Disziplinarreglement der Mittelschulen (413.211.1)
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Disziplinarreglement der Mittelschulen

1 Disziplinarreglement der Mittelschulen
413.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom 2. Februar 2015)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
20 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für Sc hülerinnen und Schüler der kan tonalen Mittelschulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene.
Vollzug

§ 2.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
2 Weist dieses Reglement einen En tscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele gieren.

§§

3–7.
6 C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
Beeinträchti
-
gung des Schul
-
betriebs

§ 8.

Jede Beeinträchtig ung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a. Verstösse gegen die Hausor dnung und schulinterne Erlasse, b. Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermäch tigten Personen, c. Stören des Unterrichts, d. physische und psychische Gewa ltandrohung oder Gewaltanwen dung, e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektro nische Datenträger ohne ausdrü ckliche Genehmigung der betrof fenen Personen, f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule, g. unlauteres Verhalten bei Pr üfungen und Hausarbeiten.
2
413.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen

§ 9.

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zwei
- ten Klasse und für Schülerinnen und Schülern des Langgymnasiums ab der vierten Klasse Rauc herbereiche bezeichnen.
2 Der Konsum von Alkohol und ande ren nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung oder die zustän dige Lehrperson kann bei beson
- deren Veranstaltungen den K onsum von Alkohol gestatten. D. Disziplinarmassnahmen Disziplinar massnahmen

§ 10.

1 Bei unentschuldigten Abse nzen können folgende Mass
- nahmen nacheinander ergriffen werden: a. durch die Schulleitung:
1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
2. schriftlicher Verweis,
3. Androhung des Antrags auf Au sschluss aus der Schule; b. durch die Schulkommission:
1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2. Ausschluss aus der Schule.
2 In besonderen Fällen, insbesonde re bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Ab senzen, muss die Kaskadenordnung gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden.
3 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b können nur er
- griffen werden, wenn keine Ents chuldigungsgründe gemäss §
23 der Mit
- telschulverordnung vom 26. Januar 2000
4 vorliegen. Es ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der Schü lerin oder des Schülers Rechnung zu tragen.
5
4 In einem Kurs oder einer andere n externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder eine n Schüler in Fällen unentschuldig
- ter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
5 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen: a. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit, b. Erteilen einer Strafarbeit. a. Absenzen
3 Disziplinarreglement der Mittelschulen
413.211.1
b. Verhalten

§ 11.

1 Bei Verstössen gegen §§
8 und 9 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens fo lgende Massnahmen ergriffen wer den: a. durch die Lehrperson:
1. Erteilen einer Strafarbeit,
2. Wegweisung aus de r Unterrichtsstunde,
3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
4. zeitweiliges Einziehen von Ge genständen während des Unter richts; b. durch die Schulleitung:
1. Erteilen einer Strafarbeit,
2. mündliche oder schr iftliche Ermahnung,
3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
4. schriftlicher Verweis,
5. vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs,
6. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule; c. durch die Schulkommission:
1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2. Ausschluss aus der Schule.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif fen werden.
3 In einem Kurs oder einer andere n externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder ei nen Schüler vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung auss chliessen oder defi nitiv wegweisen.
Rechtliches
Gehör

§ 12.

1 Schülerinnen und Schüler habe n vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichk eit, sich zu den erhobenen Vor würfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss §
10 Abs.
1 lit. a Ziff.
3 und lit. b sowie

§ 11 Abs.

1 lit. b Ziff. 6 und lit. c ist bei minderjähr igen Schülerinnen und Schülern die Inhaberin oder de r Inhaber der elterlichen Sorge an zuhören. In besonderen Fällen könne n weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
Mitteilung

§ 13.

1 Massnahmen gemäss §
10 Abs.
1 lit. a Ziff.
2 und 3, lit. b und Abs. 4 sowie §
11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6, lit. c und Abs. 3 werden den Inhabern der elterlichen Sorge u nd weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
2 Massnahmen gemäss §
10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie

§ 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6 und lit. c gelten als wichtige Schulangelegen

- heiten gemäss §
19 der Mittelschulveror dnung vom 26. Januar 2000
4 .
4
413.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen E. Schlussbestimmung Änderung bis herigen Rechts

§ 14.

Die Schulordnung der Ka ntonsschulen vom 5. April 1977 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs.
2, 14 Abs.
2, 17, 29–31, 32 Abs.
2 und Abschnitt IX. Rechtsmittel (Art. 33 und 34) werden aufgehoben.
1 OS 70, 95 ; Begründung siehe ABl 2015-02-20 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.211 .
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 424
;
ABl
2020-08-07 ). In Kraft seit 1. August 2020.
6 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 424
; ABl
2020-08-07 ). In Kraft seit 1. August 2020.
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