Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (433.515)
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Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität

433.515
5. 2005 Verordnung über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (FMSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 des Diplommittelschulgesetzes vom 17. Februar 1986 [BSG 433.51] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines

Art. 1

Begriff, Geltungsbereich
1 dem Begriff «Diplommittelschule» (DMS) im Sinne des Diplommittelschulgesetzes.
2
3

Art. 2

Begriff der Schulleitung
1 a Maturitätsschulen angegliederten FMS die Leitung der gesamten Schule, b anderen FMS die Leitung der FMS.
2 Leitung der FMS.

Art. 3

Maturitätsschulen angegliederte FMS FMS an Standorten von Maturitätsschulen werden als eigene Abteilungen derselben geführt.

Art. 4

Schulreglement Die Schulkommission erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Schulreglement, das der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion unterliegt.
2. Schülerinnen und Schüler

Art. 5

Kursinhalt Die Kurse richten sich nach dem kantonalen Lehrplan FMS.

Art. 6

Unterrichtsangebote
1 Richtung geführt. Vorbehalten bleibt Artikel 59 betreffend Fachmaturitätsangebot.
2
3 und berufsfeldbezogene Inhalte andererseits.

Art. 7

Schulzeit, Praktika
1
2 Ausbildung maximal vier Praktikumswochen zu leisten.

Art. 8

Mitbestimmungsrecht
1 angemessenes Mitbestimmungsrecht.
2 zu Traktanden, welche die Gestaltung des Bildungsgangs und den Schulbetrieb betreffen. Die Vertretung nimmt nicht teil bei Geschäften, welche Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen oder Schüler persönlich betreffen.
3. Absenzen an Fachmittelschulen mit Fachmaturität
3.1 Allgemeines

Art. 9

Teilnahme am Unterricht
1 besuchen.
2 Besuch von Ausstellungen und Aufführungen im Rahmen des Unterrichts) ist auch ausserhalb der im Stundenplan festgelegten Zeiten obligatorisch.

Art. 10

Absenzen Als Absenz gilt jede Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht.

Art. 11

Absenzenkontrolle
1 Verzeichnis.
2
3.2 Unvorhergesehene Absenzen

Art. 12

Mitteilung
1 Klassenlehrkraft sobald als möglich zu informieren.
2

Art. 13

Begründung Die Schülerin oder der Schüler begründet die Absenz gegenüber der Klassenlehrkraft innert acht Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich.

Art. 14

Massnahmen
1 Klassenlehrkraft mit der gesetzlichen Vertretung Rücksprache.
2
13 des Diplommittelschulgesetzes ergriffen werden.
3.3 Voraussehbare Absenzen
3.3.1 Dispensation

Art. 15

Dispensationsgründe
1 Lektionen oder einzelner Fächer oder, vorübergehend, vollständig vom Schulbesuch befreit werden.
2 Aufgebot durch Amts- und Diensstellen, Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen, Vortragsübungen.
3 a religiöse Gebote, körperliche Behinderung, Teilnahme an besonderen Veranstaltungen, Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule, b Teilnahme an Austauschjahren, Schnupperlehren, Kursen, wichtigen kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, Arzt- oder Zahnarztbesuch sowie die individuelle zeitliche Entlastung zur Förderung besonderer Begabungen insbesondere in den Bereichen Sport, Musik und Gestalten.

Art. 16

Gesuch, Mitteilung
1
3 frühzeitig und in der Regel schriftlich um Dispensation zu ersuchen.
2 die Absenz ist vorgängig mitzuteilen.

Art. 17

Zeugnisvermerk Kann aufgrund einer Dispensation in einem Fach keine Zeugnisnote gesetzt werden, wird im Zeugnis der Vermerk «dispensiert» eingetragen.
3.3.2 Freie Halbtage

Art. 18

Bezug
1 Unterricht fernzubleiben.
2 können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
3 Schulanlass stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten muss.

