Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (531.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV)

(VWLV) vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016¹ (LVG),
verordnet:
¹ SR 531

1. Kapitel: Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Hierarchische Unterstellung
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
Art. 2 Organisation
¹ Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/r) leitet die Organisation im Nebenamt.
² Ihr oder ihm sind unterstellt:
a. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) als vollamt­liches Stabsorgan;
b. die Fachbereiche (Art. 7 Abs. 3);
c. andere Bundesstellen, soweit sie Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung erfüllen (Art. 8 Abs. 1).
³ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Fachbereichen vollamtliche Geschäftsstellen zur Verfügung.
⁴ Die Geschäftsstellen sind administrativ dem BWL zugeordnet; sie unterstehen den Fach­bereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern.
⁵ Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter erarbeiten eine Geschäftsordnung und unterbreiten diese der oder dem Delegierten zur Genehmigung.
Art. 3 Ernennung der Kaderangehörigen
¹ Das WBF ernennt auf Antrag der oder des Delegierten die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter.
² Die oder der Delegierte ernennt:
a. für jede Fachbereichsleiterin und jeden Fachbereichsleiter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter;
b. die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Fachbereiche.
³ Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter ernennen die weiteren Angehörigen der Fachbereiche. Sie können die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten damit beauftragen.
Art. 4 Entschädigung der Kaderangehörigen
Das WBF regelt nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartements die finanzielle Entschädigung von Kaderangehörigen, die nicht vom Bund angestellt sind.

2. Abschnitt: Aufgaben der Vollzugsorgane

Art. 5 Aufgaben der oder des Delegierten
¹ Die oder der Delegierte legt die Ziele und Prioritäten der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest; sie oder er koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und erteilt ihnen Weisungen.
² Sie oder er stellt die Verbindungen zwischen den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung, den Organisationen der Wirtschaft und den Unternehmen sicher.
³ Sie oder er legt die Organisation des BWL und der Fachbereiche fest. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind vorgängig anzuhören.
Art. 6 Aufgaben des BWL
¹ Das BWL ist zuständig für:
a. die Leitung und Koordination der Rechtsetzungsarbeiten;
b. den Erlass von Verfügungen, soweit dies vom Gesetz und den Ausführungsbestimmungen nicht den Organisationen der Wirtschaft oder den Fachbereichen übertragen ist;
c. die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 46 Absätze 1 und 3 LVG sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
d. das Pflichtlagerwesen;
e. alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesversorgung;
f. die Öffentlichkeitsarbeit;
g. die Planung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
h. die Ausbildung von Personen, die an der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken;
i. die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Bundes, namentlich der Armee, dem Bevölkerungsschutz und anderen Organen der Sicherheitspolitik;
j. die Koordination internationaler Angelegenheiten im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung;
k. die Aufsicht über die Vorbereitungen und den Vollzug von Massnahmen durch die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft.
² Es unterstützt die Fachbereiche insbesondere durch administrative Dienstleistungen und die Vermittlung von Informationen.
Art. 7 Aufgaben der Fachbereiche
¹ Die Fachbereiche sind zuständig für:
a. das Einbringen und Nutzen von Fachwissen und Erfahrungen aus der Wirtschaft sowie wirtschaftlichen Beziehungen für die wirtschaftliche Landesversorgung;
b. die Vermittlung von Fachwissen;
c. die periodische Lagebeurteilung;
d. die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
² Sie beobachten und analysieren laufend die Entwicklung der wirtschaftlichen Landesversorgung.
³ Für die folgenden Fachbereiche gelten die nachstehenden Zuständigkeiten:
a. Ernährung: Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produktionsmittel;
b. Energie: fossile Brenn- und Treibstoffe, Elektrizität, Energieholz und Trink­wasser;
c. Heilmittel: Heilmittel für die Human- und Veterinärmedizin;
d. Logistik: Land-, Wasser- und Lufttransporte sowie Logistiksysteme;
e. Industrie: industrielle Hilfsstoffe, namentlich Verpackungsmaterialien;
f. Informations- und Kommunikationstechnologie: Datenübertragung, ‑sicher­heit und -verfügbarkeit.
Art. 8 Bundesstellen
¹ Die oder der Delegierte kann folgende Bundesstellen mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragen:
a. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
b. das Bundesamt für Landwirtschaft;
c. das Bundesamt für Gesundheit;
d. das Schweizerische Heilmittelinstitut;
e. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
f. die Armeeapotheke;
g. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ² ;
h. das Bundesamt für Umwelt;
i. das Bundesamt für Verkehr;
j. das Bundesamt für Strassen;
k. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
l. das Bundesamt für Kommunikation;
m. das Bundesamt für Energie;
n.³
die Bundeskanzlei;
o. den Preisüberwacher.
² Soweit die Stellen nach Absatz 1 Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind sie den Fachbereichen gleichgestellt und unterstehen der oder dem Delegierten.
³ Die oder der Delegierte kann weitere Bundesstellen zur Mitarbeit heranziehen.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
Art. 9 Kantone
¹ Die Kantone treffen rechtzeitig Vorbereitungen für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Das WBF erteilt der zuständigen kantonalen Regierungsbehörde die entsprechenden Weisungen.
² Das BWL unterstützt die Kantone bei ihren Vorbereitungen; es werden keine Bundesbeiträge ausgerichtet.

