Übereinkommen über die Weltorganisation für Meteorologie (0.429.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Weltorganisation für Meteorologie

Abgeschlossen in Washington am 11. Oktober 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1948² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Februar 1949 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. März 1950 Geändert mit Wirkung am 11. und 27. April 1963, 11., 26. und 28. April 1967, 20. Mai 1975, 14. Mai 1979, 11. und 28. Mai 1983 (Stand am 2. Juli 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1952 222
In Anbetracht der Notwendigkeit, im Interesse der heutigen und zukünftigen Generationen alles zu unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung, eine Verringerung der Verluste an Menschenleben und Schäden durch Naturkatastrophen und andere extreme wetter-, klima- und wasserbedingte Phänomene sowie für den Schutz der Umwelt und des Weltklimas;
im Bewusstsein, dass es wichtig ist, über ein integriertes internationales System zur Beobachtung, Sammlung und Bearbeitung von Daten zu verfügen und meteorolo­gische, hydrologische und verwandte Daten und Produkte herauszugeben;
bekräftigend, dass den nationalen meteorologischen, hydrometeorologischen und hydrologischen Diensten eine wichtige Rolle bei der Beobachtung von und beim Verständnis für meteorologische und klimatische Bedingungen sowie bei der Erbringung von meteorologischen, hydrologischen und verwandten Dienstleistungen zukommt, wenn es darum geht, auf die entsprechenden nationalen Bedürfnisse reagieren zu können, und dass diese Aufgabe folgende Bereiche umfassen soll:
ferner in Anerkennung dessen, dass sich die Mitglieder gemeinsam dafür einsetzen müssen, den Austausch von meteorologischen, klimatologischen, hydrologischen und verwandten Informationen zur Unterstützung der menschlichen Aktivitäten zu koordinieren, zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten;
in Anbetracht dessen, dass die Koordination der meteorologischen Tätigkeiten auf internationaler Ebene am besten durch die Übertragung dieser Aufgabe an eine einzige internationalen Organisation erreicht wird;
ferner in Anbetracht dessen, dass eine enge Zusammenarbeit mit anderen inter-nationalen Organisationen, die auch in den Bereichen Hydrologie, Klima und Umwelt tätig sind, erforderlich ist;
sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen: ³
³ Fassung der Präambel gemäss Resolution vom 25. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007 ( AS 2013 1325 ).

Teil I Gründung

Art. 1
Hiermit wird eine Weltorganisation für Meteorologie gegründet (im folgenden als «Organisation» bezeichnet).

Teil II

Art. 2 Zweck
Zweck der Organisation ist es,
a) eine weltumspannende Zusammenarbeit bei der Errichtung von Stationsnetzen zur Durchführung sowohl meteorologischer Beobachtungen als auch hydrologischer und anderer die Meteorologie berührender geophysikalischer Beobachtungen zu erleichtern und die Errichtung und den Betrieb von Zentralstellen zu fördern, die mit der Wahrnehmung meteorologischer und verwandter Aufgaben betraut sind;
b) die Errichtung und den Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von meteorologischen und verwandten Nachrichten zu fördern;
c) die Normung der meteorologischen und verwandten Beobachtungen zu fördern und die einheitliche Veröffentlichung von Beobachtungen und Statistiken sicherzustellen;
d) die Anwendung der Meteorologie auf Luftfahrt, Schiffahrt, Wasserprobleme, Landwirtschaft und andere Arbeitsgebiete zu fördern;
e) die Tätigkeit auf dem Gebiet der operationellen Hydrologie zu unterstützen und eine enge Zusammenarbeit zwischen meteorologischen und hydrologischen Diensten zu fördern;
f) die Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Meteorologie und gegebenenfalls auf verwandten Gebieten zu fördern und die internationalen Aspekte dieser Forschung und Ausbildung koordinieren zu helfen.

Teil III Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
Nach dem in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren können folgende Länder Mitglied der Organisation werden:
a) in Anlage 1 aufgeführte Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Inter­nationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen und nach Artikel 32 ratifizieren oder wenn sie ihm nach Artikel 33 beitreten;
b) Mitglieder der Vereinten Nationen, die einen meteorologischen Dienst besitzen, wenn sie diesem Übereinkommen nach Artikel 33 beitreten;
c) nicht in Anlage 1 aufgeführte und den Vereinten Nationen nicht angehörende Staaten, die für ihre internationalen Beziehungen voll verantwortlich sind und einen meteorologischen Dienst besitzen, wenn sie nach Einreichung eines Antrags auf Mitgliedschaft beim Sekretariat der Organisation und nach Zustimmung zu diesem Antrag durch zwei Drittel der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder der Organisation diesem Übereinkommen nach Artikel 33 beitreten,
d) in Anlage 11 aufgeführte Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Buchstabe a in ihrem Namen von dem Staat angewendet wird, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, sofern dieser Staat auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten war und in Anlage 1 aufgeführt ist;
e) nicht in Anlage II aufgeführte und für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und in deren Namen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Buchstabe b angewendet wird, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied gestellt wird und die Zustimmung von zwei Dritteln der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder der Organisation findet;
f) von den Vereinten Nationen verwaltete Treuhandgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn die Vereinten Nationen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 auf sie anwenden.
In jedem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation ist anzugeben, nach welchem Buchstaben dieses Artikels die Mitgliedschaft beantragt wird.

