Finanzkontrollgesetz (614)
CH - ZH

Finanzkontrollgesetz

1 Finanzkontrollgesetz (FKG)
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
12 (vom 30. Oktober 2000)
1 ,
2 A. Stellung
15
Stellung

§ 1.

15
1 Die Finanzkontrolle ist das obe rste Finanzaufsichtsorgan des Kantons.
2 Sie ist unabhängig und weisungs ungebunden. In der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie Verfassung und Gesetz sowie allgemein aner kannten berufsständischen Grunds ätzen der Revision und der Auf sicht verpflichtet.
3 Sie ist administrativ der Geschä ftsleitung des Kantonsrates zuge ordnet. Gegen Anordnungen der Leit erin oder des Leiters der Finanz kontrolle in personalrechtlichen ode r administrative n Belangen kann bei der Verwaltungsdelegation
17 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
Aufsichts
-
bereich

§ 2.

15
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen: a. der Kantonsrat, die Ombudspers on und die oder der Datenschutz beauftragte, b. die kantonale Verwaltung, c. die Justizverwaltung, d. die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, e. Dritte, denen von Stellen gemäss lit. a–d öffentliche Aufgaben über tragen werden oder an denen dies e Stellen sich direkt oder indirekt beteiligen, f. Organisationen und Personen, di e kantonale Leistungen gestützt auf das Staats beitragsgesetz
4 oder andere kant onale Erlasse emp fangen.
2 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz
3 .
3 Die Finanzkontrolle übt die Finanzau fsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle ode r Kontrollstelle eingerichtet ist.
Ausnahmen

§ 3.

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1 Öffentliche Unternehmen, di e unmittelbar durch Bundes organisationen beaufsic htigt werden, unterstehen nicht der Aufsicht durch die Finanzkontrolle.
2 Von der Aufsicht ausgesch lossen sind insbesondere a. die Zürcher Kantonalbank, b. die Sozialversicherungsanstalt, so weit sie Bundesaufgaben erfüllt.
2
614 Finanzkontrollgesetz (FKG) B. Organisation
14 Begleitender Ausschuss

§ 4.

1 Es wird ein Begleitender Ausschuss gebildet aus a. einem Mitglied der Geschä ftsleitung des Kantonsrates, b. einem Mitglied der Finanz kommission des Kantonsrates, c. einem Mitglied des Regierungsrates, d. einer Vertretung der obe rsten kantonalen Gerichte, e. zwei von den übrigen Mitgliedern gewählten Fachpersonen.
2 Die Geschäftsleitung, die Fi nanzkommission und der Regierungs
- rat bezeichnen ihre Vertreterin ode r ihren Vertreter. Die Vertretung der obersten kantonalen Gerichte wird durch de n Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte gemäss §
70 GOG
5 gewählt.
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3 Der Ausschuss konstituiert sich se lbst; er überträgt einer der bei
- den Fachpersonen den Vorsitz. Be i Abstimmungen stimmt die oder der Vorsitzende mit. Bei gleichgete ilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
4 Die Geschäftsleitung des Kantons rates regelt die Entschädigung der Mitglieder des Au sschusses und bezeichne t dessen Sekretariat. b. Aufgaben

§ 4

a.
14 Der Begleitende Ausschuss a. nimmt zuhanden des Kantonsrate s zu Wahl und Wiederwahl der Leiterin oder des Leiters de r Finanzkontrolle Stellung, b. kann Antrag auf Abwahl der Le iterin oder des Le iters der Finanz
- kontrolle stellen, c. bestimmt die externe Revisi onsstelle der Finanzkontrolle, d. beauftragt eine fachlich geeignet e Institution mit der periodischen Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle, e. nimmt Kenntnis vom Tätigkeits programm der Finanzkontrolle, f. nimmt Kenntnis von den Semesterberichten, g. nimmt zuhanden der Finanzko mmission und des Regierungsrates Stellung zum Tä tigkeitsbericht. Leitung

§ 5.