2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen der Vollzugsorgane

Art. 10 Vorbereitungsmassnahmen des BWL
¹ Das BWL erhebt die zur Beurteilung der Risiken für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten. Es analysiert die Versorgungslage, den Kostenaufbau und die Preisgestaltung bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
² Lässt sich eine ausreichende Vorratshaltung nicht durch Pflichtlager sicherstellen, so sorgt es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Herstellungs-, Lagerhaltungs- und Dienstleistungsunternehmen oder durch besondere Anordnungen für eine entsprechende Gewährleistung.
³ Es steuert, koordiniert und beaufsichtigt:
a. die Tätigkeit der Organisationen der Wirtschaft, von privaten Trägerschaften sowie von weiteren Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken;
b. die Verwendung von Bundesmitteln, die zur Erfüllung von Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung eingesetzt werden.
⁴ Es koordiniert seine Tätigkeiten mit anderen Bundesstellen und trifft in Zusammenarbeit mit diesen die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel im internationalen Verkehr.
⁵ Es informiert die Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Landesversorgung.
⁶ Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen und mit den betroffenen Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1 zwischenstaatliche Vereinbarungen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor.
Art. 11 Vorbereitungsmassnahmen der Fachbereiche
¹ Die Fachbereiche bereiten Interventionsmassnahmen für die Verteilung, den Verbrauch, die Verwendung und die Herstellung von lebenswichtigen Gütern sowie die Erbringung von lebenswichtigen Dienstleistungen vor; sie erstellen dafür die erforderliche Bereitschaft. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten mit den Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1, die Versorgungsaufgaben wahrnehmen.
² Sie sorgen dafür, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Arbeitskräfte verfügbar sind.
³ Sie können ihre Interessen in internationalen Organisationen vertreten.
Art. 12 Statistische Erhebungen
Das BWL und die Fachbereiche können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen statistischen Erhebungen durchführen. Sie arbeiten dabei mit dem Bundesamt für Statistik zusammen.
Art. 13 Informationsrecht
Das BWL und die Fachbereiche sind zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung berechtigt, von Privaten und Behörden Auskünfte sowie die Herausgabe von Akten und weiteren Dokumenten, insbesondere von Büchern, Briefen, elektronischen Daten und Rechnungen, zu verlangen.

