Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (852.14)
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Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten

1 V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14 Verordnung über die Tagesfamilie n und Kindertagesstätten (V TaK) (vom 27. Mai 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
18 a–18 d des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
14. März 2011 (KJHG)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vo llzug der Bestimmungen des KJHG betreffend die Tagesfamilien un d die Kindertagesstätten (Kitas) sowie der diesbezüglichen Bestimmu ngen in der Verordnung vom 19. Ok tober 1977 über die Aufn ahme von Pflegekindern
4 .
Dauer der
Betreuung

§ 2.

Die regelmässige Be treuung eines Kindes in einer Tagesfami lie oder Kita darf 60 Stunden pr o Woche nicht überschreiten und wäh rend höchstens drei Näch ten pro Woche erfolgen. B. Tagesfamilien
Meldepflicht

§ 3.

1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.
2 Kinder bis zum vollendeten 18. Le bensmonat bel egen eineinhalb Plätze.
3 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der melde pflichtigen Tätigkeit zu machen.
Persönliche
Eignung

§ 4.

1 Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und da nach mindestens alle vier Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein: a. für sich und ihre vo lljährigen Haus genossinnen und Hausgenossen je einen aktuellen Priv at- und Sonderprivatauszug, b. für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen ak tuellen Sonderprivatauszug.
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2 Kommt eine neue Hausgenossin ode r ein neuer Hausgenosse hinzu, sind die Auszüge gemäss Abs. 1 inne rhalb dreier Monate einzureichen. C. Kindertagesstätten Gesuch

§ 5.

Die Trägerschaft stellt das Gesu ch um Erteilung einer Bewil
- ligung und deren Erneuerung oder Anpassung spätestens drei Monate vor a. der vorgesehenen Eröffnung der Kita, b. dem Ablauf de r Bewilligung, c. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird. Konzept

§ 6.

1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Kon
- zept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über a. die pädagogischen Le itideen, die Ziele der Betreuung und die Aus
- gestaltung des Angebots, b. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und sexueller Gewalt während der Betr euungszeit und da s Vorgehen bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde, c. die Sicherheitsvorkehrungen sowi e das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen, d. die Qualitätssicherung hinsichtli ch Umsetzung und Entwicklung des Konzepts.
2 Bei von §
18 d Abs. 1 KJHG abweichenden Betreuungskonzepten äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu, a. wie die Betreuung durch dem Ki nd vertraute Personen gewährleis
- tet ist, b. wie jedes Kind entsprechend sein en Entwicklungsbedürfnissen be
- treut werden kann, c. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getra
- gen wird.
3 Bietet die Kita Übernachtungen an, äussert sich das Konzept ins
- besondere auch dazu, a. wie die Betreuung durch dem Ki nd vertraute Personen gewährleis
- tet ist, b. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten Kinder insbesondere nach Orient ierung und Ruhe Rechnung getra
- gen wird.
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4 Bietet die Kita ausnahmsweise die Betreuung von Kindern im Kin dergartenalter an, äussert sich das Konzept insbesondere auch zu a. den Gründen für die Ausnahmen, b. den besonderen Massnahmen, mit denen den unterschiedlichen An wesenheitszeiten und Bedürfnissen der Kindergartenkinder und der jüngeren Kinder Rechnung getragen wird.
Personalbestand

§ 7.

Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss §
18 d KJHG erforderlichen Betreuungspersona ls, unter Berücksichtigung von a. Abwesenheiten insbesondere au fgrund von Ferien, Aus- und Wei terbildungen sowie Kr ankheit und Unfall, b. zusätzlich zur Betreuung anfall endem Aufwand, insbesondere für Besprechungen und Elterngespräch e, die Anleitung der Auszubil denden sowie allfällige Koch- und Reinigungsarbeiten.
Pensum der
Kitaleitung

§ 8.

Die Trägerschaft bestätigt, dass für die pädagogische und per sonelle Leitung der Kita ein ausreichendes Pensum zur Verfügung steht.
Berufs
-
ausbildung und
Berufserfahrung

§ 9.

1 Die Trägerschaft bestätigt, da ss ausgebildete Betreuungsper sonen im Sinne von §
18 d Abs. 2 KJHG über die folgenden Qualifika tionen verfügen: a. eine abgeschlossene Au sbildung gemäss Anhang, b. eine halbjährige Beru fserfahrung mit Kindern.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die a. sich in einer Ausbildung gemäss Anhang auf Tertiärstufe befinden und über die gemäss Abs. 1 lit. b erforderliche Berufserfahrung ver fügen oder b. eine verkürzte Lehr e als Fachfrau oder Fa chmann Betreuung EFZ absolvieren.
3 Ausländische Ausbildungen müsse n von der zuständigen eidgenös sischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die im Anhang genannten ausländischen Abschlüsse gelten ohne solche An erkennung als gleichwertig.
b. Kitaleitung

§ 10.