15
1 Als Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle wird eine in Revisionsfragen ausgewiese ne Fachperson gewählt.
2 Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanz
- kontrolle auf Antrag des Regierungsr ates auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. a. im Allgemeinen
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3 Finanzkontrollgesetz (FKG)
614
3 Der Kantonsrat kann die Leiterin oder den Leiter der Finanzkont rolle bei schwerwiegenden Amtspflich tverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antrag des Begleite nden Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Be schluss ist die Mehrheit der Mit glieder des Kantonsr ates erforderlich.
4 Der Lohn der Leiterin oder des Le iters der Finanzkontrolle ent spricht dem Höchstbetrag der ober sten Lohnklasse der kantonalen Angestellten.
Personal

§ 6.

1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal de r Finanzkontrolle Anwendung. Vor behalten bleiben die Bestimmung en dieses Gesetzes und vom Kan tonsrat erlassene abweichende Re gelungen aufgrund der besonderen Stellung der Finanzkontrolle.
2 Die Leiterin oder der Leiter de r Finanzkontrolle ist für die Ein stellungen und Beförderungen des Personals der Finanzkontrolle im Rahmen des vom Kantonsrat genehm igten Budgets zuständig. Sie oder er hat im Übrige n die personalrechtliche Stellung einer Direk tionsvorsteherin oder eine s Direktionsvorstehers.
9
Beizug
von Sach
-
verständigen

§ 7.

Die Finanzkontrolle kann Sachver ständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben be sondere Fachkennt nisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
Haushalt
-
führung

§ 8.

9
1 Die Finanzkontroll e ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
6 und den Ausführungser lassen des Regie rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie ist bezüglich Ausgabenkompet enzen dem Regierungsrat gleich gestellt. §§
19–25 des CRG
6 gelten sinngemäss.
Controlling und
Rechnungs
-
legung

§ 9.

15 Die Finanzkontrolle führt eine eigene Rechnung in Form einer Leistungsgruppenrechnung. Si e unterbreitet dem Kantonsrat jähr lich eine Übersicht über die Entw icklung der Leistungen und Finan zen, einen Budgetentw urf sowie die Rechnung.
Verrechnung
der Leistungen

§ 10.

15 Die Finanzkontrolle stellt den öffentlich-rechtlichen Anstal ten des Kantons sowie Orga nisationen im Sinn von §
15 c für ihre Auf wendungen zu marktüblichen Ansätzen Rechnung.
Revisionsstelle
und Qualitäts
-
sicherung

§ 11.

15
1 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung der Finanzkont rolle.
4
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
2 Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle unterzieht die Finanzkontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualitätsbeurteilung. Diese umfasst insbesondere die Ei nhaltung der berufsständischen Grundsätze, die Führung und Organi sation der Finanzkontrolle sowie die Aufgabenerfüllung. Geschäfts verkehr

§ 12.

1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit de njenigen Stel
- len, die ihrer Finanz aufsicht unterstehen.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit
14 a. mit anderen Organen, die Revisions- oder Finanzaufsichtsaufgaben wahrnehmen, b. mit den für das Controll ing zuständigen Stellen.

§§

13 und 14.
16 C.
15 Aufgaben Allgemeines

§ 15.

15
1 Die Finanzkontrolle nimmt di e Aufgaben der Abschluss
- prüfung und der Finanzaufsicht gemäss diesem Gesetz wahr.
2 Sie unterstützt a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht, b. den Regierungsrat, seine Direkt ionen, die Staatskanzlei und die obersten kantonalen Gerichte be i der Ausübung der Aufsicht. Tätigkeits programm

§ 15

a.
14 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm fest und bringt dieses der Geschä ftsleitung und der Finanzkommission des Kantonsrates, dem Regierungsra t, den obersten kantonalen Ge
- richten sowie ihrem Begleite nden Ausschuss zur Kenntnis. Abschlussprü fung Kanton