Art. 19

Mitteilung Die Schülerin oder der Schüler teilt der Klassenlehrkraft den Bezug eines Halbtags bis spätestens am Vortag mit.
4. Orientierung der Eltern

Art. 20

Die FMS sorgt für die periodische Orientierung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung der Schülerinnen und Schüler über die Ausbildung, insbesondere über den Lehrplan, die Schulanlässe, die Promotionen, Prüfungen und Abschlussbestimmungen sowie anschliessende Ausbildungen. Daneben können sich die Eltern von der Schulleitung, der Klassenlehrkraft oder der Lehrerschaft persönlich über den Schulbetrieb sowie über ihre Töchter und Söhne orientieren lassen.
5. Lehrerschaft

Art. 21

Obliegenheiten Die Lehrkräfte haben im Rahmen des Lehrerauftrags auch folgende Obliegenheiten: a Übernahme einzelner zusätzlicher Lektionen bei kurzfristiger Abwesenheit einer Kollegin oder eines Kollegen, b Mitwirkung bei Aufgaben der Berufswahlhilfe sowie der Orientierung und Beratung der Eltern, c Vor- und Nachbereitung sowie Betreuung während der Praktika, d Betreuung von selbstständigen Arbeiten sowie von Fachmaturitätsarbeiten.

Art. 22

Klassenlehrkräfte Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrkraft. Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags obliegen diesen insbesondere folgende Aufgaben: a die Zusammenarbeit unter den Lehrkräften einer Klasse und in der Klasse anregen und fördern, b sich mit einzelnen Schülerinnen und Schülern besprechen, bei denen nach eigenen Beobachtungen oder nach Mitteilung von Kolleginnen und Kollegen Schwierigkeiten auftreten, c Koordination der Praktikumsbetreuung.
6. Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz

Art. 23

Teilnahme Alle an einer FMS unterrichtenden Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz verpflichtet. Die Schulleitung entscheidet über die Teilnahme von Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

Art. 24

Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und Wahlrecht.
2 oder der Vorsitzende der Konferenz den Stichentscheid.

Art. 25

Organisation
1 erfordern. Sie wird ferner einberufen auf Verlangen der Schulkommission oder eines Viertels der unbefristet und befristet angestellten Lehrkräfte. Sie ist ausserhalb der Unterrichtszeit anzusetzen.
2 Absprache mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz einer andern Lehrkraft übertragen werden.
3 das Schulreglement.
4

Art. 26

Aufgabenbereich
1 auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen und Schüler beziehen. Sie behandelt insbesondere Fragen der Begleitung, des Unterrichts und der Schulentwicklung.
2
a die Promotion und die Wegweisung von Schülerinnen und Schülern aufgrund der Leistungen, b die Reglemente und die Hausordnung, c die Androhung der Wegweisung oder die Wegweisung von Schülerinnen und Schülern aus disziplinarischen Gründen.
7. Schulleiterin oder Schulleiter FMS und Schulleitung

Art. 27

Schulleiterin oder Schulleiter FMS
1
2 FMS auch Teil von deren Schulleitung.

Art. 28

Aufgaben der Schulleitung
1
17. Februar 1986 und in der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV [BSG 430.251.0] ) [Fassung vom 28. 3. 2007] geregelt. Die individuellen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungsbereiche sind im Schulreglement und in den Stellenbeschreibungen der Schulleitungen zu umschreiben. [Fassung vom 15. 6. 2005]
2 a kann den Unterricht zur Ermöglichung von Schulanlässen für insgesamt zwei Tage pro Schuljahr ausfallen lassen und orientiert darüber die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission, b überwacht den Unterhalt und die Benützung der Schulanlagen, c legt die Unterrichtsorganisation fest, d sorgt für die Aufbewahrung der wichtigen Schulakten und der amtlichen Dokumente der Schule sowie der Schulkommission, e sorgt für den Datenschutz und die Datensicherheit in der Schule.

Art. 28a

[Eingefügt am 15. 6. 2005] Schuladministration Die Spezialaufgaben der Schuladministration gemäss Artikel 90 LAV definiert die Schulleitung auf Grund der Bedürfnisse der Schule. Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.

Art. 28b

[Eingefügt am 15. 6. 2005] Pools Das Nähere zum Schulleitungspool, zum Schulpool sowie zum Informatikpool gemäss Artikeln 91 bis 93 LAV [Fassung vom 28. 3. 2007]
8. Schulkommissionen

Art. 29

Zusammensetzung, Aus-
1 geführte FMS sind diese mit den jeweiligen Maturitätsschulkommissionen identisch.
2
3 Wiederwahl ist möglich.
4 Schulkommissionsmitglieder.

