Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie (818.15)
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Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie

1 Funktionsfähigkeit der Gemei ndeorgane – Corona-Pandemie
818.15 Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie (vom 1. April 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
72 Abs.
1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005
3 , beschliesst:
Bewilligung
für Gemeinde
-
parlamente

§ 1.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von Ge suchen für Sitzungen v on Gemeindeparlamenten.
Ermächtigung
von Gemeinde
-
vorständen

§ 2.

Die Gemeindevorstände werden ermächtigt, Verpflichtungs kredite zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus anstelle der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments zu beschliessen.
Aufsicht

§ 3.

Die Gemeindevorstände reic hen die gestützt auf §
2 getrof fenen Beschlüsse de m Bezirksrat ein.
Geltungsdauer

§ 4.

Diese Verordnung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
2020 über Massnahmen zur Bekämpfu ng des Coronavirus (COVID-19)
4 in Kraft ist.
1 OS 75, 199 ; Begründung siehe ABl 2020-04-03 . Vom Kantonsrat genehmigt am
20. April 2020.
2 Inkrafttreten: 20. März 2020.
3 LS 101 .
4 SR 818.101.24 .
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