Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse (551.5)
CH - ZH

Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse

1 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse
551.5 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse (vom 25. Juni 1975)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Organisation
1. Die Polizeigefängnisse
Zweck,
allgemeine
Verwendung

§ 1.

6
1 Die Kantonspolizei führt in Zürich Polizeigefängnisse. Diese dienen zur Aufnahme der Ge fangenen, mit denen sich die Kan tonspolizei und die Stadtpolizei Züri ch im Rahmen ihrer Aufgaben zu befassen haben. In die Polizeigefängnisse werden aufgenommen: a. Gefangene in Polizeiverhaft, b. vorläufig Festgenommene bis zur Anordnung der Untersuchungs haft, c. Personen in Vorbereitung s- und Ausschaffungshaft, d. Sicherheits- und Ausl ieferungsgefangene, e. administrativ Festgenommene, f. Untersuchungs- und Strafgef angene zwecks Zuführung.
2 Der Aufenthalt in den Polizeigef ängnissen darf eine Woche nicht überschreiten. Hernach sind die Ge fangenen von der für sie zustän digen Behörde in eine andere Hafta nstalt zu überführen oder zu ent lassen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Polizeikomman danten.
8
3 Wenn die Gefängnissituation we gen besonderer Umstände die Verlegung gemäss Abs. 2 nicht zulässt, entscheidet eine aus Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern
9 sowie der Si cherheitsdirek tion
11 zusammengesetzte K oordinationsstelle übe r die weitere Unter bringung oder allenfalls die Entlassung von Gefangenen.
2. Der Gefängnisdienst

§ 2.

5
Verwahrung
der
Gefangenen

§ 3.

1 Der Gefängnisdienst hat die ihm von den zuständigen Stellen zugewiesenen Personen aufzuneh men. Männer und Frauen, Jugend liche und Erwachsene sind st ets getrennt unterzubringen.
2
551.5 Verordnung über die kant onalen Polizeigefängnisse
2 Der Gefängnisdienst ist für die Beaufsichtigung der Gefangenen und deren sichere Verwahrung so wie für die Vermeidung von Kollu
- sionsgefahr verantwortlich. Er hat in zeitlich unregelmässigen Abstän
- den Zellenkontrollen vorzune hmen oder zu veranlassen. Gefängnis aufenthalt

§ 4.

Der Gefängnisdienst hat die Gefangenen nach den Weisun
- gen des kantonalen Polizeikommandos zu verpflegen, ihnen die vor
- geschriebene Wäsche und Seife abzugeben und sie zur notwendigen Körperpflege anzuhalten. Er sorgt für die Reinigung der Wäsche und der Gefängnisse. Kontrollen und Berichte

§ 5.

Der Gefängnisdienst führt die Kontrollen und erstattet die Berichte nach den Weisungen des kantonalen Polizeikommandos. Vorschriften (Hausordnung)

§ 6.

Der Gefängnisdienst sorgt dafür, dass in jeder Zelle die nach
- stehenden allgemeinen Vollzugsbestimmungen (Abschnitt II) auf
- liegen.
3.
5

§ 7.

5
4. Hausarbeiter Hausarbeiter

§ 8.

6 Der Gefängnisdiens t kann vertrauenswürdige Gefangene mit deren Einverständnis und der Zu stimmung der für sie zuständigen Stelle für Arbeiten innerhalb de r Polizeigefängnisse einsetzen.
5. Verhalten gegenüber den Gefangenen Verhalten gegenüber den Gefangenen

§ 9.

1 Die im Gefängnis tätigen F unktionäre haben mit den Ge
- fangenen sachlich und anständig zu verkehren und ein verletzendes Verhalten zu vermeiden.
2 Den Funktionären ist es unter Vorbehalt von §
30 Abs.
2 unter
- sagt, mit den Gefangenen Rechtsgeschäfte abzuschliessen (Kauf, Dar
- lehen, Schenkungen usw.) oder vo n Gefangenen Arbeiten für sich verrichten zu lassen.
3 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse
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6. Aufsicht
Aufsicht

§ 10.

