisionsstelle
§ 28.
1 Als Revisionsstelle nach kantonalem Recht ist sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenübe r dem Kanton und dessen Organen zur strikten Wahrung des Bankgeheimnisses na ch Art. 47 des Bundes gesetzes über die Banken und Sparkassen
3 verpflichtet.
2 Als bankengesetzliche Revisionsstelle nimmt sie die ihr vom Bun desgesetz über die Banken und Spa rkassen vorgeschriebenen Aufga ben nach Massgabe de s Bundesrechtes wahr.
6. Inspektorat
Aufgaben und
Befugnisse
§ 29.
1 Das Inspektorat überprüft di e Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und We isungen. Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Revisionsstelle.
2 Einzelheiten über Aufgaben un d Kompetenzen sind in einem vom Bankrat zu erlassende n Spezialreglem ent geordnet.
Chefinspektor
§ 30.
Soweit es nach Gesetz und R eglement in seine Zuständigkeit fällt, ernennt und entlässt der Ch efinspektor das Personal des Inspek torates und legt dessen Entschädigung fest. D. Verschiedenes
Zeichnungs
-
berechtigung
§ 31.
Die Zeichnung für die Bank erfo lgt kollektiv zu zweien. Die Generaldirektion regelt in einem Reglement die Abweichungen von dieser Vorschrift. Dieses Reglem ent ist vom Bankrat und der Eid genössischen Bankenkommiss ion zu genehmigen.
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951.11 Organisationsreglement ZKB Dringliche Geschäfte
§ 32.
Sofern rasches Handeln im Inte resse der Bank geboten ist und mit der Zustimmung der zustä ndigen Instanz gerechnet werden kann und ein Geschäft, ein Projekt oder eine Massna hme keine über
- durchschnittliche Risiken enthält und marktkonform ist, darf vorbe
- hältlich anders lautender Gesetzes bestimmungen oder anderer zwin
- gender Vorschriften ein Geschäft, ein Projekt oder eine Massnahme von der nächst niedrige ren Instanz verbindlich abgeschlossen bzw. ge
- troffen werden. Das Geschäft, Proj ekt bzw. die Massnahme sind bei der nächsten Gelegenheit der dafür formell zuständigen Instanz zur Kenntnis zu bringen. Ausstand
§ 33.
Die Organe und Mitarbeitenden haben ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältn isse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit der Bank vermieden werden. Be i der Beratung und der Beschluss
- fassung über Geschäfte, an denen sie persönlich oder auf andere Weise beteiligt sind, treten sie in den Ausstand. Nebenberufli che Tätigkeiten
§ 34.
Zur Ausübung einer nebenberuf lichen Tätigkeit bedürfen die Mitglieder des Bankpräsidiums, die Mitglieder der Generaldirek
- tion sowie der Chefinspektor einer Be willigung des Bankrates. Für die übrigen Mitarbeitenden der Bank erlässt das Bankpräsidium Richt
- linien für die Be willigungspraxis. Verzinsung des Dotations kapitals und Gewinn ablieferung
§ 35.
1 Die Bank übernimmt Zinsen und Kosten für die vom Kan
- ton zur Beschaffung des Dotation skapitals begebenen Anleihen.
2 Die Verzinsung des Dotationskapitals, das nicht durch Staats
- anleihen beschafft wird, erfolgt ge mäss Verständigung mit der Finanz
- direktion und orientiert sich an den Konditionen des Kapitalmarktes.
3 Der Anteil am jährlichen Reingewinn nach §
26 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank
2 wird nach Feststellung des Rechnungs
- ergebnisses durch den Bankrat de m Kanton sowie den Gemeinden überwiesen.
4 Für die Ausschüttung einer Divide nde an die Partizipanten gilt der gleiche Zeitpunkt. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 36.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Ge
- schäftsreglement vom 23. Oktober 1996 aufgehoben. Inkrafttreten/ Ausführungs bestimmungen
§ 37.
1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung
4 durch die Eidgenössische Bankenkommission am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Der Bankrat, das Bankpräsidium un d die Generaldirektion erlas
- sen die für den Vollzug dieses Organisationsreglementes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
11 Organisationsreglement ZKB
951.11
3 Vorbehältlich anders lautender Vo rschriften im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
2 und in diesem Reglement entscheidet der Bankrat darüber, was Gegenstand v on Spezialreglementen bildet, die von ihm zu erlassen ode r zu genehmigen sind.
1 OS 60, 16 .
2 LS 951.1 .
3 SR 952.0 .
4 Von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt am 17. Dezember
2004.
5 Fassung gemäss B des Bankrates vom 28. August 2008 ( OS 65, 160 ). In Kraft seit 8. Juni 2009.
6 Aufgehoben durch B des Bankr ates vom 28. August 2008 ( OS 65, 160 ). In Kraft seit 8. Juni 2009.
7 Fassung gemäss B des Bankrates vom 25. November 2010 ( OS 66, 58 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Aufgehoben durch B des Bankrat es vom 25. November 2010 ( OS 66, 58 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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