Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit ... (412.101.221.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 16. August 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
90306
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Grafikerinnen und Grafiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie visualisieren Botschaften, Informationen und Marken in einem breit gefächerten Arbeitsumfeld; sie konzipieren, entwerfen, gestalten und realisieren gedruckte, digitale, interaktive, bewegte und dreidimensionale Medien.
b. Sie entwickeln Kommunikationsstrategien und Gestaltungskonzepte und setzen diese mediengerecht um; dazu beobachten sie Trends und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen, technischen oder wissenschaftlichen Bereich sowie im Marktumfeld und führen die notwendigen Analysen durch.
c. Sie recherchieren und analysieren die Grundlagen zur Erreichung der Ziele eines Gestaltungsprojekts; sie planen, begleiten und überprüfen den Projektverlauf; dabei berücksichtigen sie wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte.
d. Sie setzen ihre Kreativität, ihre konzeptionellen Fähigkeiten sowie ihre gestalterisch-handwerklichen und sprachlichen Kompetenzen mit dem Ziel ein, die kommunikativen Absichten der Auftraggebenden optimal zu erfüllen; dabei ziehen sie bei Bedarf Fachpersonen bei.
e. Sie setzen Gestaltungskonzepte mediengerecht um, erarbeiten Produktionsunterlagen und begleiten Produktionsprozesse aktiv.
f. Sie bereiten Projektinhalte in geeigneter Form für eine überzeugende Präsentation auf und vermitteln Arbeitsbereiche und Kompetenzen zielgruppengerecht mit einem kompetenten medialen Auftritt.
g. Sie zeichnen sich durch selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln, Organisationstalent, Innovationsfreude und Erfindergeist, vernetztes Denken und Handeln, Neugierde, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Projekten und Arbeitsprozessen: 1. Arbeitsprozesse für visuelle Gestaltungsprojekte planen und kommunizieren,
2. Zusammenarbeit von Projektbeteiligten für Gestaltungsprojekte koordinieren,
3. eigene Leistungen, Zeitaufwand und externe Kostenfaktoren bestimmen,
4. kulturelle Kontexte, ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigen;
5. Gestaltungsprojekte abschliessen;
b. Recherchieren und Analysieren von Projektgrundlagen: 1. Briefing analysieren und bei Bedarf mit den Auftraggebenden anpassen,
2. Recherchen für Gestaltungsprojekte durchführen,
3. Rechercheergebnisse für Gestaltungsprojekte aufbereiten und analysieren,
4. Machbarkeit und Zweckmässigkeit für Gestaltungsprojekte überprüfen,
5. Schlussfolgerungen und Machbarkeit den Auftraggebenden darlegen und begründen;
c. Entwickeln von Kommunikationsstrategien: 1. Inhalt der kommunikativen Absicht prüfen und bei Bedarf präzisieren,
2. Charakter der Botschaft von Gestaltungsprojekten erarbeiten und beschreiben,
3. Kommunikationsmassnahmen und -kanäle sowie Medien für Gestaltungsprojekte definieren;
d. Entwickeln und Vermitteln von Ideen: 1. Ideen mittels Kreativitätsmethoden generieren,
2. Ideen anhand eigener Kriterien evaluieren und auswählen,
3. Projektbeteiligten und Auftraggebenden das Potenzial einer Ideensammlung vermitteln;
e. Erarbeiten von Gestaltungskonzepten: 1. Bildkonzepte entwickeln,
2. Farbkonzepte entwickeln,
3. Typografie- und Layoutkonzepte entwickeln,
4. Wort- und Bildmarken entwickeln,
5. Zeichen- und Schriftsysteme entwickeln,
6. Animations- und Motion-Konzepte entwickeln,
7. Konzepte für den Einsatz von interaktiven digitalen Medien entwickeln,
8. Gestaltungslösungen für Räume und dreidimensionale Objekte entwickeln,
9. erarbeitete Gestaltungselemente überprüfen und koordinieren;
f. Umsetzen von Gestaltungskonzepten: 1. Gestaltungskonzepte überprüfen und überarbeiten,
2. Zusammenspiel der erarbeiteten Gestaltungselemente mediengerecht adaptieren,
3. Detailgestaltung für Gestaltungsprojekte ausführen,
4. Produktionsunterlagen medienspezifisch aufbereiten,
5. Produktion von Medien für Gestaltungsprojekte überwachen und Vorgaben einhalten;
g. Vermitteln von Inhalten und Kompetenzen: 1. Gestaltungsprojekte visualisieren und präsentieren,
2. Gestaltungsprojekte für das Portfolio aufbereiten,
3. Interessierten zur Vermittlung der eigenen Kompetenzen das Portfolio präsentieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
² In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert mindestens 80 Arbeitstage und erfolgt zwischen dem 5. und 7. Semester.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2240 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse
– Organisieren von Projekten und Arbeitsprozessen
Recherchieren und Analysieren von Projektgrundlagen
Entwickeln von Kommunikationsstrategien
Vermitteln von Inhalten und Kompetenzen

