Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche E... (0.972.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Abgeschlossen in Rom am 13. Juni 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1977¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 1977 (Stand am 8. Juli 2020) ¹ AS 1978 838
Präambel
In der Erkenntnis, dass die andauernden Nahrungsschwierigkeiten der Welt einen grossen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer belasten und dass damit die wesentlichsten Grundsätze, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde in Zusammenhang gebracht werden, auf dem Spiele stehen;
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der gegebenen Prioritäten und Ziele der Entwicklungsländer, unter angezeigter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Nutzens, zu fördern;
Eingedenk der Verantwortlichkeit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb des Gefüges der Vereinten Nationen, die Bemühungen der Entwicklungsländer um die Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion zu unterstützen, und eingedenk der diesbezüglichen fachlichen Zuständigkeit und Erfahrung der genannten Organisation;
Im Bewusstsein des Ziels und Zweckes der Internationalen Entwicklungs‑Strategie der Zweiten Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen und der Notwendigkeit, den Nutzen jeglicher Hilfe allen zuteil werden zu lassen;
Im Hinblick auf Absatz f) von Teil 2 («Ernährung») des Abschnittes I der Resolution 3202 (S‑VI) der Generalversammlung über das Aktionsprogramm zur Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung;
Eingedenk auch der Notwendigkeit, die Technologie der Entwicklung von Ernährung und Landwirtschaft zugänglich zu machen, und im Hinblick auf Abschnitt V («Ernährung und Landwirtschaft») der Resolution 3362 (S‑II) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, mit besonderer Betonung von Absatz 6 der Resolution bezüglich der Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;
Mit Hinweis auf Absatz 13 der Resolution 3348 (XXIX) der Generalversammlung und auf die Resolutionen I und II der Welternährungskonferenz über Ziele und Strategie der Nahrungsmittelproduktion und über die Prioritäten in der Entwicklung von Ackerbau und Landwirtschaft;
Unter Hinweis auf die Resolution XIII der Welternährungskonferenz, welche feststellte, dass:
und welche beschloss:
haben die Vertragsparteien die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung vereinbart und diesen den folgenden Bestimmungen unterstellt:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In der vorliegenden Vereinbarung haben die hier aufgeführten Ausdrücke folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Sinngebung ergibt:
a) unter «Fonds» ist der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu verstehen;
b) unter «Nahrungsmittelerzeugung» ist die Erzeugung von Nahrungsmitteln unter Einschluss der Entwicklung der Fischerei und der Viehwirtschaft zu verstehen;
c) unter «Staat» ist jeder Staat oder jede Staatengruppe zu verstehen, die gemäss Abschnitt 1 b) des Artikels 3 in den Fonds aufgenommen werden kann;
d) unter «frei konvertierbarer Währung» ist zu verstehen: i) die Währung eines Mitgliedes, welche der Fonds nach Rückfrage beim Internationalen Währungsfonds als in die Währung anderer Mitglieder zwecks Verwendung für die Geschäfte des Fonds hinreichend konvertierbar anerkennt; oder
ii) die Währung eines Mitgliedes, welches bereit ist, diese gegen Währungen anderer Mitglieder für Geschäfte des Fonds und zu Bedingungen, die diesem annehmbar erscheinen, zu wechseln.
«Währung eines Mitgliedes» bedeutet im Falle eines Mitgliedes, welches aus einer Gruppe von Staaten besteht, die Währung irgendeines Mitgliedes einer solchen Gruppe;
e) «Gouverneur» bedeutet eine Person, die von einem Mitglied als sein Hauptvertreter an einer Sitzung des Gouverneursrates bezeichnet worden ist;
f) «abgegebene Stimmen» bedeutet befürwortende und ablehnende Stimmen.
Art. 2 Zielsetzung und Obliegenheiten
Das Ziel des Fonds besteht in der Mobilisierung zusätzlicher Mittel, die in Entwicklung begriffenen Mitgliedstaaten zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden. Zur Erreichung dieses Ziels stellt der Fonds Finanzmittel vordringlich für Projekte und Programme zur Verfügung, welche ausdrücklich auf die Einführung, Erweiterung oder Verbesserung von Gesamternährungsplänen und auf die Stärkung diesbezüglicher Bestrebungen und Institutionen abzielen. Dies soll immer im Rahmen nationaler Prioritäten geschehen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelproduktion in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu erhöhen. Auch soll das in andern Entwicklungsländern vorhandene Potential zur Erhöhung der Nahrungsmittel­erzeugung beachtet und der Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und deren Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern Bedeutung beigemessen werden.
Art. 3 Mitglieder
Abschnitt 1 – Aufnahme
a) Der Eintritt in den Fonds steht jedem Staate, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer seiner Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Behörde ist, offen.
b) Die Mitgliedschaft steht auch jeder Staatengruppe offen, deren Mitglieder ihre Entscheidungsbefugnisse in Sachbereichen, die in die Zuständigkeit des Fonds fallen, an die Gruppe delegiert haben und welche in der Lage ist, den Verpflichtungen eines Fondsmitgliedes nachzukommen.
Abschnitt 2 – Gründungsmitglieder und Nicht‑Gründungsmitglieder
a) Gründungsmitglieder des Fonds sind jene in Anlage I aufgeführten Staaten, welche dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 b) von Artikel 13 beitreten. Die Anlage I ist ein integrierter Teil dieser Vereinbarung.
b) Nicht‑Gründungsmitglieder des Fonds sind jene andern Staaten, welche aufgrund der Zustimmung des Gouverneursrates zu ihrer Mitgliedschaft dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 c) von Artikel 13 beitreten.
Abschnitt 3 ² – Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet zufolge seiner Zugehörigkeit zum Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds.
² Ursprünglich Abschn. 4. Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
Art. 4 Mittel
Abschnitt 1 ³ – Mittel des Fonds
Die Mittel des Fonds ergeben sich aus den
i) Erstbeiträgen;
ii) Zusatzbeiträgen;
iii) Sonderbeiträgen von Nicht-Mitgliedstaaten und aus anderen Quellen;
iv) Mitteln, die dem Fonds aus seinen Geschäften oder aus anderen Quellen zugeflossen sind oder zufliessen werden.
Abschnitt 2 ⁴ – Erstbeiträge
a) Der Erstbeitrag eines Gründungsmitgliedes wie eines Nicht-Gründungs­mitgliedes beläuft sich auf den Betrag und wird in der Währung ausgedrückt, welche das Mitglied in der gemäss Abschnitt 1 b) und c) von Artikel 13 dieser Vereinbarung von dem Mitglied hinterlegten Ratifika­tions‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorgesehen hat.
b) Der Erstbeitrag jedes Mitgliedes wird fällig und zahlbar in der in den Abschnitten 5 b) und c) dieses Artikels vorgesehenen Form und nach Wahl des Mitgliedes mit einer einmaligen Zahlung oder in drei gleichen Jahres­raten. Die einmalige Zahlung oder die erste Jahresrate wird am dreissigsten Tage nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung für das betreffende Mitglied fällig; die zweite und dritte Jahresrate werden ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Jahresrate fällig.
Abschnitt 3 – Zusatzbeiträge
Zur Gewährleistung der Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds überprüft der Gouverneursrat periodisch in ihm gut scheinenden Zeitabständen die Zulänglichkeit der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel. Der Gouverneursrat kann, wenn ihm dies nach einer solchen Überprüfung notwendig oder wünschbar erscheint, die Mitglieder zur Leistung zusätzlicher Beiträge zu mit Abschnitt 5 dieses Artikels in Einklang stehenden Bestimmungen und Bedingungen einladen. Beschlüsse im Sinne dieses Abschnittes sind mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu fassen.
Abschnitt 4 – Erhöhung der Beiträge
Der Gouverneursrat kann jederzeit ein Mitglied zur Erhöhung eines jeden seiner Beiträge ermächtigen.
Abschnitt 5 – Beitragsbestimmungen
a) Beiträge sind ohne Vorbehalt bezüglich deren Verwendung zu leisten und sind dem beitragleistenden Mitglied nur gemäss Abschnitt 4 von Artikel 9 zurückzuerstatten.
b)⁵
Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu leisten.
c) Beiträge an den Fonds sind in bar zu leisten oder können, soweit der Fonds solche Beiträge nicht unmittelbar für seine Geschäftstätigkeit benötigt, in der Form unübertragbarer, unwiderruflicher, zinsfreier, auf Sicht zahlbarer Schuldscheine oder Obligationen geleistet werden. Zur Finanzierung seiner Geschäfte wird der Fonds alle Beiträge (ungeachtet der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt beziehen: i) über die Beiträge wird pro rata über vom Verwaltungsrat zu bestimmende angemessene Zeiträume verfügt;
ii) wird ein Beitrag nur teilweise in bar geleistet, so wird über diesen Teil gemäss Absatz i) vor dem verbleibenden Rest verfügt. Ausser für den Fall, dass über den in bar einbezahlten Beitragsteil bereits verfügt wurde, wird dieser Teil vom Fonds hinterlegt oder angelegt, um ein Einkommen zu erzielen, das zur Deckung der Verwaltungskosten oder anderer Ausgaben beiträgt;
iii) zunächst ist über die Erstbeiträge und deren allfällige Erhöhungen zu verfügen, bevor zulasten der Zusatzbeiträge gezogen wird. Die gleiche Regelung findet auch bezüglich künftiger Zusatzbeiträge Anwendung.
Abschnitt 6 – Sonderbeiträge
Die Mittel des Fonds können um die von Nicht‑Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zufliessenden Sonderbeiträge nach Verfahren und zu Bedingungen erhöht werden, die im Sinne von Abschnitt 5 dieses Artikels vom Gouverneursrat auf Emp­fehlung des Verwaltungsrates gutzuheissen sind.
³ Fassung gemäss Resolution 100/XX des Gourverneursrats vom 21. Febr. 1997, in Kraft seit 21. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
⁴ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
⁵ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
Art. 5 Währungen
Abschnitt 1 – Verwendung der Währungen
a) Die Mitglieder können bezüglich des Bestandes an oder der Verwendung von frei konvertierbaren Währungen durch den Fonds keine Einschränkungen geltend machen oder auferlegen.
b)⁶
Die Beiträge in nicht konvertierbaren Währungen, die dem Fonds vor dem 26. Januar 1995 als Erst- oder Zusatzbeitrag eines Mitgliedes zufliessen, können vom Fonds nach Rücksprache mit diesem Mitglied zur Deckung von Verwaltungs- oder anderem Aufwand des Fonds im Gebiete dieses Mitgliedes verwendet werden. Sie können mit Zustimmung dieses Mitgliedes auch für die Bezahlung von auf seinem Gebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verwendet werden, welche vom Fonds für seine von ihm finanzierte Tätigkeit in anderen Staaten benötigt werden.
