Gesetz über die Konkordate zu den landwirtschaftlichen Hochschulen
439.41
8. Gesetz über die Konkordate zu den landwirtschaftlichen Hochschulen (KLwHG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Konkordate
1
1964 betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft und des im Anhang 3 wiedergegebenen Konkordats vom 14. März 1974 betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil, HSW.
2 Konkordats vom 30. Juni 1964 betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten dieser Änderung lautet die Bezeichnung des Konkordats neu: Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Zollikofen, SHL.
Art. 2
Beiträge
1
2
Art. 3
Änderungen
1 geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
2
Art. 4
Kündigung Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Mitgliedschaft des Kantons Bern in den beiden Konkordaten nach deren Bestimmungen zu kündigen.
Art. 5
Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz.
Art. 6
Bereinigung der Gesetze
1 interkantonalen Konkordat für das landwirtschaftliche Technikum und der Grossratsbeschluss vom 5. Februar 1974 über den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil werden aufgehoben.
2
interkantonalen Konkordat für das landwirtschaftliche Technikum (BSG 915.61) und das Konkordat vom
14. März 1974 betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (BSG 915.62) werden aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung entfernt.
Art. 7
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Januar 2004 in Kraft. Bern, 8. September 2004 Dätwyler Krähenbühl Anhang 1 zu Artikel 1 Konkordat betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft [Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März
1993 (AS 1993 948).] abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964 (Stand am 1. Januar 1995) vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964 Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964 In der Absicht, ein Schweizerisches Landwirtschaftliches Technikum (im Folgenden Landwirtschaftliches Technikum genannt) zur Aus- und Weiterbildung der landwirtschaftlichen Kader der höheren Mittelschulstufe zu betreiben, beschliessen die Kantone das folgende Konkordat: des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).]
Art. 1
Verpflichtung der Kantone
1 Landwirtschaftlichen Technikums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
2
Art. 2
Zweck und allgemeine Grundsätze
1 a die Ausbildung von Ingenieuren, die in Land- und Milchwirtschaft höhere Funktionen, sowohl im nationalen wie im internationalen Bereich, ausüben können, soweit dafür kein Universitätsabschluss nötig ist; b die Fort- und Weiterbildung der Kader; c Mitarbeit bei Projekten für angewandte land- und milchwirtschaftliche Forschung, Entwicklung und Technologietransfer, die einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Ausbildungszweckes nach den Buchstaben a und b [Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).]
2 genügender Teilnehmerzahl, auch für den speziellen Teil zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.
3 durch ein fakultatives Internat, gemildert werden. [ [Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993
948).] ]
4 landwirtschaftlichen Bevölkerung und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Wald und Alpweiden auf die Kantone verteilt. Die Schlüsselzahlen sind alle zehn Jahre auf der Basis der neuesten Zählungsergebnisse zu revidieren. [Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 14. Dez.
1975, vom BR genehmigt am 20. Aug. 1975, in Kraft seit 1. Sept. 1975 (AS 1975 1638).]
5 hinausgehen.
6 Milchwirtschaft (oder eine andere vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Bezeichnung) zu führen. EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).]
Art. 3
Sonderverpflichtung des Sitzkantons
1 Landwirtschaftlichen Technikums: a einen Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken an die Bau- und Einrichtungskosten zu leisten; b eine Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, unentgeltlich für die Errichtung des Landwirtschaftlichen Technikums und seiner Nebengebäude zur Verfügung zu stellen. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern bleibt, wird auf 99 Jahre mit einem Baurecht zu Gunsten des Landwirtschaftlichen Technikums belastet; c dem Landwirtschaftlichen Technikum eine Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, als Übungsgelände für den Landmaschineneinsatz auf 99 Jahre zur Verfügung zu stellen; d dem Landwirtschaftlichen Technikum während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb der kantonalen landwirtschaftlichen Schule Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach der Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rütti; e dem Landwirtschaftlichen Technikum gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie die Laboratorien und weitere Lokalitäten der Molkereischule und der landwirtschaftlichen Schule Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktoren; f befahrbare und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Geländes des Landwirtschaftlichen Technikums zu erstellen und für den Anschluss an die Wasserversorgung, an das Strom- und Telefonnetz sowie ab dieser Grenze für die Abwasserkanalisation besorgt zu sein; g das Landwirtschaftliche Technikum von allen Kantons- und Gemeindesteuern zu befreien.
