Maturitätsschulverordnung
433.111
27. November 1996 Maturitätsschulverordnung (MaSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 34 des Gesetzes vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG), Artikel 6a des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [BSG 432.210] (VSG) und Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [BSG 430.250] (LAG); in Berücksichtigung der Verordnung des Bundesrates vom 15. Februar 1995 bzw. des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [BSG 439.181.2] beschliesst: I. Geltungsbereich
Art. 1
1
2 Verordnung.
3 Artikel 2, 6, 7 und 25 bis 45 dieser Verordnung.
4 [BSG 433.11]
5 Volksschulgesetzgebung. II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
Bildungsgänge
1 Maturitätsausweisen führen.
2 a bis d ist bis zum Ende der Gymnasialzeit zu führen.
3 findet der Unterricht bis zur Maturitätsprüfung, mindestens jedoch während 32 Schulwochen statt. [Fassung vom 23. 1. 2002]
Art. 3
Fächerangebot
1 grundsätzlich alle Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer nach MAR [BSG 439.181.2] an. [Fassung vom 30. 6. 1999]
2 kann sie die Schulen auch über die Absprachegebiete hinaus zur Kooperation verpflichten. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Schülerinnen- und Schülerzahlen gemäss Richtlinien der Erziehungsdirektion nicht erreicht werden. [Fassung vom 23. 1. 2002]
3 Klassen Deutsch unterrichtet. [Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
4 [Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
5 Unterricht der Sekundarstufe I auf. [Fassung vom 19. 4. 2000]
6–8 [Aufgehoben am 23. 1. 2002]
Art. 3a
[Eingefügt am 23. 1. 2002] Zuweisung von Schülerinnen und Schülern Zum Ausgleich der Klassenzahlen kann die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes Schülerinnen und Schüler anderen Maturitätsschulen zuweisen. [Fassung vom 27.
11. 2002]
Art. 4
Sekundarklassen im neunten Schuljahr an Maturitätsschulen
1 Sekundarklassen mit gymnasialem Unterricht an einer Maturitätsschule und schliesst gegebenenfalls eine Vereinbarung ab.
2 über die Führung von kantonalen Klassen gemäss Artikel 6a des Volksschulgesetzes. In solche Klassen wird aufgenommen, wer für den gymnasialen Unterricht qualifiziert ist und sich in einer Gemeinde aufhält, welche a mit der Schulleitung einen Vertrag über den Besuch der betreffenden Maturitätsschule abgeschlossen hat oder b den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr nicht geregelt hat.
3 Maturitätsschule.
4 Besoldungskosten der übrigen Klassen der Sekundarstufe I. Der Kanton stellt der Standortgemeinde bzw. den Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und Schüler die fixen und variablen Kosten (ohne Kapitalkosten) gemäss den von der Erziehungsdirektion jährlich publizierten Ansätzen in Rechnung. [Fassung vom 24. 5. 2000]
Art. 5
Übertritte und Promotionen Die Erziehungsdirektion regelt durch Verordnung a die Übertritte in Maturitätsschulen; b die Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten.
Art. 6
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern
1 der kantonalen Maturitätsschulen zugelassen, wenn die Schulgeldfrage geklärt ist.
2
3 III. Lehrpläne und Lektionentafeln
Art. 7
Lehrpläne Die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bilden die Grundlage für die Lehrpläne des gymnasialen Lehrgangs.
Art. 8
Obligatorischer Unterricht
1 Schuljahr maximal 125 Schüler-Jahreswochenlektionen (100%) zur Verfügung. Für Schülerinnen und Schüler nach Absatz 5 erhöht sich die Zahl entsprechend.
2
37 Schüler-Jahreswochenlektionen erteilt. In den drei Schuljahren werden insgesamt mindestens 99 und
höchstens 105 Schüler-Jahreswochenlektionen erteilt. Für Schülerinnen und Schüler nach Absatz 5 erhöht sich die Zahl entsprechend. [Fassung vom 19. 4. 2000]
3 Lektionenanteile des Grundlagenfachs dem Schwerpunktfach zugeschlagen werden.
4
5 und Schüler mit dem Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten das Fach Technisches und Textiles Gestalten mit mindestens vier Jahreswochenlektionen. Den übrigen Schülerinnen und Schülern bieten sie dieses Fach als Freifach an. [Fassung vom 23. 1. 2002]
6 Förderung statt. Im Schwerpunktfach Musik umfasst sie eine Wochenlektion Einzelunterricht, im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten eine halbe Wochenlektion Gruppenunterricht.
