Vereinbarung
Art. 1 Definitionen
1.1 | Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten: |
1.2 | Im Falle der Schweiz: |
1.3 | Im Falle von Ontario: |
Art. 2 Umtausch der Führerausweise aus der Schweiz
2.1 | Im Hinblick auf den Umtausch eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises gegen einen ontarischen Führerausweis, muss der Antragsteller der ontarischen Behörde Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass |
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2.2 | Der Inhaber eines gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorien B, C1, D2 und E oder einer Kombination dieser Kategorien kann nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Ausweis gegen folgenden Ausweis der Provinz Ontario umtauschen: |
2.3 | Wird gemäss Artikel 2.2 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen ontarischen Ausweis der «Class G2» ausgetauscht, ist der Inhaber berechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class G» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario. |
2.4 | Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Führerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M» umtauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, gemäss Artikel 2.1. |
2.5 | Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Führerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M2» umtauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, gemäss Artikel 2.1. |
2.6 | Wird gemäss Artikel 2.5 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen ontarischen Ausweis der «Class M2» umgetauscht, ist der Inhaber berechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class M» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario. |
2.7 | Ontarische gewerbliche Führerausweise der «Classes» ‹A›, ‹B›, ‹C›, ‹D›, ‹E› und ‹F› werden den Inhabern von schweizerischen Führerausweisen nur gemäss den Bedingungen von Ontario erteilt. |
2.8 | Nach Umtausch eines schweizerischen Führerausweises gemäss Artikel 2 wird der schweizerische Führerausweis der ontarischen Behörde ausgehändigt, welche ihn an die schweizerische Behörde zurückschickt. |
Art. 3 Umtausch der Führerausweise aus Ontario
3.1 | Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. |
3.2 | Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. |
3.3 | Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. |
3.4 | Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A1, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. |
3.5 | Schweizerische Führerausweise der Berufskategorien C, D und D1 werden den Inhabern von ontarischen Führerausweisen nur gemäss den schweizerischen Bedingungen erteilt. |
3.6 | Nach dem Umtausch eines ontarischen Führerausweises gemäss Artikel 3 wird der ontarische Führerausweis der schweizerischen Behörde ausgehändigt, welche ihn an die ontarische Behörde zurückschickt. |
Art. 4 Allgemeines
4.1 | Diese Vereinbarung unterliegt den in den Hoheitsgebieten geltenden Gesetzen und Bestimmungen inklusive den Gesetzen und Bestimmungen, die die Hoheitsgebiete zukünftig erlassen werden sowie anderen Vereinbarungen oder vertraglichen Abmachungen, die die Hoheitsgebiete in Zukunft beschliessen werden. | |
4.2 | Sollten Gesetzes- oder Bestimmungsänderungen in den Hoheitsgebieten Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, setzen die Hoheitsgebiete sich gegenseitig unverzüglich davon in Kenntnis, gemäss Artikel 4.3. | |
4.3 | Jegliche Korrespondenz zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss entweder persönlich oder per Telefax, per Einschreiben oder durch Kurierdienst übermittelt werden. Schriftstücke sind an folgende Adressen zu richten: | |
In der Schweiz: | Bundesamt für Strassen | |
Abteilung Strassenverkehr | ||
FABER (Fahrberechtigungsregister) | ||
CH–3003 Bern | ||
Telefax: (0041) 31 323 43 01 | ||
In Ontario: | Ontario Ministry of Transportation | |
Licensing and Control Branch | ||
Operational Policy Office | ||
Lower Level, Building A | ||
Room 051 | ||
1201 Wilson Ave. | ||
Downsview, Ontario | ||
Canada | ||
M3M 1J8 | ||
Telefax: (416) 235-5313 |
Schriftstücke werden am Tag der persönlichen Übergabe als rechtsgültig | |
4.4 | Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zu deren Widerruf. |
4.5 | Diese Vereinbarung kann von jedem Hoheitsgebiet mittels schriftlicher Anzeige an das andere Hoheitsgebiet unter Einhaltung einer Frist von 120 Kalendertagen gekündigt werden. |
4.6 | Diese Vereinbarung fasst die gesamten Übereinkünfte der beiden Hoheitsgebiete betreffend die gegenseitige Anerkennung der Führerausweise zusammen und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Diskussionen, Verhandlungen, Verpflichtungen, Darstellungen und Garantien. Diese Vereinbarung kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung beider Hoheitsgebiete ergänzt oder geändert werden. |
Eidgenössisches Departement | Provinz Ontario: |
Moritz Leuenberger | David Turnbull |