Teil IV Organisation

Art. 4
a)  Die Organisation besteht aus
1. dem Meteorologischen Weltkongress (im folgenden als «Kongress» bezeichnet),
2. dem Exekutivrat,
3. den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als «Regionalverbände» bezeichnet),
4. den Fachkommissionen,
5. dem Sekretariat.
b)  Die Organisation hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des Kongresses und des Exekutivrats sind.
Art. 5
Über die Tätigkeit der Organisation und ihre Geschäftsführung beschliessen die Mitglieder der Organisation.
a) Diese Beschlüsse werden in der Regel von dem zu einer Tagung zusammengetretenen Kongress gefasst.
b) Ausser in Angelegenheiten, für welche nach dem Übereinkommen die Beschlussfassung dem Kongress vorbehalten ist, können die Mitglieder auch schriftlich beschliessen, wenn zwischen den Kongresstagungen ein Handeln dringend erforderlich ist. Auf diesem Weg wird abgestimmt, wenn der Generalsekretär einen entsprechenden Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Organisation erhalten hat oder der Exekutivrat dies beschliesst.
Derartige Abstimmungen werden nach Massgabe der Artikel 11 und 12 sowie der (im folgenden als «Geschäftsordnung» bezeichneten) Allgemeinen Geschäftsordnung durchgeführt.

Teil V Amtsträger der Organisation und Mitglieder des Exekutivrats

Art. 6
a)  Als Präsident oder Vizepräsident der Organisation oder eines Regionalverbandes sowie ‑ vorbehaltlich des Artikels 13 Buchstabe c Ziffer ii – als Mitglied des Exekutivrats sind nur Personen wählbar, die von Mitgliedern der Organisation für die Zwecke dieses Übereinkommens zu Direktoren ihres meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes im Sinne der Geschäftsordnung bestellt worden sind.
b)  Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben alle Amtsträger der Organisation und alle Mitglieder des Exekutivrats als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter einzelner Mitglieder der Organisation zu handeln.

Teil VI Der Meteorologische Weltkongress

Art. 7 Zusammensetzung
a)  Der Kongress ist die Generalversammlung der die Mitglieder vertretenden Delegierten und als solche das höchste Organ der Organisation.
b)  Jedes Mitglied benennt einen seiner Delegierten, vorzugsweise den Direktor seines meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes, als seinen Hauptdelegierten auf dem Kongress.
c)  Damit eine möglichst umfassende fachliche Vertretung sichergestellt wird, kann der Präsident jeden Direktor eines meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes und jede andere Person einladen, nach Massgabe der Geschäftsordnung den Beratungen des Kongresses beizuwohnen und sich daran zu beteiligen.
Art. 8 Aufgaben
Ausser den in anderen Artikeln festgelegten Aufgaben hat der Kongress folgende Hauptpflichten:
a) Er legt allgemeine Richtlinien für die Erfüllung des in Artikel 2 bezeichneten Organisationszwecks fest;
b) er erteilt Empfehlungen an Mitglieder in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
c) er verweist Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation;
d) er legt die Vorschriften fest, welche die Verfahrensweise der einzelnen Organe der Organisation regeln, insbesondere die Allgemeine Geschäftsordnung, die Fachvorschriften, die Finanzordnung und die Personalordnung;
e) er prüft die Berichte und die Tätigkeit des Exekutivrats und trifft diesbezügliche Massnahmen;
f) er gründet nach Artikel 18 Regionalverbände, bestimmt ihre geographischen Grenzen, koordiniert ihre Tätigkeit und prüft ihre Empfehlungen;
g) er setzt nach Artikel 19 Fachkommissionen ein, bestimmt ihre Zuständigkeiten, koordiniert ihre Tätigkeit und prüft ihre Empfehlungen;
h) er setzt alle weiteren Organe ein, die er für erforderlich erachtet;
i) er bestimmt den Sitz des Sekretariats der Organisation;
j) er wählt den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die anderen Mitglieder des Exekutivrats mit Ausnahme der Präsidenten der Regionalverbände.
Der Kongress kann ferner alle sonstigen geeigneten Massnahmen in Angelegenheiten ergreifen, welche die Organisation betreffen.
Art. 9 Durchführung von Kongressbeschlüssen
a)  Die Mitglieder werden sich nach besten Kräften bemühen, die Beschlüsse des Kongresses durchzuführen.
b)  Stellt jedoch ein Mitglied fest, dass es eine Bestimmung einer vom Kongress angenommenen fachlichen Entschliessung nicht durchführen kann, so teilt es dem Generalsekretär der Organisation unter Angabe der Gründe mit, ob es diese Bestimmung nur vorläufig nicht oder überhaupt nicht durchführen kann.
Art. 10 Tagungen
a)  Der Kongress wird in der Regel in möglichst genauen Abständen von vier Jahren einberufen; Ort und Zeitpunkt beschliesst der Exekutivrat.
b)  Auf Beschluss des Exekutivrats kann ein ausserordentlicher Kongress einberufen werden.
c)  Gehen beim Generalsekretär Anträge von einem Drittel der Mitglieder der Organisation auf einen ausserordentlichen Kongress ein, so führt der Generalsekretär eine schriftliche Abstimmung durch; spricht die einfache Mehrheit der Mitglieder sich dafür aus, so wird ein ausserordentlicher Kongress einberufen.
Art. 11 Abstimmung
a)  Bei Abstimmungen des Kongresses hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedoch haben nur Mitglieder der Organisation, die Staaten sind (im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet), das Recht, über folgende Angelegenheiten abzustimmen oder zu beschliessen:
1. Änderung oder Auslegung dieses Übereinkommens oder Vorschläge für ein neues Übereinkommen;
2. Anträge auf Mitgliedschaft in der Organisation;
3. Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen;
4. Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation sowie der Mitglieder des Exekutivrats mit Ausnahme der Präsidenten der Regionalverbände.
b)  Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja‑ und Nein‑Stimmen; jedoch genügt bei der Wahl von Personen, die in irgendeiner Eigenschaft in der Organisation Dienst tun sollen, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieser Buchstabe gilt nicht für Beschlüsse, die nach den Artikeln 3, 10 Buchstabe c, 25, 26 und 28 gefasst werden.
Art. 12 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit des Kongresses bei seinen Sitzungen ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Für diejenigen Sitzungen des Kongresses, auf denen Beschlüsse über die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Angelegenheiten gefasst werden, ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit aller Mitgliedstaaten erforderlich.

Teil VII Der Exekutivrat

Art. 13 Zusammensetzung
Der Exekutivrat besteht aus
a) dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Organisation;
b) den Präsidenten der Regionalverbände, an deren Stelle ihre Vertreter nach Massgabe der Geschäftsordnung an den Tagungen teilnehmen können;
c) sechsundzwanzig Direktoren von meteorologischen oder hydrometeorologischen Diensten der Mitglieder der Organisation, an deren Stelle ihre Vertreter an den Tagungen teilnehmen können; dies gilt mit der Massgabe, i) dass diese Vertreter die Voraussetzungen der Geschäftsordnung erfüllen und
ii) dass höchstens neun und mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats, einschliesslich des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation, der Präsidenten der Regionalverbände und der sechsundzwanzig gewählten Direktoren aus derselben Region kommen, wobei sich die Region jedes Mitglieds nach der Geschäftsordnung bestimmt.
Art. 14 Aufgaben
Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation; er ist dem Kongress für die Koordinierung des Programms der Organisation und für die Verwendung seiner Haushaltsmittel nach Massgabe der Kongressbeschlüsse verantwortlich.
Ausser den in anderen Artikeln festgesetzten Aufgaben hat er folgende Hauptauf­gaben:
a) Er führt die von den Mitgliedern der Organisation entweder im Kongress oder durch Schriftwechsel gefassten Beschlüsse aus und leitet die Tätigkeit der Organisation im Sinne dieser Beschlüsse;
b) er prüft das Programm und die Haushaltsvoranschläge für den jeweils folgenden Rechnungszeitraum, die vom Generalsekretär ausgearbeitet werden, und legt seine diesbezüglichen Bemerkungen und Empfehlungen dem Kongress vor;
c) er prüft die Entschliessungen und Empfehlungen der Regionalverbände und Fachkommissionen und trifft erforderlichenfalls namens der Organisation diesbezügliche Massnahmen in Übereinstimmung mit den in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren;
d) er gibt fachliche Auskünfte, Rat und Unterstützung in den Tätigkeitsbereichen der Organisation;
e) er prüft alle Angelegenheiten, welche die internationale Meteorologie und verwandte Tätigkeiten der Organisation berühren, und erteilt entsprechende Empfehlungen;
f) er stellt die Tagesordnung des Kongresses auf und gibt den Regionalverbänden und Fachkommissionen Richtlinien für die Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme;
g) er erstattet auf jeder Tagung des Kongresses über seine Tätigkeit Bericht;
h) er verwaltet die Finanzen der Organisation gemäss Teil XI.
Der Exekutivrat kann ferner alle sonstigen Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Kongress oder gemeinsam von Mitgliedern übertragen werden.
Art. 15 Tagungen
a)  Der Exekutivrat hält normalerweise mindestens einmal im Jahr eine Tagung ab, deren Ort und Zeitpunkt der Präsident der Organisation nach Konsultation mit anderen Mitgliedern des Rates festsetzt.
b)  Eine ausserordentliche Tagung des Exekutivrats wird nach dem in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren anberaumt, wenn der Generalsekretär von einer Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats entsprechende Anträge erhalten hat. Ferner kann eine solche Tagung auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses des Präsidenten und der drei Vizepräsidenten anberaumt werden.
Art. 16 Abstimmung
a)  Beschlüsse des Exekutivrats bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja‑ und Nein‑Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivrats hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehr als einer Eigenschaft Mitglied ist.
b)  Zwischen den Tagungen kann der Exekutivrat schriftlich abstimmen. Derartige Abstimmungen sind nach Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 17 durchzuführen.
Art. 17 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit des Exekutivrats bei seinen Sitzungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Teil VIII Regionalverbände