Art. 30

Vertretung der Lehrerschaft
1 der Schulkommission teil.
2 Abordnung vertreten, sofern die Kommission nicht die Anwesenheit der gesamten Lehrerschaft oder einzelner Lehrkräfte verlangt.
3

Art. 31

Aufgaben und Befugnisse
1 bei deren Umsetzung.
2 a beaufsichtigt den Vollzug der schweizerischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften durch die Schulleitung, b erlässt Reglemente im Rahmen des übergeordneten Rechts, c erfüllt die Aufgaben nach der Lehreranstellungsgesetzgebung, d legt die Ferien nach Rücksprache mit den Behörden der Standortgemeinde fest und kann maximal zehn unterrichtsfreie Schulhalbtage pro Schuljahr vor Ferienbeginn und zur Verlängerung von Wochenenden bestimmen, e behandelt Beschwerden nach Artikel 22 Absatz 1 des Diplommittelschulgesetzes oder leitet sie weiter, f bestimmt die Grösse der Lehrervertretung, die an ihren Sitzungen teilnimmt, g entscheidet über Promotion und Wegweisung von Schülerinnen und Schülern auf Grund ihrer Leistungen, h entscheidet über die Dispensation von Schülerinnen und Schülern, i entscheidet über die Wegweisung von Schülerinnen und Schülern aus disziplinarischen Gründen, k verschafft sich Einblick in das Schul- und Unterrichtsgeschehen.
3 holt die Schulkommission deren Stellungnahme ein.
4 ihrem Namen über Dispensationen gemäss Absatz 2 Buchstabe h zu entscheiden.

Art. 32

Schweigepflicht Wer an einer Schulkommissionssitzung teilnimmt, hat über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder Kraft besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt ebenfalls für Personen, die durch ihre Delegation oder das Protokoll über die Verhandlungen orientiert sind.
9. Konferenz der Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität

Art. 33

1 aus den Schulleiterinnen und Schulleitern FMS der kantonalen FMS zusammen.
2 der Konferenz mit beratender Stimme und Antragsrecht bei.
3 Bereichen Lehrplanumsetzung, FMS-Ausbildung, Angebot, Aufnahmen und Promotionen.
4
10. Beratungsdienste

Art. 34

Die Berufsberatungsstellen, die Erziehungsberatungsstellen und der Jugendpsychiatrische Dienst stehen auch den Schülerinnen und Schülern der FMS und den gesetzlichen Vertretungen zur Verfügung.
11. Kantonale Fachmaturitätskommission

Art. 35

Organisation
1
2 a pro FMS ein Mitglied der Schulkommission, b zwei Vertreterinnen oder Vertreter von tertiären Ausbildungsstätten aus dem Bereich der Berufsgruppen, c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität, d eine Hauptexpertin oder ein Hauptexperte.
3 Kommission selbst.
4 Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 36

Aufgaben
1 Fachmaturitätsprüfungen an den FMS.
2 Hauptexperten haben das Recht, den Unterricht in den FMS zu besuchen. Sie beurteilen die Ausbildung an den FMS im Hinblick auf die im kantonalen Lehrplan festgelegten Anforderungen.
3 Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis und die Erteilung oder Nichterteilung der Fachmaturitätszeugnisse.
4
5 mit Fachmaturität Weisungen für die Durchführung der Prüfungen.
6

Art. 37

Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 führt sie in ihre Arbeit ein.
2

Art. 38

Expertinnen und Experten
1 betroffenen Schule in ihrem Fachbereich geleisteten Arbeit.
2 Konferenz der Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität der kantonalen Fachmaturitätskommission beantragen, Richtlinien für Prüfungen im betreffenden Fach bzw. Fachbereich zu erlassen.
12. Entschädigungen

Art. 39

Kantonale Fachmaturitätskommission
1 Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
2 die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG 152.256] sowie eine Entschädigung von 1000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Art. 40

Hauptexpertinnen und Hauptexperten, Expertinnen und Experten
1. Durchführung der Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis
1 betreuten Fach abgestufte Entschädigungen ausgerichtet: a für eine bis 700 Prüfungen 900 Franken, b für 701 bis 1300 Prüfungen 1500 Franken.
2 dreistündige Prüfung 18 Franken und pro vierstündige Prüfung 24 Franken. Es wird mindestens der Betrag für acht Prüfungen ausgerichtet.
3 Kandidatin oder Kandidat 15 Franken. Es wird mindestens der Betrag für acht Prüfungen pro Halbtag oder zwölf Prüfungen pro Tag ausgerichtet.
4

Art. 41

2. Schlusssitzung und Besprechungen
1 Besprechungen beträgt 15 Franken, sofern sie gleichentags an den Prüfungen beteiligt waren und dafür entschädigt werden.
2 über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
13. Abschlüsse

Art. 42

Fachmittelschulausweis Den Fachmittelschulausweis erhält, wer die Ausbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis bestanden hat.