Abschnitt 2 – Bewertung der Währungen
a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist jene der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds.
b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der Wert einer Währung in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte gemäss der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode ermittelt, unter der Voraussetzung, dass: i) im Falle der Währung eines Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, für welche ein solcher Wert nicht laufend bekannt ist, dieser nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds ermittelt wird;
ii) im Falle der Währung eines Nicht‑Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, deren Wert in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und jener eines Mitgliedstaates des Internationalen Währungsfonds, für die ein Wert wie oben ausgeführt ermittelt wurde, berechnet wird.
⁶ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
Art. 6 Organisation und Verwaltung
Abschnitt 1 – Aufbau des Fonds
Der Fonds besitzt:
a) einen Gouverneursrat;
b) einen Verwaltungsrat;
c) einen Präsidenten samt einem für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen Sekretariat.
Abschnitt 2 – Der Gouverneursrat
a) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter besitzt nur Stimmrecht in Abwesenheit des Titelinhabers.
b) Alle Entscheidungsbefugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
c) Der Gouverneursrat kann seine Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten auf den Verwaltungsrat übertragen: i) Annahme von Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung;
ii)⁷
Genehmigung eines Mitgliedbeitrittes;
iii) Suspendierung eines Mitgliedes;
iv) Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds und Verteilung seines Vermögens;
v) Entscheide über Rekurse gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates bezüglich die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung;
vi) Bestimmung der Bezüge des Präsidenten.
d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Sitzung ab, Sondersitzungen, wenn er solche zu halten beschliesst oder wenn eine solche von Mitgliedern mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat, oder wenn eine solche vom Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
e) Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungswege ein Verfahren fest­legen, wonach der Verwaltungsrat einen Beschluss des Gouverneursrates in einem bestimmten Belange erwirken kann, ohne dass hiezu eine Sitzung des Gouverneursrates einberufen werden muss.
f) Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl Vorschriften und Statuten, die der Geschäftstätigkeit des Fonds dienlich sind, annehmen, sofern sie mit dieser Vereinbarung übereinstimmen.
g)⁸
Das Quorum einer Sitzung des Gouverneursrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
Abschnitt 3 – Abstimmungen im Gouverneursrat
a)⁹
Die Gesamtzahl der Stimmen im Gouverneursrat setzt sich zusammen aus Gründungsstimmen und Wiederauffüllungsstimmen. Alle Mitglieder haben auf folgender Grundlage gleichen Zugang zu diesen Stimmen: i) Die Gründungsstimmen, deren Anzahl insgesamt eintausendachthundert (1800) beträgt, setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen: A) die Mitgliedsstimmen sind gleichmässig auf alle Mitglieder verteilt,
B) die Beitragsstimmen sind anteilmässig auf alle Mitglieder verteilt; der Anteil jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis zwischen seinen kumulativen Beiträgen zu den Gesamtmitteln des Fonds, die vom Gouverneursrat vor dem 26. Januar 1995 genehmigt und von den Mitgliedern in Übereinstimmung mit den Abschnitten 2, 3 und 4 von Artikel 4 dieser Vereinbarung geleistet wurden, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten Beiträge;
ii) Die Wiederauffüllungssstimmen setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen, deren Gesamtzahl der Gouverneursrat jedes Mal festlegt, wenn er gemäss Artikel 4 Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ab der vierten Wiederauffüllung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge aufruft («Wiederauffüllung»). Sofern der Gouverneursrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl anders beschliesst, werden bei jeder Wiederauffüllung einhundert (100) Stimmen für jeweils einen Beitrag in Höhe von einhundertachtundfünfzig Millionen US-Dollar (158 000 000 USD) zur Gesamtsumme der Wiederauffüllung oder anteilmässig für einen Bruchteil dieses Beitrags zugeteilt: A) die Mitgliedsstimmen werden auf der Grundlage von Absatz i) A) oben gleichmässig unter allen Mitgliedern verteilt,
B) die Beitragssstimmen werden anteilmässig auf alle Mitglieder verteilt; der Anteil jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis zwischen seinem Beitrag zu den Mitteln, welche die Mitglieder bei jeder Wiederauffüllung in den Fonds eingezahlt haben, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten Beiträge zu der betreffenden Wiederauffüllung;
iii) Der Gouverneursrat bestimmt die Gesamtzahl der Stimmen, die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts als Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen zu verteilen sind. Im Anschluss an jede Änderung der Anzahl der Mitglieder des Fonds werden die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts verteilten Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen in Übereinstimmung mit den in diesen Absätzen dargelegten Grundsätzen neu verteilt. Bei derVerteilung der Stimmen stellt der Gouverneursrat sicher, dass die Mitglieder, die vor dem 26. Januar 1995 als Mitglieder der Kategorie III eingestuft waren, ein Drittel der Gesamtstimmenzahl als Mitgliedsstimmen erhalten.
b) Die Beschlüsse des Gouverneursrates werden, sofern in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, mit einfachem Mehr der Gesamtstimmenzahl gefasst.
Abschnitt 4 – Vorsitz des Gouverneursrates
Der Gouverneursrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden mit zweijähriger Amtsdauer.
Abschnitt 5 – der Verwaltungsrat
a)¹⁰
Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern und höchstens 18 stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die an der Jahressitzung des Gouverneursrates aus den Mitgliedern des Fonds gewählt werden. Die Sitze im Verwaltungsrat werden in angemessenen Zeitabständen, die in der Anlage II zu dieser Vereinbarung angegeben sind, vom Gouverneursrat verteilt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, welche nur in Abwesenheit eines Mitgliedes Stimmrecht erhalten, werden gemäss den in Anlage II dargelegten Verfahren gewählt oder ernannt; Anlage II ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
b)¹¹
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für eine dreijährige Amtsperiode gewählt.
c) Der Verwaltungsrat ist für die Führung der allgemeinen Geschäftstätigkeit verantwortlich und wird hiefür die in dieser Vereinbarung gegebenen oder durch den Gouverneursrat delegierten Entscheidungsbefugnisse ausüben.
d) Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft es die Geschäftstätigkeit des Fonds erheischt.
e) Die Vertreter eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ohne Entschädigung seitens des Fonds aus. Der Gouverneursrat kann hingegen die Grundlage festlegen, aufgrund derer vernünftige Reise‑ und Unterhaltsspesen einem solchen Vertreter eines jeden Mitgliedes und eines jeden stellvertretenden Mitgliedes vergütet werden können.
f)¹²
Das Quorum einer Sitzung des Verwaltungsrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
Abschnitt 6 – Abstimmungen im Verwaltungsrat
a)¹³
Der Gouverneursrat bestimmt in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in Artikel 6 Abschnitt 3 Buchstabe a) dieser Vereinbarung dargelegt sind.
b) Insofern in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einer Dreifünftelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, vorausgesetzt, dass eine solche Mehrheit mehr denn die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht.
Abschnitt 7 – Vorsitz im Verwaltungsrat
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Fonds. Er nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
Abschnitt 8 ¹⁴ – Präsident und Sekretariat des Fonds
a) Der Gouverneursrat bestellt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl einen Präsidenten. Seine Amtszeit dauert vier Jahre, die Wiederernennung ist für nur eine weitere Amtszeit möglich. Die Anstellung des Präsidenten kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden.
b) Trotz der Beschränkung auf vier Jahre, welche der in Absatz a) des vorliegenden Abschnitts bezeichneten Anstellung des Präsidenten gesetzt ist, kann der Gouverneursrat, unter besonderen Umständen, auf Empfehlung des Verwaltungsrates die Dauer der Anstellung des Präsidenten über die in Absatz a) vorgeschriebene Dauer hinaus verlängern. Eine solche Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.
c) Der Präsident kann einen Vizepräsidenten bestellen, der den ihm vom Präsidenten zugewiesenen Obliegenheiten nachkommt.
d) Der Präsident leitet das Sekretariat und ist – unter Aufsicht und den Weisungen des Gouverneursrates und des Verwaltungsrates – für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Sekretariat und bestellt und entlässt dessen Mitglieder gemäss dem vom Verwaltungsrat genehmigten Reglement.
e) Bei Einstellung des Sekretariatspersonals und bei Festsetzung der Dienst­bedingungen ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, höchste Ansprüche an die Effizienz, Tauglichkeit und Integrität zu stellen. Auch ist es wichtig, dem Kriterium angemessener geographischer Verteilung gerecht zu werden.
f) Präsident und Sekretariat sind bei der Erledigung ihrer Obliegenheiten allein dem Fonds gegenüber verpflichtet und werden bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten keinerlei Anweisungen bei Stellen ausserhalb des Fonds suchen oder von solchen entgegennehmen. Jedes Fondsmitglied wird den internationalen Charakter der Tätigkeit des Sekretariats respektieren und sich eines jeden Versuches, den Präsidenten oder das Sekretariat bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen, enthalten.
g) Präsident und Sekretariat enthalten sich der Einmischung in die politischen Angelegenheiten der Fondsmitglieder. Nur Erwägungen der Entwicklungspolitik sollen bei ihren Entscheiden massgebend sein, und diese Erwägungen haben, damit das Ziel, für das der Fonds errichtet wurde, erreicht wird, unparteiisch zu erfolgen.
h) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.
i) Der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen.
Abschnitt 9 – Sitz des Fonds
