Vereinbarung (0.741.531.923.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario vertreten durch den Transportminister betreffend Führerausweise Abgeschlossen am 13. November 2000 In Kraft getreten am 1. Dezember 2000 (Stand am 28. Mai 2002)
Mit Rücksicht darauf, dass die in der Schweiz und in Ontario erteilten Führer­aus­weise die dort wohnenden Personen zum Führen von Motorfahrzeugen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes berechtigen;
Mit Rücksicht darauf, dass sowohl die in der Schweiz als auch die in Ontario woh­nenden Personen im jeweiligen Hoheitsgebiet einen gültigen Führeraus­weis erwer­ben müssen, wenn sie dort Motorfahrzeuge auf öffentlichen Strassen führen wollen;
Mit Rücksicht darauf, dass die Schweiz und Ontario die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen gemäss dieser Vereinbarung wünschen im Hinblick auf die Erteilung von Führerausweisen an Personen, die im Besitz eines durch die Schweiz oder durch Ontario ausgestellten Führerausweises sind und im anderen Hoheitsge­biet Wohnsitz genommen haben und deshalb über einen Führerausweis dieses Hoheitsgebietes verfügen müssen;
vereinbaren das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom­munikation und die Provinz Ontario
Folgendes:
Art. 1 Definitionen

1.1

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:

– «Führerausweis»: eine in einem der beiden Hoheitsgebiete erteilte Fahr­berechtigung, die ihrem Inhaber im Rahmen der im jeweiligen Hoheits­gebiet geltenden Gesetzgebung erlaubt, einen Motorwagen oder ein Motorrad gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Führer­ausweis­kategorie und anderen damit verbundenen Bedingungen auf öffentlichen Strassen zu führen;
– «Hoheitsgebiet»: Schweiz oder Ontario;
– «Hoheitsgebiete»: Schweiz und Ontario;
– «Gültig»: Zum Zeitpunkt des Umtausches ist der im andern Hoheits­­gebiet erteilte Führerausweis nicht abgelaufen, widerrufen, aufgeho­ben oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde annulliert worden und er unterliegt keinen anderen Einschränkungen, die seine ursprünglich vorgesehene Benützung verhindern.

1.2

Im Falle der Schweiz:

– Der Führerausweis der Kategorie A berechtigt seinen Inhaber zum Füh­ren von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³.
– Der Führerausweis der Kategorie A1 berechtigt seinen Inhaber zum Füh­ren von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³.
– Der Führerausweis der Kategorie B berechtigt seinen Inhaber zum Füh­ren von Motorwagen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz.
– Der Führerausweis der Kategorie C1 berechtigt seinen Inhaber zum Füh­ren von Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmo­tor­wagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg.
– Der Führerausweis der Kategorie D2 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorfahrzeugen zur nichtgewerbsmässigen Personen­­beförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitz­plätze ausser dem Führersitz vorhanden sein.
– Der Führerausweis der Kategorie E berechtigt seinen Inhaber zum Mitführen von Anhängern von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D.

1.3

Im Falle von Ontario:

