Gesetz über die Bernische Lehrerversicherungskasse (430.261)
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Gesetz über die Bernische Lehrerversicherungskasse

430.261
14. Dezember 2004 Gesetz über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG [SR 831.40] ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Tod für Personen, deren Anstellungsverhältnis sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG
2 (BLVK) und der angeschlossenen Institutionen.

Art. 2

Ausnahmen
1 a die Bernische Pensionskasse (BPK) mit der beruflichen Vorsorge für Personen beauftragen, die nach Artikel 1 Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, oder b die berufliche Vorsorge von weiteren, im Dienst des Kantons stehenden Personen der BLVK übertragen.
2 für die anstellende Schule oder Institution zuständig ist.

Art. 3

Verhältnis zum BVG und FZG Die BLVK erbringt die Leistungen gemäss dem vorliegenden Gesetz, in jedem Fall mindestens die Leistungen nach dem BVG und dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG [SR 831.42] ).

Art. 4

Freiwillige Versicherung Die BLVK kann die freiwillige Versicherung gemäss Artikel 46 BVG [SR 831.40] anbieten.

Art. 5

Versicherung bei unbezahltem Urlaub
1 Versicherungsmöglichkeit an.
2 bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anstellungsgesetzgebung.
3

Art. 6

Versicherung bei geringfügiger Schwankung des Beschäftigungsgrades
1 Versicherungsmöglichkeit auf dem bisherigen versicherten Verdienst anbieten.
2
2. Vorsorgeordnung
2.1 Bemessungsgrundlage für Beiträge und Leistungen

Art. 7

1 Arbeitnehmerbeiträge sowie der Leistungen. Er entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um die Koordinationsabzüge.
2 a ein prozentualer Koordinationsabzug von sechs Prozent des massgebenden Jahreslohnes und b ein summenmässiger Koordinationsabzug, der in Anlehnung an die jeweils geltenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) durch die Verwaltungskommission festgelegt wird.
3 Beschäftigungsgrad.
2.2 Vorsorgeleistungen
2.2.1 Leistungsübersicht

Art. 8

Die BLVK erbringt gemäss diesem Gesetz folgende Leistungen: a Altersrenten, b Invalidenrenten, c Überbrückungsrenten, d Ehegattenrenten, e Kinderrenten, f Teuerungsausgleich, g Sonderrenten, h Kapitalabfindungen, i Freizügigkeitsleistungen, k Wohneigentumsförderung, l Zuwendungen aus dem Hilfsfonds.
2.2.2 Einzelne Leistungen, Anspruch und Umfang

Art. 9

Altersrente
1 Dienstverhältnisses und dem Wegfall der massgebenden Besoldung an, frühestens drei Monate vor Vollendung des 60. Altersjahres und spätestens auf Ende des Semesters, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird.
2
3 Die versicherte Person hat Anspruch auf die maximale Rente, wenn sie zum Zeitpunkt des Rücktritts 38 Versicherungsjahre aufweist und das 63. Altersjahr vollendet hat.
4 zum Zeitpunkt des Rücktritts massgebenden Versicherungsjahre.
5

Art. 10

Invalidenrente
1
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG teilweise invalid erklärt werden und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der BLVK versichert waren.
2 vollendetem 65. Altersjahr erreicht hätte.
3

Art. 11

Überbrückungsrente
1 bezieht, eine Überbrückungsrente verlangen, längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters.
2
3

Art. 12

Ehegattenrente
1 beziehenden Person, wenn sie oder er a für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder b das 45. Altersjahr vollendet hat und mit dem verstorbenen Ehegatten mindestens fünf Jahre verheiratet war.
2 a
40 Prozent des versicherten Verdienstes zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, sofern diese bis zum vollendeten 65. Altersjahr den maximalen Rentenanspruch erreicht hätte, oder b
40/65 des entsprechenden anwartschaftlichen Rentenanspruchs, wenn die versicherte Person bis zum 65. Altersjahr den maximalen Rentenanspruch nicht erreicht hätte.
3 der oder dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente.
4