Art. 18
a)  Die Regionalverbände setzen sich aus denjenigen Mitgliedern der Organisation zusammen, deren Netze ganz in der Region liegen oder teilweise in diese hinreichen.
b)  Die Mitglieder der Organisation haben das Recht, den Tagungen der Regionalverbände, denen sie nicht angehören, beizuwohnen, an den Erörterungen teilzunehmen und zu Fragen Stellung zu nehmen, die ihren eigenen meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienst berühren; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
c)  Die Regionalverbände tagen, sooft dies erforderlich ist. Zeitpunkt und Ort der Tagung bestimmen ihre Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Organisation.
d)  Die Regionalverbände haben folgende Aufgaben:
i) Sie fördern die Durchführung der Entschliessungen des Kongresses und des Exekutivrats in ihren Regionen;
ii) sie prüfen Angelegenheiten, auf die der Exekutivrat ihre Aufmerksamkeit lenkt;
iii) sie erörtern Angelegenheiten von allgemeinem Interesse und koordinieren meteorologische und verwandte Tätigkeiten in ihren Regionen;
iv) sie legen dem Kongress und dem Exekutivrat Empfehlungen im Rahmen des Organisationszwecks vor;
v) sie nehmen alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihnen der Kongress zuweist.
e)  Jeder Regionalverband wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Teil IX Fachkommissionen

Art. 19
a)  Der Kongress kann Kommissionen aus Fachleuten einsetzen, die Fragen im Rahmen des Organisationszwecks prüfen und dem Kongress und dem Exekutivrat entsprechende Empfehlungen vorlegen.
b)  Die Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachkommissionen vertreten zu sein.
c)  Jede Fachkommission wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.
d)  Die Präsidenten der Fachkomissionen können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kongresses und des Exekutivrats teilnehmen.

Teil X Das Sekretariat

Art. 20
Das ständige Sekretariat der Organisation setzt sich aus einem Generalsekretär und dem für die Arbeiten der Organisation erforderlichen Fach‑ und Verwaltungspersonal zusammen.
Art. 21
a)  Der Generalsekretär wird vom Kongress zu Bedingungen bestellt, die der Genehmigung des Kongresses bedürfen.
b)  Das Personal des Sekretariats wird vom Generalsekretär mit Zustimmung des Exekutivrats in Übereinstimmung mit Vorschriften bestellt, die der Kongress erlässt.
Art. 22
a)  Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Organisation für die fachlichen und verwaltungsmässigen Arbeiten des Sekretariats verantwortlich.
b)  Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generalsekretär und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Organisation erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied der Organisation wird seinerseits den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs und des Personals achten und nicht versuchen, diese bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Organisation zu beeinflussen.

Teil XI Finanzen

Art. 23
a)  Der Kongress bestimmt die Höchstsumme der Ausgaben der Organisation auf Grund von Voranschlägen, die ihm der Generalsekretär nach Prüfung durch den Exekutivrat zugleich mit dessen Empfehlungen vorlegt.
b)  Der Kongress überträgt dem Exekutivrat die Vollmacht, die erforderlich ist, um die jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongress festgesetzten Grenzen zu genehmigen.
Art. 24
Die Kosten der Organisation werden nach einem vom Kongress festzusetzenden Verhältnis auf die Mitglieder der Organisation umgelegt.