1. 2002] IV. Schülerinnen und Schüler
Art. 9
Mitbestimmungsrecht
1 angemessenes Mitbestimmungsrecht, das im Schulreglement definiert wird.
2 welche die Gestaltung des Bildungsgangs und den Schulbetrieb betreffen. Die Vertretung nimmt nicht teil bei Geschäften, welche Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen oder Schüler persönlich betreffen.
Art. 10
Teilnahme am Unterricht
1 besuchen.
2 Besuch von Ausstellungen und Aufführungen im Rahmen des Unterrichts) ist auch ausserhalb der im Stundenplan festgelegten Zeiten obligatorisch.
Art. 11
Absenzen und Dispensationen
1
2 Besuch einzelner Lektionen, einzelner Fächer oder vom ganzen Schulbesuch befreit werden.
3 V. Lehrerkonferenz
Art. 12
Teilnahme Alle an einer Maturitätsschule unterrichtenden Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz verpflichtet. Die Schulleitung entscheidet über die Teilnahme von Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
Art. 13
Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und Wahlrecht.
2 oder die Vorsitzende der Konferenz den Stichentscheid.
Art. 14
Organisation
1 ferner einberufen auf Verlangen der Schulkommission oder eines Viertels der unbefristet und befristet angestellten Lehrkräfte. Sie ist ausserhalb der Unterrichtszeit anzusetzen.
2 Absprache mit der Lehrerkonferenz einer andern Lehrkraft übertragen werden.
3 Schulreglement. [Fassung vom 5. 4. 2005]
4 [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 15
Aufgabenbereich
1 Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen und Schüler beziehen. Sie behandelt insbesondere Fragen der Erziehung, des Unterrichts und der Schulentwicklung.
2 [Absatz 2 Fassung vom 5. 4. 2005] a die Promotion und die Wegweisung von Schülerinnen und Schülern auf Grund der Leistungen; b die Reglemente und die Hausordnung; c die Androhung der Wegweisung oder die Wegweisung von Schülerinnen und Schülern aus disziplinarischen Gründen.
3 [BSG
432.211.1] (VSV). VI. Schulleitung
Art. 16
Organisation
1 Verantwortungen und Kompetenzen werden in individuellen Stellenbeschreibungen geregelt. [Fassung vom 5. 4. 2005]
2 Schulleitungsstellvertretung und Abteilungsleitung wird im Schulreglement festgelegt. [Fassung vom 5. 4.
2005]
3 und 4 ... [Aufgehoben am 5. 4. 2005]
Art. 17
Aufgaben der Schulleitung
1 [BSG 433.11] und in der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV [BSG 430.251.0] [Fassung vom
28. 3. 2007] geregelt. Die individuellen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungsbereiche sind im Schulreglement und in den Stellenbeschreibungen der Schulleitungen zu umschreiben. [Fassung vom 15.
6. 2005]
2 [Aufgehoben am 28. 2. 2001]
3 [Absatz 3 Fassung vom 23. 1. 2002] a kann den Unterricht zur Ermöglichung von Sonderveranstaltungen für insgesamt zwei Tage pro Schuljahr ausfallen lassen und orientiert darüber die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission; b überwacht den Unterhalt und die Benützung der Schulanlagen; c legt die Unterrichtsorganisation fest; d sorgt für die Aufbewahrung der wichtigen Schulakten und der amtlichen Dokumente der Schule sowie der Schulkommission; e sorgt für den Datenschutz und die Datensicherheit in der Schule;
f entscheidet über die Aufnahme, Nichtaufnahme und Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Klassen.
Art. 17a
[Eingefügt am 15. 6. 2005] Schuladministration Die Spezialaufgaben der Schuladministration gemäss Artikel 90 [Fassung vom 28. 3. 2007] LAV [BSG
430.251.0] definiert die Schulleitung auf Grund der Bedürfnisse der Schule. Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.
