Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewe... (412.101.221.28)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 26. Mai 2010 (Stand am 1. Januar 2018) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
25805
Gewebegestalterin EFZ/Gewebegestalter EFZ
Créatrice de tissu CFC/Créateur de tissu CFC
Creatrice di tessuti AFC/Creatore di tessuti AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002² (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003³ (BBV)
verordnet:
² SR 412.10 ³ SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Gewebegestalterinnen auf Stufe EFZ/Gewebegestalter auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie entwerfen und weben Stoffe. Ausgehend von Kundenaufträgen und eigenen Ideen gestalten sie Gewebe. Sie gestalten selbstständig die Planung, Ausführung und Qualitätskontrolle ihrer Produkte.
b. Sie setzen Kundenwünsche und eigene Vorstellungen in realisierbare und ästhetische Entwürfe und Skizzen um. Dabei nutzen sie ihre Kenntnisse der Gestaltungs- und Farbenlehre wie auch der Bindungslehre.
c. Sie verarbeiten die gezielt gewählten Materialien ressourcenschonend zu funktionsgemässen und qualitativ hochstehenden Geweben. Dazu setzen sie Webstühle und Geräte gekonnt, sorgfältig und selbstständig ein.
d. Sie zeichnen sich durch kreatives Denken und Handeln, technisches Verständnis und gutes Vorstellungsvermögen aus. Sie arbeiten kundenorientiert und sind offen für aktuelle Trends in der Mode und Innenraumgestaltung.
e.⁴
Sie gehen bei ihren Arbeiten achtsam mit Energie und Ressourcen um. Sie setzen die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst ein.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Gestalten und Planen von Aufträgen und Projekten;
b. Realisieren von Aufträgen und Projekten;
c. Sicherstellen von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Werterhaltung.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
c. Lernstrategien;
d. kreatives und experimentierfreudiges Denken und Handeln;
e. Präsentationstechniken;
f. ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Umgangsformen und Auftreten;
g. Belastbarkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1200 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 17 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.⁵
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.⁶
⁴ …⁷
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁸ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ⁹
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹⁰
a. Gewebegestalterin EFZ/Gewebegestalter EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Textilgestalterin Handweben/gelernter Textilgestalter Handweben mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gewebegestalterin EFZ/des Gewebegestalters EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.¹¹
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.¹²
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.¹³
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.¹⁴
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 5137 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation ¹⁵

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 14 ¹⁶ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lern­dokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 14 a ¹⁷ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ¹⁸
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen ¹⁹
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.²⁰
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Gewebegestalterin EFZ und des Gewebegestalters EFZ erworben hat, und
3.²¹
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 60–80 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situa­tionsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich befragt.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²² über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²² SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.²³
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei be­werteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gewebegestalterin EFZ» oder «Gewebegestalter EFZ» zu führen.²⁴
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 24
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gewebegestalterin EFZ und Gewebegestalter EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der «Interessengemeinschaft Weben IGW»;
b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.²⁶
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen dieser Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.²⁷
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 8. Dezember 1999²⁸ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Textilgestalterin Handweben/des Textilgestalters Handweben;
b. der Lehrplan vom 8. Dezember 1999²⁹ für den beruflichen Unterricht der Textilgestalterin Handweben/des Textilgestalters Handweben.
²⁸ BBl 2000 1783
²⁹ BBl 2000 1783
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Textilgestalterin Handweben/Textilgestalter Handweben vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Textilgestalterin Handweben/Textilgestalter Handweben bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 a ³⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. September 2017
¹ Lernende, die ihre Bildung als Gewebegestalterin oder Gewebegestalter EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gewebegestalterin oder Gewebegestalter EFZ bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 11. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4869 ).
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
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