2 mit dem Direktor der Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die vom Landwirtschaftlichen Technikum nicht benutzt wurde.
3 und die Verantwortung als Bauherr auf Rechnung der Konkordatsmitglieder.
Art. 4
Erstellungskosten und ihre Deckung
1 insgesamt 8,5 Millionen Franken werden wie folgt verteilt: – Eidgenossenschaft – Kanton Bern (Grundbeitrag) – Kantone gemäss Verteilungsschlüssel Total
2 a der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950; b der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne Wald und Alpweiden);
c dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.
3 belastet. Ein allfälliger Überschuss wird gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
4 einer Hypothek auf die Liegenschaft des landwirtschaftlichen Technikums aufgenommen. Dieses Darlehen wird beim Anschluss weiterer Kantone und nach den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten entsprechend zurückerstattet.
Art. 4
bis [Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am
16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).] Schulerweiterung für «Internationale Landwirtschaft »
1 Kosten von 7,98 Millionen Franken (Baukosten-Index August 1990) für Bauten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt – Eidgenossenschaft: mindestens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten; – Kantone: Rest gemäss Verteilungsschlüssel (Anhang III).
2 – die Wohnbevölkerung 1988 mit doppeltem Gewicht; – die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und Alpweiden) mit einfachem Gewicht; – den Index der Finanzkraft 1990.
3 Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Abs. 1) belastet.
Art. 5
Jährliche Kosten und ihre Deckung
1 sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 6.
2 a Schulgeld und Pension; b Beiträge des Bundes und der Kantone; c Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen; d Aktivsaldo des Vorjahres; e allfällige weitere Mittel.
3 Kantone zu einem Beitrag von 1500 Franken je Platz und Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen Schülerzahl unabhängig.
4 zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler (Art. 26 ZGB [SR
210] ).
5
Art. 6
16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).] Rückstellungen und Fonds
1 Rückstellungen vorgenommen:
a Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien: Sie wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten gespiesen, welche als Bestandteil der nach Artikel 5 aufgeteilten Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige weitere Mittel. b Rückstellungen für die Erneuerung der Einrichtungen: Diese Rückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, besonders des Maschinenparkes, und die Verbesserung der Installationen bestimmt. Sie wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 7 Prozent des Grundwertes des Maschinenkapitals und des Schulmaterials, welche als Bestandteil der nach Artikel 5 aufgeteilten jährlichen Kosten erhoben wird; – durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, welche nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2
3 a und b erwähnten Grundwerte richten sich nach dem Stand der Bau- und Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961 wird als Basis genommen.
4 werden den Reserven zugewiesen.
5
Art. 7
Besondere Fälle
1 a den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Artikel 5 Absatz 4; b einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Reglement festgelegt wird.
2 übernehmen, der den auf ihrem Gebiete wohnhaften Schülern gemäss Absatz 1 auferlegt wird.
Art. 8
Organe
1 a der Konkordatsrat; b die Verwaltung; c die Geschäftsprüfungskommission.
2 Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
Art. 9
Der Konkordatsrat
1 a angeschlossene Kantone je 1 Mitglied b Eidgenossenschaft
2 Mitglieder c ETH Zürich, Abteilung Landwirtschaft
1 Mitglied d Schweizerischer Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmittelingenieure
2 Mitglieder
e Schweizerischer Verband der Agro- Ingenieure HTL [Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1980, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).]