Art. 17b
[Eingefügt am 15. 6. 2005] Pools Das Nähere zum Schulleitungspool, zum Schulpool sowie zum Informatikpool gemäss Artikel 91 bis 93 [Fassung vom 28. 3. 2007] LAV [BSG 430.251.0] wird im Anhang geregelt.
Art. 18
Rektorinnen- und Rektorenkonferenzen
1 bilden die Kantonale Rektorinnen- und Rektorenkonferenz.
2
3 und Rektorenkonferenzen. Diese konstituieren sich selbst. [Fassung vom 23. 1. 2002]
4 a bereiten zuhanden der zuständigen Stellen die Geschäfte vor, welche mehrere Schulen in ihrem Bereich betreffen, und stellen Antrag an die zuständigen Stellen; b stellen Antrag zur Klassenzahl und zum Fächerangebot der einzelnen Schulen; c stellen Antrag zur Zuweisung von Schülerinnen und Schülern an einzelne Maturitätsschulen. VII. Schulreglement
Art. 19
1 Genehmigung.
2 VIII. Schulkommissionen, Gesamtschulkommissionen
Art. 20
Schulkommissionen, Aus- und Fortbildung [Fassung vom 28. 2. 2001]
1 Zuständigkeitsbereich und Mitgliederzahl im Anhang geregelt ist.
2
3 Wiederwahl ist möglich.
4 Unterrichtsgeschehen.
5 Schulkommissionsmitglieder. [Fassung vom 27. 11. 2002]
Art. 21
Aufgaben und Befugnisse
1 Lehrerschaft bei deren Umsetzung.
2 a beaufsichtigt den Vollzug der schweizerischen und kantonalen Vorschriften durch die Schulleitung, [Fassung vom 5. 4. 2005] b erlässt Reglemente im Rahmen des übergeordneten Rechts; c ... [Aufgehoben am 23. 1. 2002] d ... [Aufgehoben am 23. 1. 2002] e erfüllt die Aufgaben nach der Lehreranstellungsgesetzgebung; f legt die Ferien nach Rücksprache mit den Behörden der Standortgemeinde fest und kann maximal 10 unterrichtsfreie Schulhalbtage pro Schuljahr vor Ferienbeginn und zur Verlängerung von Wochenenden bestimmen; g behandelt Beschwerden nach Artikel 36 MaSG [BSG 433.11] oder leitet sie weiter; h bestimmt die Grösse der Lehrervertretung, die an ihren Sitzungen teilnimmt; i ... [Aufgehoben am 23. 1. 2002] k entscheidet über Promotion, Rückversetzung und Wegweisung von Schülerinnen und Schülern auf Grund ihrer Leistungen; l entscheidet über die Dispensation von Schülerinnen und Schülern; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3; m kann die Wegweisung von Schülerinnen und Schülern aus disziplinarischen Gründen beschliessen; n ... [Aufgehoben am 23. 1. 2002] o ... [Aufgehoben am 23. 1. 2002] p ... [Aufgehoben am 19. 4. 2000]
3 [BSG
432.211.1] (VSV).
4 Schulkommission deren Stellungnahme ein.
5 ihrem Namen über Dispensationen gemäss Absatz 2 Buchstabe l zu entscheiden. [Fassung vom 5. 4. 2005]
Art. 22
... [Aufgehoben am 19. 4. 2000]
Art. 23
Schweigepflicht Wer an einer Schulkommissionssitzung teilnimmt, hat über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder Kraft besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt ebenfalls für Personen, die durch ihre Delegation oder das Protokoll über die Verhandlungen orientiert sind. IX. Maturitätskommission
Art. 24
Maturitätskommission
1 aus den Hauptexpertinnen und Hauptexperten der Prüfungsfächer und allenfalls weiteren Mitgliedern zusammen. [Fassung vom 23. 1. 2002]
2 Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich.
3 im übrigen selbst.
Art. 25
Aufgaben
1 Maturitätsschulen, denen die Erziehungsdirektion die Führung von gymnasialen Bildungsgängen bewilligt hat.
2 besuchen. Sie beurteilen die Ausbildung an den Maturitätsschulen im Hinblick auf die in den Rahmenlehrplänen festgelegten Anforderungen.
