Verordnung über die Pflegekinderfürsorge (852.22)
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Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

1 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge
852.22 Verordnung über die Pflegekinderfürsorge (vom 11. September 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflege kinderfürsorge vom 1. April 1962
2 , verordnet: I. Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 1.

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§ 2.

1 Pflegekinder im Sinne von §
10 Abs. 1 des Ge setzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
2 können entgeltlich oder unentgeltlich einer Pflegefamilie anvertraut sein.
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2 Als Pflegekinder im Si nne dieser Verordnung gelten auch Kinder, die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen.
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§ 3.

Für Pflegeorte, an denen mehr als fünf Pflegekinder aufgenom men werden, gelten die Bestim mungen über die Jugendheime. II. Die Bewilligung

§ 4.

5 Wer ein Pflegekind aufnehme n will, hat vor der Aufnahme des Kindes bei der für seinen Wohnort zuständigen Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde (KESB) um Bewilligung nachzusuchen. Das Gesuch muss die Personalien des Pflegekindes, seiner Eltern, der Pflege eltern und der Vormundin oder des Vormunds enthalten.

§ 5.

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1 Die KESB überprüft das Gesuch. Sie kann zur Abklärung der Verhältnisse die Dienste des Amtes für Jugend und Berufsbera tung (Amt) beanspruchen. Die KESB erteilt die Bewi lligung, wenn die Pflegefamilie für zweckmässige Unte rkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr bieten.
2
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2 Die Pflegeeltern sowie weitere, im gleichen Haushalt lebende Per
- sonen müssen einen gu ten Leumund geniessen und sich auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis darüber au sweisen, dass sie nicht an Krank
- heiten leiden, welche die Pflegekinder gefährden können.

§ 6.

5 Über den Gesundheitszustand des Pflegekindes können die Pflegeeltern oder die KESB von der Versorgerin ode r dem Versorger ein ärztliches Zeugnis verlangen.

§ 7.

Die Bewilligung ist persönlich und gilt weder für andere Pflege
- kinder noch für ande re Pflegeeltern.

§ 8.

Sind die Voraussetz ungen gemäss §
5 nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung entweder dauernd oder vorübergehend, für ein bestimm
- tes Kind oder allgemein entzogen.

§ 9.

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§ 10.

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1 Die KESB stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde von allen Verfügungen über Pflegekinderver hältnisse (Bewilligung, Ände
- rung, Entzug) ein Doppel zu. Die Au fsichtsbehörde führt ein Verzeich
- nis der Pflegekinde rverhältnisse.
2 Die Einwohnerkontrolle der Ge meinde meldet der KESB neu zugezogene Pflegekinder. III. Rechte und Pfli chten der Pf legeeltern

§ 11.

Es ist Aufgabe der Pflegeeltern, dem Pflegekind Geborgen
- heit zu geben und seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung zu fördern.

§ 12.

1 Über Rechte und Pflichten de r Pflegeeltern, insbesondere Höhe des Pflegegeldes , Bestreitung der Nebe nkosten, Versicherungs
- fragen, Besuchs- und Ferienregelung en sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des Pflegeverhältn isses Vereinbarungen zu treffen.
2 Fehlen vertragliche Vereinbarung en zwischen der gesetzlichen Ver
- tretung des Pflegekindes oder der KESB und den Pflegeeltern, gelten die Richtlinien des Amts.
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§ 13.

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1 Die Pflegeeltern sind im Interesse des Kindes zur Zusam
- menarbeit mit der KESB und der zu ständigen Aufsichtsbehörde ver
- pflichtet.
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2 Die Pflegeeltern melden Wohnungsw echsel, Beendig ung des Pflege verhältnisses sowie besondere Vork ommnisse unverzü glich der KESB. Bei meldepflichtigen Ta gespflegeverhält nissen erfolgt die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde. IV. Die Aufsicht

§ 14.

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1 Aufsichtsbehörde über die Pfle geverhältnisse ist das Amt. Die Bildungsdirektion kann die Aufsicht auf Antrag der Gemeinde einer anderen Behörde übertragen.
2 . . .
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§§

15 und 16.
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§ 17.

Jedes Pflegekind ist mindestens ei nmal im Jahr zu besuchen. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss §
5 erfüllt sind.

§ 18.

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1 Gibt ein Pflegekindverhältnis zu Beanstandungen Anlass, so setzt die zuständige Aufsichtsbe hörde die zuständige KESB davon in Kenntnis und ersucht sie, die erfo rderlichen Massnahmen zu treffen.
2 Ist das Kind erheblich gefährdet oder wird es misshandelt, kann es unter Mitteilung an die KESB vorsorglich anderweitig untergebracht werden. Die KESB trifft die erforderlichen Anordnungen.

§ 19.

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§ 20.

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§ 21.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft. Die Ver ordnung über das Pflegekinderwesen vom 2. Juli 1921 wird dadurch auf gehoben.
1 OS 43, 365 und GS VI, 552.
2 LS 852.2 .
3 ; In Kraft seit 1. Januar 2011.
4 Fassung gemäss RRB vom 25. Januar 2012 ( OS 67, 109 ; ABl 2012, 106 ). In Kraft seit 1. April 2012.
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5 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 624 ; ABl 2012-11-16
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
6 Aufgehoben durch RRB vom
7. November 2012 ( OS 67, 624 ; ABl 2012-11-
16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 387 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
8 Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 387 ; ABl 2020-06-05
). In Kraft seit 1. August 2020.
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