3. Kapitel: Vorratshaltung

1. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung

Art. 14 Grundsatz
¹ Lebenswichtige Güter, die der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt, unterliegen der Pflichtlagerhaltung.
² Für die ergänzende Pflichtlagerhaltung (Art. 14 LVG) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.
Art. 15 Pflichtlagerverträge
Das BWL schliesst für die einzelnen Wirtschaftszweige einheitlich lautende Pflichtlagerverträge ab.
Art. 16 Voraussetzungen
¹ Die Pflichtlagerhalter müssen:
a. im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niedergelassen sein; und
b. unter Vorbehalt der Vorschriften der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007⁴ im Handelsregister eingetragen sein.
² Sie müssen in ihrem Geschäftszweig dauerhaft tätig sein. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben.
³ Die Pflichtlagerhalter müssen über den Warenbestand sowie die Warenein- und ‑ausgänge pro Lagerort mengenmässig Buch führen.
⁴ SR 221.411
Art. 17 Übertragung an Dritte
Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter das Recht hat, seine Lagerpflicht:
a. einem Dritten zu übertragen;
b. einer Gesellschaft zu übertragen, die im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 18 Pflichtlagerfinanzierung
¹ Das BWL trifft Massnahmen, die den Pflichtlagerhaltern die Kreditbeschaffung zu einem tiefen Zins ermöglichen.
² Pflichtlagerhalter, die ein vom Bund garantiertes Darlehen aufnehmen wollen, stellen zugunsten der Bank Eigenwechsel aus.
³ Das Darlehen darf 90 Prozent des Warenwerts des Pflichtlagers nicht überschreiten; der Warenwert ist aufgrund des Basispreises zu berechnen.
⁴ Liegt der Basispreis deutlich unter dem Marktpreis, so kann das Darlehen bis 100 Prozent des Warenwerts betragen.
Art. 19 Kündigung des Pflichtlagervertrags
¹ Die Pflichtlagerhalter können den Vertrag mit dem BWL jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahrs oder auf den vereinbarten Zeitpunkt kündigen.
² Das BWL kann den Pflichtlagervertrag wie folgt kündigen:
a. jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahrs oder auf den vereinbarten Zeitpunkt;
b. jederzeit, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, wenn das öffentliche Interesse die Änderung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen erfordert;
c. jederzeit, mit sofortiger Wirkung, wenn der Pflichtlagerhalter seinen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Art der Verletzung erkennen lässt, dass der Pflichtlagerhalter die Einhaltung des Vertrags nicht länger gewährleistet.
³ Der Pflichtlagervertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
⁴ Bei der Auflösung eines Pflichtlagervertrags fällt die Importberechtigung dahin, es sei denn, sie ergibt sich aus anderen Pflichten.
Art. 20 Auskunftspflicht
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Schweizerische Heilmittelinstitut stellen dem BWL und den Organisationen, die mit der Erteilung von Einfuhrbewilligungen oder der Erfassung von Lagerpflichtigen beauftragt sind, die nötigen Bewilligungs- und Einfuhrdaten, insbesondere Zoll- und Steuerdeklarationen, in geeigneter Form zur Verfügung.

2. Abschnitt: Freigabe von Pflichtlagern

Art. 21
¹ Für den Fall einer drohenden oder im Fall einer bestehenden schweren Mangellage kann das WBF die Freigabe von Pflichtlagern anordnen.
² Es kann die Freigabe nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und mit technischen oder administrativen Auflagen verbinden.
³ Das BWL legt die Freigabe im Einvernehmen mit den Pflichtlagerhaltern im Einzelfall fest. Es zieht dafür die betroffenen Organisationen der Wirtschaft bei.

