Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universit... (415.215)
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Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

1 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
415.215 Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 9. Juli 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundsätze
Zulagen für
besondere
Leitungs
-
funktionen

§ 1.

1 Funktionszulagen en tschädigen Professorinnen und Profes soren für besondere Leitungsfunkti onen mit erhöhter Führungsverant wortung.
2 Sind die Voraussetzun gen für mehrere Funktionszulagen während des gleichen Zeitraums gegeben, wi rd nur die betragsmässig höchste Zulage ausgerichtet.
3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement über die leistungsabhängige Ents chädigung für die Führung von vor wiegend dienstleistungserbringende n Organisationseinh eiten an der Me dizinischen Fakultät der Universi tät Zürich vom 24. Februar 2003
4 .
Andere Ämter
und Aufgaben
im Rahmen der
universitären
Selbst
-
verwaltung

§ 2.

Für Ämter und Aufgaben, die Pr ofessorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Se lbstverwaltung im Sinne von §
46 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
3 übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet. II. Besondere Leitungsfunktio nen und Bemessung der Zulagen
Prorektorinnen
und Prorektoren
sowie Direktorin
oder Direktor
Universitäre
Medizin

§ 3.

Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder den Direktor Univer sitäre Medizin be trägt Fr. 60 000.
2
415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R Dekaninnen und Dekane

§ 4.

Die Zulage für die Dekani nnen und Dekane beträgt: Theologische Fakultät Fr. 24 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 36 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 30 000 Philosophische Fakultät Fr. 36 000 Mathematisch-naturwissenscha ftliche Fakultät Fr. 36 000 Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan Medizin

§ 5.

Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stell
- vertretenden Dekan Medi zin beträgt Fr. 15 000. Prodekaninnen und Prodekane

§ 6.

1 Die Zulage für die Prodekan innen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.
2 Die Höhe der einzelnen Funktions zulagen für die Prodekaninnen und Prodekane wird von der Fakult ätsversammlung festgelegt und rich
- tet sich nach dem Umfang de r anfallenden Deka natsgeschäfte.
3 Den Fakultäten steht für Prodeka natszulagen folgender Gesamt
- betrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr. 12 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20 000 Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 45 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000 Philosophische Fakultät Fr. 45 000 Mathematisch-naturwissenscha ftliche Fakultät Fr. 45 000 Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisations einheiten ein schliesslich Programm direktionen

§ 7.

1 Die Zulage für die Leitung von Instituten, Klin iken und wei
- teren Organisationseinheiten eins chliesslich Programmdirektionen be
- trägt zwischen Fr.
9000 und Fr. 23 000.
2 Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr.
40 000 Rechtswissenschaftl iche Fakultät Fr.
60 000 Wirtschaftswissenscha ftliche Fakultät Fr.
90 000 Medizinische Fakultät Fr. 480 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000 Philosophische Fakultät Fr. 370 000 Mathematisch-naturwissenscha ftliche Fakultät Fr. 270 000
3 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
415.215
3 Die Höhe der einzelnen Funktion szulagen wird vom Fakultätsvor stand zuhanden der Uni versitätsleitung verabs chiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.
4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.
5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Lei tung von Organisati onseinheiten mit nur einer Professur.
Funktions
-
zulagen
ad personam

§ 8.

1 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Professorinnen und Professoren ei ne Funktionszulage für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.
2 Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Um fang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverant wortung. III. Ausgestaltung
Art

§ 9.

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jewe ils Bestandteil der anrechenbaren Besoldung bilden.
Festlegung und
Beendigung

§ 10.

1 Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amts dauer der Leitungsfunktion zugesprochen.
2 Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Lei tungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Üb ertragung oder Verlängerung einer Leitungsfunktion gemäss §
1 Abs. 1.
Auszahlung

§ 11.

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
Anpassungen

§ 12.

1 Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Real lohnänderungen angepasst.
2 Der Universitätsrat überprüft pe riodisch die Angemessenheit der Funktionszulagen.
1 OS 75, 445 ; Begründung siehe ABl 2020-07-24 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.
3 LS 415.21 .
4 LS 415.215.3 .
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