Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (213.21)
CH - ZH

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften

1 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwa ltschaften, Organisation (VOSTA)
213.21 Verordnung über die Organisation de r Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)
6 (vom 27. Oktober 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
86, 93 und 104 GOG
2 ,
4 beschliesst:
1. Abschnitt: Oberstaatsanwaltschaft
Organisation

§ 1.

6 Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus a. der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft, b. zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten, c. dem Stabsdienst, d. dem Kommunikations- und Mediendienst, e. dem Büro für amtliche Mandate, f. dem Rechtsdienst, g. dem juristischen und kaufmännischen Sekretariat, h. der Geschäftskontrolle.
Funktions
-
änderung

§ 2.

Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Ober staatsanwälte ablösen und sie als Leit ende Staatsanwältinnen bzw. Staats anwälte oder als Sonderstaatsanwälti nnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.
Leitung

§ 3.

6
1 Die Leitung der Oberstaatsanw altschaft obliegt der Leiten den Oberstaatsanwältin oder de m Leitenden Oberstaatsanwalt.
2 Die Leitung ist für die Auftragsund Aufgabenerfüllung der Ober staatsanwaltschaft verantwortlich.
Auftrag

§ 4.

6
1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er wachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Ma ssnahmen und überprüft die erzielte Wirkung.
3 Sie teilt den Staatsanwaltschafte n die Staatsanwältinnen und Staats anwälte sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.
2
213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwal tschaften, Organisation (VOSTA)
4 Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit a nderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher und sorgt für ei ne einheitliche Rechtsanwendung.
5 Sie erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen betreffend das Vorverfahren für die Staatsanwal tschaften und die Polizei sowie be
- treffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwalt
- schaften.
6 Bei Verfahren von besonderem öffe ntlichem Interesse informiert sie die Direktion der Justiz und de s Innern über wesentliche Verfahrens
- schritte und Medienkontakte. Schwerpunkt bildung

§ 5.

Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra
- tegischen Entscheidungen des Regi erungsrates insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.
4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern im Sinne von §
115 Abs. 2 GOG
2 , b. Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern zu den Legislaturschwerpunkt en, soweit sie die Strafverfol
- gung betreffen.

§§

6 und 7.
7 Delegation

§ 8.

Die Leitung kann die Leitende n Staatsanwältinnen und Lei
- tenden Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.
2. Abschnitt: Staatsanwaltschaften
6 A. Zuständigkeiten Regionale Staatsanwalt schaften

§ 9.

6
1 Zur Bearbeitung der Geschäfte, die nicht in die Zuständig
- keit der Kantonalen Staatsanwaltsc haften fallen, bestehen fünf Regio
- nale Staatsanwaltschaften mit Zust ändigkeit in nachstehenden Amts
- kreisen: a. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10,
11, 12 und den Zürichsee, b. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadt
- kreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9, c. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unt erland mit Amtssitz in Winterthur für die Bezirke Andelfingen, Bü lach, Dielsdorf und Winterthur,
3 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwa ltschaften, Organisation (VOSTA)
213.21 d. Staatsanwaltschaft Se e/Oberland mit Am tssitz in Us ter für die Be zirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, e. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.
2 Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis.
Kantonale
Staatsanwalt
-
schaften

§ 10.

6
1 Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen drei für das ganze Kantonsgebiet zust ändige Staatsanwaltschaften: a. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität, b. Staatsanwaltschaft II für Schwerpu nktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, c. Staatsanwaltschaft III für qualifi zierte Wirtschafts kriminalität und internationale Rechtshilfe.
2 Der Amtssitz der Kantonalen St aatsanwaltschaften ist Zürich.
Zweigstellen

§ 10

a.
3 Die Direktion der Justiz u nd des Innern kann Zweigstel len einrichten. B. Organisation
Leitung
6

§ 11.

Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staats anwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.
Abteilungen

§ 12.

1 Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert.
2 Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staats anwalt geleitet.
3 Jeder Abteilung gehören mehrer e Staatsanwältinnen und Staats anwälte an. Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal, stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und nicht juristisch ausgebildete Assi stenzstaatsanwältinnen und Assistenz staatsanwälte sowie Auditori nnen und Auditoren angehören.
6
Zentrale
Dienste

§ 13.

6
1 Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehö ren das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und das Archiv.
2 Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft direkt unterstellt.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft kann a. die zentralen Dienste verschiede ner Staatsanwaltschaften zusam menlegen, b. den zentralen Diensten allg emeine Weisungen erteilen,
4
213.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwal tschaften, Organisation (VOSTA) c. bei Staatsanwaltschaften mit Zwei gstellen die dezentrale Führung der zentralen Dienste bewilligen.

§ §

14–19.
7

§§

20 und 21.
5

§ §

22–26.
7
3. Abschnitt: Schluss- un d Übergangsbestimmungen Ernennungen

§ 27.

6
1 Der Regierungsrat ernennt: a. die Leitende Oberstaatsanwälti n oder den Leitenden Oberstaats
- anwalt, b. die Oberstaatsanwältinne n und Oberstaatsanwälte, c. die ausserordentlichen Oberst aatsanwältinnen und Oberstaats
- anwälte, d. die Leitenden Staatsanwä ltinnen und Staatsanwälte, e. die ausserordentlichen Staats anwältinnen und Staatsanwälte.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennt au s dem Kreis der St aatsanwältinnen und Staatsanwälte: a.
4 die Leitung des Büros für amtliche Mandate, b. die stellvertretenden Leitende n Staatsanwältinnen und Staatsan
- wälte, c. die Abteilungsleiteri nnen und Abteilungsleiter, d. die Staatsanwältinnen und Staa tsanwälte mit Spezialfunktionen.
3 Die Direktion der Justiz und de s Innern hört vor der Antragstel
- lung gemäss Abs. 1 lit. b–e und vo r der Entscheidung ge mäss Abs. 2 die Oberstaatsanwaltschaft an. Vollzugs regelung

§ 28.

Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug die
- ser Verordnung not wendigen Weisungen.

§ 29.

5 Inkrafttreten

§ 30.

1 Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Direktion der Justiz und de s Innern kann Ernennungen im Sinne von §
27 Abs. 2 bereits vor Inkraftt reten der Verordnung vorneh
- men. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.
5 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwa ltschaften, Organisation (VOSTA)
213.21
Aufgehobene
Erlasse

§ 31.

Die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 12. De zember 1990 und die Verordnung übe r die Bezirksanw altschaften vom
15. Juni 1994 werden auf den Zeit punkt des Inkrafttretens aufgehoben.
1 OS 59, 331 .
2 LS 211.1 .
3 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 770 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 770 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Aufgehoben durch RRB vom
3. November 2010 ( OS 65, 770 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2020 ( OS 75, 104 ; ABl 2020-01-31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
7 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 2020 ( OS 75, 104 ; ABl 2020-01-31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
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