Der Gouverneursrat bestimmt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl den ständigen Sitz des Fonds. Der vorläufige Sitz des Fonds befindet sich in Rom.
Abschnitt 10 – Der Verwaltungsvoranschlag
Der Präsident erstellt den jährlichen Verwaltungsvoranschlag und legt ihn dem Verwaltungsrat zwecks Weiterleitung an den Gouverneursrat vor, damit ihn dieser mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmige.
Abschnitt 11 – Veröffentlichung von Berichten und Vermittlung von Informationen
Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Geschäftsrechnung und in nützlichen Zeitabständen eine Übersicht über seine Finanzlage und die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Alle Mitglieder erhalten solche Berichte, Übersichten und andere diesbezügliche Veröffentlichungen.
⁷ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
⁸ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
⁹ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹⁰ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹¹ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹² Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹³ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹⁴ Fassung gemäss Beschluss vom 11. Dez. 1986, in Kraft seit 11. März 1987 ( AS 1987 782 ).
Art. 7 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1 – Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen
a) Die Mittel des Fonds werden zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Zieles eingesetzt.
b) Der Fonds stellt seine Finanzmittel nur Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, oder zwischenstaatlichen Organisationen, an denen solche Mitglieder teilhaben, zur Verfügung. Im Falle von Darlehen an zwischenstaatliche Organisationen kann der Fonds geeignete staatliche oder andere Garantien verlangen.
c) Der Fonds trifft Massnahmen, damit die aus einer Finanzierung anfallenden Mittel allein für den Zweck eingesetzt werden, für den die Finanzierung vorgenommen wurde. Dabei ist der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und sozialen Gerechtigkeit gebührende Beachtung zu schenken.
d) Bei der Zuteilung seiner Mittel wird der Fonds folgende Prioritäten berücksichtigen: i) Die Notwendigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung zu erhöhen und den Ernährungsstand der ärmsten Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu verbessern;
ii) Das vorhandene Potential für die erhöhte Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern. Auch in diesen Ländern soll Gewicht auf die Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen gelegt werden.
Im Rahmen der obenvermerkten Prioritäten soll die Qualifikation für einen Hilfsanspruch von objektiven wirtschaftlichen und sozialen Kriterien bestimmt werden. Dabei ist besonders den Bedürfnissen der Länder mit niederem Volkseinkommen und ihrem Potential, die Nahrungsmittelproduktion zu erhöhen, Bedeutung beizumessen, ohne indessen die gerechte geographische Verteilung im Einsatz der Mittel ausser acht zu lassen.
e) Vorbehältlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung soll die Finanzierung durch den Fonds gemäss den allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Vorschriften erfolgen, die von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl festgelegt werden.
Abschnitt 2 – Finanzierungsarten und Bedingungen
a) Der Fonds gewährt finanzielle Beiträge in der Form von Geschenken und Darlehen zu Bedingungen, die er für angemessen hält, wobei Rücksicht sowohl auf die wirtschaftliche Lage und Aussichten des Mitgliedes als auch auf die Art und die Anforderungen der betreffenden Vorhaben genommen wird.
b) Unter Berücksichtigung der langfristigen Lebensfähigkeit des Fonds und der Notwendigkeit einer ununterbrochenen Geschäftstätigkeit bestimmt der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit den Anteil der Mittel des Fonds, den er in einem Haushaltsjahr für Finanzoperationen in den unter Abschnitt a) erwähnten Finanzierungsarten zusagen will. Der Anteil der Geschenke soll normalerweise nicht mehr als ein Achtel der in einem gegebenen Haushaltsjahr zugesagten Mittel betragen. Der Grossteil der Darlehen soll unter günstigsten Bedingungen gewährt werden.
c) Der Präsident legt dem Verwaltungsrat Projekte und Programme zur Prüfung und Genehmigung vor.
d) Der Verwaltungsrat trifft die Entscheide bezüglich Wahl und Genehmigung der Projekte und Programme. Diese Entscheide sollen gemäss den vom Gouverneursrat festgelegten grossen Richtlinien, Kriterien und Vorschriften getroffen werden.
e) Für die Beurteilung der Projekte und Programme, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, nimmt der Fonds grundsätzlich die Dienste internationaler Institutionen in Anspruch und kann, wenn angezeigt, sich der Dienste anderer in diesem Bereich spezialisierter Organisationen bedienen. Solche Institutionen und Organisationen werden vom Verwaltungsrat nach Rücksprache mit dem betreffenden Empfänger ausgewählt und sind für die vorzunehmende Beurteilung unmittelbar dem Fonds gegenüber verantwortlich.
f) Der Darlehensvertrag wird in jedem Fall zwischen dem Fonds und dem Empfänger, welcher für die Ausführung des betreffenden Projektes oder Programmes verantwortlich ist, geschlossen.
g) Der Fonds betraut, zwecks Auszahlung des Erlöses des Darlehens und zwecks Beaufsichtigung der Durchführung des betreffenden Projektes oder Programmes, eine fachlich ausgewiesene internationale Institution mit der Verwaltung des Darlehens. Solche Institutionen sollen weltweite oder regionale Bedeutung besitzen und werden in jedem Fall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor das Darlehen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird, vergewissert sich der Fonds darüber, dass die Institution, der die Oberaufsicht anvertraut werden soll, mit dem Ergebnis der Beurteilung des betreffenden Projektes oder Programmes einverstanden ist. Dies ist zwischen dem Fonds und der Institution oder Organisation, welche die Beurteilung vornimmt, sowie mit der Institution, der die Oberaufsicht anvertraut wird, abzusprechen.
h) Was in den Unterabschnitten f) und g) über Darlehen gesagt wurde, gilt auch für Geschenke.
i) Der Fonds kann einer nationalen Entwicklungsorganisation einen Kredit eröffnen, damit sie innerhalb der Bedingungen der Anleihensvereinbarung und in dem vom Fonds gutgeheissenen Rahmen Teildarlehen für die Finanzierung von Projekten und Programmen gewähre und verwalte. Bevor der Verwaltungsrat die Eröffnung eines solchen Kredites genehmigt, ist die betreffende nationale Entwicklungsorganisation und ihr Programm gemäss den Vorschriften unter Absatz e) zu beurteilen. Die Ausführung genannten Programmes untersteht der Oberaufsicht der gemäss den Vorschriften von Absatz g) bestimmten Institution.
j) Der Verwaltungsrat genehmigt geeignete Vorschriften für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, die vom Fonds finanziert werden sollen. Diese Vorschriften sollen grundsätzlich den Regeln internationaler wettbewerbliche Ausschreibungen entsprechen und in angemessener Weise Experten, Technikern und Lieferungen aus Entwicklungsländern den Vorzug geben.
Abschnitt 3 – Verschiedene Geschäfte
Zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung andernorts angeführten Geschäften kann der Fonds solche zusätzliche Geschäfte tätigen und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungsbefugnisse ausüben, als dies für die Erreichung seines Ziels notwendig ist.
Art. 8 Beziehungen zu den Vereinten Nationen sowie anderen Organisationen und Institutionen
Abschnitt 1 – Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Der Fonds nimmt mit den Vereinten Nationen Verhandlungen im Hinblick auf eine abzuschliessende Vereinbarung auf, wonach seine Beziehung zu den Vereinten Nationen diejenige einer Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Charta der Ver­einten Nationen¹⁵ würde. Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 63 der Charta abgeschlossen werden, bedürfen nach Empfehlung des Verwaltungsrates der Geneh­mi­gung seitens des Gouverneursrates mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmen­zahl.
Abschnitt 2 – Beziehungen zu anderen Organisationen, Institutionen und Organen
Der Fonds arbeitet eng mit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen zusammen. Er wird auch eng mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen, sich mit der landwirtschaftlichen Entwicklung befassenden Organen zusammenarbeiten. Dieserhalb bemüht sich der Fonds um die Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung und den andern oben vermerkten Körperschaften und kann Vereinbarungen und Arbeitsabsprachen mit anderen Körperschaften gemäss Beschluss des Verwaltungsrates treffen.
¹⁵ SR 0.120
Art. 9 Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft, Beendigung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1 – Austritt
a) Soweit nicht in Abschnitt 4 a) dieses Artikels geregelt, kann ein Mitglied mit der Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Depositar aus dem Fonds austreten.
b) Der Austritt wird an dem in der Kündigungsurkunde genannten Datum rechtswirksam, jedoch nicht früher als sechs Monate nach Hinterlegung einer solchen Urkunde.
Abschnitt 2 – Suspendierung eines Mitgliedes
a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann der Gouverneursrat mit Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl die Mitgliedschaft aufheben. Das suspendierte Mitglied verliert automatisch seine Mitgliedschaft ein Jahr nach Suspendierung, es sei denn, der Rat beschliesse mit gleichem Mehr der Gesamtstimmenzahl, es in den Status eines Mitgliedes wiedereinzusetzen.
b) Während der Aussetzung seiner Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht berechtigt, seine Rechte – ausser jenem des Austrittes – gemäss dieser Ver­einbarung auszuüben. Indessen haftet das Mitglied weiterhin für alle seine Verpflichtungen.
Abschnitt 3 – Rechte und Pflichten eines Staates bei endender Mitgliedschaft
Wenn immer die Mitgliedschaft eines Staates, sei es zufolge Austrittes oder aufgrund von Abschnitt 2 dieses Artikels, endet, kann er keine Rechte mehr kraft dieser Vereinbarung ausüben, ausser gemäss diesem Abschnitt oder aufgrund von Artikel 11, Abschnitt 2, bleibt aber weiterhin für alle als Mitglied, Schuldner oder aus sonstigem Anlass dem Fonds gegenüber eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar.
Abschnitt 4 – Beendigung der Geschäftstätigkeit – Verteilung des Vermögens
a) Der Gouverneursrat kann mit Dreiviertelsmehr der Gesamtstimmenzahl die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach solcher Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds seine Tätigkeit unverzüglich ein, mit Ausnahme jener, die durch die ordnungsgemässe Verwertung oder Erhaltung seiner Vermögenswerte und die Ablösung seiner Verbindlichkeiten gegeben ist. Bis zu der endgültigen Erledigung solcher Verpflichtungen und der Verteilung solcher Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und die Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder kraft dieser Vereinbarung bleiben ungeschmälert bestehen, ausser dass kein Mitglied suspendiert werden oder austreten kann.
b) Es findet keine Verteilung von Vermögenswerten an Mitglieder statt, bis sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern abgelöst oder sicher­gestellt sind. Der Fonds verteilt seine Vermögenswerte pro rata unter die beitragleistenden Mitglieder, nach Massgabe der Beiträge, die jedes Mitglied an die Mittel des Fonds geleistet hat. Eine solche Verteilung ist vom Gouverneursrat mit einer Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu beschliessen und zu dem Zeitpunkt, in den Währungen oder mit anderen Vermögenswerten vorzunehmen, wie sie dem Gouverneursrat billig und recht erscheinen.
Art. 10 Rechtsstellung, Vorrechte, Immunität
Abschnitt 1 – Rechtsstellung
Der Fonds besitzt internationale Rechtspersönlichkeit.
Abschnitt 2 – Vorrechte und Immunität
a) Der Fonds besitzt im Gebiet seiner Mitglieder die zur Ausübung seiner Funktion und Erreichung seiner Zielsetzung notwendigen Vorrechte und Immunitäten. Vertretern von Mitgliedern, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Sekretariats werden die zur unabhängigen Ausübung ihrer mit dem Fonds zusammenhängenden Funktionen notwendigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
b) Die in Absatz a) erwähnten Vorrechte und Immunitäten sind: i) im Gebiet jedes Mitgliedes, welches dem Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen mit Bezug auf den Fonds beigetreten ist, jene welche in den allgemeinen Klauseln dieses Abkommens festgelegt sind und soweit sie in einem vom Gouverneursrat genehmigten Anhang abgeändert wurden;
ii) im Gebiet jedes Mitgliedes, welches dem Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen nur mit Bezug auf andere Organisationen als den Fonds beigetreten ist, jene welche in den allgemeinen Klauseln des Abkommens umschrieben werden, es sei denn, das betreffende Mitglied setze den Depositar darüber in Kenntnis, dass solche Klauseln nicht auf den Fonds anzuwenden seien oder nur mit solchen Änderungen, wie in der Notifizierung festgelegt;
iii) solche, wie sie in anderen vom Fonds abgeschlossenen Abkommen umschrieben sind.
c) Ein Mitglied, welches aus einer Staatengruppe besteht, wird dafür sorgen, dass die in diesem Artikel umschriebenen Vorrechte und Immunitäten in den Gebieten aller Mitglieder der Gruppe gewährleistet sind.
Art. 11 Auslegung und Schiedsverfahren
Abschnitt 1 – Auslegung
a) Auslegungs‑ oder Anwendungsfragen bezüglich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich zwischen den Mitgliedern und dem Fonds oder unter den Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt. Wenn die Fragestellung besonders ein Mitglied des Fonds berührt, welches im Verwaltungsrat nicht vertreten ist, so ist dieses Mitglied berechtigt, gemäss den Bestimmungen, die vom Gouverneursrat festzulegen sind, im Verwaltungsrat vertreten zu sein.
b) Hat der Verwaltungsrat gemäss Absatz a) einen Entscheid gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen werde, dessen Entscheid dann endgültig ist. Solange der Entscheid des Gouverneursrates aussteht, kann der Fonds, soweit er dies als tunlich erachtet, sich an die Entscheidung des Verwaltungsrates halten.
Abschnitt 2 – Schiedsverfahren
Eine Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staate, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied nach Abschluss der Geschäftstätigkeit des Fonds, wird zur Entscheidung einem Dreierschiedsgericht vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein anderer vom betreffenden Mitglied oder früheren Mitglied bestimmt, und beide Parteien ernennen zusammen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt. Hat eine der beiden Parteien innert 45 Tagen seit Anrufung des schiedsrichterlichen Verfahrens keinen Schiedsrichter ernannt, oder ist innert 30 Tagen nach Ernennung zweier Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter noch nicht bestimmt, so kann jede Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder von einer anderen, in den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen vorgeschriebenen Stelle die Ernennung eines Schiedsrichters verlangen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern festgelegt, hingegen hat der Vorsitzende volle Machtbefugnis, im Falle diesbezüglicher Uneinigkeiten Prozedurfragen endgültig zu entscheiden. Das Stimmenmehr der Schiedsrichter genügt für einen Entscheid, welcher endgültig und für die Parteien bindend ist.
Art. 12 Änderungen der Vereinbarung
a)¹⁶
Mit Ausnahme von Fragen, welche die Anlage II betreffen: i) wird jeder von einem Mitglied oder vom Verwaltungsrat gemachte Vorschlag zur Änderung dieser Vereinbarung dem Präsidenten und von diesem allen Mitgliedern mitgeteilt. Der Präsident leitet die von einem Mitglied gemachten Vorschläge zur Änderung dieser Vereinbarung dem Verwaltungsrat zu, welcher seinerseits seine Vernehmlassung hierzu dem Gouverneursrat vorlegt;
ii) werden Änderungsvorschläge vom Gouverneursrat mit Vierfünftelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Änderungen treten, wenn nicht anders vom Gouverneursrat bestimmt, drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, die Änderung betreffe A) das Recht, aus dem Fonds auszutreten,
B) die in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorschriften über das Stimmenmehr,
C) die in Artikel 3 Abschnitt 3 vorgesehene Beschränkung der Haftpflicht,
D) das Verfahren zur Änderung dieser Vereinbarung,
in welchem Falle die Änderung erst in Kraft tritt, wenn die schriftliche Zustimmung hiezu seitens aller Mitglieder in den Besitz des Präsidenten gelangt ist.
b) Was die verschiedenen Teile der Anlage II anbelangt, werden Änderungen gemäss den dortigen Bestimmungen vorgeschlagen und angenommen.
c) Der Präsident setzt alle Mitglieder und den Depositar über angenommene Änderungen und das Datum der Inkraftsetzung derselben unverzüglich in Kenntnis.
¹⁶ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
Art. 13 Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 – Unterzeichnung, Ratifikation und Annahme, Genehmigung und Beitritt
a) Die vorliegende Vereinbarung soll durch die in Anlage I dieser Verein­barung aufgeführten Staaten anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds paraphiert und am Sitz der Vereinten Nationen in New York durch die in der genannten Anlage aufgeführten Staaten unterzeichnet werden, sobald die Einzahlungen der eben­falls aufgeführten Erstbeiträge in frei konvertierbarer Währung wenig­stens den Gegenwert von 1 Milliarde US‑Dollar (zum Kurs vom 10. Juni 1976) erreicht haben. Ist diese Bedingung bis zum 30. September 1976 nicht erfüllt, wird die anlässlich genannter Konferenz gebildete Vorbereitende Kom­mission bis zum 31. Januar 1977 eine Sitzung der in Anlage I aufge­führten Staaten einberufen. Diese können mit Zweidrittelsmehrheit jeder Kategorie den obenvermerkten Betrag ermässigen; sie können auch andere Bedingungen zur Eröffnung der Unterzeichnung der vorliegenden Verein­barung festlegen.
b) Die Unterzeichnerstaaten werden mit der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde zur Vertragspartei; die in Anlage I aufgeführten Nichtunterzeichnerstaaten werden mit der Hinterlegung einer Beitrittserklärung zur Vertragspartei. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden der Staaten aus Kategorie I und II zeigen die Höhe des Erstbeitrages an, zu dessen Zahlung sie sich verpflichteten. Die Unterzeichnung und die Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden kann seitens dieser Staaten innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung erfolgen.
c) Die in Anlage I aufgeführten Staaten, welche innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung nicht Vertragspartei geworden sind, und jene Staaten, welche nicht aufgeführt sind, können nach Genehmigung ihres Beitrittes durch den Gouverneursrat mit der Hinterlegung ihrer Beitrittserklärung Vertragspartei werden.
Abschnitt 2 – Depositar
a) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Depositar dieser Vereinbarung bezeichnet.
b) Der Depositar verschickt Notifikationen bezüglich dieser Vereinbarung: i) während eines Jahres nach Inkrafttreten an alle in Anlage I zu dieser Vereinbarung angeführten Staaten, und nach Inkrafttreten an alle Staaten, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, sowie an jene, deren Beitritt vom Gouverneursrat genehmigt wurde;
ii) an die Vorbereitende Kommission, welche von der Konferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Fonds gebildet wurde, solange sie besteht, und hernach an den Präsidenten.
Abschnitt 3 – Inkrafttreten
a)¹⁷
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Depositar die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden von wenigstens sechs Staaten der Kategorie I, sechs Staaten der Kategorie II und 24 Staaten der Kategorie III erhalten hat, vorausgesetzt, dass die Erstbeiträge gemäss den von den Staaten der Kategorien I und II hinterlegten Urkunden mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US‑Dollar zum Kurs vom 10. Juni 1976 ergeben. Weiter ist vorausgesetzt, dass die vorgenannten Bedingungen innert 18 Monaten seit die vorliegende Vereinbarung zur Unterzeichnung aufliegt, erfüllt sind, oder an dem Datum, das die Staaten, welche diese Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder jeder Kategorie bestimmen mögen, und sobald dem Depositar hiervon Mitteilung gemacht wurde.
b) Für Staaten, welche eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegen, tritt die Vereinbarung am Datum der Hinterlegung in Kraft.
c)¹⁸
Die durch die Gründungsmitglieder und die Nicht-Gründungsmitglieder im Rahmen dieser Vereinbarung vor dem 26. Januar 1995 eingegangenen Verpflichtungen bleiben unverändert in Kraft und sind für alle Mitglieder des Fonds bindend.
d)¹⁹
In allen Teilen dieser Vereinbarung, in denen Kategorien oder die Kategorien I, II oder III Erwähnung finden, sind die Mitgliederkategorien gemeint, die bis zum 26. Januar 1995 bestanden und in der Anlage III²⁰ aufgeführt sind, welche Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Abschnitt 4 – Vorbehalte
Vorbehalte können nur bezüglich Abschnitt 2 von Artikel 11 der vorliegenden Vereinbarung gemacht werden.
Abschnitt 5 – Verbindlichkeit der Texte
Die vorliegende Vereinbarung ist in englischer, arabischer, spanischer und französischer Sprache verfasst; alle Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
²⁰ Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können eingesehen werden auf der Internetseite der IFAD: http://www.ifad.org/pub/basic/index.htm