3. Abschnitt: Garantiefonds

Art. 22 Genehmigung
¹ Werden von einer Pflichtlagerorganisation Garantiefonds eingerichtet und die damit verbundenen Aufgaben einer privaten Trägerschaft übertragen, so ist in den Statuten der Trägerschaft festzuhalten, nach welchen Grundsätzen die Beiträge erhoben und die Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.
² Die privaten Trägerschaften müssen dem BWL mit einem begründeten Antrag Folgendes zur Genehmigung vorlegen:
a. die Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln und die sich auf Statuten stützen, die das WBF genehmigt hat;
b. die Beschlüsse über die Beiträge an Garantiefonds.
³ Die Genehmigung des Antrags erfolgt durch Verfügung.
Art. 23 Aufsicht
¹ Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal durch eine unabhängige Revisions- oder Kontrollstelle geprüft werden.
² Die Revisions- oder Kontrollstelle erstattet dem BWL jährlich Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung.
³ Das BWL kontrolliert, ob:
a. die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden;
b. die erhobenen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen.
⁴ Werden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet oder stehen die Beiträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln, so verlangt das BWL von der betreffenden privaten Trägerschaft, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Art. 24 Festsetzung der maximal zulässigen Höhe für Garantiefondsbeiträge
Das WBF bestimmt die maximal zulässige Höhe der tarifizierten Garantiefondsbeiträge namentlich für Zucker, Speisefett, Speiseöl, Getreide und Feldsämereien.
Art. 25 Übertragung von Vollzugsaufgaben
¹ Das WBF bestimmt, welche Vollzugsaufgaben an private Trägerschaften, die Garantiefonds verwalten, delegiert werden. Es hört die Trägerschaften vorgängig an.
² Das BWL kann mit den privaten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.
³ Es überwacht den Vollzug.

4. Abschnitt: Freiwillige Vorratshaltung

Art. 26 Freiwillig angelegte Vorräte
¹ Freiwillig angelegte Vorräte unterstehen keiner vertraglichen Regelung mit Organen der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
² Die Verwendung der Vorräte richtet sich nach den allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften.
³ Vorbehalten bleiben Interventionsmassnahmen nach Artikel 31 LVG.
Art. 27 Notvorräte
¹ Das BWL informiert die Bevölkerung periodisch über die Notwendigkeit, Notvorräte anzulegen.
² Zum Eigenverbrauch bestimmte Vorräte von Haushalten und Einzelpersonen werden auch im Rahmen von Interventionsmassnahmen bei der Festlegung von Ansprüchen zum Bezug von Waren nicht angerechnet.

4. Kapitel: Aussonderungs- und Pfandrecht an Pflichtlagern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Geltung des Aussonderungs- und des Pfandrechts
¹ Das Aussonderungs- und das Pfandrecht gelten für alle Waren des Pflichtlagers; massgeblich sind die vertraglich festgelegte Qualität und Menge.
² Sind die Waren nicht in der vertraglich festgelegten Menge oder Qualität vorhanden, so gelten sämtliche übrigen Waren derselben Gattung, die sich im Eigentum des Pflichtlagerhalters befinden, als Teil des Pflichtlagers, unabhängig von deren Standort, Sorte, Qualität, Herkunft und Zolltarifnummer.
³ Ist das Pflichtlager nicht mehr vorhanden, so treten allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagerhalters an dessen Stelle; massgeblich sind dabei der Umfang und der Wert des ehemaligen Pflichtlagers.
Art. 29 Entstehung des Pfandrechts
¹ Der Bund hat ein erstrangiges Pfandrecht am Pflichtlager oder an Ersatzansprüchen.
² Das Recht oder der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Betreibungsamt:
a. bei Betreibung auf Pfändung Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüche pfändet;
b. bei Betreibung auf Pfandverwertung von Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüchen den Zahlungsbefehl zustellt.

