Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (172.110.11)
Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (172.110.11)
Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern
1 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (vom 27. Januar 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
151 b Abs. 3 und 151 c Abs. 2 GOG
3 , §§
27 a Abs. 2 und
27 c Abs.
3 des Straf- und Justiz vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
4 und §
9 b Abs.
3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfe gesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
5 , beschliesst:
Zweck
der Daten
-
bearbeitung
§ 1.
Die Datenbearbeitung in den Ve rwaltungseinheiten der Direk tion der Justiz und des Innern (Dir ektion) dient folgenden Zwecken: a. der Geschäftsverwaltung, b. der Bearbeitung , Ablage und Suche von Dokumenten, c. der Buchhaltung, d. der Evaluation von Geschäftsvorgängen, e. dem Wissenserhalt und -austaus ch sowie der Wissenspflege, f. der statistischen Auswertung und der Forschung.
Zugriffsrechte
innerhalb einer
Verwaltungs
-
einheit
§ 2.
Innerhalb einer Verw altungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
b. eingeschränk
-
ter Datenzugriff
§ 3.
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be schränkt den Zugriff auf Daten, di e aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit arbeitende.
c. Zugriffs
-
konzept
§ 4.
Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt die Zugriffsrechte für die einzel nen Funktionen in einem Zugriffskon zept fest und stellt di eses der Di rektion zu.
a. Grundsatz
2
172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungs einheit
§ 5.
1 Der elektronische Zugriff v on Nutzerinnen und Nutzern an
- derer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss §
151 a Abs. 2 lit.
b und c GOG, §
27 b lit. a StJVG und §
9 a EG OHG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltu ng beschränkt.
2 Bei beschuldigten Pers onen umfasst der elektr onische Zugriff der Strafverfolgungsbehörden gemäss §
27 b lit. a StJVG zusätzlich fol
- gende Daten zu laufenden und abge schlossenen Vollzugsverfahren: a. Delikte und Urteilsdaten, b. Art und Dauer der Sanktionen, c. Erledigungsgrund und Reststrafen. b. Polizeien
§ 6.
1 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staats
- anwaltschaften und Jugendanw altschaften gemäss §
151 a Abs. 2 lit.
a GOG umfasst: a. die Daten der Geschäftsverwaltung, b. Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Straf
- verfahren gemäss §
54 a Abs.
1 des Polizeigesetzes vom 23.
April
2007
6 .
2 Der elektronische Zugriff der Po lizeien auf Vollzugsdaten gemäss
§ 27 b lit.
b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung be
- schränkt. Entscheid über die Zugriffs berechtigung
§ 7.
1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvoll zug und Wiedereingliederung zustän
- digen Amts entscheiden über die Erte ilung des Zugriffsrechts der Nut
- zerinnen und Nutzer ande rer Verwaltungseinheit en der Direktion und der Polizeien.
7
2 Sie regeln die Zugri ffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss
§ 4.
Sperrung des Datenzugriffs
§ 8.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft sperren den Zugriff auf Daten v on Strafuntersuchungen, wenn der Zweck der Strafuntersuc hung dies erfordert. Zugangs sicherung
§ 9.
Die Nutzerinnen und Nutzer er halten Zugang zu den elekt
- ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist. Protokollierung
§ 10.
1 Der elektronische Zugriff au f Daten und die Art der Be
- arbeitung werden protokolliert. a. Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwal- tungseinheiten der Direktion
3 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
172.110.11
2 Die für die Datensicherheit vera ntwortliche Person der Direktion und ihre Stellvertretung habe n Zugriff auf die Protokolle.
3 Die Protokolle werden zwei Jahr e aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
1 OS 71, 167 ; Begründung siehe ABl 2016-02-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2016.
3 LS 211.1 .
4 LS 331 .
5 LS 341 .
6 LS 550.1 .
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 77 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.