Zahnärzteverordnung (811.21)
    CH - ZH

    Zahnärzteverordnung

    1 Zahnärzteverordnung
    811.21
    1. 7. 02 - 37 Zahnärzteverordnung
    3 (vom 10. Juni 1998)
    1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zulassung zur zahnärztlichen Tätigkeit
    3 A. Praxisberechtigung
    3
    Bewilligungs-
    pflicht

    § 1.

    Einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbststän- digen zahnärztlichen Tätigkeit bedürfen: a) die Zahnärztinnen und Zahnärzte mit privater Praxis, b) die leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzte der öffentlichen und privaten Schulzahnkliniken sowie der Dentalhygiene- und Prophy- laxeassistentinnen-Schulen. Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkann- ten ausländischen Zahnarztdiploms erteilt.
    3
    Umfang
    der Tätigkeit

    § 2.

    Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind be- rechtigt: a) zu Gunsten des gesamten Kausystems Befunde und Diagnosen zu erheben und Behandlungen durchzuführen, b) die notwendigen Arzneimittel zu beziehen, anzuwenden und zu verordnen.
    Anzeigepflicht
    bei zeitlich
    begrenzter
    selbstständiger
    Tätigkeit

    §2a.

    2 Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkan- tonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalender- jahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheits- direktion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvorausset- zungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahnärztin oder dem Zahnarzt innert derselben Frist mit.
    2
    811.21 Zahnärzteverordnung B. Vertretung Zweck

    § 3.

    Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befriste- ten zahnärztlichen Tätigkeit: a) zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorüber- gehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeits- unfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nach- folgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen. Fachliche Anforderungen

    §4.

    3 Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit eid- genössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Zahn- arztdiplom zugelassen. Personen mit gleichartigem anderem Zahn- arztdiplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bereits zur Assistenz bewilligt sind. Verfahren

    § 5. Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten

    Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen. Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter be- kannt ist. Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung ver- weigert werden. Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder entzogen werden. Befristung

    § 6.

    Die Bewilligungen werden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert wer- den. Vorüber- gehende Abwesenheit

    § 7.

    Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnärztin oder Assistenzzahnarzt bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.
    3 Zahnärzteverordnung
    811.21
    1. 7. 02 - 37 C. Unselbstständige Tätigkeit
    Assistenz

    § 8.

    Zur unselbstständigen klinischen Tätigkeit in ihren jeweili- gen Berufen werden zugelassen bzw. dürfen beschäftigt werden: a)
    3 Personen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Zahnarztdiplom, b)
    3 Personen mit züricherischem Zahnprothetikdiplom oder vergleich- baren ausserkantonalen oder ausländischen Prüfungsausweisen, c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit SSO- oder SRK- Diplomabschluss oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsaus- weisen, d)
    3 Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten mit SSO-Prü- fungsausweis oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsauswei- sen, e)
    3 Zahnmedizinische Assistentinnen und Assistenten mit Röntgen- berechtigung SSO/BAG oder vergleichbaren ausländischen Prü- fungsausweisen, f)
    3 Dentalassistentinnen und Dentalassistenten mit BAG-Prüfungs- ausweis zur Anfertigung von Röntgenbildern oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen.
    Praktikum

    § 9.

    Studierende eines zahnmedizinischen Studiums mit eidge- nössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss dürfen nach Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs für höchstens sechs Monate pro Jahr beschäftigt werden.
    3 Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen, der Dentalhygieneschulen und der Kurse für Prophylaxeassistentinnen und -assistenten dürfen im Rahmen schulexterner Praktika beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt.
    Bewilligungs-
    pflicht

    § 10.

    Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur un- selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit als Assistenzzahnärztin oder Assistenzzahnarzt und bewilligt den Einsatz von Studentinnen und Studenten der Zahnmedizin in zahnärztlichen Privatpraxen, in öffent- lichen und privaten Schulzahnkliniken sowie in Dentalhygiene- und Prophylaxeassistentinnen-Schulen. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur unselbststän- digen zahnprothetischen Tätigkeit als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker in zahnärztlichen Privatpraxen. Die Assistenzbewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxis- berechtigten Person zu beantragen.
    4
    811.21 Zahnärzteverordnung In Privatpraxen und privaten Schulzahnkliniken können höchstens
    200 Stellenprozente zur Assistenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewil- ligungen erteilt. Die unselbstständige Tätigkeit in den übrigen zahnmedizinischen Berufen ist bewilligungsfrei. Verantwortung

    § 11.

    Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Ange- stellten verantwortlich. Studentinnen und Studenten der Zahnmedizin, Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen, der Dentalhygieneschulen sowie der Kurse für Prophylaxeassistentinnen und -assistenten dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein. D. Berufsverbot Berufsverbot

    § 12.

    Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten. II. Praxisführung Berufsaus- übung in wirt- schaftlicher Hin- sicht

    § 13.

    Zahnarztpraxen sind im Namen und auf Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen. Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen oder medizinischen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist. Meldepflicht

    § 14.

    3 Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namens- wechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assis- tentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsaus- übung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirek- tion schriftlich zu melden. Notfalldienst

    § 15.

    Die praxisberechtigte Person hat die Versorgung zahnärzt- licher Notfälle selbst oder im Rahmen eines organisierten Notfalldien- stes sicherzustellen.
    5 Zahnärzteverordnung
    811.21
    1. 7. 02 - 37
    Praxis-
    einrichtung

    § 16. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den

    Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen. III. Aufzeichnungspflicht und Berufsgeheimnis
    Aufzeichnungen

    § 17.

    Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwen- deten Materialien und Medikamente sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzu- bewahren. Implantierte Materialien sind zusätzlich chargenspezifisch zu dokumentieren. Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.
    Schweigepflicht

    § 18. Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, Zahnärztinnen und

    Zahnärzte sowie ihre Hilfspersonen von der Schweigepflicht zu ent- binden. Vorbehalten bleiben die Entbindung durch die Berechtigte oder den Berechtigten selbst sowie die Auskunftsrechte und -pflichten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sind ohne Entbindung vom Be- rufsgeheimnis befugt, den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein. IV. Auskündung

    §19.

    4
    Inhalt

    § 20.

    Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täu- schungen Anlass geben.
    3 Der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Be- zeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benen- nung einer Privatpraxis sind nicht statthaft. Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnmedizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur therapeutischen Tätigkeit Anlass geben können, sind verboten.
    6
    811.21 Zahnärzteverordnung Fachzahnarzt- titel

    § 21.

    Die Bezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt oder die Bezeichnung als Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrich- tung ist nur Zahnärztinnen und Zahnärzten gestattet, die einen eid- genössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiter- bildungstitel erworben haben.
    3 Die Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen zulassen, wenn eine entsprechende Spezialausbildung nachgewiesen wird und die gesuch- stellende Person im Kanton Zürich eine Praxis führt. V. Schlussbestimmungen Vollzug

    § 22.

    Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Ver- ordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und In- spektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- mittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen. Inkrafttreten

    § 23.

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnärzte und die kantonal patentierten Zahntechniker vom 14. Februar 1963 aufge- hoben.
    1 OS 54, 602.
    2 Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 174 ). In Kraft seit 1. Juni
    2002.
    3 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 174 ). In Kraft seit 1. Juni
    2002.
    4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 174 ). In Kraft seit
    1. Juni 2002.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren