Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO 1)
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Art. 0.01 ⁶ Geltungsbereich
Art. 0.02 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt I: Allgemeines
Art. 1.01 Schiffsführer
Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
Art. 1.06 Urkunden
Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen
Art. 1.09 Gewässerverunreinigung
Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge
Art. 1.16 Überwachung
Abschnitt II: Kennzeichen der Fahrzeuge
Art. 2.01 Kennzeichen
Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen
Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge
Art. 3.01 Lichter
Art des Lichtes | weiss | rot oder grün |
hell | 4 km | 3 km |
gewöhnlich | 2 km | 1,5 km |
Art. 3.02 Flaggen und Bälle
Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
Art. 3.04 Ersatzlichter
Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer
Art. 3.06 ²⁶ Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter ²⁷
Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter ²⁸
Art. 3.09 ³⁰ Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können
Art. 3.12 ³² Zeigen des blauen Blinklichtes
Art. 3.13 ³³ Zeichen beim Tauchen
Abschnitt IV: Schallzeichen und Sprechfunk ³⁴
Art. 4.01 Allgemeines
Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen
Art. 4.05 ³⁵ Sprechfunk
Abschnitt V: Schifffahrtszeichen
Art. 5.01 Allgemeines
Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen ³⁶
Abschnitt VI: Fahrregeln
Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit
Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht ⁴⁰
Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
Art. 6.06 ⁴¹ Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen
Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt
Art. 6.12 ⁴⁶ Radarfahrt
Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm ⁴⁷
Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
Abschnitt VII: Regeln für das Stilliegen
Art. 7.01 Stilliegen
Abschnitt VIII: ⁵³ Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
Art. 8.01 ⁵⁴ Grundsätzliches Beförderungsverbot
Art. 8.02 ⁵⁵ Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Art. 8.03 ⁵⁷ Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt
Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen
Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
Art. 9.04 Schleppverbot
Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein
Art. 10.01 Geltungsbereich
Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften
Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
Art. 10.04 Begegnen und Überholen
Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken
Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
Art. 10.07 Überqueren
Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter
Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen
Abschnitt XI: Verschiedenes
Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel
Art. 11.03 Wasserflugzeuge
Art. 11.04 ⁶³ Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot ⁶⁴
Art. 11.05 ⁶⁶ Genehmigung von Veranstaltungen
Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten
Dritter Teil: Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
Art. 12.01 ⁶⁷ Patentpflicht
Art. 12.02 Schifferpatent
Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
| Kategorie A: | 18 Jahre |
Kategorie B: | 21 Jahre | |
Kategorie C: | 21 Jahre | |
Kategorie D: | 14 Jahre; |
Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
Art. 12.07 ⁷⁵ Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
Art. 12.08 ⁷⁶ Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes
Art. 12.09 ⁷⁷ Anerkennung anderer Schifferpatente
Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein
Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
Art. 13.01 Grundregel
Art. 13.02 Schwimmfähigkeit
Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
Art. 13.04 Manövrierfähigkeit
Art. 13.05 ⁸⁰ Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
Art. 13.06 Schallgeräte
Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
Art. 13.08 Steuerstand
Art. 13.09 Radargeräte
Art. 13.10 ⁸⁴ Gewässerschutz
Art. 13.11 ⁸⁶ Motoren mit Gemischschmierung
Art. 13.11 a ⁸⁸ Abgasemissionen
Art. 13.11 b ⁹² Austausch von Motoren
Art. 13.11 c ⁹³ Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren
Art. 13.11 d ⁹⁴ Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren
Art. 13.12 Abgasleitungen
Art. 13.13 ⁹⁸ Kraftstoffbehälter
Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
Art. 13.15 Akkumulatoren
Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
Art. 13.17 ⁹⁹ Motoren in Fahrgastschiffen
Art. 13.18 ¹⁰⁰ Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
Art. 13.19 ¹⁰¹ Mindestausrüstung der Fahrzeuge
Art. 13.20 Rettungsmittel
Art. 13.21 ¹¹⁰ Funkanlagen
Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
Art. 14.01 ¹¹¹ Zulassung
Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
Art. 14.03 Untersuchung
Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
Art. 14.06 Entzug der Zulassung
Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
Art. 14.08 ¹²¹ Probe- und Überstellungszulassung
Abschnitt XV: Besatzung
Art. 15.01 Besatzung
Vierter Teil: Schlussvorschriften
Art. 16.01 Sonderrechte
Art. 16.02 Ausnahmen
Art. 16.03 Übergangsvorschriften
Art. 16.03 a ¹²⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
Art. 16.04 Inkrafttreten
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 1991 ¹³²
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995 ¹³³
Anlage A
Schallzeichen
A. Schallzeichen der Fahrzeuge
Schallzeichen | Bedeutung des Schallzeichens | Artikel | |
– | «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord» | 4.02 | (1) |
– – | «Ich richte meinen Kurs nach Backbord» «Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an | 4.02 6.04 | (1) (4) |
– – – | «Meine Maschine geht rückwärts» | 4.02 | (1) |
– – – – | «Ich manövrierunfähig» | 4.02 | (1) |
— | «Achtung» oder «Ich halte meinen «Hafenausfahrtsignal» «Nebelsignal der Fahrzeuge, «Brückendurchfahrtsignal» | 4.02 6.10 6.14 10.05 | (1) (2) (1) (1) |
— — | «Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge» | 6.14 | (2) |
— — — | «Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not» | 6.10 | (2) |
— — — — | «Notsignal der Fahrzeuge» | 6.16 |
B. Schallzeichen der Anlagen
– – – – – – | «Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen» | 4.03 |
Anlage B ¹³⁴
Schifffahrtszeichen ¹³⁵
A. Verbotszeichen
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A.3 Verbot des Begegnens und Überholverbot | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.4 Liegeverbot | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.5 Ankerverbot | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.6 Festmacheverbot | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.7 Wendeverbot | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.8 Verbot, schädlichen Wellenschlag | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.9 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.10 Verbot des Wasserskifahrens | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||||
A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
B.3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Beschränkte Durchfahrtshöhe | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
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| [Bild bitte in Originalquelle ansehen] oder [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | |
D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün» | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zum Stilliegen | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.2 Erlaubnis zum Ankern | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.3 Ende eines Verbots oder Gebots | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.4 Erlaubnis zum Wasserskifahren | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | ||||
E.8 Schifffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weissen Blitz- oder Blinklicht versehen werden. |
F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften
Beispiel: | |
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
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Erlaubnis zum Stilliegen | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
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Anhalten zwecks Zollabfertigung | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] |