Wohnsitzprüfungsverordnung (813.211)
    CH - ZH

    Wohnsitzprüfungsverordnung

    1 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
    813.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) (vom 5. Februar 2014)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat beschliesst:
    Zweck der
    Datenbank

    § 1.

    5 Der Kanton betreibt eine Date nbank, mit der folgende öffent liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können: a. die Gesundheitsdirektion
    1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Be handlungskosten gemäss der Soz ialversicherung sgesetzgebung des Bundes,
    2.
    6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver sicherungsobligatorium gemäss §
    2 Abs. 1 des Einführungsgeset zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019
    4 , b. die Registerstelle gemäss §
    2 des Krebsregistergesetzes vom 28. Sep tember 2015
    3 für die Prüfung und Ergänz ung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien v on Personen, bei de nen eine Krebs erkrankung diagnostiziert wurde.
    Daten
    -
    bekanntgabe
    der Geme
    inden

    § 2.

    1 Die Gemeinde meldet dem Kant on zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Muta tionen aus dem Einwohnerregister: a. AHV-Nummer, b. Vorname(n), c. Name(n), d. Geschlecht, e. Geburtsdatum, f. Heimatort und -kanton, g. Wohnadresse, h. Grund der Mutation und Mutationsdatum, i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.
    2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar de ren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnitts telle im Milva-Daten format.
    Rückwirkende
    Daten
    -
    bekanntgabe

    § 3.

    1 Die Gemeinde meldet rückwi rkend den Gesamtbestand der Daten gemäss §
    2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkr afttreten dieser Verordnung.
    2
    813.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
    2 Ist es aus technischen Gründen ni cht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss §
    2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung er folgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen de r Gemeinde an das St atistische Amt verwen
    - det werden. Datenbank

    § 4.

    1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort
    - lich.
    5
    2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab. b. Zugriff

    § 5.

    5
    1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzel abfragen vornehmen. Die Regis
    - terstelle ist berechtigt, jährlich ei ne Liste mit den Daten der Daten
    - bank zu erstellen.
    2 Die Gesundheitsdirekti on regelt die Zugriffsberechtigung.
    3 Jeder Zugriff auf die Date nbank wird protokolliert. Kosten der Schnittstellen anpassung

    § 6.

    Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Daten
    - lieferung nach §
    2 erforderlichen Anpassung en der Milva-Schnittstel
    - len in den Gemeinden.
    1 OS 69, 187 ; Begründung siehe ABl 2014-02-14 .
    2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
    3 LS 818.41 .
    4 LS 832.01 .
    5 In Kraft seit 1. Dezember 2017.
    6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 ( OS 75, 225 ; ABl 2020-04-03 ). In Kraft seit 1. April 2020. a. Verantwor- tung
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