§ 15

b.
14
1 Die Finanzkontrolle prüft di e vom Regierungsrat vor
- gelegten Rechnungen auf allen St ufen des Vollzugs des Budgets.
2 Sie prüft die separaten Rec hnungen der Behörden und konsoli
- dierten Anstalten.
3 Werden konsolidierte Einheiten von Dritten geprüft, nimmt sie die Verantwortung als K onzernprüferin im Sinn der berufsständischen Grundsätze wahr. Weitere Abschluss prüfungen

§ 15

c.
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1 Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere Ab
- schlussprüfungen vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Inte
- resse besteht.
2 Sie nimmt Prüfungen im Auftrag des Bundes vor oder beauftragt Dritte damit.
5 Finanzkontrollgesetz (FKG)
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3 Sie prüft und bestätigt die Existe nz von internen Kontrollsyste men im Hinblick auf die fi nanzielle Berichterstattung.
Finanzaufsicht

§ 15

d.
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1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prü fungen der Ordnungs- und Rechtmäs sigkeit sowie der Wirtschaftlich keit im Rahmen der Haushaltsführung.
2 Sie berücksichtigt dabei das Cont rolling der zuständigen Stellen.
3 Sie ist zuständig für Prüfungen der separaten finanzrelevanten Berichterstattungen von Organisati onen, die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstellt sind.
Besondere
Aufträge

§ 16.

1 Parlamentarische Untersuc hungskommissione n, die Auf sichtskommissionen des Kantonsrate s, der Regierungsrat, die Direk tionen, die Staatskanzlei, die oberst en kantonalen Gerichte und die öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle zur Unter stützung ihrer Oberaufsicht oder Dienstaufsicht besondere Prüfungs aufträge erteilen und sie als bera tendes Organ in Fragen der Finanz aufsicht beiziehen.
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2 Die Finanzkontrolle kann Aufträg e ablehnen, wenn die Abwick lung des ordentlichen Revisionsprogramms ge fährdet wird. Aufträge von Parlamentarischen Untersuc hungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
3 Gegen die Ablehnung kann die auftr agerteilende Stelle innert zehn Tagen beim Begleitenden Auss chuss Beschwerde erheben. Der Begleitende Ausschuss entscheidet endgültig. D.
15 Berichterstattung und Beanstandungen
Bericht
-
erstattung

§ 17.

15
1 Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontrolle die Ergebnisse der Prüfung mit de n zuständigen Personen der geprüf ten Einheit. Die Finanzkontrolle te ilt der geprüften und deren vor gesetzten Stelle die Erge bnisse der Prüfung auch schriftlich mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten.
2 Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanz kommission, den Aufsic htskommissionen des Ka ntonsrates, soweit es diese direkt betrifft, sowie dem Regierungsrat und den obersten kan tonalen Gerichten mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahres rechnung der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden auch der Anstalt und der zuständigen Di rektion mitgeteilt.
6
614 Finanzkontrollgesetz (FKG)
3 Lassen Feststellungen der Fina nzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.
4 Bei der Prüfung von Organisati onen und Personen au sserhalb der kantonalen Verwaltung werden di e Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkeh r mit den geprüfte n Organisationen und Personen zuständigen Stelle de r kantonalen Verwaltung oder der obersten kantonalen Ge richte mitgeteilt.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinn von §
16 erfolgt die Bericht
- erstattung an die auftraggebende Stelle. Semester berichte

§ 18.

15 Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission, die Aufsichtskommissionen de s Kantonsrates, soweit es diese direkt be
- trifft, sowie den Regierungsrat, di e obersten kantonalen Gerichte und den Begleitenden Ausschuss semesterwe ise über ihre Prü ftätigkeit. Die Orientierung erfolgt erst, wenn di e Stellungnahmen im Sinn von §
19 vorliegen oder die Fris t zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelaufen ist. Beanstandungen

§ 19.

15 Stellt die Finanzkontrolle Mä ngel fest, fordert sie die ge
- prüfte Stelle zu einer schriftlichen Stellungnahme innert 60 Tagen auf. Die Stellungnahme erfolgt auf dem Dienstweg. Diese gibt Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen, die Verantwort
- lichkeit für die Umsetzung so wie die zeitliche Erledigung. Unerledigte Beanstandungen

§ 20.