1 Die Polizeigefängnisse unters tehen der Aufsicht des kan tonalen Polizeikommandanten.
2 Er erlässt die notwendigen Weisun gen und ordnet Inspektionen an.
Oberaufsicht

§ 11.

Die Oberaufsicht über die Poli zeigefängnisse wird von der Sicherheitsdirektion
11 ausgeübt. II. Hausordnung
1. Eintritt und Entlassung der Gefangenen
Aufnahme der
Gefangenen

§ 12.

Die Aufnahme in die Polizeigefängnisse erfolgt aufgrund einer der nachfolgend genannte n schriftliche n Unterlagen: a. Polizeilicher Verhaftsrapport ode r Transportbefeh l einer zuständi gen Polizeistelle, b. Verhaftsbefehl der gemäss eidgenössischem oder zürcherischem Recht zur Ausstellung ermächti gten Behörden oder Beamten, c. Anordnung der für den Straf- ode r strafrechtlichen Massnahmen vollzug zuständigen Behörden oder Beamten, d. Anordnung der für die administ rative Festnahme zuständigen Behör den oder der gesetzlich ermächtigten Personen.
Kontrolle der
Gefangenen

§ 13.

1 Der Gefangene hat bei seinem Eintritt alle Gegenstände vorzulegen, welche er auf sich trägt.
2 Der Gefangene kann beim Eintri tt und später bei Bedarf abge tastet, und seine Kleidungsstücke können durchsucht werden. Ge richtspolizeilich Eingebrachte sind einer Leibesvisita tion zu unterzie hen, sofern diese nicht bereits dur ch den Arretiere nden vorgenommen wurde. Bei weiblichen Gefangenen werden Frauen mit diesen Kontrol len beauftragt.
3 Der Gefangene ist beim Eintritt zu befragen, ob er mit Ungeziefer behaftet oder krank sei. Nötigenf alls ist ein Ar zt zuzuziehen.
4 Über die in die Polizeigefängnisse aufgenommenen Gefangenen ist eine Kontrolle zu führen, die über Tag und Stunde der Aufnahme wie der Entlassung, über die Pers onalien der Gefangenen und über den Verhaftsgrund Auskunft gibt.
5 Die Belegung der einzelnen Zellen ist laufend in einem Verzeich nis festzuhalten.
6 Die Personalien sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
4
551.5 Verordnung über die kant onalen Polizeigefängnisse Einführung der Gefangenen

§ 14.

Der Gefängnisdienst teilt jede m Gefangenen eine Zelle zu und erteilt ihm die nötigen Weisun gen über das Verh alten im Gefäng
- nis. Entlassung der Gefangenen, Versetzung

§ 15.

1 Die Entlassung oder Versetzung eines Gefangenen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Verfüg ung der hiezu im Einzelfall zustän
- digen Stelle.
2 Der Gefangene hat auf Anordnung des Gefängnispersonals die Zellenordnung zu erstellen.
3 Bei akuter Erkrankung ordnet da s Gefängnispers onal das Nötige selbst an, wenn die zuständige Stelle nicht rechtzeitig verfügen kann. Diese ist so rasch wie möglich zu informieren.
4 Müssen die Polizeigefängnisse aus zwingenden Gründen (z.B. Brandausbruch oder bei bevorstehende n Polizeiaktionen, bei denen mit einer grösseren Zahl von Verhaft ungen gerechnet werden muss) ganz oder teilweise geräumt werden, so kann die Versetzung in eine andere Haftanstalt angeordnet werden. Da bei kann die Unterstützung der Di
- rektion der Gefängnisse Kanton Zürich und der Direktion der kantona
- len Strafanstalt in Anspruch genomme n werden. Die Versetzung in diese Haftanstalten hat nach Absprache mi t dem für Justizvollzug und Wieder
- eingliederung zuständigen Amt zu gesc hehen, soweit dies zeitlich mög
- lich ist.
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2. Effekten und Ausrüstung der Gefangenen Aufbewahrung der Effekten

§ 16.

