Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (142.11)
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Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister

1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11 Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) (vom 14. Februar 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
11 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 32 des Gesetzes über das Melde wesen und die Einwohnerregiste r vom 11. Mai 2015 (MERG)
3 , beschliesst: A. Zuständigkeit und Datenaustausch
Zuständigkeit

§ 1.

1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach

§ 23 Abs. 5 und §

29 MERG.
2 Es unterstützt die Gemeinden be i der Umsetzung der elektroni schen Meldungen nach §
15 MERG.
12
Datenlieferun
-
gen an den Bund

§ 2.

1 Das Gemeindeamt liefert a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§
21 MERG), b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art.
67 Abs.
1 Bst. a der Radio- und Fernse hverordnung vom 9. März 2007
9 , c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei ten die Daten nach Art. 12 Abs.
4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland schweizergesetzes vom 26. September 2014
6 .
2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
3 Die Datenlieferung erfolgt über di e zentrale Informatik- und Kom munikationsplattform de s Bundes nach der Re gisterharmonisierungs verordnung vom 21. November 2007
8 .
2
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) Anwendung technischer Standards

§ 3.

1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach §
15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach

§ 32 lit. b MERG richten sich nach

dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbeson
- dere für die Schnittstell en der elektronischen a. Meldungen Dritter an die Gemeinden, b. Umzugsmeldungen, c. Meldungen der Gemeinden und de n Datentransport in die KEP, d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP.
2 Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind fü r die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich. B. Meldepflichten und Einwohnerregister Identifikation meldepflichti ger Personen

§ 4.

Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen a. am Schalter anhand von Ausweispapieren, b. bei einer elektronischen Umzu gsmeldung anhand von Personen
- daten und der Versichertennumm er nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche
- rung
10 . Aufenthalt von Schweizer Staats angehörigen

§ 5.

Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine Niederlassung in einer Sc hweizer Gemeinde voraus. Zugewiesene Asylsuchende

§ 6.

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach §
7 der Asylfürsorge
- verordnung vom 25. Mai 2005
5 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregis
- ter als niedergelassen einzutragen. Einwohner register

§ 7.

12
1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (§
11 Abs. 3 MERG): a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft, b. Kindesverhältnisse, * Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich. Einsicht in die Standards unter www.ech.ch . a. weitere Iden- Merkmale
3 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11 c. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art.
449 c des Schweizerischen Zivilg esetzbuches vom 10. Dezem ber 1907
7 mitgeteilt werden, d. Datum Zivilstandsereignis, e. Haushaltsnummer, f. Todesort, g. Nachweis der obligatori schen Krankenversicherung, h. amtliche Namen des Vaters und de r Mutter / der Elternteile bei der Geburt, i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss §
22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb ruar 2007
4 .
2 Der Anhang legt fest, wie die Me rkmale und Identifikatoren gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. a und 3 MERG dur

ch die Gemeinden zu führen sind.
b. Aktualisie
-
rung

§ 8.

1 Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.
2 Sie übermitteln täglich Mutatione n ihrer Einwohne rregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Pe rsonendaten übermitteln sie min destens einmal jährlich nach den Vorgaben de s Gemeindeamtes.
3 Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Infor matik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Register harmonisierungsverordnung
8 .
c. Bereinigung

§ 9.

1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.
2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Ein wohner in der KEP einsehen.
11
Gebühren
für die
elektronischen
Meldungen

§ 10.

12
1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektro nische Umzugsmeldung fallen für je de Meldung Fr. 10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.
2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen Dritter wird der Gemei nde ein kostendeckender Betrag von höchstens Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt.
3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Be träge von weniger als Fr. 10 st ellt es nicht in Rechnung.
4
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) C. Kantonale Einwohnerdatenplattform Verfahren der Datenbekannt gabe

§ 11.

1 Öffentliche Organe, die Date n aus der KEP beziehen wol
- len, weisen nach, dass die Voraussetzungen fü r die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen, b. die Organisationseinheit, an we lche die Datenbekanntgabe erfolgen soll, c. die Identifikatoren und Merkma le, die sie beziehen wollen.
2 Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen. b. Prüfung und Entscheid

§ 12.

1 Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere An
- gaben verlangen und die Datenbeka nntgabe an Bedingungen oder Auf
- lagen knüpfen.
2 Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben not wendigen Daten bezogen werden.
3 Die Beschränkung des Da tenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständi gkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck. c. Transparenz über den Daten bezug

§ 13.

12 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach §
23 Abs. 4 MERG bezogenen Daten. Datenzugriff

§ 14.

1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per
- sonen und eine zustä ndige Ansprechperson.
2 Das Gemeindeamt stellt sicher, da ss nur die zugr iffsberechtigten Personen Daten aus de r KEP abrufen können. b. Protokollie rung

§ 15.

