Verordnung über die Parlamentsdienste (171.3)
CH - ZH

Verordnung über die Parlamentsdienste

1 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
171.3 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) (vom 14. November 2019)
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, gestützt auf §
37 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019
3 , beschliesst:
Stellung

§ 1.

Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle des Kantonsrates und seiner Organe. Sie handeln in deren Auftrag und unterstehen direkt dem Kantonsrat.
Aufgaben

§ 2.

1 Die Parlaments dienste planen und organisieren die Sitzun gen des Kantonsrates und seiner Or gane, besorgen deren Sekretariats geschäfte, protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und unterstützen den Kantonsrat und sein e Organe bei der Öffentlichkeits arbeit und bei der Pflege der ko mmunalen, interkan tonalen und inter nationalen parlamenta rischen Beziehungen.
2 Sie dokumentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in parlamentsrechtlichen Fragen. Die Fo rmulierung von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen ist nich t Aufgabe der Parlamentsdienste.
3 Gegenüber Fraktionen, Parteien, Me dien und Dritten umfassen die Dienstleistungen der Parlamentsdien ste insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Bereitstellung von Unterlagen und die Beratung in Ver fahrensfragen.
4 Unter Vorbehalt der Zuständigkei ten der Organe des Kantonsrates besorgen die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlaments verwaltung, insbesondere die Verwalt ung der eigenen Infrastruktur. Sie vernetzen sich mit den Verwal tungen anderer Parlamente.
Zusammen
-
arbeit mit der
kantonalen
Verwaltung
und Dritten

§ 3.

1 Die Zusammenarbeit mit der ka ntonalen Verwaltung richtet sich nach §
38 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019
3 .
2 Die Parlamentsdienste verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufga ben direkt mit der Staatskanzlei u nd den Dienststellen der kantonalen Verwaltung und können Rechts- und Sa chauskünfte einholen. Sie sor gen für einen einfachen und koordinierten Ablauf.
3 Sie können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen abschliessen.
2
171.3 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) Amtsgeheimnis

§ 4.

1 Die Bestimmungen über die Ve rtraulichkeit für die Mitglie
- der des Kantonsrates und seiner Or gane gelten für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
2 Die Kantonsratspräsid entin oder der Kantonsratspräsident kann in begründeten Fällen die Mitarbeite nden der Parlamentsdienste vom Amtsgeheimnis entbinden. Aufgaben der Geschäfts leitung

§ 5.

1 Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Bud
- gets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren Rechnung.
2 Sie genehmigt auf Antrag der Generalsekretärin oder des General
- sekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellen
- plan.
3 Sie wählt die Generalsekretä rin oder den Ge neralsekretär. Aufgaben der Verwaltungs delegation

§ 6.

1 Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan über die Parlamentsdienste.
2 Sie kann Richtlinien zur Geschäfts führung der Parlamentsdienste erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Ge
- neralsekretärs über die Personalpolitik.
3 Sie ist zudem zuständig für a. die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, b. Verwaltungsaufgaben, welche die Ausgabenkompetenz gemäss lit. a überschreiten oder grundsätzliche Auswirkungen auf den Geschäfts
- gang des Kantonsrates und seiner Organe haben, c. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem Organ zugewiesen sind. Aufgaben der General sekretärin oder des General sekretärs

§ 7.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für a. die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste sowie deren Aufgabenerfüllung ge mäss den Bedürfnissen des Kan
- tonsrates und seiner Organe, b. die Umsetzung der Personalpol itik und Führung des Personals, c. die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung zuhanden der Verwaltungsdeleg ation und der Geschäftsleitung, d. die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.
2 Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen wirkungsvollen Einsatz de s Personals und der Mittel.
3 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
171.3
3 Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziel e der Parlaments dienste und verfasst alle vier Jahr e einen Tätigkeits bericht zuhanden der Geschäftsleitung.
Zuständig
-
keiten im
Personalrecht

§ 8.

1 Die Verwaltungsdelegation ist vorbehältlich der Wahlkompe tenz der Geschäftsleitung Anstell ungsbehörde der Ge neralsekretärin oder des Gene ralsekretärs.
2 Die Generalsekretärin oder der Ge neralsekretär ist Anstellungs behörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
3 In den weiteren personalrechtlichen Angelegenheiten haben sinn gemäss a. die Geschäftsleit ung die Funktion de s Regierungsrates, b. die Verwaltungsdelegation die Fu nktion der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, c. die Generalsekretäri n oder der Generalsekre tär die übrigen Funk tionen.
4 Die Verwaltungsdelegat ion kann ein Reglemen t erlassen, wenn von einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.
Hausrecht

§ 9.

Bei Abwesenheit der Kantonsr atspräsidentin oder des Kan tonsratspräsidenten übt die Genera lsekretärin oder der Generalsekre tär das Hausrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlaments diensten genutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus.
Genehmigung
und Inkraft
-
treten

§ 10.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
2 am 1. Mai 2020 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über Organisation und Aufgaben de r Parlamentsdien ste vom 28. März
1996 und der Beschluss des Kantonsra tes über die Schaffung eines ver waltungsunabhängigen Parlamentsdi enstes vom 29. April 1996 aufgeho ben.
1 OS 75, 229 ; Begründung siehe ABl 2019-12-06 .
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 2020.
3 LS 171.1 .
Markierungen
Leseansicht