Art. 43

Fachmaturitätszeugnis Das Fachmaturitätszeugnis erhält, wer den Fachmittelschulausweis erhalten und die gemäss Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen erforderlichen Zusatzleistungen erbracht hat.
14. Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis

Art. 44

Zeitpunkt der Prüfungen Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Fachmaturitätskommission bestimmt im Einvernehmen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern FMS den Zeitpunkt der Prüfungen und den Prüfungsplan.

Art. 45

Zulassung zur Prüfung
1 letzten Schuljahrs besucht und eine bewertbare selbstständige Arbeit abgegeben haben.
2 einer anderen Schule eine zweite Prüfung nur ablegen, wenn sie den Unterricht des letzten Schuljahrs wiederholt haben.
3 keiner weiteren Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis zugelassen.

Art. 46

Prüfungsgebühr
1 Kantonsverwaltung [BSG 154.21] (Gebührenverordnung, GebV) festgesetzt.
2 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder aus andern wichtigen Gründen, abgemeldet hat.

Art. 47

Fernbleiben von der Prüfung Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

Art. 48

Umfang der Prüfung
1 Fachschulen im gewählten Berufsfeld vorbereitet sind und bezüglich ihrer Allgemeinbildung die Fachhochschulreife erlangt haben.
2 kantonalen Lehrplans FMS bestimmt. Die Schule gibt den Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsstoff und die Fachanteile bei Fächergruppen bekannt.
3 Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen.
4 Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
5 zu berücksichtigen. Eine integrale Prüfung ist anzustreben.

Art. 49

[Fassung vom 6. 9. 2006] Prüfungsfächer im deutschsprachigen Kantonsteil
1 Fachmittelschulausweis statt. Stehen zwei Fächer zur Auswahl, erfolgt die Wahl durch die Schülerin oder den Schüler.
2 geprüft: a erste Landessprache (Deutsch), b zweite Landessprache (Französisch) oder Englisch, c Mathematik, d für den Lernbereich Naturwissenschaften: Physik oder Biologie, e für den Lernbereich Berufsfeld Soziale Arbeit: Pädagogik/Entwicklungspsychologie, f für den Lernbereich Berufsfeld Gesundheit: Humanbiologie.
3
a erste Landessprache (Deutsch), b zweite Landessprache (Französisch) oder Englisch, c Mathematik, d für den Lernbereich Naturwissenschaften: Physik oder Biologie, e für den Lernbereich Sozialwissenschaften: allgemeine Psychologie oder Geschichte/Geographie/Staatskunde, f für den Lernbereich Berufsfeld Gesundheit: Humanbiologie.
4 a erste Landessprache (Deutsch), b zweite Landessprache (Französisch) oder Englisch, c Mathematik, d für den Lernbereich Naturwissenschaften: Biologie, e für den Lernbereich Sozialwissenschaften: allgemeine Psychologie oder Geschichte/Geographie/Staatskunde, f für den Lernbereich Berufsfeld Soziale Arbeit: Pädagogik/Entwicklungspsychologie.

Art. 49a

[Eingefügt am 6. 9. 2006] Prüfungsfächer im französischsprachigen Kantonsteil
1 Fachmittelschulausweis statt. Stehen zwei Fächer zur Auswahl, erfolgt die Wahl durch die Schülerin oder den Schüler.
2 a erste Landessprache (Französisch), b zweite Landessprache (Deutsch) oder Englisch, c Mathematik, d für den Lernbereich Naturwissenschaften: Chemie, e für den Lernbereich Sozialwissenschaften: Psychologie, f für den Lernbereich Berufsfeld Gesundheit: Humanbiologie.
3 a erste Landessprache (Französisch), b zweite Landessprache (Deutsch) oder Englisch, c Mathematik, d für den Lernbereich Naturwissenschaften: Biologie, e für den Lernbereich Sozialwissenschaften: Psychologie, f für den Lernbereich Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit: Soziologie oder Pädagogik.

Art. 50

Durchführung der Prüfung
1 Schulleiterinnen und Schulleitern FMS die Anordnungen für den geordneten Verlauf der Prüfungen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter FMS geben allen Kandidatinnen und Kandidaten die für sie wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung vor der Prüfung bekannt.
2 Hauptexpertinnen und Hauptexperten den Schulen die Expertinnen und Experten zu.
3 Prüfungen verantwortlich, die Expertin oder der Experte für die mündlichen Prüfungen.

