Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)
Abteilung Schulische übernommen (insbesondere Vorträge Organisatio n Finanzierung
§ 3
1 Die SAB ist für alle schulpsychologischen Fragestellungen betref- fend die Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss Art. 4 Schulgesetz zuständig, soweit nicht weitere Dienste bestehen.
2 Die SAB ist insbesondere zuständig für Beratungen bei schuli- schen Fragestellungen und bei Abklärungen zum besonderen Bil- dungsbedarf.
3 Die Zuständigkeit der SAB in der beruflichen Grundausbildung richtet sich nach der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Be- rufsbildungsgesetz 2) . 3) II. Aufgaben
§ 4 Die SAB hat insb esondere folgende Aufgaben:
1 Die SAB führt eine auf die schulische Problemstellung bezogene Abklärung durch. Im Anschluss daran weist sie auf unterstützende Bedingungen hin, empfiehlt spezielle Förderung und zeigt schuli- sche Massnahmen auf.
2 Die SAB stel lt einen begründeten Antrag bei Massnahmen, die vom Lehrplan der Regelschule abweichen. Dazu gehören insbe- sondere die Zuteilung in eine Sonderklasse (mit Ausnahme der Einschulungsklasse), das Beantragen von individualisierten Lern- zielen und die Dispensatio n von einem Schulfach.
4)
3 Die SAB stellt einen begründeten Antrag auf integrative oder se- parative Sonderschulung gemäss Sonderschulverordnung. Alle an- geordneten Massnahmen inklusive der pädagogisch-therapeuti schen Massnahmen werden hinsichtlich Notwendigkeit des Förder- bedarfs periodisch überprüft.
4 Die SAB nimmt schriftlich Stellung insbesondere bei Problemstel- lungen betreffend das Klassenüberspringen, bei einem vorzeitigen Eintritt in die Primarschule oder bei einem Antrag der Schulbehörde an den Erzi ehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schul- pflicht.
§ 5
1 Die SAB bietet Beratungseinheiten an. Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen können bei schulischen Fragestellungen eine Beratung vereinbaren. Zuständigkeit Aufgaben Beratung im Schulbereich und Öffentlich- keitsarbeit
1) und in die kantonale Ge- RRB vom 5. Mai 2020 in Kraft getreten am 1. Au-
2023 , in Kraft getreten am Konzeptarbeit Zusammen - arbeit Inkrafttreten
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