1 Die Trägerschaft bestätigt, dass als Kitaleitung gemäss §
8 tätige Personen die Anforderungen gemäss §
9 Abs. 1 und 3 erfüllen und a. über ausreichendes Fachwissen in Personalführung verfügen oder b. über wenigstens einjährige Erfa hrung in der Personalführung ver fügen und sich in einer Aus- ode r Weiterbildung gemäss Abs. 2 be finden.
2 Fachwissen in Persona lführung ist ausreiche nd, wenn es im Rah men einer abgeschlossenen Aus- ode r Weiterbildung im Umfang von mindestens 140 Anwesenheitsstunden erworben wurde.
a. Betreuungs-
personen
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3 Die Bestätigung für eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Abs. 2 kann durch einen Nachweis, da ss als Kitaleitung tätige Personen aufgrund langjähriger Führungserfahrung über das erforderliche Fach
- wissen in Personalführung ve rfügen, ersetzt werden. Persönliche Eignung

§ 11.

Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigt die Trägerschaft, dass sie für alle in der Kita tätigen Perso nen, bevor diese ihre Tätigkeit aufneh
- men, und anschliessend mindestens alle vier Jahre die folgenden Aus
- züge aus dem Strafregister überprüft: a. aktueller Privatauszug und Sonderpri vatauszug bei volljährigen Mit
- arbeitenden, b. aktueller Sonderprivatauszug be i minderjährigen Mitarbeitenden. Räumlichkeiten

§ 12.

1 Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten der Ki ta, deren Anordnung und deren Aus
- stattung a. kindgerecht sind, b. den Bau- und Brandschut zvorschriften entsprechen.
2 Zudem weist die Trägerschaft nach , dass die Kita beim zuständi
- gen Lebensmittelinspekt orat gemeldet ist.
3 Die Gemeinde nimmt ei nen Augenschein vor. b. Aufenthalts räume

§ 13.

1 Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass a. jede Gruppe über mi ndestens zwei ihr fest zugeteilte Aufenthalts
- räume verfügt, wobei abweichende Raumkonzepte möglich sind, wenn den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit geeigneten Mass
- nahmen Rechnung getragen wird, b. die Aufenthaltsräume au sreichend gross sind, c. die Aufenthaltsräume über ausreic hend Tageslicht verfügen und ruhi
- ges Spiel, Bewegung sowie jederzeitigen Rückzug ermöglichen.
2 Die Aufenthaltsräume sind ausrei chend gross, wenn sie für jeden Platz mindestens 5 m
2 aufweisen. 3 m
2 sind ausreichend, falls a. der Platz nur mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegt wird oder b. sich die Gruppe hauptsächlich im Freien aufhält. c. Nebenräume und Umgebung

§ 14.

1 Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass a. die erforderlichen Nebenräume vorhanden sind, b. in Gehdistanz zur Kita und sicher erreichbar angemessene Spiel
- möglichkeiten im Freien vorhanden sind. a. Allgemeines
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2 Als Nebenräume erfo rderlich sind insbesondere genügend Nass zellen, eine Küche und Garderobenpl ätze für die Kinder. Bei Gruppen, die sich hauptsächlich im Freien au fhalten, genügt als Nebenraum eine Nasszelle.
3 Gänge, Büros und Aufenthaltsräume für das Personal gelten eben falls als Nebenräume.
Versicherung

§ 15.

Private Trägerschaften weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass sie für die Kita eine Be triebshaftpflichtversicherung mit ange messener Deckungssumme abgeschlossen haben.
Wirtschaftliche
Grundlage

§ 16.

1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre di e folgenden Unterlagen ein: a. Finanzplan der Trägerschaft, b. Plankostenrechnung für die Kita.
2 Besteht die Trägerschaft im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr, reicht sie mit dem Bewilligung sgesuch zusätzlich ihre letzte Jahresrechnung ein.
3 Im Rahmen der Aufsicht und de r Bewilligungser neuerung reicht sie die folgenden Unterlagen ein: a. letzte Jahresrec hnung der Trägerschaft, b. Kostenrechnung für die Kita.
1 OS 75, 371 ; Begründung siehe ABl 2020-06-05 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 852.1 .
4 SR 211.222.338 .
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852.14 V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK) Anhang
1. Inländische Abschlüsse gemäss §
9 Abs. 1 a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugni s als Fachfrau bz w. Fachmann Be
- treuung, b. von der Schweizerischen Konf erenz der kantonalen Erziehungs
- direktoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonder
- pädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotoriktherapeu
- tin bzw. Psychomotoriktherapeut, c. Unterrichtsberechtigung als Le hrperson für die Volksschule, d. Diplom als Kindererzieheri n bzw. Kindererzieher HF, e. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF oder Hoch
- schuldiplom in Sozialer Arbeit (mindestens 60 Kreditpunkte), f. Hochschuldiplom in Erziehungswi ssenschaften oder klinischer Heil
- pädagogik (mindestens 60 Kreditpunkte), g. Hochschuldiplom in Psychologie (mindestens 60 Kreditpunkte), h. ein von der Bewilligungsbehörde als gleichwertig mit lit. a–g aner
- kannter Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten wird.
2. Ausländischer Abschluss gemäss §
9 Abs. 3 Staatlich anerkannte Erzieherin bz w. staatlich anerkannter Erzieher (Deutschland).
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