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend Bevollmächtigten die vorliegende Vereinbarung in einfacher Ausfertigung in englischer, arabischer, spanischer und französischer Sprache unterzeichnet.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I ²¹

²¹ Bereinigt gemäss Beschluss des Gouverneursrates (AS 1992 941) und der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).

Erster Teil – Länder, die Gründungsmitglieder werden können

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Australien

Belgien

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Irland

Italien

Japan

Kanada

Luxemburg

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Österreich

Schweden

Schweiz

Spanien

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika

Algerien

Gabun

Indonesien

Irak

Iran

Katar

Kuwait

Libyen

Nigeria

Saudi-Arabien

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Ägypten

Äthiopien

Argentinien

Bangladesch

Bolivien

Botswana

Brasilien

Chile

Costa Rica

Dominikanische Republik

Ekuador

El Salvador

Ghana

Griechenland

Guatemala

Guinea

Haiti

Honduras

Indien

Israel²²

Jamaika

Kamerun

Kapverden

Kenia

Kolumbien

Kongo (Brazzaville)

Kongo (Kinshasa)

Korea (Süd)

Kuba

Liberia

Mali

Malta

Marokko

Mexiko

Nicaragua

Pakistan

Panama

Papua-Neuguinea

Peru

Portugal

Philippinen

Rumänien

Rwanda

Sambia

Senegal

Serbien

Sierra Leone

Somalia

Sri Lanka

Sudan

Swasiland

Syrien

Tansania

Thailand

Tschad

Tunesien

Türkei

Uganda

Uruguay

²² Was Art. 7, Abschn. 1b) über die Verwendung der Ressourcen des Fonds zugunsten der Entwicklungsländer anbelangt, so wird dieses Land von den Bestimmungen des Ab­schnitts nicht berührt. Auch wird dieses Land weder Mittel des Fonds beanspruchen noch erhalten.