Dem eintretenden Gefangenen werden alle Gegenstände abgenommen, die nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung gehören. Die abgenommenen Gegenstände un d die Barschaft sind durch den Gefängnisdienst sachgemäss zu verwahren. Effekten verzeichnis

§ 17.

1 Über die dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände wird ein Effektenverzeichnis erste llt. Dessen Richtigkeit ist durch einen Polizeifunktionär und vom Gefa ngenen, im Fall e der Weigerung zusätzlich durch einen zweiten Funktionär, unter schriftlich zu beschei
- nigen. Änderungen im Bestand v on Effekten oder Barschaft sind lau
- fend nachzutragen. Die He rausgabe erfolgt nur gegen unterschriftliche Bestätigung de s Empfängers.
2 Das kantonale Polizeikommando er lässt Weisungen über die Ver
- wendung der Barschaft für die pers önlichen Bedürfnis se des Gefange
- nen.
5 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse
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Persönliche
Ausrüstung

§ 18.

1 Der Gefangene darf seine Uhr, auf dem Körper getragene Schmuckstücke, Schreibzeug und klei nere Andenken in die Zelle mit nehmen. Vorbehalten bleibt die vorübergehende Abnahme der Wert gegenstände, damit abgeklärt werden kann, ob sie Deliktsgut darstel len.
2 Der Gefangene darf Gegenstände, die der Selbstbeschäftigung dienen, in die Zelle mitnehmen, sofern dies mit der Zellenordnung vereinbar ist und die Sicherhe it nicht gefährdet wird.
3 Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und Leibwäsche. Die zugelassenen Toilettenartikel haben sich die Gefangenen auf eigene Kosten zu beschaffen.
4 Der Gefängnisdienst kann im Einv erständnis mit der zuständigen Stelle die Mitnahme weiterer Ge genstände der pers önlichen Habe in die Zelle gestatten.

§ 19.

5
Beschädigungen

§ 20.

1 Die Gefangenen haben die Räume und das Mobiliar des Gefängnisses schonend zu behandeln. Sie haften für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen. Für di e Schadensdeckung kann ihre Bar schaft herangezogen werden.
2 Vorbehalten bleibt die disziplina rische oder strafrechtliche Ver folgung von Sachbeschädigungen. Der kantonale Po lizeikommandant ist zur Stellung des St rafantrages ermächtigt.
3. Unterbringung der Gefangenen

§ 21.

5
Jugendliche,
Kinder

§ 22.

1 Jugendliche und Kinder sind in speziell eingerichteten Jugendzellen unterzubringen.
2 Das kantonale Polizeikommando erlässt besond ere Weisungen für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen.

§ 23.

5
Sonderzelle,
Fernsehzelle

§ 24.

1 Unordentliche und lärmende Gefangene werden vom Gefängnisdienst in besonder en Zellen untergebracht.
2 Gefangene, welche wegen Selbst gefährlichkeit oder aus anderen Gründen einer besonderen Überwa chung bedürfen, sind nach Mög lichkeit in einer Zelle mit Fernsehüberwachung unterzubringen. Der Betroffene ist über diese Üb erwachung zu informieren.
6
551.5 Verordnung über die kant onalen Polizeigefängnisse Besondere Sicherungs massnahmen

§ 25.

1 Für Gefangene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Ge waltanwendung gegen Dritte, sich selbst oder Sachen besteht, können besondere Sicherungsmassnahmen angeord
- net werden. Die für den Gefangenen zuständige Stelle ist über die getroffenen Massnahm en zu informieren.
2 Als besondere Sicherungsmassn ahmen kommen namentlich in Betracht:
6 a. Der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen sowie Kleidern, deren Missbrau ch zu befürchten ist, b. die Beschränkung des Spaziergang es, des Besuchs- und des Korres
- pondenzrechtes bei Gefahr eines Missbrauches; vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Vertei diger und mit den Behörden, c. die Unterbringung in eine Sonde r- oder Fernsehüberwachungszelle.
4. Tagesordnung und Arbeit Tagesordnung

§ 26.

Die Tagesordnung wird dur ch das kantonale Polizeikom
- mando festgesetzt. Arbeits verrichtung

§ 27.