2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren. vom 14. Dez. 1973, vom BR genehmigt am 20. Aug. 1975, in Kraft seit 1. Sept. 1975 (AS 1975 1638). ]
2 – Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Rates; – Ernennung der Mitglieder der Verwaltung; – alle zwei Jahre Ernennung eines Mitgliedes der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters, welche die Kantone vertreten; – Genehmigung der Lehrpläne sowie des Arbeitsprogrammes und des Voranschlages des Landwirtschaftlichen Technikums; – Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung des Landwirtschaftlichen Technikums; – Erlass der internen Reglemente und der Besoldungsordnung; – Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
3 seiner Mitglieder oder auf Gesuch der Verwaltung hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Art. 10
[Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 14. Dez. 1973, vom BR genehmigt am
20. Aug. 1975, in Kraft seit 1. Sept. 1975 (AS 1975 638).] Die Verwaltung der Ingenieurschule für Landwirtschaft
1 a Eidgenossenschaft
1 Mitglied b Sitzkanton
1 Mitglied c andere Kantone, wovon ein westschweizer oder das Tessin
2 Mitglieder d Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittel-Ingenieure
1 Mitglied e Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL
1 Mitglied Die Mitglieder der Verwaltung brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
1bis Antragsrecht.
1ter Ein Vertreter der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme kann zu den Sitzungen eingeladen werden.
2 – Ernennung des Direktors, des Vizedirektors, der Professoren, der Assistenten und des Personals der Ingenieurschule für Landwirtschaft, Aufstellen der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Schule gegen aussen; – Verwaltung der Spezialfonds;
– Entscheidung über budgetierte Ausgaben, welche 10000 Franken übersteigen; – Entscheidung über nicht budgetierte Ausgaben bis 4000 Franken unter Vorbehalt der Deckung; – Überwachung der Kurse und des Betriebes der Institution; – Vorbereitung der Sitzung des Konkordatsrates; – letztinstanzliche Entscheidung von Differenzen zwischen dem Personal der Ingenieurschule für Landwirtschaft; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss den internen Reglementen.
Art. 11
Die Geschäftsprüfungskommission
1 – Prüfung der Rechnung; – Prüfung, ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Rates oder der Verwaltung vollzogen wird; – Berichterstattung an den Rat.
2 – Eidgenossenschaft:
1 Mitglied – Kantone:
2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
3 und der amtsälteste Stellvertreter wird sein Nachfolger. Die in der Verwaltung vertretenen Kantone können nicht gleichzeitig in der Geschäftsprüfungskommission vertreten sein.
Art. 12
Beziehungen der verschiedenen Organisationen zum landwirtschaftlichen Technikum
1 Organisationen, welche dort Kurse und Konferenzen durchführen werden, bilden Gegenstand eines durch die Verwaltung und die verantwortlichen Organe der betreffenden Organisation genehmigten Reglementes.
2 Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich ist das landwirtschaftliche Technikum für seine Leistungen zu entschädigen.
3 landwirtschaftlichen Technikum stattfinden können und setzt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
Art. 13
Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht Das landwirtschaftliche Technikum stellt der Zentrale in seinen Gebäuden die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur- Agronomen verwaltet.
Art. 14
... [Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992 (AS 1993 948).]
Art. 15
Internationale Kurse Das landwirtschaftliche Technikum kann für internationale Kurse herangezogen werden, welche der Bund durchführt oder deren Patronat er übernimmt.
Art. 16
[Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am
16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).] Einzahlung der Kantonsbeiträge Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich einzuzahlen: a ihren Anteil an die Erstellungskosten (Art. 4) nach rechtsgültigem Beitritt; b den auf Grund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Art.5 Abs.3) je zu Beginn des Jahres; c den Anteil an die jährlichen Kosten (Art.5 Abs.4) zu 40 Prozent im August des Vorjahres, zu 50 Prozent im Januar des Rechnungsjahres und den Rest nach Abschluss der Rechnung.
Art. 17
Beitritt und Kündigung
1 Anteil laut Verteilungsschlüssel, nach Abzug der Hälfte ihrer Beiträge an die Erstellungskosten gemäss Artikel 7 Absatz 2 einzahlen.