15
1 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getroffen, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte Stelle über die notwe ndigen Massnahmen.
2 Die Finanzkontrolle kann Mängel , welche die Ordnungsmässig
- keit oder die Rechtmässi gkeit berühren, formell feststellen. Sie kann den Regierungsrat, die zuständige Di rektion oder das zu ständige Organ der Organisation auffordern, die gebotenen Massnahmen zu treffen.

§ 21.

16 Tätigkeits bericht

§ 22.

15
1 Die Finanzkontrolle ersta ttet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schw erpunkte ihrer Revisions- und Auf
- sichtstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
2 Der Bericht wird veröffentlicht.
7 Finanzkontrollgesetz (FKG)
614 E. Verfahren und strafbare Handlungen
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Strafbare
Handlungen

§ 23.

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1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, mel det die Finanzkontrolle dies der zu ständigen Direktion oder dem obers ten Organ der betroffenen Organisa tion. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
2 Werden keine ausreichenden Mass nahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Hinweise.
3 Die Finanzkontrolle ist zusätzlich zur Anzeige an die Strafverfol gungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Laufende
Verfahren

§ 24.

Bis zur endgültigen Erledig ung einer Beanstandung und so lange eine Untersuchung der Finanz kontrolle nicht abge schlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Fina nzkontrolle weder neue Verpflich tungen eingegangen noch Zahlunge n geleistet werden , die Gegenstand des Verfahrens bilden.
Dokumentation
und
Datenzugriff

§ 25.

15
1 Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, des Regie rungsrates, der Rechtspflege, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Amtsstellen sowie der selbstständigen öffentlich-rechtlichen An stalten, die den Finanzhaushalt de s Kantons betreffen, sind der Finanz kontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.
2 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Date n einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen sowie mass gebende interne Dokumentationen und Protokolle der ihrer Aufsicht unterstellten Organisationen abzu rufen. Soweit die Daten für die Au fgabenerfüllung geeignet und erfor derlich sind, erstreckt sich das Zu griffsrecht auch auf besondere Per sonendaten.
3 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschl uss des Revisions verfahrens auf bewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Daten sammlungen und die damit verfolgt en Zwecke müssen dokumentiert werden.
Mitwirkungs
-

§ 26.

Wer der Aufsicht durch die Fi nanzkontrolle untersteht, unter stützt sie bei der Durchführung ih rer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erfor derlichen Auskünfte.
Anzeigepflicht

§ 27.

15 Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstell ten Einheiten haben Mängel von we sentlicher finanz ieller Bedeutung und wesentliche Ordnungs- und Rech tswidrigkeiten auf dem Dienst weg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
8
614 Finanzkontrollgesetz (FKG) F.
15 Schlussbestimmungen Änderung bis herigen Rechts

§ 28.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990: . . .
7 b. Das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .
7 c. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969: . . .
7 d. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .
7 e. Das Gesetz betreffend die Organisa tion und Geschäftsordnung des Regierungsrates und se iner Direktionen vom 26. Februar 1899:
.
.
.
7 f. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
7 g. Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979: . . .
7
1 OS 56, 465 .
2 In Kraft seit 1. Juli 2001 ( OS 56, 500 ).
3 LS 131.1 .
4 LS 132.2 .
5 LS 211.1 .
6 LS 611 .
7 Text siehe OS 56, 472 ff.
8 Heute: §§
69 f. GOG.
9 Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 ( OS 62, 354 ; ABl 2004, 89 ). In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
10 Fassung gemäss G über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
11 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2008 ( OS 63, 543 ; ABl 2007, 2325 ).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 585 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 356 ; ABl 2017-10-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
15 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 356 ; ABl 2017-10-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
16 Aufgehoben durch G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 356 ; ABl 2017-10-13
). In Kraft seit 1. Januar 2019.
17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
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