1 Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Proto
- kolle periodisch aus.
2 Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen. Ausnahmen vom Bezugs recht und von der Bezugs pflicht

§ 16.

1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen be
- willigen (§
32 lit. c MERG). a. Nachweis a. berechtigte Personen
5 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11
2 Er kann die Datenbekanntgabe ver weigern, wenn die Aufwendun gen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei se inem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
1 OS 73, 155 ; Begründung siehe ABl 2018-02-23 .
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2018.
3 LS 142.1 .
4 LS 170.4 .
5 LS 851.13 .
6 SR 195.1 .
7 SR 210 .
8 SR 431.021 .
9 SR 784.401 .
10 SR 831.10 .
11 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 69 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.
12 Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 69 ; ABl 2020-02-21 ). In Kraft seit 1. April 2020.
6 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11 Anhang
11 (Identifikatoren und Merkmale) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog de r Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Art. 6 des Bundes gesetzes vom
23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Bst. a
11 AHV-Versicherten- nummer × Bst. e
21 Name
211 Amtlicher Name ×
212 Ledigname ×
213 Allianzname ×
214 Name im aus- ländischen Pass ×
215 Aliasname ×
216 Andere amtliche Namen ×
217 Name gemäss Deklaration × Bst. f
22 Vornamen
221 Amtliche Vornamen ×
222 Rufname ×
223 Vornamen im aus- ländischen Pass ×
224 Vornamen gemäss Deklaration × Bst. h
31 Geburtsdatum × Bst. h
32 Geburtsort
321 Status Geburtsort ×
322 Geburtsland ×
323 Geburtsort CH ×
324 Geburtsort Ausland ×
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
7 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11 * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog de r Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch
obligatorisch,
falls bekannt Bst. j
33 Geschlecht × Bst. k
34 Zivilstand
341 Zivilstand ×
343 Trennung
×
344 Auflösungsgrund × Bst. u
36 Todesdatum
361 Beginn Todesdatum × Bst. m
41 Staatsangehörigkeit
411 Status Staats- angehörigkeit ×
412 Staatsangehörigkeit
× Bst. i
42 Heimatorte × Bst. n
43 Ausländerkategorie
431 Kategorie ×
432 Gültig-ab-Datum ×
433 Gültig-bis-Datum ×
434 Einreisedatum × Bst. b
51 Meldegemeinde × Bst. o
52 Meldeverhältnis × Bst. q
531 Zuzugsdatum × Bst. q
532 Herkunftsort
532.1 Herkunftsgemeinde ×
532.2 Status Herkunfts- staat ×
532.3 Herkunftsstaat
×
532.4 Herkunftsort Ausland
× Bst. r
541 Wegzugsdatum × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11
8
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog de r Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. r
542 Zielort
542.1 Zielgemeinde ×
542.2 Status Zielstaat ×
542.3 Zielstaat ×
542.4 Zielort Ausland ×
542.5 Ziel Wohnadresse × Bst. p
55 Gemeinde Nebenwohnsitz × Bst. p
56 Gemeinde Hauptwohnsitz × Bst. g
61 Zustelladresse × Bst. g
621 Wohnadresse × Bst. s
622 Umzugsdatum × Bst. c
623 Gebäude- identifikator (EGID) × Bst. d
624 Haushaltsart × Bst. d
625 Wohnungs- identifikator (EWID) × Bst. l
71 Konfessions- zugehörigkeit
711 Konfessions- zugehörigkeit ×
712 Datum Beginn der Gültigkeit der Konfessions- zugehörigkeit × Bst. t
72 Stimm- und Wahlrecht
721 Restriktion im Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene ×
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
9 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11 * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog de r Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014

§ 7 MERV

Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch
obligatorisch,
falls bekannt lit. a Ehe oder eingetragene Partnerschaft × lit. b Kindesverhältnisse × lit. c Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen- schutzes, die ihnen nach Art. 449 c des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. × lit. d Datum Zivilstandsereignis
351 Datum der letzten Zivilstandsänderung ×
352 Datum Trennungsbeginn
×
353 Datum Trennungsende
× lit. e Haushaltsnummer × lit. f Todesort
371 Status Todesort
×
372 Todesland
×
373 Todesort CH
×
374 Todesort Ausland
× lit. g Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung (Ja/Nein)
× lit. h Amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt
× lit. i Sperre der Bekanntgabe von Personendaten × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11
10
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog de r Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014

§ 7 MERV

Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Abs. 2 Persönliche Identifikationsnummer (Local ID) × Abs. 2 ZH-Nr. × Abs. 2 ZEMIS-Nummer ×
142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
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