Art. 13

Kinderrente
1 a von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, b von Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentnern und c von verstorbenen Versicherten sowie von verstorbenen Invaliden- oder Altersrentnerinnen und rentnern.
2 Invalidenrente.
3 a
10 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, sofern diese bis zum vollendeten 65. Altersjahr den maximalen Rentenanspruch erreicht hätte oder
b
10/65 des entsprechenden anwartschaftlichen Rentenanspruchs, wenn die versicherte Person bis zum 65. Altersjahr den maximalen Rentenanspruch nicht erreicht hätte.
4 oder dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente.
5

Art. 14

Teuerungsausgleich Die BLVK kann zu ihren Lasten den Rentenberechtigten einen Teuerungsausgleich gewähren, wenn der Deckungsgrad mindestens 100 Prozent beträgt und sie die notwendigen Schwankungsreserven gebildet hat. Vorbehalten bleibt Artikel 36 Absatz 1 BVG [SR 831.40] .

Art. 15

Sonderrentenansprüche
1 Rentenansprüche gemäss der Lehreranstellungs- und Personalgesetzgebung geltend machen. Sie hat eine eventuell bezogene Überbrückungsrente nicht zurückzuzahlen.
2 Aufwendungen unterliegen dem Lastenausgleich Lehrerbesoldungen, soweit sie durch Reorganisation in der Volksschule verursacht worden sind. [Fassung vom 21. 3. 2012]

Art. 16

Kapitalabfindungen
1 Prozent oder die Kinderrente weniger als zwei Prozent der einfachen Mindestaltersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG [SR 831.10]
2 einer Altersrente mindestens ein Viertel, höchstens aber die Hälfte des Deckungskapitals als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
3 Frist für dessen Geltendmachung.

Art. 17

Freizügigkeitsleistung
1 Vollendung des 60. Altersjahres ohne Anspruch auf eine Kassenleistung aus der BLVK austritt.
2 a dem Barwert der erworbenen Leistung gemäss Artikel 16 FZG [SR 831.42] oder b dem Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG oder c dem Altersguthaben gemäss Artikel 15 FZG.
3
4

Art. 18

Wohneigentumsförderung
1 Bestimmungen des BVG.
2

Art. 19

Hilfsfonds
1 Vorsorgemassnahmen, die das Invaliditätsrisiko herabsetzen.
2
3
2.3 Beiträge

Art. 20

Grundsatz Das Vorsorgereglement legt die Beiträge so fest, dass die zugesagten Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können.

Art. 21

Ordentliche, wiederkehrende Beiträge
1 wiederkehrenden Beiträge zur Finanzierung der Leistungen.
2
3

Art. 22

Verdiensterhöhungsbeiträge
1. wegen Teuerungszulage und individuellem Lohnaufstieg
1 Lohnaufstieg wird rückwirkend versichert.
2
3 Person.
4 a die versicherte Person ab dem 50. Altersjahr auf die rückwirkende Versicherung verzichten kann und b die Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite nach dem Lebensalter der versicherten Person erfolgt.

Art. 23

2. wegen Erhöhung des Beschäftigungsgrads
1 durch die versicherte Person rückwirkend versichert werden.
2
3
4

Art. 24

Freiwillige Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten
1 leisten.
2
3. Durchführung der beruflichen Vorsorge durch die Bernische Lehrerversicherungskasse
3.1 Aufgabe, Rechtsform und Sitz

Art. 25

Aufgabe
Die BLVK führt für die Versicherten die berufliche Vorsorge nach diesem Gesetz durch.

Art. 26

Rechtsform und Sitz
1
2

Art. 27

Angeschlossene Institutionen
1 tätig sind oder dazu einen Bezug haben, Anschlussverträge abschliessen.
2
3.2 Organisation
3.2.1 Organe

Art. 28

Die Organe der BLVK sind a die Delegiertenversammlung, b die Verwaltungskommission, c die Direktorin oder der Direktor.
3.2.2 Delegiertenversammlung

Art. 29

Zusammensetzung und Konstituierung
1
2 den Rest der Amtsdauer.
3
4
5

Art. 30

Aufgaben und Befugnisse
1 Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in die Verwaltungskommission.
2
3
4 und der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.
5 Verwaltungskommission und der Direktion über den Geschäftsverlauf orientiert.
3.2.3 Verwaltungskommission

Art. 31

Zusammensetzung und Konstituierung
1 Mitgliedern.
2
Strategie, Führung, Risikobeurteilung und Sozialversicherungswesen und die nötigen persönlichen Kompetenzen insbesondere in den Bereichen Teamfähigkeit und Entscheidkraft. Die Anforderungsprofile der Delegiertenversammlung und des Regierungsrates umschreiben die Einzelheiten.
3
4
5 Mitglieder nicht der Verwaltungskommission angehören müssen.