1 In den Polizeigefängnissen werden keine Arbeitsbetriebe geführt. Es besteht weder ein Rech t noch eine Pflicht zur Arbeitsver
- richtung.
2 Die in Einzelhaft gehaltenen Ge fangenen können im Rahmen der Hausordnung sich selbst Arbeit be schaffen. Hiezu muss die Einwil
- ligung der für den Gefangenen zustän digen Stelle vorliegen. Ein allfäl
- liger Aufwand wird dem Gefangenen verrechnet.
3 Unzulässig sind Arbeiten, die die Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses gefährden, den Zweck der Inhaftierung in Frage stellen oder dem Gefängnispersonal er hebliche Umtriebe verursachen.
5. Verpflegung Mahlzeiten

§ 28.

Der Verpflegungsbetrieb der Kantonspolizei verabreicht den Gefangenen in ihren Zellen tä glich drei Mahlzeiten. Die Nahrung soll einfach, ausreichend und gut zubereitet sein. Sonderkost

§ 29.

Diätkost wird nur auf Anordnung des Arztes verabreicht. Sofern der Verpflegungsbetrieb der Kantonspolizei nicht in der Lage ist, diese Kost zu liefern, wird sie von einem Gast wirtschafts- oder Spitalbetrieb bezogen. Die Kosten sind vom Gefangenen zu tragen. Bei nachweisbarer Mittellosigkeit trägt sie der Staat.
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Alkohol,
Drogen, Tabak

§ 30.

1 Der Genuss von Alkohol und Dr ogen sowie nicht vom Arzt zugelassener oder verschriebener Arzneimittel ist verboten.
2 Das Rauchen ist gestattet. Vorbehalten bleiben besondere Anord nungen des Gefängnisp ersonals wegen Feuerg efahr oder aus anderen Gründen. Die Raucherwaren können beim Frühstück beim Gefäng nispersonal bestellt werden. Die Kosten werden von der Barschaft des Gefangenen bestritten. Mittellos en Gefangenen können auf Kosten des Staates in beschränktem Masse Raucherwaren abgegeben werden.
3 Das Tabakkauen ist verboten.
Gaben Dritter

§ 31.

1 Die Gefangenen dürfen Gabe n von Dritten erhalten.
2 Unzulässig sind Gaben, dere n Beschaffenheit oder Verpackung die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder die geeignet sind, die Sicherheit zu gefährden, sowi e grössere Mengen leicht verderb licher Lebensmittel. Alle Gaben si nd vor der Übergabe an den Gefan genen zu kontrollieren.
3 Zu umfangreiche oder unzulässige Gaben werden zurückgesandt oder zurückgegeben. Werden grössere Mengen leicht verderblicher Lebensmittel durch die Post zugestel lt, können sie an alle Gefangenen verteilt werden. Der Gefangene wi rd über den Eingang von Sendun gen, die ihm nicht ausgehändigt werden, informiert.
6. Gesundheitspflege
Körperpflege

§ 32.

1 Den männlichen Gefangenen wi rd Gelegenheit gegeben, sich nach Bedarf zu rasieren. Das Rasierzeug wird vom Gefängnis personal zur Verfügung gestellt.
2 Den Gefangenen wird Gelegenheit geboten, ihre Haare nach Bedarf schneiden zu lassen.
3 Die Gefangenen dürfen pro Woch e einmal warm duschen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen einer Dusche unterziehen.
Aufenthalt
im Freien

§ 33.

8 Die Gefangenen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.
Ärztliche und
zahnärztliche
Behandlung

§ 34.