Teil XII Beziehungen zu den Vereinten Nationen

Art. 25
Die Organisation steht im Sinne von Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen⁴ mit diesen in Beziehung. Jede diese Beziehung betreffende Übereinkunft bedarf der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten.
⁴ SR 0.120

Teil XIII Beziehungen zu anderen Organisationen

Art. 26
a)  Die Organisation nimmt, soweit sie dies für wünschenswert hält, konkrete Beziehungen zu anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Jegliche formelle Übereinkunft mit solchen Organisationen wird vom Exekutivrat geschlossen und bedarf der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten, entweder im Kongress oder auf schriftlichem Weg.
b)  Die Organisation kann über Angelegenheiten, die im Rahmen ihres Zweckes liegen, geeignete Vereinbarungen über Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und bei Vorliegen des Einverständnisses der zuständigen Regierung mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen.
c)  Vorbehaltlich der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Stelle, deren Ziel und Tätigkeit im Rahmen des Organisationszwecks liegen, Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, soweit solche der Organisation durch internationale Übereinkunft oder durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen Übertragen werden.

Teil XIV Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Art. 27
a)  Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihres Zweckes und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.
b) i) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die für die Erfüllung ihres Zweckes und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.
ii) Vertreter der Mitglieder, Amtsträger und Bedienstete der Organisation sowie Mitglieder des Exekutivrats geniessen ebenfalls diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Organisation notwendig sind.
c)  Diese Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten bestimmen sich im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats, der dem am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen beigetreten ist, nach dem genannten Abkommen.

Teil XV Änderungen

Art. 28
a)  Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern der Organisation den Wortlaut jedes Änderungsvorschlags zu diesem Übereinkommen spätestens sechs Monate vor dessen Behandlung durch den Kongress mit.
b)  Änderungen dieses Übereinkommens, die neue Verpflichtungen für die Mitglieder enthalten, bedürfen der Zustimmung des Kongresses, und zwar durch Zweidrittelmehrheit im Sinne des Artikels 11; sie treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat, der sie angenommen hat, in Kraft, und danach für jeden weiteren Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, in dem er sie annimmt. Diese Änderungen treten für jedes für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Mitglied in Kraft, sobald sie in dessen Namen von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied angenommen worden sind.
c)  Sonstige Änderungen treten nach Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten in Kraft.

Teil XVI Auslegung und Streitigkeiten

Art. 29
Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Frage oder Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Kongress geregelt werden kann, so wird sie einem unabhängigen Schiedsrichter unterbreitet, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wird, sofern sich die beteiligten Parteien nicht auf eine andere Form der Regelung einigen.

Teil XVII Austritt

Art. 30
a)  Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten aus der Organisation austreten; die Kündigung ist schriftlich beim Generalsekretär der Organi­sation einzureichen; dieser unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation.
b)  Für jedes für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Mitglied der Organisation kann der Austritt mit einer Frist von zwölf Monaten auf Grund einer Kündigung erfolgen, die das für dessen internationale Beziehungen verantwortliche Mitglied oder eine andere verantwortliche Stelle schriftlich beim Generalsekretär der Organisation einreicht; dieser unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation.

Teil XVIII Suspendierung

Art. 31
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisa­tion nicht nach oder erfüllt es seine sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so kann der Kongress dieses Mitglied durch Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und Vorrechte als Mitglied der Organisation so lange ausschliessen, bis es seine finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat.

Teil XIX Ratifikation und Beitritt

Art. 32
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese notifiziert den Tag der Hinterlegung jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt.
Art. 33
Vorbehaltlich des Artikels 3 wird der Beitritt durch Hinterlegung einer Beitritts­urkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese übermittelt jedem Mitglied der Organisation eine entsprechende Notifikation.
Art. 34
Vorbehaltlich des Artikels 3
a) kann jeder Vertragsstaat erklären, dass seine Ratifikation oder sein Beitritt Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen mit einschliesst, für deren inter­nationale Beziehungen er verantwortlich ist;
b) kann dieses Übereinkommen in der Folge jederzeit nach schriftlicher Notifikation an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf derartige Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen angewendet werden und tritt dann für diese mit dem Tag in Kraft, an dem die Notifikation bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eingeht; diese übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, eine entsprechende Notifikation;
c) können die Vereinten Nationen dieses Übereinkommen auf jegliche unter ihrer Verwaltungshoheit stehenden Treuhandgebiete oder Gruppen von solchen anwenden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert diese Anwendung allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten.

Teil XX Inkrafttreten

Art. 35
Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es nach diesem Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Dieses Übereinkommen trägt das Datum des Tages, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; es liegt danach 120 Tage lang zur Unterzeichnung auf.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 11. Oktober 1947 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die genannte Regierung übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Unterzeichnerstaaten

Das Übereinkommen, das am 11. Oktober 1947 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und danach 120 Tage lang zur Unterzeichnung auflag, ist für folgende Staaten unterzeichnet worden:
Ägypten
Argentinien
Australien
Belgien
(einschliesslich Belgisch‑Kongo)
Burma
Brasilien
Chile
China
Dänemark
Dominikanische Republik
Ekuador
Finnland
Frankreich
Guatemala
Griechenland
Indien
Irland
Island
Italien
Jugoslawien
Kanada
Kolumbien
Kuba
Mexiko
Neuseeland
Königreich der Niederlande
Norwegen
Pakistan
Paraguay
Republik der Philippinen
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Siam
Südafrikanische Union
Tschechoslowakei
Türkei
Ungarn
Uruguay
Vereinigtes Königreich
Grossbritannien und
Nordirland
Vereinigte Staaten von
Amerika