– Der Führerausweis der «Class G» berechtigt seinen Inhaber zum Füh­ren von Motorwagen mit einem Bruttogesamtgewicht von nicht mehr als 11 000 kg oder von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt­zugs­gewicht von nicht mehr als 11 000 kg, wobei das Bruttoge­samtgewicht des Anhängers 4600 kg nicht übersteigen darf. Dieser Ausweis berech­tigt auch zum Führen von Motorfahrrädern, aber nicht von: (a) Motorrädern,
(b) Bussen zur Personenbeförderung oder
(c) einem sich im Einsatz befindlichen Ambulanzfahrzeug, wie im «Ambulance Act» festgelegt.
– Der Führerausweis der «Class G2» berechtigt Fahranfänger zum Füh­ren aller Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die der Inha­ber eines Führerausweises der «Class G» führen darf, wobei Motor­fahr­zeu­ge mit Druckluftbremsen ausgenommen sind und folgende Einschrän­kungen beachtet werden müssen: (a) Die Blutalkoholkonzentration des Fahranfängers muss beim Füh­ren des Motorfahrzeugs jederzeit null Promille betra­gen.
(b) Die Anzahl der beförderten Personen darf die Anzahl der sich im Wagen befindlichen Sicherheitsgurte nicht über­schreiten.
– Der Führerausweis der «Class M» berechtigt seinen Inhaber zum Füh­ren von zwei- oder dreirädrigen Motorrädern, inklusive Scooter und Mo­tor­fahrräder.
– Der Führerausweis der «Class M2» berechtigt Fahranfänger zum Füh­ren aller Motorräder, inklusive Scooter und Motorfahrräder, die der In­haber eines Führerausweises der «Class M» führen darf, wobei fol­gende Bedingung zu beachten ist: – Die Blutalkoholkonzentration des Fahranfängers muss beim Füh­ren des Motorrades jederzeit null Promille betragen.
– Der Führerausweis der «Controlled Class» ‹A›, ‹B›, ‹C›, ‹D›, ‹E› oder ‹ F› berechtigt seinen Inhaber zum Führen von besonderen Fahrzeugar­ten, zusätzlich zu den Motorfahrzeugen, die vom Inhaber eines gülti­gen Führerausweises der «Class G» geführt werden dürfen.
Art. 2 Umtausch der Führerausweise aus der Schweiz

2.1

Im Hinblick auf den Umtausch eines in der Schweiz ausgestellten Füh­rer­ausweises gegen einen ontarischen Führerausweis, muss der Antrag­steller der ontarischen Behörde Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass

(a) der vorgelegte Führerausweis gültig ist, und
(b) der Antragsteller in den letzten drei Jahren während mindestens 24 Mo­naten im Besitz des Führerausweises war; oder
(c) wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren weniger als 24 Mo­nate im Besitz des Führerausweises war, die genaue Angabe der Dauer, wäh­rend welcher er im Besitz des gültigen Führerausweises war.
Die Unterlagen müssen durch einen in Ontario zugelassenen Übersetzer in die englische oder französische Sprache übersetzt werden und sind zusam­men mit dem schweizerischen Führerausweis der ontarischen Behörde aus­zu­händigen.

2.2

Der Inhaber eines gültigen schweizerischen Führerausweises der Kate­gorien B, C1, D2 und E oder einer Kombination dieser Kategorien kann nach Ver­legung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Ausweis gegen folgenden Ausweis der Provinz Ontario umtauschen:

(a) gegen einen Führerausweis der «Class G» nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtrai­ning und Theoriestunden sowie Führerprüfung, sofern der Inhaber den Führer­ausweis innerhalb der letzten 3 Jahre während mindestens 24 Monaten innehatte, gemäss Artikel 2.1;
(b) gegen einen Führerausweis der «Class G2» nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtrai­ning und Theoriestunden sowie Führerprüfung, wenn der Inhaber den Füh­rerausweis innerhalb der letzten 3 Jahre nicht während mindestens 24 Mo­naten innehatte, gemäss Artikel 2.1.

2.3

Wird gemäss Artikel 2.2 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen onta­rischen Ausweis der «Class G2» ausgetauscht, ist der Inhaber be­rechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class G» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario.

2.4

Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Füh­rerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M» um­tauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätz­liches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Füh­rerprüfung, gemäss Artikel 2.1.

2.5

Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Füh­rerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M2» um­tauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzli­ches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Füh­rerprüfung, gemäss Arti­kel 2.1.

2.6

Wird gemäss Artikel 2.5 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen onta­rischen Ausweis der «Class M2» umgetauscht, ist der Inhaber be­rech­tigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class M» oder einer ande­ren «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario.