2. Abschnitt: Aussonderung bei Konkurs

Art. 30 Forderungsanmeldung
¹ Das BWL oder das Drittunternehmen meldet innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Folgendes an:
a. die Forderung auf Rückzahlung der Leistungen, die es im Rahmen seiner Garantie den Darlehensgebern des Pflichtlagerhalters zu erbringen hat;
b. den Aussonderungsanspruch sowie die übergegangenen Ersatzansprüche des Pflichtlagerhalters.
² Gleichzeitig gibt das BWL oder das Drittunternehmen dem Konkursamt den Teil der Forderung bekannt, der durch den Wert der Pflichtlagerwaren voraussichtlich nicht gedeckt ist.
Art. 31 Inventar
Die Eigentumsansprüche des Bundes oder des Drittunternehmens am Pflichtlager sowie die auf diesen oder dieses übergegangenen Ersatzansprüche werden im Inventar vorgemerkt.
Art. 32 Übernahme und Verwertung des Pflichtlagers
¹ Das BWL oder das Drittunternehmen meldet der Konkursverwaltung, ob es das Pflichtlager übernimmt oder selber verwerten will oder ob das Pflichtlager verwertet werden soll.
² Verwertet das BWL oder das Drittunternehmen das Pflichtlager selber, so teilt es der Konkursverwaltung die vorgesehene Art der Verwertung mit. Bei der Verwertung ist ein möglichst hoher Erlös zu erzielen.
³ Das BWL oder das Drittunternehmen überweist den Überschuss nach Abzug der Kosten für die Verwaltung und Verwertung des Pflichtlagers und nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Garantiefonds der Konkursverwaltung.
⁴ Das BWL oder das Drittunternehmen legt der Konkursverwaltung eine Abrechnung vor.
Art. 33 Verteilung
¹ Nach der Verwertung des Pflichtlagers verteilt die Konkursverwaltung den Erlös an die Gläubiger in der Reihenfolge nach Artikel 34 Absatz 2.
² Übernimmt das BWL oder das Drittunternehmen das Pflichtlager, ohne es zu verwerten, so nimmt die Konkursverwaltung eine Schätzung vor. Diese zieht wenn nötig eine Sachverständige oder einen Sachverständigen bei und gibt dem BWL oder dem Drittunternehmen Gelegenheit, bei der Schätzung mitzuwirken. Der geschätzte Wert tritt an die Stelle des Verwertungserlöses.
Art. 34 Kollokationsplan
¹ Die Konkursverwaltung stellt im Kollokationsplan die Forderungen mit Pfand oder ähnlichen Vorzugsrechten am Pflichtlager zur Untergruppe der faustpfandgesicherten Forderungen zusammen.
² Die Forderungen werden in der folgenden Reihenfolge befriedigt:
a. Forderungen der Lagerhalter mit einem Retentionsrecht nach Artikel 485 des Obligationenrechts⁵;
b. angemeldete Forderungen des BWL oder des Drittunternehmens unter Berücksichtigung des zugelassenen Forderungsbetrags;
c. Forderungen der Garantiefonds und ähnlicher Einrichtungen mit einem dem Anspruch des BWL oder des Drittunternehmens unmittelbar nachgehenden Vorzugsrecht;
d. Forderungen anderer Gläubiger mit einem den vorerwähnten Ansprüchen nachgehenden Pfand- oder Retentionsrecht.
⁵ SR 220
Art. 35 Ausfallforderung
¹ Eine Ausfallforderung des BWL oder des Drittunternehmens entspricht der Differenz zwischen den erbrachten Garantieleistungen einerseits und dem Verwertungsergebnis oder allfälligen Ersatzforderungen, abzüglich der Verwaltungs- und Verwertungskosten, andererseits.
² Die Ausfallforderung wird in der nicht privilegierten Gläubigerklasse mit dem Hin­weis auf das Aussonderungsrecht kolloziert.