Art. 32

Aufgaben und Befugnisse
1 sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung aus. Im Übrigen hat sie folgende unübertragbare und unentziehbare Befugnisse: a Ernennung der Direktorin oder des Direktors, b Wahl der Kontrollstelle und der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, c Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, d Erlass der vom Regierungsrat zu genehmigenden Reglemente, e Erlass der weiteren Reglemente, f Einleitung, Beschluss und Beantragung der notwendigen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung, g Festlegen des Teuerungsausgleichs an die Rentenberechtigten, h Festlegen des summenmässigen Koordinationsabzugs, i Beschlüsse zur Verwendung von Mitteln aus dem Hilfsfonds, k Festlegen des jährlichen Beitrags aus dem Hilfsfonds für Vorsorgemassnahmen, die das Invaliditätsrisiko herabsetzen und, l Abschluss und Kündigung von Anschlussverträgen.
2
3.2.4 Direktorin oder Direktor

Art. 33

1 Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission und deren Ausschüsse teil.
2
3
3.3 Arbeitsverhältnis

Art. 34

Das Arbeitsverhältnis der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals untersteht dem Obligationenrecht.
3.4 Verantwortlichkeit

Art. 35

Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung und Verwaltung der BLVK betrauten Personen richtet sich nach den Vorschriften des BVG.
3.5 Datenschutz

Art. 36

1
[BSG 152.04] .
2 Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe gelten, soweit das BVG dies vorsieht, und sinngemäss für das Bearbeiten von Personendaten für weitere in diesem Gesetz vorgesehene Versicherungen.
3.6 Vermögen, Finanzierung und Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts

Art. 37

Vermögen Das Vermögen wird durch Beiträge der Versicherten, des Kantons und der angeschlossenen Institutionen, durch Freizügigkeitsleistungen und Einkäufe, freiwillige Zuwendungen sowie durch die Erträge der Anlagen und weitere Einnahmen geäufnet.

Art. 38

Bilanzierung Die BLVK wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.

Art. 39

Vermögensanlage
1 marktkonformer Ertrag, eine angemessene Verteilung der Risiken und die Liquidität gesichert sind.
2 Überwachung.

Art. 40

Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts
1. Allgemeines Leistungsverbesserungen oder eine Senkung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Deckungsgrad mindestens 100 Prozent beträgt und die notwendigen Schwankungsreserven gebildet sind.

Art. 41

2. Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung
1 möglichen Massnahmen zur Behebung ein.
2 a die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden notwendigen Massnahmen, b die notwendigen Beitragsanpassungen im Vorsorgereglement, c die möglichen zeitlich befristeten Beiträge gemäss Absatz 3 im Vorsorgereglement und d die möglichen Leistungsanpassungen gemäss den Absätzen 5 und 6 im Vorsorgereglement.
3 Beiträge von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Renterinnen und Rentnern zur Behebung der Unterdeckung erheben.
4 Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht gemäss BVG vorsehen.
5 a die für die maximale Altersrente nötige Anzahl Versicherungsjahre auf höchstens 40 heraufsetzen, b die für die maximale Altersrente nötigen Altersjahre auf höchstens 65 heraufsetzen.
6 Absatz 5 ergeben.
7 Unterdeckung beizutragen.

Art. 42

3. Ausgabenbefugnisse
1 verbundenen Ausgaben des Kantons abschliessend, wenn diese die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates übersteigen.
2 Absatz 4.
3.7 Kontrolle

Art. 43

Die Kontrollstelle und die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge nehmen die jährliche und periodische Prüfung nach den Vorschriften des BVG vor.
3.8 Reglemente

Art. 44

Vorsorgereglement und Anschlussreglement
1 Vorsorgereglement und das Anschlussreglement.
2 a die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Beschränkungen oder Erweiterungen der Versicherung, b die mit der Versicherung verbundenen Rechte und Pflichten, c die Leistungen der BLVK sowie deren Abtretung, Vorbezug, Verpfändung, Rückzahlung, Rückforderung, Verrechnung und Anrechnung, d den versicherten Verdienst, e den Einkauf in die Versicherung und die Versicherung bei unbezahltem Urlaub, f die Voraussetzungen für den vorzeitigen Rentenbezug, g die Beitragspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere die Höhe und Staffelung nach dem Alter, h die Voraussetzungen für die Leistung einer Invalidenrente, i die Voraussetzungen für die weiteren Leistungen, insbesondere für die Ehegatten- und Kinderrente, und k die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung.
3 Kündigung von Anschlussverträgen und regelt die Vertretung der angeschlossenen Institutionen in den Organen der BLVK.