3 Fragen zur Stellungnahme, welche die gymnasiale Ausbildung, die Vorbereitung und die Durchführung der Maturitätsprüfungen, die Bedingungen für die Aufnahme an die Hochschulen und die Anerkennung von Maturitätsschulen betreffen.
4
5 Kommission vertreten sind.
6 für die Durchführung der Prüfungen.
Art. 26
Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Expertengruppe versammelt sich periodisch zur Koordination der Prüfungsinhalte und des Prüfungsverfahrens.
2
3
Art. 27
Expertinnen und Experten
1 betroffenen Schule in ihrem Fachbereich geleisteten Arbeit.
2 Rektorenkonferenz der Maturitätskommission beantragen, Richtlinien für Prüfungen im betreffenden Fach bzw. Fachbereich zu erlassen.
Art. 28
Entschädigung
1 des Sekretärs, der Mitglieder, der Hauptexpertinnen und Hauptexperten sowie der Expertinnen und Experten wird von der Erziehungsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.
2 einen Stellvertreter einsetzen, so übernimmt der Kanton die Kosten der Stellvertretung. X. Maturitätsprüfungen
Art. 29
[Fassung vom 23. 1. 2002] Zeitpunkt der Prüfungen Die Präsidentin oder der Präsident der Maturitätskommission bestimmt im Einvernehmen mit den Schulleitungen den Zeitpunkt der Prüfungen und den Prüfungsplan.
Art. 30
Zulassung zur Prüfung
1 letzten Schuljahrs besucht und eine bewertbare Maturaarbeit abgegeben haben. [Fassung vom 23. 1. 2002]
2 einer anderen Schule eine zweite Prüfung nur ablegen, wenn sie den Unterricht des letzten Schuljahres wiederholt haben.
3 weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.
Art. 31
Prüfungsgebühr
1 Kantonsverwaltung festgesetzt.
2 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder aus andern wichtigen Gründen abmeldet.
Art. 32
Fernbleiben von der Prüfung Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Art. 33
Umfang der Prüfung
1 (Art. 5 MAR [BSG 439.181.2] ) erlangt haben.
2 Schule bestimmt. Die Schule gibt den Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsstoff und die Fachanteile bei Fächergruppen bekannt.
3 Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen.
4 Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
5 zu berücksichtigen. Eine integrale Prüfung ist anzustreben.
Art. 34
Prüfungsfächer
1 a in der Erstsprache der Schule (Deutsch oder Französisch) b in der zweiten Landessprache (Französisch oder Deutsch) c in Mathematik d im Schwerpunktfach e in einem Fach oder einer Fächergruppe nach Wahl der Schülerinnen und Schüler aus einem von der Schulleitung definierten Fächerangebot.
2
Art. 35
Durchführung der Prüfung
1 Rektoren die Anordnungen für den geordneten Verlauf der Prüfungen. Die Rektorinnen und Rektoren geben allen Kandidatinnen und Kandidaten die für sie wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung vor der Prüfung bekannt.
2 Hauptexperten den Schulen die Expertinnen und Experten zu.
3 verantwortlich, die Expertin oder der Experte für die mündlichen Prüfungen.
Art. 36
Schriftliche und praktische Prüfungen
1
2 Fächern zwei bis vier Stunden. Die Maturitätskommission bestimmt die Prüfungsdauer pro Fach oder Fächergruppe. [Fassung vom 23. 1. 2002]
3 die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Hauptexpertin oder der Hauptexperte über die Wahl der Aufgaben. Ist diese Person als Expertin oder als Experte der betreffenden Schule bestimmt, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Maturitätskommission; wenn nötig wird ein neutrales Gutachten eingeholt.
4 mit ihren Notenvorschlägen. Können sie sich über die Bewertung nicht einigen, so entscheidet die Hauptexpertin oder der Hauptexperte, sofern diese oder dieser nicht selber an der Prüfung beteiligt ist, sonst eine von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Maturitätskommission bestellte neutrale Person.