3. Abschnitt: Aussonderung im Nachlassverfahren

Art. 36 Forderungsanmeldung und Inventar
¹ Das BWL oder das Drittunternehmen meldet innerhalb der Eingabefrist seine Ansprüche bei der Sachwalterin oder beim Sachwalter an.
² Für das Erstellen des Inventars gilt Artikel 31 sinngemäss.
Art. 37 Feststellung des Aussonderungsanspruchs
¹ Die Sachwalterin oder der Sachwalter erlässt den Entscheid über die Anerkennung oder Abweisung des Aussonderungsanspruchs in Form einer Verfügung.
² Gegen eine abweisende Verfügung kann beim Nachlassgericht Klage erhoben werden.
Art. 38 Übernahme und Verwertung des Pflichtlagers
Für das Verfahren der Übernahme und der Verwertung des Pflichtlagers gelten die Artikel 32 und 33 sinngemäss.
Art. 39 Ausfallforderung
¹ Die Ausfallforderung berechnet sich nach Artikel 35 Absatz 1. Mit ihr nimmt das BWL oder das Drittunternehmen am Nachlassvertrag teil.
² Kann die Ausfallforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachlassvertrags nicht genau bestimmt werden, so nimmt die Sachwalterin oder der Sachwalter eine Schätzung vor. Sie oder er zieht wenn nötig eine Sachverständige oder einen Sachverständigen bei und gibt dem BWL oder dem Drittunternehmen Gelegenheit, bei der Schätzung mitzuwirken.

4. Abschnitt: Aussonderung bei Notstundung oder Konkursaufschub

Art. 40
¹ Für das Verfahren bei Notstundung oder bei Konkursaufschub gelten die Artikel 36–39 sinngemäss.
² Die Nachlassbehörde oder das Konkursgericht muss dem BWL oder dem Dritt­unternehmen die Notstundung oder den Konkursaufschub unverzüglich mitteilen.
³ Das BWL oder das Drittunternehmen meldet seine Ansprüche innerhalb von 20 Tagen beim Konkursgericht oder bei der Sachwalterin oder beim Sachwalter an.

5. Abschnitt: Pfandrecht des Bundes bei Pfändung oder Pfandverwertung

Art. 41 Meldepflicht des Pflichtlagerhalters
Der Pflichtlagerhalter meldet dem Betreibungsamt die Pflichtlagerbindung unverzüglich, wenn:
a. bei Betreibung auf Pfändung seine Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüche gepfändet werden;
b. bei Betreibung auf Pfandverwertung von Pflichtlagerwaren oder Ersatz­ansprüchen der Zahlungsbefehl zugestellt wird.
Art. 42 Meldepflicht des Betreibungsamts
Das Betreibungsamt meldet dem BWL die Pfändung oder die Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung.
Art. 43 Forderungsanmeldung
Das BWL oder das Drittunternehmen teilt dem Betreibungsamt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Meldung nach Artikel 42 mit, dass eine Forderung aus einer Garantieverpflichtung oder ein Pfandrecht am Pflichtlager sowie an allfälligen Ersatzansprüchen des Pflichtlagerhalters besteht.
Art. 44 Verteilung
Die Forderungen nach Artikel 34 Buchstaben a–d gehen den Forderungen der Pfandgläubigerinnen und -gläubiger vor.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Vollzug
Das WBF, das BWL und die Fachbereiche vollziehen diese Verordnung.
Art. 46 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 1983⁶;
2. Verordnung vom 2. Juli 2003⁷ über Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
3. Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 1983⁸;
4. Verordnung vom 6. Juli 1983⁹ über das Aussonderungs- und Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern;
5. Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957¹⁰ betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen;
6. Vollziehungsverordnung vom 12. April 1957¹¹ zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen;
7. Gebührentarif vom 30. April 1957¹² zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen;
8. Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957¹³ über den Schutz von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden durch vorsorgliche Massnahmen.
⁶ [ AS 1983 950 ; 2000 2041 ; 2001 1443 ; 2002 1514 ; 2003 2167 Anhang Ziff. 1]
⁷ [ AS 2003 2167 ]
⁸ [ AS 1983 956 ; 1995 1796 ; 1996 3279 ; 2001 1448 ; 2006 5341 ; 2012 2579 ]
⁹ [ AS 1983 963 ]
¹⁰ [ AS 1957 337 ; 1958 409 ; 2006 4705 Ziff. II 43; 2015 5413 Anhang 1 Ziff. 6]
¹¹ [ AS 1957 349 ]
¹² [ AS 1957 379 ; 1983 476 ]
¹³ [ AS 1957 354 ]
Art. 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
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