Art. 51

Form der Prüfungen, Hilfsmittel
1 a schriftlich und mündlich: erste Landessprache, zweite Landessprache oder Englisch, b schriftlich: Mathematik und im französischsprachigen Kantonsteil zudem Psychologie sowie Chemie oder Biologie und im deutschsprachigen Kantonsteil Physik oder Biologie sowie allgemeine Psychologie oder Geschichte/Geografie/Staatskunde. c mündlich: Humanbiologie und im deutschsprachigen Kantonsteil Pädagogik/Entwicklungspsychologie und im französischsprachigen Kantonsteil Soziologie oder Pädagogik.
2 Hilfsmittel.
3 Hilfsmittel.

Art. 52

Schriftliche Prüfungen
1
2 die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Hauptexpertin oder der Hauptexperte über die Wahl der Aufgaben. Ist diese Person als Expertin oder als Experte der betreffenden Schule bestimmt, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Fachmaturitätskommission.
3 mit ihren Notenvorschlägen. Können sie sich über die Bewertung nicht einigen, so entscheidet die Hauptexpertin oder der Hauptexperte, sofern diese oder dieser nicht selber an der Prüfung beteiligt ist, sonst eine von der Präsidentin oder vom Präsidenten der kantonalen Fachmaturitätskommission bestellte neutrale Person.

Art. 53

Mündliche Prüfungen
1
2 Expertinnen und Experten sind berechtigt, die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit zusätzlich zu prüfen.
3 mündlichen Prüfungen in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.

Art. 54

Unregelmässigkeiten
1 Kandidatin oder eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, meldet dies die Schulleiterin oder der Schuleiter FMS sofort der Präsidentin oder dem Präsidenten der kantonalen Fachmaturitätskommission.
2 von Prüfungsteilen oder der gesamten Prüfung anordnen oder die Prüfung der betreffenden Kandidatinnen oder Kandidaten einstellen.
3 fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden erklären.

Art. 55

[Fassung vom 6. 9. 2006] Erfahrungsnoten
1
Promotionsfachs.
2 a erste Landessprache, b zweite Landessprache, c dritte Sprache, d Mathematik, e Lernbereich Naturwissenschaften, f Lernbereich Sozialwissenschaften, g Lernbereich Musische Aktivitäten und Sport.
3 Erfahrungsnote oder Erfahrungsnoten ermittelt: a eine Note im Lernbereich Berufsfeld Gesundheit oder b eine Note im Lernbereich Berufsfeld Soziale Arbeit oder c je eine Note in den Lernbereichen Berufsfeld Gesundheit sowie Berufsfeld Soziale Arbeit.
4 Erfahrungsnote ermittelt: a Lernbereich Berufsfeld Gesundheit oder b Lernbereich Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit.
5

Art. 55a

[Eingefügt am 6. 9. 2006] Prüfungs- und Fachmittelschulausweisnoten
1 Note für die selbstständige Arbeit sowie die Fachmittelschulausweisnoten sind ganz oder halbzahlig. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2 Fachs; in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wird, ist die Prüfungsnote identisch mit der schriftlichen oder mündlichen Prüfungsnote.
3 selbstständigen Arbeit eine Fachmittelschulausweisnote.
4 gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet. In den übrigen Fächern ist die Fachmittelschulausweisnote die auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
5

Art. 56

Selbstständige Arbeit
1
2 kommentierten Arbeit und der mündlichen Präsentation. X,25 und X,75 werden aufgerundet.

Art. 57

Feststellung
1 Formular «Ergebnisse der Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis» eingetragen. Die prüfenden Lehrkräfte und die Expertinnen und Experten sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter FMS bestätigen die Richtigkeit der Eintragungen mit Unterschrift.
2
2006] a der Durchschnitt der Fachmittelschulausweisnoten mindestens 4,0 beträgt, b nicht mehr als 3 Noten unter 4 erteilt werden und c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.
3 Fachmaturitätskommission mit den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrkräften statt.
4 Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis.
5 kantonalen Fachmaturitätskommission mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
6 einzelnen Prüfungsnoten sowie ihre bzw. seine korrigierten Prüfungsarbeiten einzusehen.
7 auf.

Art. 58

Fachmittelschulausweis
1 Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen aus.
2 selbstständigen Arbeit.
3 der Schulleiterin oder dem Schulleiter FMS unterschrieben.
15. Fachmaturität

Art. 59

Kantonales Angebot An kantonalen FMS wird die Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit angeboten.

