Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formen... (412.101.221.24)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufstattest (EBA)

vom 30. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2018)
30906
Formenpraktikerin EBA/Formenpraktiker EBA
Aide-mouleuse AFP/Aide-mouleur AFP
Aiuto costruttrice di modelli e stampi CFP/
Aiuto costruttore di modelli e stampi CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 92 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Formenpraktikerinnen auf Stufe EBA/Formenpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie stellen Formen und Modelle für verschiedene Verfahren und Anwendungen her;
b. Sie konstruieren Formen und Modelle und fertigen sie manuell oder maschinell an. Dabei setzen sie ihre handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten gezielt und gemäss Vorgaben ein;
c. Sie erarbeiten funktionale Lösungen; dabei denken und handeln sie kundenorientiert und wirtschaftlich. Sie realisieren ihre Aufträge und Projekte systematisch;
d. Sie beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzenprofil
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form eines Kompetenzenprofils beschrieben.
² Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte.
³ Das Kompetenzenprofil setzt sich aus den folgenden Kompetenzen zusammen:
a. Konstruktion von Werkstücken;
b. manuelle Fertigung von Werkstücken;
c. konventionelle maschinelle Fertigung von Werkstücken.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 4 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 5 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 6 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 7 ⁶ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. III 26 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
Art. 8 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁸ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 9 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Formenbauerin EFZ/des Formenbauers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 10 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.⁹
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.¹⁰
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös­sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.¹¹
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.¹²
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 11 Lerndokumentation im Betrieb ¹³
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² und ³ …¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
Art. 11 a ¹⁵ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
Art. 12 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ¹⁶
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 13 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Formenpraktikerin EBA/des Formenpraktikers EBA erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 15) gewachsen zu sein.
Art. 14 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Artikel 3 Absatz 3 erworben worden sind.
Art. 15 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8–12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situa­tionsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹⁷ SR 412.101.241
Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.¹⁸
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. Praktische Arbeit: 60 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 20 %.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
Art. 17 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 18 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  19
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenpraktikerin EBA» oder «Formenpraktiker EBA» zu führen.¹⁹
³ Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er­worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 20
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
a. 4–6 Vertreterinnen oder Vertretern der SWISS FORM;
b. 1 Vertreterin oder Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996²⁰. Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs-leistungen.
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.²¹
²⁰ [ AS 1996 1651 , 2000 1157 , 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1].
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 13–19) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
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