1 Für Gefangene, die ärztlich er Untersuchung oder Behand lung bedürfen, zieht der Gefängnisd ienst den Arzt zu. Liegen ernst hafte Gründe für die Ablehnung dieses Arztes vor, so bezeichnet der kantonale Polizeikommandant auf Verlangen des Gefangenen einen anderen Arzt. Der Gefangene hat sich den ärztlichen Anordnungen zu unterziehen.
2 Zahnärztliche Behandlungen erfolg en nur, soweit sie unaufschieb bar sind.
8
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3 Untersuchungs- und Behandlungs kosten werden vom Gefange
- nen bzw. von der für ihn zahlungspfl ichtigen Stelle bezogen. Ist dies nicht möglich, gehen die Ko sten zulasten des Staates.
4 Die Folgen von Unfällen in den Gefängnissen werden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht des St aates und eines besonderen Unfall
- versicherungsvertrages übernommen.
5 Bei Bedarf kann der kantonale Po lizeikommandant die ärztliche Untersuchung sämtlicher Gefangener anordnen.
7. Seelsorge, Bücher, Zeitungen Seelsorge, Sozialdienst

§ 35.

6
1 Jeder Gefangene kann durch Vermittlung de s Gefängnis
- dienstes den Besuch eines zugelassenen Seelsorgers verlangen.
2 Jeder Gefangene kann durch Verm ittlung des Gefä ngnisdienstes den Besuch eines Mitarbeiters de s Sozialdienstes der Direktion der Justiz und des Innern
9 zur Hilfe bei persönlic hen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt oder der Vorbereitung der Entlassung verlangen.
3 Erfordern die Bemühungen des Se elsorgers oder des Sozialdiens
- tes Kontakt mit Drittpersonen, ist vorgängig die Bewilligung der zuständigen Stelle einzuholen. Für Gaben gilt §
31. Bücher, Zeitungen

§ 36.

6
1 Die Kantonspolizei unterhält eine Gefängnisbibliothek, aus welcher den Gefangenen nach Wunsch Bücher ausgeliehen wer
- den. Die Gefangenen haben di ese sorgfältig zu behandeln.
2 Die Gefangenen können auf eigene Kosten Bücher beschaffen. Diese sind ihnen von einer Buch handlung oder vom Verlag zuzu
- stellen. Das Polizeikom mando kann anordnen, dass der Bücherbezug lediglich durch seine Ve rmittlung zulässig ist.
3 Die Gefangenen können mit Zustim mung der für sie zuständigen Stelle auf eigene Kosten bis zu dr ei Zeitungen oder Zeitschriften abon
- nieren. Diese sind ihnen vom Verlag oder einer Zeitungsagentur zuzu
- stellen. Sie werden nach der Entl assung oder Versetzung von der Kan
- tonspolizei nicht nachgeschickt.
4 Gefährdet der Bezug von Bücher n, Zeitungen und Zeitschriften den Haftzweck oder die Sicherheit od er verursacht er erhebliche Um
- triebe, so ist er zu besc hränken oder zu verbieten. Ton- und Bildwiedergabe geräte

§ 37.

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1 Die Mitnahme von Ton- und Bildwiedergabegeräten in die Zelle ist den Gefang enen nicht erlaubt. Fü r besondere Verhältnisse kann der Gefängnisdienst Ausnahmen gestatten.
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2 In den Zellen, in denen kein Runds pruchempfänger installiert ist, ist die Benützung eines batteriebet riebenen Radioapparates unter den nötigen Sicherheitsvorkehrungen er laubt. Die Benützung ist nur mit Kopfhörern gestattet.
8. Besuche und Briefe
Besuche

§ 38.

6
1 Die Gefangenen dürfen mit Zustimmung der für sie zu ständigen Stelle Besuch erhalten.
2 In der Regel werden als Besucher gleichzeitig nicht mehr als zwei Personen zugelassen. Die Besucher ha ben sich auf Verlangen über ihre Person und ihre Beziehungen zum Gefangenen auszuweisen. Tiere sind nicht zugelassen.
3 Aus betrieblichen Gründen können die Besuche eingeschränkt werden, soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Verteidiger, Seelsorger, Vormund bzw. Beistand
14 oder Vertretern von Behörden und bei Ausländern dem konsularis chen Vertreter seines Heimatstaa tes handelt.
Abwicklung
des Besuchs

§ 39.