Zweiter Teil – Zusagen von Erstbeiträgena

(Die Anmerkungen finden sich am Schluss)

Staat

Währungseinheit

Betrag

Gegenwert in Sonderziehungsrechtenb

Kategorie I

Australien

australische Dollar

8 000 000

c

8 609 840

Belgien

belgischer Franken

US-Dollar

500 000 000

1 000 000

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c

11 930 855

Dänemark

US-Dollar

7 500 000

c

6 559 163

Deutschland

US-Dollar

55 000 000

c d

48 100 525

Finnland

Markkas

12 000 000

c

2 692 320

Frankreich

US-Dollar

25 000 000

*

21 863 875

Irland

Pfund Sterling

750 000

c

883 335

Italien

US-Dollar

25 000 000

c

21 863 875

Japan

US-Dollar

55 000 000

c

48 100 525

Kanada

kanadische Dollar

33 000 000

c

29 497 446

Luxemburg

Sonderziehungsrechte

320 000

c

320 000

Neuseeland

neuseeländischer Dollar

2 000 000

c

1 721 998

Niederlande

Gulden

US-Dollar

100 000 000

3 000 000

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34 594 265

Norwegen

norwegische Krone

US-Dollar

75 000 000

9 981 851

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c **

20 612 228

Österreich

US-Dollar

4 800 000

c

4 197 864

Schweden

schwedische Krone

US-Dollar

100 000 000

3 000 000

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

***

22 325 265

Schweiz

Schweizer Franken

22 000 000

c

7 720 790

Spanien

US-Dollar

2 000 000

e

1 749 110

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland

Pfund Sterling

18 000 000

27 894 780

Vereinigte Staaten von Amerika

US-Dollar

200 000 000

174 911 000

Zwischentotal

496 149 059

Kategorie II

Algerien

US-Dollar

10 000 000

8 745 550

Gabun

US-Dollar

500 000

437 278

Indonesien

US-Dollar

1 250 000

1 093 194

Irak

US-Dollar

20 000 000

17 491 100

Iran

US-Dollar

124 750 000

109 100 736

Katar

US-Dollar

9 000 000

7 870 995

Kuwait

US-Dollar

36 000 000

31 483 980

Libyen

US-Dollar

20 000 000

17 491 100

Nigeria

US-Dollar

26 000 000

22 738 430

Saudi-Arabien

US-Dollar

105 500 000

92 265 553

Venezuela

US-Dollar

66 000 000

57 720 630

Vereinigte arabische Emirate

US-Dollar

16 500 000

14 430 158

Zwischentotal

380 868 704

Staat

Währungseinheit

Betrag

Gegenwert in Sonderziehungsrechten

frei konvertierbare Währungen

nicht frei konvertierbare Währungen

Kategorie III

Ägypten

ägyptisches Pfund

Gegenwert von 300 000 US‑Dollar

262 367

Argentinien

argentinischer Peso

240 000 000

f

1 499 237

Bangladesch

Taka

Gegenwert von 500 000 US‑Dollar

437 278

Chile

US-Dollar

50 000

43 728

Ekuador

US-Dollar

25 000

21 864

Ghana

US-Dollar

100 000

87 456

Guinea

Syli

25 000 000

c

1 012 145

Honduras

US-Dollar

25 000

21 864

Indien

US-Dollar

indische Rupie

2 500 000

Gegenwert von 2 500 000 US‑Dollar

2 186 388

2 186 388

Israel

israelisches Pfund

Gegenwert von 150 000 US‑Dollar

c g

131 183

Jugoslawien

jugoslawischer Dinar

Gegenwert von 300 000 US‑Dollar

262 367

Kamerun

US-Dollar

10 000

8 746

Kenia

kenianischer Shilling

Gegenwert von 1 000 000 US‑Dollar

874 555

Korea (Süd)

US-Dollar

Won

100 000

Gegenwert von 100 000 US‑Dollar

87 456

87 456

Mexiko

US-Dollar

5 000 000

4 372 775

Nicaragua

Cordoba

200 000

24 894

Pakistan

US-Dollar

pakistanische Rupie

500 000

Gegenwert von 500 000 US‑Dollar

437 278

437 278

Philippinen

US-Dollarh

250 000

h

43 728

174 911

Rumänien

Lei

Gegenwert von 1 000 000 US‑Dollar

874 555

Sierra Leone

Leone

20 000

15 497

Sri Lanka

US-Dollar

Rupie von Sri Lanka

500 000

Gegenwert von 500 000 US‑Dollar

437 278

437 278

Syrien

syrisches Pfund

500 000

111 409

Tansania

tansanischer Shilling

300 000

31 056

Thailand

US-Dollar

100 000

87 456

Tunesien

tunesischer Dinar

50 000

100 621

Türkei

türkisches Pfund

Gegenwert von 100 000 US‑Dollar

87 456

Uganda

ugandischer Shilling

200 000

20 832

Zwischentotal

7 836 017

9 068 763

Total, konvertierbare Währungen

884 853 750

i

Gesamttotal (konvertierbare und nicht konvertierbare Währungen)

893 922 543

Anmerkungen

a
Es bleibt, wo vorgeschrieben, die Erteilung der Zustimmung des Gesetzgebers vorbehalten.
b
Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungs-Fonds mit Bewertung am 10. Juni 1976. Diese Gegenwerte werden lediglich im Zusammenhang mit Abschnitt 2a) von Artikel 5 der Vereinbarung zu Informationszwecken aufgeführt, unter der Voraussetzung, dass die zugesagten Erstbeträge, gemäss Abschnitt 2a) von Artikel 4 der Vereinbarung, in Höhe und Währung wie vom betreffenden Staat angegeben, zahlbar sind.
c
Zahlbar in drei Raten.
d
Einschliesslich eines zusätzlichen Beitrags von 3 Millionen US-Dollar, der unter dem Vorbehalt der notwendigen Budgetvorkehrungen für das Finanzjahr 1977 angekündigt wurde.
e
Zahlbar in Raten.
f
Zu verwenden auf argentinischem Hoheitsgebiet zur Bezahlung von Gütern und, deren der Fonds bedarf.
g
Für technische Zusammenarbeit verwendbar.
h
Davon wurden 200 000 US-Dollar unter Vorbehalt einer späteren Bestätigung angekündigt. Ebenso bedürfen das Zahlungsverfahren und die dazu verwendete Währung der Bestätigung. Dieser Betrag wurde deshalb vorläufig in der Kolonne der nicht frei konvertierbaren Währungen eingetragen.
i
Entspricht 1 011 776 023 US-Dollar vom 10. Juni 1976.
* Die effektiv gezahlte Summe beträgt 127 500 000 französische Franken.
** Die effektiv gezahlte Summe beträgt 130 000 000 norwegische Kronen.
*** Die effektiv gezahlte Summe beträgt 115 000 000 schwedische Kronen.

Anlage II ²³

²³ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).

Verteilung der Stimmen und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

1.  Der Gouverneursrat bestimmt in Übereinstimmung mit den in Absatz 29 dieser Anlage dargelegten Verfahren in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Sitze der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Fonds, und er berücksichtigt hierbei i) die Notwendigkeit, die Beschaffung von Mitteln für den Fonds fortzusetzen und zu fördern, ii) die Notwendigkeit, eine gerechte geografische Verteilung der betreffenden Sitze sicherzustellen und iii) die Rolle der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten bei der Leitung des Fonds.
2.   Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist befugt, die Stimmen aller Mitglieder abzugeben, die es vertritt. Vertritt ein Mitglied mehr als ein Fonds-Mitglied, kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.
3. a) Liste der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten werden in angemessenen Zeitabständen im Sinne dieser Anlage auf die Listen A, B und C verteilt. Bei seinem Beitritt zum Fonds wählt ein neues Mitglied die Liste, auf der es sich eintragen will, und teilt diese Wahl in Absprache mit den Mitgliedern dieser Liste schriftlich dem Präsidenten des Fonds mit. Ein Mitglied kann zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder, welche die Mitgliedstaatenliste vertreten, der es angehört, beschliessen, aus dieser Mitgliedstaatenliste auszutreten und sich auf einer anderen Liste einzutragen, sofern deren Mitglieder ihr Einverständnis erklärt haben. In diesem Fall teilt das betreffende Mitglied dem Präsidenten des Fonds schriftlich diese Veränderung mit; der Präsident unterrichtet alle Mitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Zusammensetzung aller Listen der Mitgliedstaaten.
b) Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat. Die achtzehn (18) Mitglieder und die höchstens als achtzehn (18) stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden aus den Mitgliedern des Fonds wie folgt gewählt oder ernannt: i) acht (8) Mitglieder und höchstens acht (8) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste A der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt;
ii) vier (4) Mitglieder und vier (4) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste B der Mitgliedstaaten, die in angemes­senen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt;
iii) sechs (6) Mitglieder und sechs (6) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste C der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt.
4.   Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf frei gewor­dene Sitze im Verwaltungsrat werden die Verfahren angewandt, die nachstehend für die Mitglieder jeder Liste von Mitgliedstaaten beschrieben werden.

A. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter

Teil I Mitgliedstaaten der Liste A

5.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste A üben ein dreijähriges Mandat aus.
6.  Die Mitglieder der Liste A schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen und nominieren auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Liste A und ihren Wahlgruppen vereinbarten Verfahren acht (8) Mitglieder für den Verwaltungsrat sowie höchstens acht (8) Stellvertreter.
7.   Änderungen . Die Gouverneure, welche die Mitgliedstaaten der Liste A vertreten, können durch einstimmigen Beschluss die Bestimmungen von Teil I dieser Anlage (Absätze 5 bis 6) abändern. Sofern nicht anders beschlossen wird, treten solche Änderungen unverzüglich in Kraft. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil I dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

Teil II Mitgliedstaaten der Liste B

8.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste B üben ein dreijähriges Mandat aus.
9.  Die Mitglieder der Liste B schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen, deren Anzahl der Anzahl der Sitze entspricht, die der Liste zur Verfügung stehen; jede Wahlgruppe wird im Verwaltungsrat durch ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied vertreten. Die Mitglieder der Liste B unterrichten den Präsidenten des Fonds von Zeit zu Zeit über die Zusammensetzung jeder Wahlgruppe und ihre Veränderungen.
10.  Die Mitglieder der Liste B legen das Verfahren für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf freigewordene Sitze im Verwaltungsrat fest und übermitteln dem Präsidenten des Fonds ein Exemplar.
11.   Änderungen. Die Bestimmungen von Teil II dieser Anlage (Absätze 8 bis 10) können durch eine Abstimmung der Gouverneure abgeändert werden, welche zwei Drittel derjenigen Mitgliedstaaten der Liste B vertreten, deren Beiträge (die sie gemäss Artikel 4 Abschnitt 5 c) geleistet haben) sich auf siebzig (70) Prozent der Beiträge aller Mitgliedstaaten der Liste B belaufen. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil II dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

Teil III Mitgliedstaaten der Liste C

12.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitgliedstaaten der Liste C vertreten, üben ein dreijähriges Mandat aus.
13.  Sofern die Mitgliedstaaten der Liste C nichts anderes beschliessen, müssen von den sechs (6) Mitgliedern und den sechs (6) stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die aus den Mitgliedern dieser Liste gewählt oder ernannt wurden, zwei (2) Mitglieder und zwei (2) stellvertretende Mitglieder aus einer der nachstehend genannten Regionen stammen, wie sie in jeder der Unter-Listen der Mitgliedstaaten der Liste C aufgeführt sind:
Afrika (Unter-Liste C1);
Europa, Asien und Pazifik (Unter-Liste C2);
Lateinamerika und Karibik (Unter-Liste C3).
14. a) In Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 27 dieser Anlage wählen die Mitgliedstaaten der Liste C aus den Ländern einer jeden Unter-Liste zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, welche die Interessen der jeweiligen Unter-Liste insgesamt vertreten; unter ihnen befinden sich mindestens ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Land dieser Liste, das zu den grössten Beitragszahlern des Fonds gehört.
b) Die Mitglieder der Liste C können jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der sechsten Wiederauffüllung der Mittel des Fonds, die Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a) überprüfen, hierbei den Erfahrungen jeder Unter-Liste bei der Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung tragen und gegebenenfalls den Wortlaut dieses Buchstabens unter Berücksichtigung der in der Resolution 86/XVIII des Gouverneursrates dargelegten Grundsätze abändern.
15.  Zunächst erfolgt die Wahl aller Mitglieder jeder Unter-Liste, in der ein Sitz frei ist; die Länder der betreffenden Unter-Liste schlagen Kandidaten für den Sitz vor. Die Mitglieder der Liste C nehmen an der Wahl für jeden Sitz teil.
16.  Wenn alle Mitglieder gewählt sind, werden in der im vorstehenden Absatz 15 genannten Reihenfolge die stellvertretenden Mitglieder gewählt.
17.  Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
18.  Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die im vorstehenden Absatz 17 genannte Mehrheit, scheidet bei jedem der anschliessend organisierten Wahl­gänge derjenige Kandidat aus, der bei dem vorangegangenen Wahlgang die nied­rigste Stimmenzahl erreicht hat.
19.  Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Kommt es in diesem sowie auch in einem weiteren Wahlgang wieder zu Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los.
20.  Kandidiert zu irgendeinem Zeitpunkt nur eine Person für einen freien Sitz, dann kann diese Person ohne Abstimmung für gewählt erklärt werden, sofern kein Gouverneur Einwände erhebt.
21.  Die Sitzungen der Mitglieder der Liste C für die Wahl oder die Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder der Liste C ernennen im Konsensverfahren einen Vorsitzenden für diese Sitzungen.
22.  Die Mitglieder jeder Unter-Liste ernennen im Konsensverfahren den Vorsitzenden für die Sitzung der entsprechenden Unter-Liste.
23.  Die Namen der gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt; das gleiche gilt für ihre jeweiligen Mandate und die Liste der Titelinhaber und Stellvertreter.
Abstimmung im Verwaltungsrat
24.  Bei der Auszählung der Stimmen im Verwaltungsrat wird die Gesamtzahl der Stimmen der Länder jeder Unter-Liste gleichmässig auf die Mitglieder der betreffenden Unter-Liste verteilt.
Änderungen
25.  Teil III dieser Anlage (Absätze 12 bis 24) kann von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Liste C abgeändert werden. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil III dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

B. Allgemeine Bestimmungen für die Listen A, B und C

26.  Die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die von den Mitgliedstaaten der Listen A, B und C gewählt oder ernannt worden sind, werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt.
27.  Ungeachtet jeglicher abweichenden Bestimmung in den vorstehenden Absätzen 5 bis 25 können die Mitglieder einer Liste von Mitgliedstaaten oder die Mitglieder einer Wahlgruppe innerhalb einer Liste bei jeder Wahl beschliessen, eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Liste, welche die umfangreichsten Beiträge zum Fonds leisten, für die betreffende Liste von Mitgliedstaaten zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ernennen, um die Mitglieder zu Beiträgen zum Fonds zu veranlassen. In diesem Fall wird der Beschluss dem Präsidenten des Fonds schriftlich mitgeteilt.
28.  Nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zu einer Liste von Mitgliedstaaten kann der Gouverneur, der dieses Land vertritt, ein bereits im Amt befindliches Mitglied des Verwaltungsrates für diese Mitgliedstaatenliste beauftragen, dieses Land zu vertreten und seine Stimmen bis zur nächsten Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates für die betreffende Liste abzugeben. Während dieses Zeitraums gilt das hiermit beauftragte Mitglied als von dem betreffenden Gouverneur gewählt oder ernannt, und der Mitgliedstaat gilt als zur Wahlgruppe dieses Mitgliedes gehörig.
29.   Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 . Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 dieser Anlage können von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl des Gouverneursrates abgeändert werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird jegliche Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 mit ihrer Annahme wirksam.

Geltungsbereich am 8. Juli 2020 ²⁴

²⁴ AS 1978 840 , 1979 250 776 , 1981 1356 , 1982 1948 , 1985 311 , 1986 1960 , 1987 1386 , 1991 802 , 2005 2101 , 2008 3765 , 2011 341 , 2013 541 , 2015 763 , 2020 3439 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