2.7

Ontarische gewerbliche Führerausweise der «Classes» ‹A›, ‹B›, ‹C›, ‹D›, ‹E› und ‹F› werden den Inhabern von schweizerischen Führerausweisen nur gemäss den Bedingungen von Ontario erteilt.

2.8

Nach Umtausch eines schweizerischen Führerausweises gemäss Artikel 2 wird der schweizerische Führerausweis der ontarischen Behörde aus­ge­hän­digt, welche ihn an die schweizerische Behörde zurückschickt.

Art. 3 Umtausch der Führerausweise aus Ontario

3.1

Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung um­tauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.

3.2

Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen ei­nen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.

3.3

Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen ei­nen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A, ohne zusätzliches Fahr­training und Theoriestunden sowie Führerprüfung um­tauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.

3.4

Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen ei­nen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A1, ohne zu­sätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtau­schen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Ge­bühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.

3.5

Schweizerische Führerausweise der Berufskategorien C, D und D1 wer­den den Inhabern von ontarischen Führerausweisen nur gemäss den schweizeri­schen Bedingungen erteilt.

3.6

Nach dem Umtausch eines ontarischen Führerausweises gemäss Artikel 3 wird der ontarische Führerausweis der schweizerischen Behörde aus­gehän­digt, welche ihn an die ontarische Behörde zurückschickt.

Art. 4 Allgemeines

4.1

Diese Vereinbarung unterliegt den in den Hoheitsgebieten geltenden Geset­zen und Bestimmungen inklusive den Gesetzen und Bestimmun­gen, die die Ho­heitsgebiete zukünftig erlassen werden sowie anderen Vereinbarungen oder vertraglichen Abmachungen, die die Hoheitsge­biete in Zukunft beschlies­sen werden.

4.2

Sollten Gesetzes- oder Bestimmungsänderungen in den Hoheitsgebie­ten Aus­wirkungen auf diese Vereinbarung haben, setzen die Hoheitsge­biete sich gegenseitig unverzüglich davon in Kenntnis, gemäss Artikel 4.3.

4.3

Jegliche Korrespondenz zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss entweder persönlich oder per Telefax, per Einschreiben oder durch Kurierdienst übermittelt werden. Schriftstücke sind an folgende Adressen zu richten:

In der Schweiz:

Bundesamt für Strassen

Abteilung Strassenverkehr

FABER (Fahrberechtigungsregister)

CH–3003 Bern

Telefax: (0041) 31 323 43 01

In Ontario:

Ontario Ministry of Transportation

Licensing and Control Branch

Operational Policy Office

Lower Level, Building A

Room 051

1201 Wilson Ave.

Downsview, Ontario

Canada

M3M 1J8

Telefax: (416) 235-5313

Schriftstücke werden am Tag der persönlichen Übergabe als rechtsgültig
zu­gestellt betrachtet oder, bei Versand durch Kurierdienst, Telefax oder Ein­schreiben, fünf (5) Arbeitstage nach dem Versand.

4.4

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zu de­ren Widerruf.

4.5

Diese Vereinbarung kann von jedem Hoheitsgebiet mittels schriftlicher Anzeige an das andere Hoheitsgebiet unter Einhaltung einer Frist von 120 Kalendertagen gekündigt werden.

4.6

Diese Vereinbarung fasst die gesamten Übereinkünfte der beiden Ho­heits­gebiete betreffend die gegenseitige Anerkennung der Führeraus­weise zu­sam­men und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinba­rungen, Diskussionen, Verhandlungen, Verpflichtungen, Dar­stellungen und Garantien. Diese Vereinbarung kann nur durch gemein­same schriftliche Er­klärung beider Hoheitsgebiete ergänzt oder geändert werden.

Erstellt in zweifacher Ausfertigung in Bern am 13. November 2000 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleiche Gültigkeit haben.

Eidgenössisches Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Provinz Ontario:

Moritz Leuenberger

David Turnbull

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