13 Besuche sind in der Regel nu r von Montag bis Samstag von
08.00–10.45 Uhr und 11.4
5–16.30 Uhr zulässig. Besucher dürfen dem Gefangenen nichts direkt übergeb en oder von ihm direkt entgegen nehmen. Die Besuche werden nach Massgabe von Art.
84 StGB
3 und Art. 235 StPO
4 beaufsichtigt. Die Kleide r der Besucher und die mit gebrachten Effekten können vorg ängig kontrolliert und durchsucht werden. In begründeten Fällen ka nn der Gefängnisdienst Besuche ausserhalb der festgesetzte n Besuchszeiten bewilligen.
Briefe

§ 40.

1 Der Briefverkehr de r Gefangenen ist nicht beschränkt.
2 Die zuständige Stelle kann den Briefverkehr beschränken, wenn sein Umfang eine genügende K ontrolle erheblich erschwert.
Kontrolle
der Briefe

§ 41.

1 Ein- und ausgehende Brie fe und andere Sendungen wer den grundsätzlich über die für den Gefa ngenen zuständige Stelle gelei tet. Verzichtet diese auf die Kont rolle, kann sie durch den Gefängnis dienst vorgenommen werden, wenn Grösse oder Beschaffenheit der Sendung ein Sicherheit srisiko darstellen.
6
2 Beschwerden gegen das Gefängnisp ersonal oder gegen die für den Gefangenen zuständige Stelle werd en unkontrolliert an die zuständige Aufsichtsinstanz weitergeleitet.
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3 Der Briefverkehr mit Mitgefangen en und früheren Mitgefangenen (nahe Angehörige ausgenommen) is t untersagt. Briefe, die den Haft
- zweck oder die Sicherheit der Gefäng nisse gefährden, werden nicht, Briefe, die sich auf ein hängiges Straf- oder Ausliefe rungsverfahren be
- ziehen, nur in der Korrespondenz mi t dem Verteidiger weitergeleitet. Der Gefangene ist zu in formieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet wird.
4 Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Drucksachen dürfen, unter Vorbehalt von §
36, den Gefangenen nicht zugestellt werden.
5 Auf Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft finden Abs.
3 Satz 1 und Abs. 4 keine Anwendung.
7
9. Disziplin und Disziplinarmassnahmen Disziplin

§ 42.

Die Gefangenen haben sich korrekt zu benehmen. Sie haben sich den Vorschriften dieser Ve rordnung, den Weisungen des kantona
- len Polizeikommandos und den Anor dnungen des Gefä ngnispersonals zu unterziehen. Disziplinar massnahmen

§ 43.

1 Gegenüber den Gefangenen sind folgende Disziplinar
- massnahmen zulässig:
6
1. Beschränkung oder Entzug besonderer Bewilligungen,
2. Beschränkung oder Entzug der dem Gefangenen zustehenden Rechte, insbesondere von Büch und Empfang von Gaben Dritter,
3. Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenz
- rechtes. Vorbehalten bleibt de r Verkehr mit dem Verteidiger und mit den Behörden,
4. Arrest bis zu sieben Tage.
2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Das Besuchs- und Korrespondenzrecht darf jedoch, vorbe
- hältlich von §
48, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn sich der Gefangene bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhalten hat. Schwere Disziplinar vergehen

§ 44.

Mit Arrest werden schwere Disziplinarvergehen geahndet, insbesondere:
1. wiederholter Verstoss gegen die Hausordnung,
2. Widersetzlichkeit und Ungehorsa m gegenüber dem Gefängnisper
- sonal,
3. vorsätzliche Sachbeschädigung,
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4. hartnäckiges Simulieren von Krankheit und vorsätzliche Verur sachung von Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfor dern,
5. Tätlichkeit gegen Mitgefangene oder gegen Gefängnispersonal,
6. unerlaubte Kontaktnahme mit Mitgefangenen ode r Personen aus serhalb des Gefängnisses,
7. Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu,
8. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Gefangener gemäss Ziff. 1–7.
Disziplinar
-
verfahren

§ 45.