Art. 60

Voraussetzungen Die Voraussetzungen zum Erlangen der Fachmaturität und die Modalitäten zur Ausstellung des Fachmaturitätszeugnisses richten sich nach dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen.
16. Rechtspflege

Art. 61

1 Erziehungsdirektion erhoben werden.
2 .
17. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 62

Übergangsbestimmungen Prüfungen von Ausbildungsgängen, die vor dem 1. August 2004 begonnen haben, sowie Prüfungswiederholungen von diesen Ausbildungsgängen erfolgen nach bisherigem Recht.

Art. 63

Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ [BSG 152.221.181] )
2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV [BSG 154.21] )
3. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (AFMSV [BSG 433.521] )

Art. 64

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 19. September 1990 über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (FMSV, BSG 433.515),
2. Verordnung vom 15. August 1990 über die Diplomprüfungen an den kantonalen Diplommittelschulen (BSG 433.520).

Art. 65

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und gilt erstmals für die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis im Jahre 2007 und für die erstmalige Ausstellung der Fachmaturitätszeugnisse. Bern, 5. April 2005 Egger-Jenzer Anhang 1 [Eingefügt am 15. 6. 2005]
1. Ressourcen für Schulleitungen
1.1 Der Schulleitungspool stellt einen Bestandteil des Globalbudgets der Schulen dar. Die Festlegung der Beschäftigungsgradprozente für den Schulleitungspool erfolgt im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den Schulen.
1.2 Die Berechnung des Schulleitungspools erfolgt anhand a der Anzahl Auszubildende pro Schule, b der Anzahl gehaltswirksamer Lektionen pro Schule, c der Anzahl Mitarbeitende pro Schule.
1.3 Dem Schulleitungspool zugewiesene Ressourcen können durch die Anstellungsbehörde auf Antrag der Schulleitung anders als für die Schulleitung und nicht in Form von Beschäftigungsgradprozenten genutzt werden. Eine solche Verschiebung der Ressourcen kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben die anstellungsrechtlichen Ansprüche der die entsprechenden Beschäftigungsgrade innehabenden Person.
1.4 Die im Schulleitungspool festgelegten Beschäftigungsgrade können auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade auf die einzelnen Schulleitungsmitglieder.
1.5 Der Schulleitungspool wird unabhängig von den gewährten Altersentlastungen berechnet.
2. Ressourcen für Spezialaufgaben
2.1 Der Schulpool stellt einen Bestandteil des Globalbudgets der Schule dar. Die Festlegung der Beschäftigungsgradprozente für den Schulpool erfolgt im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den Schulen.
2.2 Der Schulpool macht drei Viertel des Schulleitungspools aus.
2.3 Dem Schulpool zugewiesene Ressourcen können durch die Schulleitung anders als für den Schulpool und nicht in Form von Beschäftigungsgradprozenten genutzt werden. Ausgeschlossen ist die Umwandlung in den Schulleitungspool. Eine solche Verschiebung der Ressourcen kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben die anstellungsrechtlichen Ansprüche der die entsprechenden Beschäftigungsgrade innehabenden Person.
2.4 Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beschäftigungsgrade auf die einzelnen Lehrkräfte.
2.5 Zur Abgeltung der Klassenleitung wird der Schulpool um eine Lektion pro Klasse erhöht.
3. Betreuung der Informatikinfrastruktur Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt die Anzahl unterstützungsberechtigter Informatikgeräte, die in der Schule eingesetzt werden, und spricht einen maximalen Betrag zu, welcher im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und dem Amt festgelegt wird. Dieser Betrag ist Teil des Globalbudgets der Schule.
4. Weitere Bestimmungen
4.1 Über den Einsatz der Ressourcen nach Ziffern 1 bis 3 ist im Rahmen des jährlichen Reportings/Controllings Rechenschaft abzulegen.
4.2 Für besonders komplexe Schulstrukturen (z.B. zweisprachige Schulen) können der Schulleitungs- und der Schulpool um höchstens 50 Prozent vergrössert werden. Anhang 2
5.4.2005 BAG 05–32, in Kraft am 1. 8. 2005 Änderungen
15.6.2005 V über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 05–61 (II.), in Kraft am 1. 8. 2005
6.9.2006 BAG 06–85, in Kraft am 1. 8. 2006 Übergangsbestimmungen Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Sommer 2004 oder 2005 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
28.3.2007 V über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 07–57 (Art. 104), in Kraft am 1. 8. 2007
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