13. Dezember

1978 B

13. Dezember

1978

Ägypten

11. Oktober

1977

30. November

1977

Albanien

  3. November

1992 B

  3. November

1992

Algerien

26. Mai

1978

26. Mai

1978

Angola

24. April

1985 B

24. April

1985

Antigua und Barbuda

21. Januar

1986 B

21. Januar

1986

Äquatorialguinea

29. Juli

1981 B

29. Juli

1981

Argentinien

11. September

1978

11. September

1978

Armenien

23. März

1993 B

23. März

1993

Aserbaidschan

11. April

1994 B

11. April

1994

Äthiopien

  7. September

1977

30. November

1977

Bahamas

28. Februar

2008 B

28. Februar

2008

Bangladesch

  9. Mai

1977

30. November

1977

Barbados

13. Dezember

1978 B

13. Dezember

1978

Belgien

  9. Dezember

1977

  9. Dezember

1977

Belize

15. Dezember

1982 B

15. Dezember

1982

Benin

28. Dezember

1977 B

28. Dezember

1977

Bhutan

13. Dezember

1978 B

13. Dezember

1978

Bolivien

30. Dezember

1977

30. Dezember

1977

Bosnien und Herzegowina

18. März

1994 B

18. März

1994

Botsuana

21. Juli

1977 B

30. November

1977

Brasilien

  2. November

1978

  2. November

1978

Burkina Faso

14. Dezember

1977 B

14. Dezember

1977

Burundi

13. Dezember

1978 B

13. Dezember

1978

Chile

  2. Juni

1978

  2. Juni

1978

China

15. Januar

1980 B

15. Januar

1980

Cook-Inseln

25. März

1993 B

25. März

1993

Costa Rica

16. November

1978

16. November

1978

Côte d’Ivoire

19. Januar

1982 B

19. Januar

1982

Dänemark

28. Juni

1977

30. November

1977

Deutschland

14. Oktober

1977

30. November

1977

Dominica

29. Januar

1980 B

29. Januar

1980

Dominikanische Republik

29. Dezember

1977 B

29. Dezember

1977

Dschibuti

14. Dezember

1977 B

14. Dezember

1977

Ecuador

19. Juli

1977

30. November

1977

El Salvador

31. Oktober

1977

30. November

1977

Eritrea

31. März

1994 B

31. März

1994

Estland

5. Dezember

2012 B

  5. Dezember

2012

Eswatini

18. November

1977

30. November

1977

Fidschi

28. März

1978 B

28. März

1978

Finnland

30. November

1977

30. November

1977

Frankreich*

12. Dezember

1977

12. Dezember

1977

Gabun

  5. Juni

1978 B

  5. Juni

1978

Gambia

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Georgien

  1. Februar

1995 B

  1. Februar

1995

Ghana

  5. Dezember

1977

  5. Dezember

1977

Grenada

25. Juli

1980 B

25. Juli

1980

Griechenland

30. November

1978

30. November

1978

Guatemala

30. November

1978 B

30. November

1978

Guinea

12. Juli

1977

30. November

1977

Guinea-Bissau

25. Januar

1978 B

25. Januar

1978

Guyana

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Haiti

19. Dezember

1977 B

19. Dezember

1977

Honduras

13. Dezember

1977

13. Dezember

1977

Indien

28. März

1977

30. November

1977

Indonesien

27. September

1977

30. November

1977

Irak

13. Dezember

1977

13. Dezember

1977

Iran

12. Dezember

1977 B

12. Dezember

1977

Irland

14. Oktober

1977 B

30. November

1977

Island

  8. August

2001 B

  8. August

2001

Israel

10. Januar

1978 B

10. Januar

1978

Italien

10. Dezember

1977

10. Dezember

1977

Jamaika

13. April

1977

30. November

1977

Japan

25. Oktober

1977

30. November

1977

Jemen

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Jordanien

15. Februar

1979 B

15. Februar

1979

Kambodscha

25. August

1992 B

25. August

1992

Kamerun

20. Juni

1977 B

30. November

1977

Kanada

28. November

1977

30. November

1977

Kap Verde

12. Oktober

1977 B

30. November

1977

Kasachstan

25. September

1998 B

25. September

1998

Katar

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Kenia

10. November

1977

30. November

1977

Kirgisistan

10. September

1993 B

10. September

1993

Kiribati

23. Februar

2005 B

23. Februar

2005

Kolumbien

16. Juli

1979 B

16. Juli

1979

Komoren

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Kongo (Brazzaville)

27. Juli

1978

27. Juli

1978

Kongo (Kinshasa)

12. Oktober

1977

30. November

1977

Korea (Nord-)

23. Februar

1987 B

23. Februar

1987

Korea (Süd-)

26. Januar

1978

26. Januar

1978

Kroatien

24. März

1997 B

24. März

1997

Kuba*

15. November

1977

30. November

1977

Kuwait

29. Juli

1977

30. November

1977

Laos

13. Dezember

1978 B

13. Dezember

1978

Lesotho

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Libanon

20. Juni

1978 B

20. Juni

1978

Liberia

11. April

1978 B

11. April

1978

Libyen

15. April

1977 B

30. November

1977

Luxemburg

  9. Dezember

1977

  9. Dezember

1977

Madagaskar

12. Januar

1979 B

12. Januar

1979

Malawi

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Malaysia

23. Januar

1990 B

23. Januar

1990

Malediven

15. Januar

1980 B

15. Januar

1980

Mali

30. September

1977

30. November

1977

Malta

23. September

1977

30. November

1977

Marokko

16. Dezember

1977

16. Dezember

1977

Marshallinseln

18. Februar

2009 B

18. Februar

2009

Mauretanien

26. Juni

1979 B

26. Juni

1979

Mauritius

29. Januar

1979 B

29. Januar

1979

Mexiko

31. Oktober

1977

30. November

1977

Mikronesien

16. Februar

2015 B

16. Februar

2015

Moldau

17. Januar

1996 B

17. Januar

1996

Mongolei

  9. Februar

1994 B

  9. Februar

1994

Montenegro

16. Februar

2015 B

16. Februar

2015

Mosambik

16. Oktober

1978 B

16. Oktober

1978

Myanmar

23. Januar

1990 B

23. Januar

1990

Namibia

16. Oktober

1992 B

16. Oktober

1992

Nauru

13. Februar

2013 B

13. Februar

2013

Nepal

  5. Mai

1978 B

  5. Mai

1978

Neuseeland

10. Oktober

1977

30. November

1977

Nicaragua

28. Oktober

1977

30. November

1977

Niederlandea

29. Juli

1977

30. November

1977

    Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

Niger

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Nigeria

25. Oktober

1977

30. November

1977

Niue

20. Juli

2006 B

20. Juli

2006

Nordmazedonien

26. Januar

1994 B

26. Januar

1994

Norwegen

  8. Juli

1977

30. November

1977

Oman

19. April

1983 B

19. April

1983

Österreich

12. Dezember

1977

12. Dezember

1977

Pakistan

  9. März

1977

30. November

1977

Palau

16. Februar

2015 B

16. Februar

2015

Panama

13. April

1977

30. November

1977

Papua-Neuguinea

11. Mai

1978

11. Mai

1978

Paraguay

23. März

1979 B

23. März

1979

Peru

  6. Dezember

1977

  6. Dezember

1977

Philippinen

  4. April

1977

30. November

1977

Polen

29. Januar

2020 B

29. Januar

2020

Portugal

30. November

1978

30. November

1978

Ruanda

29. November

1977

30. November

1977

Rumänien*

25. November

1977

30. November

1977

Russland

19. Februar

2014 B

19. Februar

2014

Salomoninseln

13. März

1981 B

13. März

1981

Sambia

16. Dezember

1977 B

16. Dezember

1977

Samoa

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

São Tomé und Príncipe

22. April

1978 B

22. April

1978

Saudi-Arabien

15. Juli

1977

30. November

1977

Schweden

17. Juni

1977

30. November

1977

Schweiz

21. Oktober

1977

30. November

1977

Senegal

13. Dezember

1977

13. Dezember

1977

Seychellen

13. Dezember

1978 B

13. Dezember

1978

Sierra Leone

14. Oktober

1977

30. November

1977

Simbabwe

22. Januar

1981 B

22. Januar

1981

Somalia

  8. September

1977

30. November

1977

Spanien

27. November

1978

27. November

1978

Sri Lanka

23. März

1977

30. November

1977

St. Kitts und Nevis

21. Januar

1986 B

21. Januar

1986

St. Lucia

  9. Oktober

1980 B

  9. Oktober

1980

St. Vincent und die Grenadinen

  8. März

1990 B

  8. März

1990

Südafrika

14. Februar

1997 B

14. Februar

1997

Sudan

12. Dezember

1977

12. Dezember

1977

Südsudan

22. Februar

2012 B

22. Februar

2012

Suriname

15. Februar

1983 B

15. Februar

1983

Syrien

29. November

1978

29. November

1978

Tadschikistan

26. Januar

1994 B

26. Januar

1994

Tansania

25. November

1977

30. November

1977

Thailand

30. November

1977

30. November

1977

Timor-Leste

  4. März

2003 B

  4. März

2003

Togo

26. April

1979 B

26. April

1979

Tonga

12. April

1982 B

12. April

1982

Trinidad und Tobago

24. März

1988 B

24. März

1988

Tschad

  3. November

1977

30. November

1977

Tunesien

23. August

1977

30. November

1977

Türkei

14. Dezember

1977

14. Dezember

1977

Tuvalu

13. Februar

2013 B

13. Februar

2013

Uganda

31. August

1977

30. November

1977

Ungarn

13. Juli

2011 B

13. Juli

2011

Uruguay

16. Dezember

1977

16. Dezember

1977

Usbekistan*

19. Februar

2011 B

19. Februar

2011

Vanuatu

13. Februar

2013 B

13. Februar

2013

Venezuela*

13. Oktober

1977

30. November

1977

Vereinigte Arabische Emirate

28. Dezember

1977

28. Dezember

1977

Vereinigte Staaten

  4. Oktober

1977

30. November

1977

Vereinigtes Königreich*

  9. September

1977

30. November

1977

Vietnam

13. Dezember

1977 B

13. Dezember

1977

Zentralafrikanische Republik

11. Dezember

1978 B

11. Dezember

1978

Zypern

20. Dezember

1977 B

20. Dezember

1977

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.
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