Art. 45

Weitere Reglemente Die Verwaltungskommission erlässt die für die Führung der BLVK notwendigen Reglemente.
3.9 Regierungsrat

Art. 46

1
2
3
4 und Arbeitgebervertreter des Kantons in der Verwaltungskommission.
5
3.10 Aufsichtsbehörde gemäss BVG

Art. 47

Die kantonale Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht nach den Bestimmungen des BVG aus.
4. Rechtspflege

Art. 48

1 Personen werden vom Verwaltungsgericht entschieden.
2 Verwaltungsrechtspflege (VRPG ).
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49

Unterdeckung
1. Massnahmen
1 des BVG notwendigen Massnahmen zur Behebung der bestehenden Unterdeckung ein. Artikel 41 dieses Gesetzes ist anwendbar.
2 Behebung der Unterdeckung und über das Risiko einer Inanspruchnahme der Staatsgarantie.
3 zudem über eine allfällige Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Artikel 41 Absatz 4 abschliessend.
4 der Unterdeckung gemäss Artikel 41 Absatz 3 nur solange die Deckungslücke mehr als 200 Millionen Franken beträgt.

Art. 50

2. Staatsgarantie
1 Ausrichtung der Leistungen der BLVK.
2 ein Deckungsgrad von 100 Prozent ausgewiesen wird.

Art. 51

Bisherige Rentenansprüche
1 oder eine Zusatzrente beziehen, bleibt bestehen. Massnahmen gemäss Artikel 49 bleiben vorbehalten.
2 oder eine Zusatzrente beziehen, bleibt so lange bestehen bis abgeklärt ist, ob ihnen eine Invalidenrente gemäss diesem Gesetz zusteht. Massnahmen gemäss Artikel 49 bleiben vorbehalten.
3 Ehegattenrente beziehen, bleibt bestehen. Massnahmen gemäss Artikel 49 bleiben vorbehalten.
4

Art. 52

Überbrückungsrenten
1 sind von der Pflicht der Rückzahlung gemäss Artikel 11 Absatz 2 ausgenommen.
2 Pflicht zur Rückzahlung gemäss Artikel 11 Absatz 2 ebenfalls ausgenommen.
3 Überbrückungsrente beziehen, haben die Hälfte der bezogenen Überbrückungsrente zurückzuzahlen.
4
5

Art. 53

Neue Delegiertenversammlung
1 den ersten Tag des neunten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt.
2 gemäss diesem Gesetz wahr. Die Amtsdauer der bisherigen Delegierten endet am letzten Tag des achten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 54

Neue Verwaltungskommission
1 Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der neuen Verwaltungskommission gemäss diesem Gesetz und den Anforderungsprofilen.
2 Verwaltungskommission gemäss diesem Gesetz wahr. Die Amtsdauer der bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission endet am letzten Tag des 12. Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 55

Beschlüsse und Reglemente Der Regierungsrat, die bisherige Delegiertenversammlung und die bisherige Verwaltungskommission fassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die notwendigen Beschlüsse und erlassen die Reglemente gemäss diesem Gesetz.

Art. 56

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG) [BSG 153.41]
2. Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) [BSG 430.250]

Art. 57

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom 16. Mai 1989 über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKD) wird aufgehoben (BSG 430.261).

Art. 58

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 14. Dezember 2004 Dätwyler Krähenbühl RRB Nr. 1357 vom 27. April 2005:
1. Das Gesetz vom 14. Dezember 2004 über die Bernische Lehrerversicherungskasse tritt unter Vorbehalt von Ziffer 2 am 1. Juni 2005 in Kraft, Artikel 56, Ziffer 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Anhang
14.12.2004 G BAG 05–29, in Kraft am 1. 6. 2005 Änderungen
21.3.2012 G Volksschulgesetz, BAG 12–61 (II.), in Kraft am 1. 8. 2013
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