Art. 37
Mündliche und praktische Prüfungen
1 Sie legt die Prüfungsdauer auf 15 oder 20 Minuten fest.
2 Experten abgenommen. Die Expertinnen und Experten sind berechtigt, die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit zusätzlich zu prüfen.
3 protokollieren. [Eingefügt am 23. 1. 2002]
Art. 38
Unregelmässigkeiten
1 Kandidatin oder eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, meldet dies die Rektorin oder der Rektor sofort der Präsidentin oder dem Präsidenten der Maturitätskommission.
2 Prüfungsverlaufs treffen (z. B. Anordnen der Wiederholung der Prüfung) oder die Prüfung der betreffenden Kandidatinnen oder Kandidaten einstellen.
3 Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden erklären.
Art. 39
Erfahrungs-, Prüfungs- und Maturitätsnoten
1 Maturitätsprüfungen sind ganz oder halbzahlig. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2 Faches oder einer Fächergruppe.
3
a den 7 Grundlagenfächern – Deutsch – Französisch – 3. Sprache – Mathematik – Naturwissenschaften: Biologie, Chemie, Physik je mit gleicher Gewichtung – Geistes- und Sozialwissenschaften: Geographie und Geschichte unter Berücksichtigung der Einführung in Wirtschaft und Recht – Bildnerisches Gestalten oder Musik b dem Schwerpunktfach, wobei in Fächergruppen alle Teile das gleiche Gewicht haben c dem Ergänzungsfach. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3. In diesem Fall ist die Erfahrungsnote das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten der letzten zwei Semester der im Grundlagenfachbereich verbleibenden Teile des Faches.
4 Faches; in Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wird, ist die Prüfungsnote identisch mit der schriftlichen Prüfungsnote.
5 Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet. In den übrigen Fächern ist die Maturitätsnote die auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
6
Art. 40
Maturaarbeit
1
2 kommentierten Arbeit und der mündlichen Präsentation.
3 MAR [BSG 439.181.2] ).
Art. 41
Feststellung der Ergebnisse
1 «Ergebnisse der Maturitätsprüfungen» eingetragen. Die prüfenden Lehrkräfte und die Expertinnen und Experten sowie die Rektorin oder der Rektor bestätigen die Richtigkeit der Eintragungen mit Unterschrift.
2 a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
3 Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrkräften statt. An der Schlusssitzung wird festgestellt, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind.
4 schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
5 einzelnen Prüfungsnoten sowie ihre bzw. seine korrigierten Prüfungsarbeiten einzusehen. [Fassung vom
23. 1. 2002]
6
Art. 42
Maturitätsausweis
1 aus.
2 dem Präsidenten der Maturitätskommission sowie von der Rektorin oder dem Rektor unterschrieben. XI. Bildungsgänge für Erwachsene
Art. 43
Kantonale Bildungsgänge
1 die zu schweizerischen Maturitätsprüfungen oder zu Prüfungen nach dieser Verordnung führen.
2 vom 27. Juni 1991 über die Förderung der Erwachsenenbildung [Aufgehoben durch G vom 14. 6. 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11]
3
4 insgesamt maximal 80 Schüler-Jahreswochenlektionen (100 %) zur Verfügung.
Art. 43a
[Eingefügt am 27. 5. 1998] Schulgelder, weitere Kosten
1 betragen für das 2. bis 7. Semester an Teilzeitschulen 2200 Franken für die eidgenössische Maturität und
2400 Franken für die Hausmaturität.
2 Kantons Bern richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz. Vorbehalten bleiben interkantonale Schulabkommen.
3 Schüler die Kosten vollumfänglich.
Art. 44
Private Bildungsgänge
1 anbieten, die zu Prüfungen nach dieser Verordnung führen.
2
1991 über die Förderung der Erwachsenenbildung [Aufgehoben durch G vom 14. 6. 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11] ).
Art. 45
Durchführung von Maturitätsprüfungen
1 Erwachsene das Recht zur Durchführung von Maturitätsprüfungen erteilen, wenn die Anerkennungsbedingungen nach MAR erfüllt sind.
