Bundesgesetz über die Biersteuer (641.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)

(Biersteuergesetz, BStG) vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2005 5649

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet (Zoll­gebiet) hergestellt oder in dieses eingeführt wird.
² Er beachtet dabei die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent.
Art. 3 Begriff
Als Bier gelten:
a. das Bier aus Malz (Zolltarifnummer 2203³);
b. Mischungen von Bier aus Malz mit nichtalkoholischen Getränken oder mit ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Produkten (Zolltarifnummer 2206);
c. das alkoholfreie Bier (Zolltarifnummer 2202).
³ SR 632.10 Anhang. Der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR  170.512 ) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter http://www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änd. werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.
Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung des Biers in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt:
a. für im Zollgebiet hergestelltes Bier: der Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird;
b. für eingeführtes Bier: der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁴).
⁴ SR 631.0
Art. 5 ⁵ Steuerbehörde
Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 6 Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung
Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften nicht eigene Bestim­mungen enthalten, ist die Zollgesetzgebung anwendbar.

2. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 7 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind:
a. für im Zollgebiet hergestelltes Bier: die Herstellerin oder der Hersteller;
b. für eingeführtes Bier: die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
Art. 8 Steuernachfolge
¹ Die Steuernachfolgerin oder der Steuernachfolger tritt in die Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
² Die Steuernachfolge treten an:
a. die Erbinnen und Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise der Steuernachfolgerin oder des Steuernachfolgers;
b. die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise deren Erbinnen und Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Ver­mögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
³ Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
⁴ Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so erfüllt jede ihre Pflichten selbständig und übt ihre Rechte selbständig aus.
⁵ Von den die Steuernachfolge antretenden Personen befreit jede die anderen nach Massgabe ihrer Zahlung; ihre Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter diesen Personen bestehenden Rechtsverhältnis.
Art. 9 Mithaftung
Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften solidarisch:
a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidations­ergebnisses beziehungsweise des Nachlassvermögens;
b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Ver­mögens der juristischen Person.

3. Abschnitt: Steuertarif

Art. 10 Bemessungsgrundlage
¹ Die Steuer wird je Hektoliter und auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes, ausgedrückt in Grad Plato, bemessen.
² Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der grossen Ballingschen Formel aus dem Alkohol- und Extrakt­gehalt des Bieres berechnet.
³ Bei der Bemessung nach Grad Plato wird nur die erste Dezimalstelle berück­sichtigt.
Art. 11 Steuersatz
¹ Der Steuersatz beträgt:

a.

bis 10,0 Grad Plato (Leichtbier)

Fr. 16.88 je Hektoliter;

b.

von 10,1 bis 14,0 Grad Plato
(Normal- und Spezialbier)

Fr. 25.32 je Hektoliter;

c.

ab 14,1 Grad Plato (Starkbier)

Fr. 33.76 je Hektoliter.

² Auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier) wird keine Steuer erhoben.
Art. 12 Anpassung des Steuersatzes
¹ Der Bundesrat kann den Steuersatz der Teuerung anpassen, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist.
² Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuer­forderung in Kraft ist.
Art. 13 Steuerbefreiung
¹ Bier ist von der Steuer befreit, wenn es nicht zu Genusszwecken, sondern zur Herstellung von anderen Lebensmitteln oder von kosmetischen und pharmazeutischen Produkten gewerblich verwendet wird. Es ist insbesondere von der Steuer befreit, wenn es verwendet wird:
a. zur Herstellung von Essig;
b. unmittelbar oder als Bestandteil zur Herstellung von Lebensmitteln aus Halbfertigprodukten, sofern deren Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohols je 100 Kilogramm des Produkts nicht überschreitet;
c. als Färbemittel (Farbebier) für Bier;
d. zur Herstellung von Shampoo;
e. denaturiert zur Herstellung von anderen Produkten als Lebensmitteln;
f. zur Herstellung von Arzneimitteln.
² Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:
a. von Privatpersonen mit eigenen Einrichtungen im eigenen Haushalt her­gestellt und ausschliesslich für den Eigenkonsum verwendet wird;
b. zur Herstellung von gebrannten Wassern verwendet wird;
c. nach Artikel 14 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925⁶ zollfrei ist.
⁶ [BS 6 465; AS 1956 587 , 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816 , 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: Art. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ( SR 631.0 ).
Art. 14 Steuerermässigung
¹ Der Steuersatz nach Artikel 11 Absatz 1 wird für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Herstellungsbetrieben mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern wie folgt ermässigt:
a. auf 90 Prozent bei einer Jahresproduktion von 45 000 Hektolitern;
b. auf 80 Prozent bei einer Jahresproduktion von 35 000 Hektolitern;
c. auf 70 Prozent bei einer Jahresproduktion von 25 000 Hektolitern;
d. auf 60 Prozent bei einer Jahresproduktion von 15 000 Hektolitern oder weniger.
² Die Ermässigung beträgt 1 Prozent je ganze 1000 Hektoliter weniger hergestelltes Bier. Mengen unter 1000 Hektolitern werden nicht berücksichtigt.
³ Die Steuersätze werden kaufmännisch auf ganze Rappen gerundet.
⁴ Als Jahresproduktion eines Herstellungsbetriebes gilt die gesamte von ihm im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschliesslich Lizenzbier, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerforderung entstanden ist, zuzüglich der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, abzüglich alkoholfreien Biers.
⁵ Die Steuerermässigung wird Herstellungsbetrieben gewährt, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die von denjenigen anderer Herstellungsbetriebe getrennt sind, und Bier nicht in Lizenz herstellen. Die Steuerermässigung wird jedoch auch gewährt, wenn:
a. das in Lizenz hergestellte Bier weniger als die Hälfte der Jahresproduktion ausmacht;
b. das in Lizenz hergestellte Bier zum Steuersatz nach Artikel 11 Absatz 1 versteuert wird; und
c. die Jahresproduktion weniger als 55 000 Hektoliter beträgt.
⁶ Die Steuerermässigung wird nur für volle Kalenderjahre gewährt.
⁷ Für Bier, das einem ermässigten Steuersatz unterliegt, wird die Steuer im laufenden Kalenderjahr nach der Jahresproduktion des Vorjahres vorläufig festgesetzt.
⁸ Für eingeführtes Bier eines ausländischen unabhängigen Herstellungsbetriebes mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern wird die Steuerermäs­sigung bei Vorlage einer amtlichen Bestätigung gewährt.

4. Abschnitt: Erhebung und Rückerstattung der Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier

Art. 15 Meldepflicht und Registrierung
¹ Wer im Zollgebiet gewerbsmässig Bier herstellen will, muss sich 30 Tage vor der Produktionsaufnahme beim BAZG⁷ zur Eintragung in das Register der Bierhersteller anmelden.
² Die Eintragung setzt voraus, dass die Herstellerin oder der Hersteller Wohnsitz im Zollgebiet hat oder im Handelsregister eingetragen ist.
³ Jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Eintragung im Handels­register ist dem BAZG unverzüglich zu melden.
⁴ Wer die gewerbsmässige Herstellung von Bier aufgibt, wird im Register gelöscht.
⁵ Das Register ist öffentlich.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I 20 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Abrechnungsperiode
Die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier ist für jedes Quartal (Abrechnungs­periode) geschuldet.
Art. 17 Selbstveranlagung
¹ Die Herstellerin oder der Hersteller muss dem BAZG die Steueranmeldung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form einreichen. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Frist ab dem Ende der Steuerpflicht.
² Die Steueranmeldung ist für die Herstellerin oder den Hersteller verbindlich und dient als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrags. Das Ergebnis einer amt­lichen Überprüfung bleibt vorbehalten.
³ Falls das BAZG die Steueranmeldung beanstandet, setzt es den Steuer­betrag durch Verfügung fest. Diese kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁸ erfolgen.⁹
⁸ SR 235.1
⁹ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 51 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 18 Entrichtung der Steuer
Die Herstellerin oder der Hersteller muss die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem BAZG entrichten. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Zahlungsfrist ab dem Ende der Steuerpflicht.
Art. 19 Rückvergütung der Steuer
Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückvergütung der Steuer, die für im Zollgebiet hergestelltes Bier zu Unrecht erhoben wurde.
Art. 20 Rückerstattung der Steuer
¹ Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier:
a. unter Zollüberwachung ausgeführt wird;
b. zurückgenommen wird (Retourbier).
² Die Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Rückerstattungsanspruchs zu beantragen.
Art. 21 Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen
¹ Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
² Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
³ Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist.
⁴ Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Art. 22 Steuernachforderung
¹ Hat das BAZG eine für im Zollgebiet hergestelltes Bier geschuldete Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt, so fordert es den Betrag innerhalb der Verjährungsfrist nach.
² Nötigenfalls nimmt es die Veranlagung auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen durch Schätzung vor.
Art. 23 Verjährung der Steuerforderung
¹ Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
² Die Verjährung wird unterbrochen:
a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Sie steht still, solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
⁴ Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
⁵ Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 24 Nachforderung von zu Unrecht rückvergüteten Beträgen
¹ Ist ein geschuldeter Betrag zu Unrecht rückvergütet worden, so fordert ihn das BAZG nach.
² Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das BAZG Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.
³ Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Art. 25 Zinsen
¹ Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
² Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.
³ Ab dem Zeitpunkt, in dem das BAZG einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet es einen Vergütungszins.
⁴ Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
⁵ Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
Art. 26 Steuerpfandrecht
¹ Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an Bier, das im Zollgebiet hergestellt wird und der Steuer unterliegt, wenn:
a. die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint; oder
b. die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.
² Das Steuerpfandrecht gilt auch für Bier, für das die Steuerforderung noch nicht entstanden ist.
³ Das Verfahren richtet sich nach den für Zölle geltenden Vorschriften.
Art. 27 Sicherstellung von Steuerforderungen
¹ Das BAZG kann eine Steuerforderung, auch wenn diese noch nicht fällig ist, sicherstellen lassen, wenn diese nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert ist und wenn:
a. die Zahlung als gefährdet erscheint; oder
b. die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.
² Die Sicherstellung kann durch Hinterlage von Bargeld oder Wertpapieren oder durch eine Bürgschaft geleistet werden.
³ Das Verfahren richtet sich nach den für Zölle geltenden Vorschriften.
Art. 28 Kontrollmassnahmen
¹ Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Das BAZG kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
² Die Herstellerin oder der Hersteller muss dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein könnten.
³ Die Unterlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren.
⁴ Das BAZG ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren.