120

140

100

  60

420

– Entwickeln und Vermitteln von Ideen
Umsetzen von Gestaltungskonzepten

  40

  80

  40

  40

200

– Erarbeiten von Gestaltungskonzepten

360

300

140

100

900

Total Berufskenntnisse

520

520

280

200

1520

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

  80

  80

  40

  40

240

Total Lektionen

720

720

440

360

2240

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006³ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ SR 412.101.241

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art.  8
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁴ der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁴ Der Bildungsplan vom 16. August 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 9 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Grafikerin EFZ oder Grafiker EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Grafikerin oder gelernter Grafiker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Grafikerin EFZ oder Grafiker EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 10 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 11 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 12 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 13 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 14 Portfolio
¹ Die Lernenden erstellen vom 5.–8. Semester ein Portfolio. Dieses wird mit einer Note bewertet.
² Die Note ergibt sich aus der Bewertung des Portfolios, wie es vor der Durchführung des Qualifikationsverfahrens erstellt und abgegeben wurde.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Grafikerin EFZ und des Grafikers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit; dafür gilt Folgendes: 1. sie besteht aus einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden und einer individuellen praktischen Arbeit (IPA) im Umfang von 80 Stunden,
2. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
3. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
4. die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden,
5. die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Entwickeln und Vermitteln von Ideen

30 %

2

Erarbeiten von Gestaltungskonzepten

70 %

6. die IPA umfasst die Handlungskompetenzbereiche gemäss Artikel 4 Buchstaben a, b, c, f und g und enthält die folgenden Positionen, davon das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten, mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

60 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Organisieren von Projekten und Arbeitsprozessen

30 Min.

25 %

2

Recherchieren und Analysieren von Projektgrundlagen
Entwickeln von Kommunikationsstrategien
Entwickeln und Vermitteln von Ideen
Erarbeiten von Gestaltungskonzepten
Umsetzen von Gestaltungskonzepten

90 Min.

75 %

c. Portfolio; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich umfasst die Bewertung des Portfolios,
3. das Portfolio umfasst den Handlungskompetenzbereich nach Artikel 4 Buchstabe g.
d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁵ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁵ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 10 %;
c. Portfolio: 15 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %;
e. Erfahrungsnote: 15 %.
³ Die Note im Qualifikationsbereich praktische Arbeit ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gleich gewichteten Noten für die IPA und die VPA.
⁴ Die Note im Qualifikationsbereich Portfolio ist die Note gemäss Artikel 14 Absatz 2.
⁵ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 10 %;
c. Portfolio: 20 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Grafikerin EFZ» oder «Grafiker EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Grafikerin EFZ und Grafiker EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Grafikerin EFZ und Grafiker EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Swiss Graphic Designers;
b. drei Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Grafiker Verbands;
c. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 10. August 2009⁶ über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2009 5025 ; 2012 4579 ]
Art. 24 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Grafikerin oder Grafiker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Grafikerin oder Grafiker bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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