Anlage I

Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D.C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten sind:
Ägypten
Argentinien
Australien
Belgien
Burma
Brasilien
Chile
China
Dänemark
Dominikanische Republik
Ekuador
Finnland
Frankreich
Griechenland
Indien Guatemala
Irland
Island
Italien
Jugoslawien
Kanada
Kolumbien
Kuba
Mexiko
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Pakistan
Paraguay
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Siam
Südafrikanische Union
Tschechoslowakei
Türkei
Ungarn
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Uruguay
Venezuela
Vereinigtes Königreich
Grossbritannien und
Nordirland
Vereinigte Staaten von
Amerika

Anlage II

Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und deren für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Staaten auf der am 22. September 1947 in Washington, D.C., zusammengetretenen Direktoren‑Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten sind:
Anglo‑ägyptischer Sudan
Belgisch‑Kongo
Bermuda
Britisch‑Guayana
Britisch‑Ostafrika
Britisch‑Westafrika
Ceylon
Curaçao
Französisch‑Äquatorialafrika
Französisch‑Ozeanien
Französisch‑Somaliland
Französisch‑Togo
Französisch‑Westafrika
Hong Kong
Indochina
Jamaika
Kamerun
Kapverdische Inseln
Madagaskar
Malaya
Marokko
(mit Ausnahme der spanischen Zone)
Mauritius
Neukaledonien
Niederländisch‑Indien
Palästina
Portugiesisch‑Ostafrika
Portugiesisch‑Westafrika
Rhodesien
Surinam
Tunesien

Geltungsbereich am 2. Juli 2013 ⁵

⁵ AS 1971 1269 , 1975 1882 , 1976 2744 , 1978 302 , 1980 1659 , 1982 1927 , 1985 503 , 1987 776 , 2005 4765 und 2013 2295 .Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