2 einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).]
3 kantonalen Landwirtschaftsdirektoren, an den Konkordatsrat und an die angeschlossenen Kantone weiterleitet.
Art. 18
Inkraftsetzung
1 Eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die Beiträge der Kantone an die Erstellungskosten die Summe von 4 Millionen Franken erreichen.
2 beitreten am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).] . Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich, nämlichDieser Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: [AS 1993 948, 1994 1784] für Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden [AS 1973 235] Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt für Basel-Landschaft Schaffhausen
Appenzell A.Rh. [AS 1971 1844] Appenzell I.Rh. [AS 1981 397] St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura [AS 1980 166] Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH 26. 6. 91 AR 28. 10. 91 BE 6. 3. 91 AI 23. 10. 90 LU 22. 10. 91 SG 8. 5. 91 UR 13. 2. 91 GR 29. 5. 91 SZ 25. 6. 91 AG 18. 6. 91 OW 9. 7. 91 TI 29. 4. 92 GL 17. 6. 91 VD 7. 6. 91 ZG 29. 8. 91 VS 20. 3. 91 FR 21. 2. 91 NE 4. 2. 91 SO 7. 4. 92 GE 15. 10. 91 BS 8. 1. 92 JU 17. 6. 92 BL 22. 4. 91 SH 12. 8. 91 FL 15. 1. 91 Anhang I [Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).] Verteilungsschlüssel für die reservierten Plätze an der Ingenieurschule für Landwirtschaft Kanton Nutzfläche 1980 Verteilung der Plätze 1990 Jährliche Pauschalentschädigung ZH 78 054 8 12 000 BE 196 265 23 34 500 LU 80 994 11 16 500 UR 7 125 1 1 500 SZ 25 975 3 4 500 OW 8 593 1 1 500 NW 6 665 1 1 500 GL 7 631 1 1 500 ZG 11 641 1 1 500
FR 78 772 8 12 000 SO 33 173 3 4 500 BS 526 1 1500 BL 19 555 2 3 000 SH 14211 1 1 500 AR 12 694 1 1 500 AI 7 432 1 1 500 SG 77 499 9 13 500 GR 58 396 6 9 000 AG 64 905 7 10 500 TG 53 865 6 9 000 TI 14 440 2 3 000 VD 11 0621 11 16 500 VS 35 248 5 7 500 NE 33 224 3 4 500 GE 12 508 1 1 500 JU 36 049 3 4 500 FL 1 1500 Total 1 086 060 121 181 500 Anhang II Verteilungsschlüssel (in 1000 Franken) für die Finanzierung des landwirtschaftlichen Technikums im Kostenbetrag von 8,5 Millionen Franken Anteil des Bundes Anteil des Sitzkantons (Bern) ZH BE LU UR SZ OW 9 NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI 7
SG GR AG TG TI VD VS NE GE Total A Anteil des Bundes B Anteil des Sitzkantons (Bern) Anhang III [Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des Konkordatsrates vom 4. Okt. 1990, vom EVD genehmigt am 16. Dez. 1992, in Kraft seit 16. März 1993 (AS 1993 948).] Verteilungsschlüssel für die Investitionskosten der Fachrichtung Internationale Landwirtschaft Eidgenossenschaft: 2 450 000 Franken Kantone: 5 530 000 Franken Kanton Wohnbevölkerung 1988 (Doppeltes Gewicht) Landw. Nutzfläche 1985 (Einfaches Gewicht) Finanzkraft 1990 ZH 1 141 194 7 686 621 151 BE 932 577 19 672 285 71 LU 311 761 8 057 722 67 UR 33 544 712 800 30 SZ 106 409 2 586 506 79 OW 27 896 871 008 49 NW 31 619 656 763 90 GL 36 953 759 718 90 ZG 83 419 1 163 203 202 FR 200166 7 731 458 62 SO 221 464 3 318 071 84 BS 190 854 51 418 171 BL 228 151 1 948 760 102 SH 70317 1 422 674 100 AR 50 328 1 268 735 69 AI 13 333 772 495 51 SG 410 773 7 637 693 87 GR 167 904 5 844 202 67 AG 484 308 6 422 120 96 TG 198 371 5 351 937 93 TI 280 630 1 398 573 76
VD 565 181 10 855 458 90 VS 239 048 3 438 551 44 NE 157 436 3 252 527 54 GE 371356 1 190 271 152 JU 64 681 3 562 307 37 FL 28 181 346 400 200 Total 6 648 154 107 980 276 93.64 [Gewogenes Mittel] Anhang 2 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964 (Stand am 22. Juni 2001) vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964 Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:
Art. 1
Verpflichtung der Mitglieder
1 Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.