2 durchgeführt: a Wird das letzte Schuljahr wiederholt und die Maturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Misserfolg abgelegt, können die an der ersten Prüfung erzielten Maturitätsnoten 5 oder höher unter Befreiung von der Wiederholung der Prüfung in den fraglichen Fächern angerechnet werden; b die Prüfung kann wie die schweizerische Prüfung organisiert und abgelegt werden; c die Prüfungskosten gehen zu Lasten des Trägers. XII. Beratungsdienste
Art. 46
Beratung bei schulischen Schwierigkeiten Wenn bei Schülerinnen und Schülern besondere schulische Schwierigkeiten auftreten, die auf familiäre oder persönliche Probleme schliessen lassen, können die schulärztlichen Dienste, die Erziehungsberatung, der Kinder- und jugendpsychiatrische Dienst, die Berufs- und Laufbahnberatung oder andere geeignete Beraterinnen oder Berater beigezogen werden.
Art. 47
Akademische Studien- und Berufsberatung
1 Ausbildung vor allem im Tertiärbereich und über entsprechende Berufsmöglichkeiten.
2 Schwierigkeiten auf dem Ausbildungs- und Berufsweg. Die akademische Studien- und Berufsberatung unterstützt die Maturitätsschulen bei der Studien- und Berufswahlvorbereitung.
3
4 und Bedürfnissen der französischsprachigen Studierenden und des französischsprachigen Kantonsteils angemessen Rechnung zu tragen. XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48
Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht begonnen hat, bisherigem Recht ab.
Art. 49
Änderung von Erlassen Folgender Erlass wird geändert: Schulgeldverordnung vom 5. Juli 1989 [Aufgehoben durch SchulgeldV vom 23. 5. 2001; BSG 430.171.1] :
Art. 50
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 19. Dezember 1984 über die Mittelschulen.
2. Verordnung vom 17. August 1988 über die ordentlichen Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Bern.
3. Verordnung vom 29. Dezember 1970 über die akademische Studien- und Berufsberatung.
Art. 51
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Bern, 27. November 1996 Lauri Anhang
1. Absprachegebiete
2. Schulkommissionen
3. Gesamtschulkommissionen * Vom Regierungsrat am 8. Januar 1997 in Anwendung von Artikel 27 des Publikationsgesetzes berichtigt (RRB Nr. 22).
Anhang I zur Maturitätsschulverordnung
1. Absprachegebiete (Art. 3 Abs. 1) [Fassung vom 5. 4. 2005] Im Kanton bestehen die folgenden Absprachegebiete: Absprachegebiet Bern-Hofwil und Köniz Biel-Seeland Bienne-Jura Bernois Burgdorf-Langenthal Thun-Interlaken Private
2. Schulkommissionen (Art. 20 Abs. 1) Für die öffentlichen Maturitätsschulen bestehen die folgenden Schulkommissionen, deren Zusammensetzung sich unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses der Geschlechter, des Einzugsgebiets der Schulen sowie regionaler Verhältnisse am Proporz des Grossen Rats orientiert: a eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Bern-Kirchenfeld; b eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Bern-Neufeld; c eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Hofwil; d eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Köniz-Lerbermatt, welche für die Belange der angegliederten Volksschulklassen des 7. und 8. Schuljahrs durch zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde Köniz mit beratender Stimme ergänzt wird; e eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das deutschsprachige Gymnasium in Biel; f eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Alpenstrasse Biel; g eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Französische Gymnasium Biel; h eine Schulkommission für das Gymnasium Oberaargau gemäss der speziellen Regelung für das Bildungszentrum Sekundarstufe II, Langenthal; i eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Burgdorf; k eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Thun-Schadau; l eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Thun-Seefeld; m eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Interlaken; n eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für die Berner Maturitätsschule für Erwachsene.
3. Gesamtschulkommissionen
4. Ressourcen für Schulleitungen [Eingefügt am 15. 6. 2005]
4.1 Der Schulleitungspool stellt einen Bestandteil des Globalbudgets der Schulen dar. Die Festlegung der Beschäftigungsgradprozente für den Schulleitungspool erfolgt im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den Schulen.
4.2 Die Berechnung des Schulleitungspools erfolgt anhand a der Anzahl Auszubildende pro Schule, b der Anzahl gehaltswirksamer Lektionen pro Schule sowie c der Anzahl Mitarbeitende pro Schule.