Nach Abklärung des Sachverh altes, bei welchem der Be schwerte anzuhören ist, wird der Disziplinarentsche id von der zustän digen Stelle mit kurzer Begründung zuhanden der Personalakten des Gefangenen schriftlich abgefasst. Der Disziplinarentscheid ist dem Gefangenen mit kurzer Begründung mü ndlich, in den Fällen von §
43 Ziff. 3 und 4 schriftlich mitzuteile n. Der Gefangene ist auf das Rekurs recht aufmerksam zu machen.
Zuständigkeit

§ 46.

Die Disziplinarmassnahmen gemäss §
43 Ziff. 1 und 2 wer den vom kantonalen Chef der Sicher heitspolizei verh ängt. Die übrigen Disziplinarmassnahmen werden auf Antrag des Chefs der kantonalen Sicherheitspolizei durch den ka ntonalen Polizeikommandanten aus gefällt.
Vorbehalte der
Justizvollzugs
-
verordnung

§ 47.

10 Bei Untersuchungs-, Straf- un d Sicherheitsgefangenen rich ten sich die Disziplinarmassnahmen (§
43), das Disziplinarverfahren (§
45) und die Zuständigkeit (§
46) nach der Justizvollzugsverordnung
2 . Diese kann beim Gefäng nisdienst zur Einsichtnahme bezogen werden.
Vollzug des
Arrestes

§ 48.

1 Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle vollzogen. Während des Arrest es darf der Gefangene nicht rau chen, erhält keine Gabe n Dritter oder Einkaufsm öglichkeit, darf keine Bücher oder Zeitungen beziehen, da rf nicht radiohören, darf keine selbstgewählte Arbeit verrichten, darf keine Briefe schreiben oder empfangen und erhält keine Besuche. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Verteidiger.
2 Bei Arreststrafen von mehr als fünf Tagen Dauer erhält der Gefangene alle drei Tage, erstmals am fünften Tag, Gelegenheit zum Einzelspaziergang.
3 Bei Arreststrafen von mehr als f ünf Tagen Dauer wird der Gefan gene spätestens am fünften Tag vom Arzt, wenn er vorher in psychiat rischer Behandlung stand, vom Psychiater besucht.
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4 Der Arrest wird für alle Gefangenenkategorien gemäss dem Dis
- ziplinarentscheid der zuständigen St elle ausschliesslich in einem der Polizeigefängnisse vollzogen.
10.
12

§ 49.

12 III. Besondere Bestimmungen Polizeiverhaft in den Betrieben der Gefängnisse Kanton Zürich

§ 50.

10
1 Für Gefangene, welche von den Polizeiorganen in den von der Direktion der Justiz und de s Innern für den Vollzug des Ver
- haftes bezeichneten Zell en ausserhalb des Ge fängnistraktes einge
- schlossen und entlassen werden, fi nden die vorstehenden Bestimmun
- gen ebenfalls Anwendung. Die Gefängnisse besorgen lediglich die Reinigung der Zellen, die Gefäng niswäsche und den Unterhalt der Gefangenen nach den Vorschri ften der Justizvollzugsverordnung
2
.
2 Die Polizeiorgane haben der Leit ung des Gefängnisses von der Einweisung und Entlassung von Ge fangenen unverzüglich Mitteilung zu machen. IV. Inkrafttreten Inkrafttreten

§ 51.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Die Haus
- ordnung für das Gefängni s in der kantonalen Polizeikaserne vom
11. November 1944 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 45, 514 und GS IV, 142.
2 LS 331.1 .
3 SR 311.0 .
4 SR 312.0 .
5 Aufgehoben durch RRB vom 5. April 1995 (OS 53, 148). In Kraft seit 1. Mai
1995.
6 Fassung gemäss RRB vom 5. April 1995 (OS 53, 148). In Kraft seit 1. Mai 1995.
13 Verordnung über die kantonalen Polizeigefängnisse
551.5
7 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1997 (OS 54, 106). In Kraft seit 1. Juni
1997.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1997 (OS 54, 106). In Kraft seit 1. Juni
1997.
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915). In Kraft seit
1. Januar 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 472 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
11 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
12 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 374 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
13 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 801 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 612 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
15 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 81 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.
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