Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (172.110.11)
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Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern

1 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern (vom 27. Januar 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
151 b Abs. 3 und 151 c Abs. 2 GOG
3 , §§
27 a Abs. 2 und
27 c Abs.
3 des Straf- und Justiz vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
4 und §
9 b Abs.
3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfe gesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
5 , beschliesst:
Zweck
der Daten
-
bearbeitung

§ 1.

Die Datenbearbeitung in den Ve rwaltungseinheiten der Direk tion der Justiz und des Innern (Dir ektion) dient folgenden Zwecken: a. der Geschäftsverwaltung, b. der Bearbeitung , Ablage und Suche von Dokumenten, c. der Buchhaltung, d. der Evaluation von Geschäftsvorgängen, e. dem Wissenserhalt und -austaus ch sowie der Wissenspflege, f. der statistischen Auswertung und der Forschung.
Zugriffsrechte
innerhalb einer
Verwaltungs
-
einheit

§ 2.

Innerhalb einer Verw altungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
b. eingeschränk
-
ter Datenzugriff

§ 3.

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be schränkt den Zugriff auf Daten, di e aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit arbeitende.
c. Zugriffs
-
konzept

§ 4.

Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt die Zugriffsrechte für die einzel nen Funktionen in einem Zugriffskon zept fest und stellt di eses der Di rektion zu.
a. Grundsatz
2
172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungs einheit

§ 5.

1 Der elektronische Zugriff v on Nutzerinnen und Nutzern an
- derer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss §
151 a Abs. 2 lit.
b und c GOG, §
27 b lit. a StJVG und §
9 a EG OHG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltu ng beschränkt.
2 Bei beschuldigten Pers onen umfasst der elektr onische Zugriff der Strafverfolgungsbehörden gemäss §
27 b lit. a StJVG zusätzlich fol
- gende Daten zu laufenden und abge schlossenen Vollzugsverfahren: a. Delikte und Urteilsdaten, b. Art und Dauer der Sanktionen, c. Erledigungsgrund und Reststrafen. b. Polizeien

§ 6.

1 Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staats
- anwaltschaften und Jugendanw altschaften gemäss §
151 a Abs. 2 lit.
a GOG umfasst: a. die Daten der Geschäftsverwaltung, b. Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Straf
- verfahren gemäss §
54 a Abs.
1 des Polizeigesetzes vom 23.
April
2007
6 .
2 Der elektronische Zugriff der Po lizeien auf Vollzugsdaten gemäss

§ 27 b lit.

b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung be
- schränkt. Entscheid über die Zugriffs berechtigung

§ 7.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvoll zug und Wiedereingliederung zustän
- digen Amts entscheiden über die Erte ilung des Zugriffsrechts der Nut
- zerinnen und Nutzer ande rer Verwaltungseinheit en der Direktion und der Polizeien.
7
2 Sie regeln die Zugri ffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss

§ 4.

Sperrung des Datenzugriffs

§ 8.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft sperren den Zugriff auf Daten v on Strafuntersuchungen, wenn der Zweck der Strafuntersuc hung dies erfordert. Zugangs sicherung

§ 9.

Die Nutzerinnen und Nutzer er halten Zugang zu den elekt
- ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist. Protokollierung

§ 10.

1 Der elektronische Zugriff au f Daten und die Art der Be
- arbeitung werden protokolliert. a. Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwal- tungseinheiten der Direktion
3 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI
172.110.11
2 Die für die Datensicherheit vera ntwortliche Person der Direktion und ihre Stellvertretung habe n Zugriff auf die Protokolle.
3 Die Protokolle werden zwei Jahr e aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
1 OS 71, 167 ; Begründung siehe ABl 2016-02-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2016.
3 LS 211.1 .
4 LS 331 .
5 LS 341 .
6 LS 550.1 .
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 77 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.
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