11. September

1956 B

11. Oktober

1956

Ägypten

10. Januar

1950

23. März

1950

Albanien

29. Juli

1957 B

28. August

1957

Algerien

  4. April

1963 B

  4. Mai

1963

Angola

16. März

1977 B

15. April

1977

Antigua und Barbuda

16. November

1988 B

16. Dezember

1988

Argentinien

  2. Januar

1951

  1. Februar

1951

Armenien

16. September

1992 B

16. Oktober

1992

Aserbaidschan

27. Dezember

1993 B

26. Januar

1994

Äthiopien

  3. Dezember

1953 B

  2. Januar

1954

Australien

14. März

1949

23. März

1950

    Nauru

14. März

1949

23. März

1950

    Norfolk-Insel

14. März

1949

23. März

1950

Bahamas

29. November

1973 B

29. Dezember

1973

Bahrain

21. April

1980 B

21. Mai

1980

Bangladesch

24. August

1973 B

23. September

1973

Barbados

22. März

1967 B

21. April

1967

Belarus

12. April

1948 B

23. März

1950

Belgien

  2. Februar

1951

  4. März

1951

Belize

25. Mai

1982 B

24. Juni

1982

Benin

14. April

1961 B

14. Mai

1961

Bhutan

11. Februar

2003 B

14. März

2003

Bolivien

15. Mai

1954 B

14. Juni

1954

Bosnien und Herzegowina

  1. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Botsuana

16. Oktober

1967 B

15. November

1967

Brasilien

15. März

1950

14. April

1950

Brunei

26. November

1984 B

26. Dezember

1984

Bulgarien

12. März

1952 B

11. April

1952

Burkina Faso

31. Oktober

1960 B

30. November

1960

Burundi

30. Oktober

1962 B

29. November

1962

Chile

  9. Mai

1957

  8. Juni

1957

China*

27. April

1973

27. Mai

1973

Cook-Inseln

18. Oktober

1995 B

17. November

1995

Costa Rica

16. Dezember

1960 B

15. Januar

1961

Côte d'Ivoire

31. Oktober

1960 B

30. November

1960

Dänemark

10. Juli

1951

  9. August

1951

Deutschland

10. Juni

1954 B

10. Juli

1954

Dominica

21. Februar

1980 B

22. März

1980

Dominikanische Republik

15. September

1949

23. März

1950

Dschibuti

30. Juni

1978 B

30. Juli

1978

Ecuador

  7. Juni

1951

  7. Juli

1951

El Salvador

27. Mai

1955 B

26. Juni

1955

Eritrea

  8. Juli

1993 B

  7. August

1993

Estland

21. August

1992 B

20. September

1992

Fidschi

18. März

1980 B

17. April

1980

Finnland

  7. Januar

1949

23. März

1950

Frankreich

  5. Dezember

1949

23. März

1950

Gabun

  5. Juni

1961 B

  5. Juli

1961

Gambia

  2. Oktober

1978 B

  1. November

1978

Georgien

  1. September

1993 B

  1. Oktober

1993

Ghana

  6. Mai

1957 B

  5. Juni

1957

Griechenland

20. Januar

1950

23. März

1950

Guatemala

21. März

1952

20. April

1952

Guinea

27. März

1959 B

26. April

1959

Guinea-Bissau

15. Dezember

1977 B

14. Januar

1978

Guyana

22. November

1966 B

22. Dezember

1966

Haiti

14. August

1951 B

13. September

1951

Honduras

10. Oktober

1960 B

  9. November

1960

Indien

27. April

1949

23. März

1950

Indonesien

16. November

1950 B

16. Dezember

1950

Irak

21. Februar

1950 B

23. März

1950

Iran

30. September

1959 B

30. Oktober

1959

Irland

14. März

1950

13. April

1950

Island

16. Januar

1948

23. März

1950

Israel

30. September

1949 B

23. März

1950

Italien

  9. Januar

1951

  8. Februar

1951

Jamaika

29. Mai

1963 B

28. Juni

1963

Japan

11. August

1953 B

10. September

1953

Jemen

28. Januar

1969 B

27. Februar

1969

Jordanien

11. Juli

1955 B

10. August

1955

Kambodscha

  8. November

1955 B

  8. Dezember

1955

Kamerun

17. Dezember

1960 B

16. Januar

1961

Kanada

28. Juli

1950

27. August

1950

Kap Verde

21. Oktober

1975 B

20. November

1975

Kasachstan

  5. Mai

1993 B

  4. Juni

1993

Katar

  4. April

1975 B

  4. Mai

1975

Kenia

  2. Juni

1964 B

  2. Juli

1964

Kirgisistan

20. Juli

1994 B

19. August

1994

Kiribati

26. März

2003 B

25. April

2003

Kolumbien

  5. Januar

1962

  4. Februar

1962

Komoren

19. März

1976 B

18. April

1976

Kongo (Brazzaville)

21. November

1960 B

21. Dezember

1960

Kongo (Kinshasa)

  5. November

1960 B

  5. Dezember

1960

Korea (Nord-)

27. Mai

1975 B

26. Juni

1975

Korea (Süd-)