3 Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Art. 2
Zweck und allgemeine Grundsätze
1 a sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; b ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen; c sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen.
Art. 3
Verwaltungsführung
1
2 der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
Art. 4
Finanzielle Führung
1 erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazugehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung.
2
3 Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.
4 angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.
Art. 5
Sonderleistungen des Sitzkantons Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde; b der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht; d der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern. 2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde.
Art. 6
Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet.
Art. 7
Betriebskosten und ihre Deckung
1 eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.
2 kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
Art. 8
Besondere Fälle
1 mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.
2 eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
Art. 9
Organe
1 a der Konkordatsrat; b der Verwaltungsrat; c die Geschäftsprüfungskommission.
2 Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
Art. 10
Der Konkordatsrat
1 a angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied b Eidgenossenschaft
2 Mitglieder c ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften
1 Mitglied d Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure
2 Mitglieder e Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL
2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 – Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
– Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Leistungspauschale; – Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100000 Franken; – Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; – Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; – – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen; – Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
3 einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst
4 kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Art. 11
Der Verwaltungsrat
1 a Eidgenossenschaft
1 Mitglied b Sitzkanton
1 Mitglied c Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein, wovon ein Mitglied aus einem westschweizer Kanton oder dem Tessin
2 Mitglieder d Vertretung der Wirtschaft
2 Mitglieder e Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL
1 Mitglied Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 – Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hochschule gegen aussen; – Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100000 Franken; – Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 und Artikel
13; – Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente;
– Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen.
Art. 12
Die Geschäftsprüfungskommission
1 – Eidgenossenschaft
1 Mitglied – Kantone und Fürstentum Liechtenstein
2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
2 Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen, und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
3 – Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; – Berichterstattung an den Konkordatsrat.
Art. 13
Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht
1 Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
2 Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
Art. 14
Beitritt und Kündigung
1 Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2
Art. 15
Inkraftsetzung
1 ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
2 für Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden
Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh. Appenzell I.Rh. St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Fürstentum Liechtenstein Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH 26. 6. 91 AR 28. 10. 91 BE 6. 3. 91 AI 23. 10. 90 LU 22. 10. 91 SG 8. 5. 91 UR 13. 2. 91 GR 29. 5. 91 SZ 25. 6. 91 AG 18. 6. 91 OW 9. 7. 91 TG 23. 10. 91 NW 17. 4. 91 TI 29. 4. 92 GL 17. 6. 91 VD 7. 6. 91 ZG 29. 8. 91 VS 20. 3. 91 FR 21. 2. 91 NE 4. 2. 91 SO 7. 4. 92 GE 15. 10. 91 BS 8. 1. 92 JU 17. 6. 92 BL 22. 4. 91 SH 12. 8. 91 FL 15. 1. 91 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts
■■ 26. 6. 91 ■■ 28. 10. 91 Anhang 3 zu Artikel 1 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil Nicht mehr gültig: RRB 3786 vom 7. Dezember 2005 [BAG 08–110] : Der Kanton Bern tritt per 31. Dezember 2006 aus dem Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil vom 14. März 1974 aus. Anhang 4
8.9.2004 BAG 05–15, in Kraft am 1. 1. 2004 Änderungen
7.12.2005 G BAG 08–110, in Kraft am 1. 1. 2007
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