5. Abschnitt: Erhebung und Rückerstattung der Steuer für ins Zollgebiet eingeführtes Bier

Art. 29 Vorschriften für eingeführtes Bier
Für ins Zollgebiet eingeführtes Bier gelten die Vorschriften und Verfahren der Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften nicht eigene Bestimmungen enthalten.
Art. 30 Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr
¹ Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:
a. das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhrabfertigung unverändert wieder ausgeführt wird;
b. die Identität des ausgeführten Bieres mit dem damals eingeführten nach­gewiesen wird;
c. die Rückerstattung bei der Ausfuhrabfertigung geltend gemacht wird.
² Nachträgliche Rückerstattungsanträge werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 60 Tagen ab der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist.
³ Die Rückerstattung wird auch für Bier gewährt, das nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet wird.
Art. 31 Zinsen
Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 32 Einsprache
¹ Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Oberzolldirektion Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.
² Für das Einspracheverfahren gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁰ über das Verwaltungsverfahren.
¹⁰ SR 172.021
Art. 33 Beschwerden
¹ Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
² Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
³ Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
⁴ Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung der Zollstelle beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
⁵ Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen der Oberzolldirektion haben keine aufschiebende Wirkung.
⁶ Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 34 Steuerwiderhandlungen
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a. die Steuergefährdung;
b. die Steuerhinterziehung;
c. die Steuerhehlerei;
d. die Steuerpfandunterschlagung.
Art. 35 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
¹ Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten oder hinterzogenen Steuerbetrags oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
² Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe¹¹ von bis zu einem Jahr erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a. die Anwerbung einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.
³ Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er vom BAZG geschätzt.
⁴ Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹² über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
¹¹ Ausdruck gemäss Änderung vom 13. Dez. 2002 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ; AS 2006 3459 ).
¹² SR 313.0
Art. 36 Steuerhehlerei
Wer Bier, von dem er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafdrohung für die Vortat bestraft.
Art. 37 Steuerpfandunterschlagung
Mit Busse bis zum Fünffachen des Inlandwertes des Bieres wird bestraft, wer vorsätzlich vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Bier, das in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet oder ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
Art. 38 Versuch
¹ Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
² Er wird mit einer Busse bis zum Zweifachen des gefährdeten Steuerbetrags bestraft.
Art. 39 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR¹³ strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
¹³ SR 313.0
Art. 40 Konkurrenz
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinter­ziehung der Steuer oder der Steuerhehlerei und einer vom BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Erlasse des Bundes, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 41 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
¹ Widerhandlungen werden nach dem VStrR¹⁴ verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
³ Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
¹⁴ SR 313.0

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Das BAZG vollzieht dieses Gesetz.
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁵
¹⁵ Die Änderung kann unter AS 2007 2895 konsultiert werden.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
¹ Wer nach bisherigem Recht im Verzeichnis der Bierhersteller eingetragen ist, gilt als im Register nach Artikel 15 eingetragen.
² Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt.
³ Verfahren, welche die Biersteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
⁴ Auf Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. Die Steuerpflicht und der Steuertarif richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 46 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007¹⁶
¹⁶ BRB vom 15. Juni 2007
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