4.3 Dem Schulleitungspool zugewiesene Ressourcen können durch die Anstellungsbehörde auf Antrag der Schulleitung anders als für die Schulleitung und nicht in Form von Beschäftigungsgradprozenten genutzt werden. Eine solche Verschiebung der Ressourcen kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben die anstellungsrechtlichen Ansprüche der die entsprechenden Beschäftigungsgrade innehabenden Person.
4.4 Die im Schulleitungspool festgelegten Beschäftigungsgrade können auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade auf die einzelnen Schulleitungsmitglieder.
4.5 Der Schulleitungspool wird unabhängig von der gewährten Altersentlastung berechnet.
5. Ressourcen für Spezialaufgaben [Eingefügt am 15. 6. 2005]
5.1 Der Schulpool stellt einen Bestandteil des Globalbudgets der Schule dar. Die Festlegung der Beschäftigungsgradprozente für den Schulpool erfolgt im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den Schulen.
5.2 Der Schulpool macht drei Viertel des Schulleitungspools aus.
5.3 Dem Schulpool zugewiesene Ressourcen können durch die Schulleitung anders als für den Schulpool und nicht in Form von Beschäftigungsgradprozenten genutzt werden. Ausgeschlossen ist die Umwandlung in den Schulleitungspool. Eine solche Verschiebung der Ressourcen kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben die anstellungsrechtlichen Ansprüche der die entsprechenden Beschäftigungsgrade innehabenden Person.
5.4 Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade auf die einzelnen Lehrkräfte.
5.5 Zur Abgeltung der Klassenleitung wird der Schulpool um eine Lektion pro Klasse erhöht.
6. Betreuung der Informatikinfrastruktur [Eingefügt am 15. 6. 2005] Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt die Anzahl unterstützungsberechtigter Informatikgeräte, die in der Schule eingesetzt werden, und spricht einen maximalen Betrag zu, welcher im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und dem Amt festgelegt wird. Dieser Betrag ist Teil des Globalbudgets der Schule.
7. Weitere Bestimmungen [Eingefügt am 15. 6. 2005]
7.1 Über den Einsatz der Ressourcen nach Ziffern 4 bis 6 ist im Rahmen des jährlichen Reportings/Controllings Rechenschaft abzulegen.
7.2 Für besonders komplexe Schulstrukturen (z.B. zweisprachige Schulen) können der Schulleitungs- und der Schulpool um höchstens 50 Prozent vergrössert werden. Anhang II
27.11.1996 V BAG 97–19, in Kraft am 1. 8. 1997 Änderungen
29.10.1997 V BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998
27.5.1998 V BAG 98–36, in Kraft am 1. 8. 1998
30.6.1999 V BAG 99–58, in Kraft am 1. 8. 1999
19.4.2000 V BAG 00–35, in Kraft am 1. 8. 2000
24.5.2000 V BAG 00–42, in Kraft am 1. 8. 2000
28.2.2001 V über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 01–27 (II.), in Kraft am 1. 8. 2001
23.1.2002 V BAG 02–9, in Kraft am 1. 4. 2002 bzw. am 1. 8. 2002 II. Übergangsbestimmung Während der Wahlperiode der Schulkommission vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2005 achtet der Regierungsrat bei Ersatzwahlen darauf, dass die Zusammensetzung der Schulkommission sich derjenigen gemäss Anhang Ziffer 2 nähert. Inkrafttreten Die Änderung der Artikel 2, 29, 30 und 41 tritt am 1. April 2002 in Kraft. Die Änderung der Artikel 3, 3a, 8, 17, 18, 21, 24, 36 und 37 tritt am 1. August 2002 in Kraft.
27.11.2002 V über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion, BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft am 1. 1.
2003
28.5.2003 V BAG 03–61, in Kraft am 1. 8. 2003
5.4.2005 BAG 05–33, in Kraft am 1. 8. 2005
15.6.2005 V über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 05–61 (II.), in Kraft am 1. 8. 2005
28.3.2007 V über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 07–57 (Art. 104), in Kraft am 1. 8. 2007
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