15. Februar

1956 B

16. März

1956

Kroatien

  9. Oktober

1992 B

  8. November

1992

Kuba

  4. März

1952

  3. April

1952

Kuwait

  1. Dezember

1962 B

31. Dezember

1962

Laos

  1. Juni

1955 B

  1. Juli

1955

Lesotho

  2. August

1979 B

  1. September

1979

Lettland

15. Mai

1992 B

14. Juni

1992

Libanon

22. Dezember

1948 B

23. März

1950

Liberia

  7. Februar

1974 B

  9. März

1974

Libyen

29. Dezember

1955 B

28. Januar

1956

Litauen

  3. Juni

1992 B

  3. Juli

1992

Luxemburg

29. Oktober

1952 B

28. November

1952

Madagaskar

15. Dezember

1960 B

14. Januar

1961

Malawi

15. Februar

1965 B

17. März

1965

Malaysia

19. Mai

1958 B

18. Juni

1958

Malediven

  1. Juni

1978 B

  1. Juli

1978

Mali

11. November

1960 B

11. Dezember

1960

Malta

28. Dezember

1976 B

27. Januar

1977

Marokko

  3. Januar

1957 B

  2. Februar

1957

Mauretanien

23. Januar

1962 B

22. Februar

1962

Mauritius

17. Juli

1969 B

16. August

1969

Mazedonien

  1. Juni

1993 B

  1. Juli

1993

Mexiko

27. Mai

1949

23. März

1950

Mikronesien

20. September

1995 B

20. Oktober

1995

Moldau

21. November

1994 B

21. Dezember

1994

Monaco

  9. April

1996 B

9. Mai

1996

Mongolei

  4. April

1963 B

  4. Mai

1963

Montenegro

6. Dezember

2006

5. Januar

2007

Mosambik

21. Juni

1976 B

21. Juli

1976

Myanmar

19. August

1949

23. März

1950

Namibia

  6. Februar

1991 B

  8. März

1991

Nepal

12. August

1966 B

11. September

1966

Neuseeland

  2. April

1948

23. März

1950

Nicaragua

27. Februar

1959 B

29. März

1959

Niederlande

12. September

1951

12. Oktober

1951

Niger

28. Oktober

1960 B

27. November

1960

Nigeria

30. November

1960 B

30. Dezember

1960

Niue

31. Mai

1996 B

30. Juni

1996

Norwegen

  9. Dezember

1948

23. März

1950

Oman

  3. Januar

1975 B

  2. Februar

1975

Österreich

23. Februar

1955 B

25. März

1955

Pakistan

11. April

1950

11. Mai

1950

Panama

12. September

1967 B

12. Oktober

1967

Papua-Neuguinea

15. Dezember

1975 B

14. Januar

1976

Paraguay

15. September

1950

15. Oktober

1950

Peru

30. Dezember

1949 B

23. März

1950

Philippinen

  5. April

1949

23. März

1950

Polen

16. Mai

1950

15. Juni

1950

Portugal

15. Januar

1951

14. Februar

1951

Ruanda

  4. Februar

1963 B

  6. März

1963

Rumänien

18. August

1948 B

23. März

1950

Russland

  2. April

1948 B

23. März

1950

St. Lucia

  2. März

1981 B

  1. April

1981

Salomoninseln

  6. Mai

1985 B

  5. Juni

1985

Sambia

28. Dezember

1964 B

27. Januar

1965

Samoa

11. Juli

1995 B

10. August

1995

São Tomé und Príncipe

23. November

1976 B

23. Dezember

1976

Saudi-Arabien

10. Januar

1950

23. März

1950

Schweden

10. November

1948

23. März

1950

Schweiz

23. Februar

1949

23. März

1950

Senegal

11. November

1960 B

11. Dezember

1960

Serbien

  7. Dezember

1948

23. März

1950

Seychellen

15. Februar

1977 B

17. März

1977

Sierra Leone

30. März

1962 B

29. April

1962

Simbabwe

12. Januar

1981 B

11. Februar

1981

Singapur

24. Januar

1966 B

23. Februar

1966

Slowakei

11. Februar

1993 B

13. März

1993

Slowenien

20. August

1992 B

19. September

1992

Somalia

  2. März

1964 B

  1. April

1964

Spanien

27. Februar

1951 B

29. März

1951

Sri Lanka

23. Mai

1951 B

22. Juni

1951

Südafrika

17. Januar

1950

23. März

1950

Sudan

  3. Dezember

1956 B

  2. Januar

1957

Südsudan

14. November

2012 B

14. Dezember

2012

Suriname

26. Juli

1976 B

25. August

1976

Swasiland

  2. November

1982 B

  2. Dezember

1982

Syrien

16. Juli

1952 B

15. August

1952

Tadschikistan

10. August

1993 B

  9. September

1993

Tansania

14. September

1962 B

14. Oktober

1962

Thailand

11. Juli

1949

23. März

1950

Togo

28. Oktober

1960 B

27. November

1960

Tonga

25. Februar

1996 B

27. März

1996

Trinidad und Tobago

  1. Februar

1963 B

  3. März

1963

Tschad

  2. Februar

1961 B

  4. März

1961

Tschechische Republik

25. Januar

1993 B

24. Februar

1993

Tunesien

22. Januar

1957 B

21. Februar

1957

Türkei

  5. August

1949

23. März

1950

Turkmenistan

  4. Dezember

1992 B

  3. Januar

1993

Tuvalu

23. August

2012 B

23. September

2012

Uganda

15. März

1963 B

14. April

1963

Ukraine

12. April

1948 B

23. März

1950

Ungarn

15. Februar

1951

17. März

1951

Uruguay

11. Januar

1951

10. Februar

1951

Usbekistan

23. Dezember

1992 B

22. Januar

1993

Vanuatu

24. Juni

1982 B

24. Juli

1982

Venezuela

16. Juni

1950 B

16. Juli

1950

Vereinigte Arabische Emirate

17. Dezember

1986 B

16. Januar

1987

Vereinigtes Königreich

14. Dezember

1948

23. März

1950

Vereinigte Staaten

  4. Mai

1949

23. März

1950

Vietnam*

  8. Juli

1975 B

  7. August

1975

Zentralafrikanische Republik

28. Juni

1961 B

28. Juli

1961

Zypern

11. April

1963 B

11. Mai

1963

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Gebiete oder Gruppen von solchen, die gemäss Artikel 3 Absatz d oder Artikel 3 Absatz e des Übereinkommens Mitglieder der Organisation sind.

Gebiete

Mitglied seit

Hongkong

14. Dezember 1948

Französisch Polynesien, Neukaledonien

5. Dezember 1949

Niederländische Antillen (Curaçao)

12. September 1951

Britische Gebiete der Karaiben

24. September 1953

China-Macau

24. Januar 1996

Vorbehalte

China

Die chinesische Regierung betrachtet sich nicht als gebunden durch Schiedssprüche über Fragen oder Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die ohne Zustimmung der chinesischen Regierung der Schieds­gerichtsbarkeit unterstellt worden sind.

Vietnam

Vietnam ist der Auffassung, dass Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens erst dann einem unabhängigen, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannten Schiedsrichter unterbreitet werden können, wenn die betreffenden Vertragsparteien im Einzelfall ihre Zustimmung erteilt haben.
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